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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_187/2026  ·  vom 17.09.2026

Refus d'octroi d'une autorisation de séjour de courte durée en vue du mariage

2C_187/2026 — Strafrechtliche Landesverweisung als absolute Aufenthaltssperre: Keine Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung trotz Heiratsbegehren

Rechtsgebiet: Ausländerrecht / Strafrecht (Vollzug der Landesverweisung) · Vorinstanz: Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre administrative, 1ère section (6. Januar 2026) · Besetzung: II. öffentlichrechtliche Abteilung, 5 Richter (Aubry Girardin [Präsidentin], Donzallaz, Hänni, Ryter, Kradolfer) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (insoweit als zulässig), subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein französischer Staatsangehöriger, gegen den 2019 eine zehnjährige obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) rechtskräftig verhängt wurde, kehrte illegal in die Schweiz zurück und beantragte eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung. Das Bundesgericht klärt erstmals in Fünferbesetzung, dass die Rechtsprechung zur Neubeurteilung von Einreiseverboten nach Art. 67 AIG (sog. Reconsideration-Jurisprudenz) nicht auf die strafrechtliche Landesverweisung übertragen werden kann.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Solange die Landesverweisung wirkt, ist die Erteilung jeglicher Aufenthaltsbewilligung — auch zum Zweck der Heirat — ausgeschlossen. Die strafrechtliche Landesverweisung entfaltet eine absolutere Wirkung als das administrative Einreiseverbot nach Art. 67 AIG.
  • Bedeutung: Der Entscheid zieht eine klare dogmatische Grenze zwischen administrativen Fernhaltemassnahmen (Art. 67 AIG) und strafrechtlicher Landesverweisung (Art. 66a StGB): Jene lässt nach Ablauf einer gewissen Frist eine Neubeurteilung zu, diese nicht. Ein Umgehungsversuch über das Ausländerrecht ist ausgeschlossen; der einzig richtige Weg bei veränderten Umständen ist das Vollzugsverfahren nach Art. 66d StGB.

Sachverhalt

A.________, ein 1985 geborener französischer Staatsangehöriger, wurde am 30. August 2019 vom Tribunal correctionnel wegen einer Sexualstraftat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verurteilt und für die Dauer von zehn Jahre aus der Schweiz gewiesen. Die Landesverweisung trat rechtskräftig in Kraft; gemäss dem kantonalen Bevölkerungsamt endet sie am 10. Mai 2030. A.________ verliess die Schweiz, kehrte jedoch am 1. Juli 2024 illegal auf Schweizer Territorium zurück.

Am 2. Juli 2024 stellte er beim Office cantonal de la population et des migrations des Kantons Genf ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung mit B.________, einer ebenfalls französischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Das Amt wies das Gesuch am 8. Juli 2024 ab und erklärte die Verfügung sofort vollstreckbar. Eine Eingabe beim Tribunal administratif de première instance blieb erfolglos; die Cour de justice wies die Beschwerde am 6. Januar 2026 ab.

A.________ gelangte an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66d StGB gegeben seien, sowie die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat und — nach der Heirat — einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2026 wurde der Suspensiveffekt gewährt.

Erwägungen

Zulässigkeit und Streitgegenstand

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide im Ausländerrecht unzulässig, soweit weder Bundesrecht noch Völkerrecht einen Anspruch auf eine Bewilligung verleihen. Es genügt jedoch, dass der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung darlegt (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; BGE 139 I 330 E. 1.1). Da der Beschwerdeführer sich auf Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) beruft und diese Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat vermitteln kann, ist der Rechtsweg eröffnet (BGE 151 I 306 E. 3.2). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig (Art. 113 BGG a contrario).

Der Streitgegenstand wird durch den angefochtenen Entscheid bestimmt (Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Der angefochtene Entscheid befasst sich ausschliesslich mit der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Heirat (Familiennachzug) überschreiten den Streitgegenstand und sind unzulässig (vgl. BGer 2C_294/2025 vom 4. November 2025 E. 1.5). Ebenso unzulässig ist der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen eines Aufschubs der strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66d StGB: Diese Frage betrifft die Vollstreckung einer strafrechtlichen Massnahme und ist im Beschwerdeweg in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) zu verfolgen, nicht im ausländerrechtlichen Verfahren (BGE 147 IV 453 E. 1.4.3). Ein entsprechendes Gesuch hängt zudem bereits bei den zuständigen Genfer Behörden.

