Editorial vom Mittwoch, 04.11.2026

Kritische Einordnung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Editorial · Mittwoch, 04.11.2026

Netzsperren im Strafverfahren: Ohne besonderes Gesetz keine DNS-Sperre

Strafprozessrecht · Zwangsmassnahmen

Die Beschlagnahme ist kein Ersatz für ein Sperrgesetz

Die Waadtländer Staatsanwaltschaft führt seit August 2024 ein Strafverfahren wegen einer angeblichen Online-Anlageplattform, über die Anleger um mehr als 1,7 Mio. Franken gebracht worden sein sollen. Am 15. Juli 2025 verpflichtete sie zehn Unternehmen unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB, bestimmte Web-Adressen zu «beschlagnahmen», indem sie deren Auflösung auf ihren DNS-Resolvern unterbinden. Ein Provider focht die Verfügung an. …

Leitartikel · Strafprozessrecht · Zwangsmassnahmen

Die Beschlagnahme ist kein Ersatz für ein Sperrgesetz

Die Waadtländer Staatsanwaltschaft führt seit August 2024 ein Strafverfahren wegen einer angeblichen Online-Anlageplattform, über die Anleger um mehr als 1,7 Mio. Franken gebracht worden sein sollen. Am 15. Juli 2025 verpflichtete sie zehn Unternehmen unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB, bestimmte Web-Adressen zu «beschlagnahmen», indem sie deren Auflösung auf ihren DNS-Resolvern unterbinden. Ein Provider focht die Verfügung an. Die Chambre des recours pénale des Kantons Waadt hielt die Unterscheidung zwischen Beschlagnahme und Sperre für übermässig formalistisch und verglich die Massnahme mit einer Kontensperre. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Fünferbesetzung gutgeheissen und die Verfügung aufgehoben (7B_52/2026 vom 12. Oktober 2026, zur Publikation vorgesehen). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hatte es im Februar 2026 abgewiesen; die Sperre galt also während des ganzen Verfahrens.

Was das Bundesgericht entschieden hat

Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 StGB erlaubt es nicht, einem Access-Provider eine DNS-Sperre aufzuerlegen. Ob eine URL oder ein Domainname ein «Gegenstand» im Sinne von Art. 69 StGB ist, lässt das Gericht offen, wie schon in 1B_294/2014 (E. 4.3), auf das sich die Staatsanwaltschaft zu Unrecht als stillschweigende Bejahung berief. Die Frage war nicht entscheidend, weil die Verfügung dem Staat keine Verfügungsmacht über eine Adresse verschafft, sondern einem Dritten in der Schweiz eine technische Handlung vorschreibt.

Wortlaut und Entstehungsgeschichte führen nach dem Urteil zu keinem klaren Ergebnis; die Normen stammen aus der Zeit vor oder kurz nach der Verbreitung des Web. Entscheidend ist die Systematik: Das Geldspielgesetz (Art. 86 ff. BGS), das Fernmeldegesetz (Art. 46a Abs. 3 FMG) und das UWG (Art. 26a) sehen Sperren ausdrücklich vor, jeweils mit eigenen Zuständigkeiten, Rechtsmitteln und im Geldspielrecht mit Entschädigung der Provider. Für das Geldspielrecht hat das Bundesgericht die DNS-Sperre in BGE 148 II 392 als verhältnismässig bestätigt. Würden die allgemeinen Normen der StPO bereits genügen, hätten diese Spezialregelungen keinen eigenen Anwendungsbereich mehr. Welche Delikte eine Sperre rechtfertigen, welche Behörde sie anordnet und ob sie vorsorglich zulässig ist, seien politische Wertungen, die dem Bundesgesetzgeber zukommen; das Gericht könne ein solches Regime nicht durch Lückenfüllung schaffen.

Die Gegenposition

Die Staatsanwaltschaft und ein Teil der Lehre argumentieren a maiore ad minus: Wer Server beschlagnahmen darf, dürfe erst recht den Zugang zu einer Website erschweren, zumal die Sperre milder sei als die Abschaltung. Für diese Sicht spricht der praktische Befund, den auch das Bundesgericht anerkennt: Adressen, die im Ausland registriert sind, lassen sich kaum einziehen, und die Sperre ist ein wirksames Mittel gegen Anlagebetrug im Netz. Der Vergleich der Vorinstanz mit der Kontensperre hat ebenfalls einen richtigen Kern, denn auch dort richtet sich die Verfügung an einen Dritten, die Bank.

Würdigung

Überzeugend ist das Urteil dennoch, aus drei Gründen. Erstens überzeugt der Vergleich mit der Kontensperre nur bedingt: Die Bank hält einen Vermögenswert, der für eine spätere Einziehung gesichert wird. Die DNS-Sperre sichert nichts; die Website bleibt bestehen und über ausländische Provider erreichbar. Die Beschlagnahme ist nach der Rechtsprechung eine vorläufige, konservatorische Massnahme, und eine Massnahme ohne zu sichernden Gegenstand passt nicht in dieses Schema. Zweitens ist das systematische Argument stärker, als es auf den ersten Blick scheint, weil Art. 26a UWG die Domainsperre gerade den Strafverfolgungsbehörden in die Hand gibt: Staatsanwaltschaft oder Gericht können den Widerruf eines Domainnamens und bis zum Abschluss des Strafverfahrens dessen vorläufige Sperrung anordnen. Die Anordnung richtet sich allerdings an die Registerbetreiberin, nicht an die Access-Provider, und erfasst nur Domainnamen zweiter Ebene unter Domains, für deren Verwaltung die Schweiz zuständig ist. Der Gesetzgeber hat die Frage also auch im strafrechtlichen Kontext gesehen und punktuell, in dieser engen Form, beantwortet. Drittens betrifft die Sperre, wie das Gericht betont, nicht nur die Beschuldigten und die Provider, sondern alle Nutzer in der Schweiz. Eine Massnahme mit dieser Streubreite verlangt nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO eine Grundlage, die Anlass, Zuständigkeit und Rechtsschutz bestimmt.