Recht auf Eheschliessung und Aufenthaltsbewilligung

Art. 13 BV und Art. 8 EMRK haben dieselbe Tragweite (BGE 138 I 331 E. 8.3.2). Das Recht auf Aufenthalt zum Zweck der Eheschliessung aus Art. 8 EMRK verschmilzt mit demjenigen aus Art. 12 EMRK und Art. 14 BV (BGer 2C_178/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.3.1). Da beide künftigen Ehegatten französische Staatsangehörige sind, sind zudem die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) massgebend.

Die ständige Rechtsprechung hält fest, dass die Fremdenpolizeibehörden eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ausstellen müssen, wenn kein Indiz dafür besteht, dass die ausländische Person die Regeln über den Familiennachzug missbräuchlich in Anspruch nehmen will, und wenn offensichtlich ist — in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG —, dass sie die Voraussetzungen für eine Zulassung nach der Heirat erfüllen wird (BGE 151 I 306 E. 5.4; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 138 I 41 E. 4; BGE 137 I 351 E. 3.7). Wenn hingegen von vornherein klar ist, dass die ausländische Person auch nach der Heirat nicht in der Schweiz bleiben darf, kann die Behörde auf die Erteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung verzichten (ebd.). Vorbehalten bleiben Situationen, in denen eine Duldung des Aufenthalts zur Gewährleistung der Substanz des Rechts auf Eheschliessung in Betracht zu ziehen ist, unabhängig davon, ob die Ehegatten anschliessend ein Recht auf Zusammenleben in der Schweiz hätten (BGE 151 I 306 E. 5.4 und E. 5.5).

Art. 66a StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Art. 66a

1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz); […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Im vorliegenden Fall unterliegt der Beschwerdeführer einer rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB. Eine solche bedeutet, dass er eine aktuelle und reelle Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA darstellt. Es ist daher offensichtlich, dass er keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach der Heirat geltend machen kann, solange die Landesverweisung wirkt.

Das zentrale rechtliche Problem: Übertragbarkeit der Reconsideration-Jurisprudenz auf die strafrechtliche Landesverweisung

Ausgangspunkt: Die Reconsideration-Jurisprudenz bei Einreiseverboten nach Art. 67 AIG

Der Beschwerdeführer macht einen Umstandswandel seit dem Strafurteil von 2019 geltend (Lebensgemeinschaft mit seiner künftigen Ehefrau seit seiner Rückkehr in die Schweiz, Heiratsprojekt) und argumentiert, die strafrechtliche Landesverweisung stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.

Das Bundesgericht verweist auf die ständige Reconsideration-Jurisprudenz bei Einreiseverboten nach Art. 67 AIG: Eine Person, deren Aufenthaltsbewilligung widerrufen und gegen die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG verhängt wurde, kann nach einer gewissen Frist und unter bestimmten Bedingungen ein Gesuch um Neuerteilung einer Bewilligung stellen (u.a. BGer 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.4; BGer 2C_168/2024 vom 12. Juli 2024 E. 4.1; BGE 146 I 185 E. 4.1). Dies gilt a fortiori für Personen, die sich auf die Rechte aus dem FZA berufen können, da nach einer gewissen Dauer zu prüfen ist, ob die Einschränkung der FZA-Rechte noch den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA entspricht (BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.4.1; BGE 139 II 121).

Art. 67 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«Art. 67 Einreiseverbot

1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: […] 3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. […] 5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.»

Als Richtlinie gilt, dass eine Neubeurteilung angezeigt ist, wenn die Person seit etwa fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Widerrufs der vorherigen Bewilligung die Schweiz verlassen hat (BGer 2C_628/2025 vom 5. August 2026 E. 4.5; BGer 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 3.3). Wird eine neue Bewilligung erteilt, so wird das Einreiseverbot nach Art. 67 AIG aufgehoben (Art. 67 Abs. 5 AIG; BGer 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2).

Die dogmatische Unterscheidung: Wirkung der strafrechtlichen Landesverweisung

Das Bundesgericht untersucht sodann eingehend, ob diese Reconsideration-Jurisprudenz auf die strafrechtliche Landesverweisung übertragen werden kann, und bejaht dies nicht. Die massgebliche dogmatische Begründung liegt in der unterschiedlichen Rechtsnatur und Wirkung der beiden Massnahmen:

Die strafrechtliche Landesverweisung bewirkt bei der obligatorischen Form (Art. 66a StGB) mit Eintritt der Rechtskraft den Verlust des Aufenthaltstitels bzw. das Erlöschen aller Aufenthalts-, Niederlassungs- oder vorläufigen Aufnahmerechte (Art. 121 Abs. 3–6 BV; Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG; Art. 83 Abs. 9 AIG; BGer 6B_1224/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.1; BGer 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Sie ist automatisch mit einem Einreiseverbot für die gesamte Dauer der Landesverweisung verbunden (Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG; BGE 151 I 248 E. 5.6.2; BGE 145 II 313 E. 3.4.1).

Entscheidend ist jedoch: Die strafrechtliche Landesverweisung ist — anders als das administrative Einreiseverbot nach Art. 67 AIG — nicht durch einen Wegweisungsakt oder eine Ausreise „verbraucht". Sie entfaltet ihre Fernhaltewirkung kontinuierlich, bis die Dauer abläuft (Art. 66c Abs. 5 StGB; BGer 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 4.3). Eine illegale Rückkehr bewirkt kein Erlöschen der Massnahme, sondern untersteht die Person der Strafnorm des Art. 291 StGB (Verletzung eines Landesverweises), die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist — eine deutlich schärfere Sanktion als die blosse Übertretung eines Einreiseverbots nach Art. 115 Abs. 1 AIG (höchstens ein Jahr Freiheitsstrafe; BGE 147 IV 232 E. 1.1).

Art. 66d StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Art. 66d

1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn: a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann; b. andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. 2 Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.»

Kernsatz: Keine Übertragbarkeit — der Umgehungsverbot

Das Bundesgericht gelangt zum zentralen Schluss: Die Reconsideration-Jurisprudenz, die der zuständigen Aufenthaltsbehörde erlaubt, nach fünf Jahren oder früher bei Umstandswandel auf ein neues Gesuch einzutreten und eine Bewilligung zu erteilen, obwohl ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG besteht, kann nicht auf die Situation einer Person übertragen werden, die einer strafrechtlichen Landesverweisung unterliegt. Eine solche Übertragung käme nämlich darauf hinaus, das Strafurteil und die Wirkung der Landesverweisungsmassnahme zu unterlaufen (vgl. unter altem Recht BGE 124 II 289 E. 3, das eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs trotz Landesverweisung nach altem Art. 55 StGB verneinte).

Der Strafrichter berücksichtigt im Zeitpunkt des Ausspruchs der Massnahme eine Reihe von Faktoren, darunter die Verträglichkeit der Landesverweisung mit der EMRK und dem FZA (Art. 66a Abs. 2 StGB; BGE 151 I 248 E. 5.6; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 145 IV 455 E. 9.4). Er berücksichtigt insbesondere auch, dass die Landesverweisung mit einem Einreiseverbot einhergeht und die Konsequenzen für das Familienleben (BGE 151 IV 248 E. 5.6.2). Nach dem Ausspruch bindet diese Entscheidung die Ausländerbehörden, solange sie nicht durch die zuständigen Behörden geändert oder aufgeschoben wird.

Bei einem Umstandswandel seit dem Ausspruch der Landesverweisung muss sich die betroffene Person, solange die Massnahme läuft, prioritär an die für den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung zuständigen Behörden wenden. Diese prüfen, ob und auf welcher Grundlage die Vollstreckung vorübergehend oder endgültig ausgesetzt werden soll (vgl. die in BGE 151 I 248 E. 5.7.2 erörterte analoge Anwendung von Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. auch Busslinger/Übersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in Plädoyer 5/2016, S. 96 ff., S. 105). Erst nach einer Entscheidung über die Landesverweisungsmassnahme kann sich die Frage des Aufenthaltsrechts neu stellen. Insofern eine Suspendierung der Landesverweisung verfügt wurde und die Person die Schweiz nicht verlassen kann, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung zu gewähren ist, um das Recht auf Eheschliessung zu gewährleisten (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Auch die Lehre erwägt weitere Konstellationen, in denen die ausländerrechtliche Situation neu zu prüfen wäre, um eine unbefristete Papierlosigkeit zu vermeiden (Vetterli, Ausländische Personen im Strafrecht, in Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 33.250; Perrier Depeursinge/Monod, in Commentaire romand, Code pénal I, 2021, N. 17 ad Art. 66c StGB).

Anwendung auf den Einzelfall

Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer am 30. August 2019 eine zehnjährige Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (Sexualstraftaten) ausgesprochen. Das Urteil wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist rechtskräftig. Die Landesverweisung endet nach Angaben des Bevölkerungsamts am 10. Mai 2030. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz, kehrte jedoch am 1. Juli 2024 illegal zurück. Bisher ist keine Entscheidung über die strafrechtliche Landesverweisung ergangen, obwohl ein Aufschubsgesuch hängig ist. Die Landesverweisung entfaltet daher sämtliche Wirkungen. Es ist ausgeschlossen, dass die zuständigen Aufenthaltsbehörden dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung erteilen.