Offen bleibt, was mit Adressen unter Schweizer Domains geschieht. Da das Gericht die Frage nach dem Domainnamen als «Gegenstand» ausdrücklich offenlässt, ist eine Beschlagnahme beim Registerbetreiber nicht ausgeschlossen. Das Urteil betrifft die Sperre beim Access-Provider, nicht jede Form des Zugriffs auf eine Domain. Für die Strafverfolgung bleibt die Lage bei Betrugsplattformen mit ausländischen Adressen dagegen eindeutig: Ohne neue Grundlage gibt es keine Sperre.

Besprochen: 7B_52/2026

Presseschau · Rezeption · Medien und Blogs

Einhellig im Ergebnis, ungenau bei den Ausnahmen

Das Bundesgericht hat das Urteil am 4. November mit einer Medienmitteilung bekannt gemacht; noch am selben Tag berichteten SRF, die SDA-Meldung (hier bei watson) und 20 minutes. Die Berichte geben die Begründung im Kern zutreffend wieder. Bei den gesetzlichen Ausnahmen gehen sie auseinander: SRF nennt nur Kinderpornografie und Geldspiel, 20 minutes zusätzlich den unlauteren Wettbewerb, wie es dem Urteil entspricht.

Die IT-Fachpresse stellt die Beschwerdeführerin in den Vordergrund. Nach Swiss IT Magazine war sie der einzige Provider, der die Sperre nicht umsetzte; gegen ihre Geschäftsleitung sei eine Busse verhängt worden. Die Überschrift, DNS-Sperren seien in der Schweiz «nicht zulässig», geht über das Urteil hinaus, das nur die Grundlage in der StPO verneint. Swiss Cybersecurity verweist auf die laufende Revision des Fernmeldegesetzes.

Unter den Blogs meldet strafprozess.ch das Urteil knapp. Ausführlicher ist La Mise du Droit: Der Beitrag begrüsst die Klarheit («La légalité n'est pas une entrave dont l'urgence permettrait de s'affranchir», «Die Legalität ist keine Fessel, von der die Dringlichkeit befreien würde»), hält dem Gericht aber vor, die Spezialgesetze zu stark gewichtet und die Rechtsvergleichung, etwa mit Italien, vernachlässigt zu haben.

Besprochen: 7B_52/2026

Randnotiz · Gesetzgebung · Fernmeldegesetz

Der Vorentwurf zum FMG schliesst die Lücke nur teilweise

Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 einen Vorentwurf zur Teilrevision des Fernmeldegesetzes in die Vernehmlassung gegeben. Nach Art. 6b VE-FMG müssten Fernmeldedienstanbieterinnen auf Hinweis von fedpol bei begründetem Verdacht auf Betrug nach Art. 146 StGB Schweizer Telefonnummern höchstens fünf Tage sperren; dasselbe gälte für Registerbetreiberinnen bei Domainnamen zweiter Ebene unter Domains, die die Schweiz verwaltet. Staatsanwaltschaft oder Gericht könnten die Sperre bis zum Abschluss des Strafverfahrens verlängern.

Für Domainnamen folgt der Vorentwurf damit dem Muster von Art. 26a UWG, bis in die Umschreibung der erfassten Domainnamen. Eine Sperre durch Access-Provider, wie sie die Waadtländer Staatsanwaltschaft verfügt hatte, sieht der Vorentwurf nicht vor. Für Betrugsplattformen unter ausländischen Domains, bei denen das Bundesgericht eine Einziehung für kaum möglich hält, bliebe die Lücke bestehen.

Besprochen: 7B_52/2026

Randnotiz · Ohne Medienecho

Zwei Fünferentscheide ohne Echo

Am selben Tag erschienen zwei weitere zur Publikation vorgesehene Fünferentscheide, zu denen weder eine Medienmitteilung noch Berichte zu finden waren. In 2C_187/2026 hält das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung zur Neubeurteilung von Einreiseverboten nach Art. 67 AIG nicht auf die strafrechtliche Landesverweisung übertragbar ist; solange diese wirkt, ist jede Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen, auch zur Heirat. In 9C_438/2025 beanstandet es die Auslegung des Kriteriums «eigenen Haushalt führen» (Art. 39b IVV) durch das Kreisschreiben als zu eng, sodass auch Versicherte mit schwerer geistiger Behinderung Anspruch auf den Assistenzbeitrag haben können.

Besprochen: 2C_187/2026, 9C_438/2025

Themenhinweis · glossagens.ch · Zum Weiterlesen

Art. 263 StPO auf glossagens.ch

Die Kommentierung von Art. 263 StPO auf glossagens.ch ordnet die Beschlagnahme als vorläufige, konservatorische Massnahme ein und behandelt die Einziehungsbeschlagnahme nach Abs. 1 lit. d mit ihren Bezügen zu Art. 69 und 70 StGB. Der Abschnitt zur Einziehungsbeschlagnahme führt den Ausschluss von DNS-Sperren gestützt auf 7B_52/2026 bereits als eigenen Punkt. Wer die Abgrenzung zwischen Sicherung eines Gegenstands und Handlungspflicht eines Dritten vertiefen will, findet dort die Systematik der beschlagnahmefähigen Objekte.

Besprochen: 7B_52/2026

Quellen (10)