Verhältnismässigkeit und Recht auf Eheschliessung

Diese Lösung verstösst nicht gegen das Recht auf Eheschliessung. Die Heiratspläne des Paars wurden gebildet, als der Beschwerdeführer wusste, dass er einer strafrechtlichen Landesverweisung unterliegt, die ihm den Aufenthalt in der Schweiz verbietet. Auch seine Partnerin konnte von der Massnahme wissen. Nichts hindert das Paar, die Schritte zur Eheschliessung in einem anderen Land weiterzuverfolgen, insbesondere in Frankreich, dessen Staatsangehörigkeit beide besitzen. Angesichts der französischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist sein Einwand, die strafrechtliche Landesverweisung aus der Schweiz hindere ihn an der Einreise nach Frankreich, unbegründet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Wirkung der strafrechtlichen Landesverweisung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zu den Rechtswirkungen der strafgerichtlichen Landesverweisung. Das Bundesgericht hatte bereits in BGer 6B_1224/2022 vom 26. Januar 2023 (E. 2.1) und BGer 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 (E. 3.1) festgehalten, dass eine strafrechtliche Landesverweisung die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung oder vorläufigen Aufnahme von vornherein ausschliesst. Auch die Feststellung, dass die Landesverweisung nicht durch Ausreise „verbraucht" wird und auch bei illegaler Rückkehr weiterhin wirkt, entspricht der bisherigen Rechtsprechung (BGer 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 4.3). Diese dogmatische Grundlage wird im Glossagens-Kommentar zu Art. 66a StGB und in der Themenseite zu Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen dargestellt: Die strafrechtliche Landesverweisung unterscheidet sich dogmatisch fundamental von der administrativen Wegweisung und dem Einreiseverbot nach Art. 67 AIG, da sie strafgerichtlich angeordnet wird und nicht durch einen Vollzugsakt erlischt, sondern ihre Wirkung über die gesamte Dauer entfaltet.

Präzisierung: Abgrenzung zur Reconsideration-Jurisprudenz bei Art. 67 AIG

Die eigentliche Neuaussage des Urteils liegt in der ausdrücklichen dogmatischen Abgrenzung: Das Bundesgericht klärt erstmals in grundsätzlicher Besetzung (Fünferbesetzung nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG), dass die Reconsideration-Jurisprudenz bei Einreiseverboten nach Art. 67 AIG — wonach nach etwa fünf Jahren eine Neubeurteilung eines Bewilligungsgesuchs angezeigt ist — nicht auf die strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a StGB übertragen werden kann. Zwar hatte das Bundesgericht in BGer 2C_168/2024 vom 12. Juli 2024 diese Frage bereits als zweifelhaft bezeichnet (vgl. die Zusammenfassung auf bger-update.ch), sie aber letztlich offen gelassen, da die Verweigerung der Bewilligung ohnehin gerechtfertigt war (E. 2.4, 4.2 und 5). Der vorliegende Entscheid beantwortet nun diese offene Frage mit klarer dogmatischer Begründung: Eine Übertragung käme darauf hinaus, das strafgerichtliche Urteil und die Wirkung der Landesverweisung zu unterlaufen.

Der Glossagens-Kommentar zu Art. 67 AIG stellt das Verhältnis zwischen Einreiseverbot und strafrechtlicher Landesverweisung dahingehend dar, dass die Landesverweisung ipso iure ein Einreiseverbot bewirkt (Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG) und das Einreiseverbot nach Art. 67 AIG „weitgehend dieselbe Schutzfunktion" erfüllt (BGE 151 IV 249 E. 5.3.4). Der Kommentar weist darauf hin, dass bei Gesuchen um vorübergehende Einreisebewilligung trotz bestehender strafrechtlicher Landesverweisung die Praxis die Grundsätze von Art. 67 Abs. 5 AIG sinngemäss anwendet (BGE 151 I 248 E. 5.7.2). Der vorliegende Entscheid präzisiert diese Aussage insofern, als die sinngemässe Anwendung von Art. 67 Abs. 5 AIG-Grundsätzen ausschliesslich im Vollzugsverfahren der Landesverweisung — und somit durch die für den Vollzug zuständigen Behörden — erfolgt, nicht aber im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Der Beschwerdeführer kann nicht den „Umweg" über das Ausländerrecht wählen, um die Wirkungen des Strafurteils zu umgehen; er muss den — im Kanton Genf strafrechtlich organisierten — Weg des Vollzugsaufschubs nach Art. 66d StGB beschreiten.

Bestätigung der Rechtsprechung zum Recht auf Eheschliessung

Die Aussage, dass die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK / Art. 14 BV nicht verletzt, wenn das Paar die Ehe in einem anderen Land schliessen kann, bestätigt die bisherige Rechtsprechung (BGE 151 I 306 E. 5.4 und E. 5.5; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 138 I 41 E. 4). Der Glossagens-Kommentar zu Art. 66d StGB stellt im Abschnitt zur Rechtsprechungslinie klar, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) kein zwingendes Völkerrecht im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB darstellt und daher für sich allein keinen Aufschub des Vollzugs einer rechtskräftigen Landesverweisung begründen kann — dies wurde in dem Grundsatzentscheid BGer 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026 (vgl. die Zusammenfassung auf bger-update.ch) in Fünferbesetzung klargestellt. Der vorliegende Entscheid verhält sich dazu komplementär: Die Prüfung des Familienlebens hat primär im Zeitpunkt des Ausspruchs der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) zu erfolgen, und im Vollzugsstadium sind nachträglich entstandene familiäre Beziehungen nur nach engen Massstäben zu berücksichtigen — erst recht gilt dies für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren, das gar nicht zuständig ist.

Abgrenzung zu anderen Fallkonstellationen

In BGer 2C_173/2025 vom 4. September 2025 (vgl. die Zusammenfassung auf bger-update.ch) hatte das Bundesgericht über den Fall eines dominikanischen Staatsangehörigen mit spanischem Aufenthaltstitel zu befinden, der eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung beantragte. In jenem Fall war jedoch keine strafrechtliche Landesverweisung ausgesprochen worden, sondern das Strafgericht hatte von einer solchen abgesehen und die Sache an die Kantonspolizei zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen verwiesen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dogmatisch fundamental: Hier liegt eine rechtskräftige, zehnjährige strafrechtliche Landesverweisung vor, die eine absolute Aufenthaltssperre bewirkt. Die in 2C_173/2025 noch mögliche Interessenabwägung im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren ist hier von vornherein ausgeschlossen, da die strafrechtliche Bindungswirkung jede abwägende Neubeurteilung durch die Ausländerbehörde verhindert.

Themenseite: Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

Die Themenseite zu Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auf glossagens.ch stellt die systematische Unterscheidung zwischen Entfernungsmassnahmen (aufenthaltsbeendend) und Fernhaltemassnahmen (zugangsverweigernd) dar. Der vorliegende Entscheid präzisiert diese Systematik in einem zentralen Punkt: Die strafrechtliche Landesverweisung ist zwar dogmatisch eine Entfernungsmassnahme, entfaltet aber zugleich — anders als die administrative Wegweisung — eine kontinuierliche Fernhaltewirkung, die nicht durch Vollzug „verbraucht" wird und nicht über das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren umgehbar ist. Das Unterscheidungsmerkmal zur administrativen Fernhaltemassnahme nach Art. 67 AIG liegt somit nicht nur in der Anordnungsinstanz (Strafgericht vs. SEM), sondern auch in der Umgehbarkeit: Das Einreiseverbot nach Art. 67 AIG lässt nach fünf Jahren eine Neubeurteilung zu (Art. 67 Abs. 5 AIG), die strafrechtliche Landesverweisung hingegen nicht — der einzige Weg führt über Art. 66d StGB, der auf zwingendes Völkerrecht (Non-Refoulement, Folterverbot) beschränkt ist und familiäre oder heimatsrechtliche Gründe nicht erfasst.

Fazit

Das Urteil 2C_187/2026 klärt eine in der Rechtsprechung bisher offene Frage von grundsätzlicher Bedeutung: Die Reconsideration-Jurisprudenz bei Einreiseverboten nach Art. 67 AIG ist auf die strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht anwendbar. Die strafrechtliche Landesverweisung entfaltet eine absolutere Wirkung als das administrative Einreiseverbot — sie ist nicht durch Ausreise „verbraucht", nicht über das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren umgehbar und bindet die Ausländerbehörden bis zu ihrer Beendigung oder ihrem Aufschub durch die zuständigen Vollzugsbehörden. Ein Umstandswandel (hier: Heiratsprojekt, Lebensgemeinschaft) ist ausschliesslich im Vollzugsverfahren nach Art. 66d StGB geltend zu machen, das jedoch auf zwingendes Völkerrecht beschränkt ist und familiäre Belange nur in engen Ausnahmefällen erfasst (vgl. BGer 7B_594/2024). Das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK / Art. 14 BV) wird nicht verletzt, solange das Paar die Ehe in einem anderen Land — hier: Frankreich, dessen Staatsangehörigkeit beide besitzen — schliessen kann.

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