Editorial vom Sonntag, 01.11.2026

Kritische Einordnung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Editorial · Sonntag, 01.11.2026

Der Ständerat will mit Blick auf Bilaterale III Vorrang von nationalen Gesetzen im Verhältnis zu den EU-Abkommen festschreiben

Staatsrecht · Völkerrecht und Landesrecht

Schubert-Praxis: Was die Ständeratskommission absichern will

Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) hat am 20. Oktober 2026 die Vernehmlassung zu einem Entwurf eröffnet, der die sogenannte «Schubert-Praxis» des Bundesgerichts kodifizieren soll ( Medienmitteilung ), wonach neuere, bewusst völkerrechtswidrige Bundesgesetze vorgehen. Er ist Teil der parlamentarischen Initiative 26.425 «Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III». Den ersten Teil, die Referendumsfrage, hat der Ständerat in der Herbstsession angenommen. Der zweite …

Leitartikel · Staatsrecht · Völkerrecht und Landesrecht

Schubert-Praxis: Was die Ständeratskommission absichern will

Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) hat am 20. Oktober 2026 die Vernehmlassung zu einem Entwurf eröffnet, der die sogenannte «Schubert-Praxis» des Bundesgerichts kodifizieren soll (Medienmitteilung), wonach neuere, bewusst völkerrechtswidrige Bundesgesetze vorgehen. Er ist Teil der parlamentarischen Initiative 26.425 «Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III». Den ersten Teil, die Referendumsfrage, hat der Ständerat in der Herbstsession angenommen. Der zweite Teil betrifft eine Frage, die bisher allein die Rechtsprechung beantwortet hat: Was gilt, wenn ein Bundesgesetz bewusst von einem Binnenmarktabkommen mit der EU abweicht?

Die Ausgangslage in der Verfassung

Nach Art. 5 Abs. 4 BV beachten Bund und Kantone das Völkerrecht; nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht massgebend. Wie ein Konflikt zwischen beiden aufzulösen ist, sagt die Verfassung nicht. Das Bundesgericht geht seit langem vom grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts aus. In BGE 99 Ib 39 (1973) liess es davon eine Ausnahme zu und hat damit, in Anlehnung an den Namen des damaligen Beschwerdeführers, die sog. «Schubert-Praxis» geschaffen: Hat der Gesetzgeber die völkerrechtliche Verpflichtung bewusst missachtet und die politische Verantwortung dafür übernommen, ist das jüngere Bundesgesetz anzuwenden. Mit BGE 125 II 417 (PKK) folgte die Gegenausnahme: Für menschenrechtliche Verpflichtungen gilt die Schubert-Ausnahme nicht. Gemäss der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung (BGE 138 II 524 E. 5.3.2) genügt es nicht, wenn der Normkonflikt in den Räten nur am Rand erwähnt wird. Die erläuternden Berichte der Kommission halten fest, dass die Voraussetzungen ausser im Fall Schubert selbst noch nie erfüllt waren.

Der Anlass: zwei Erwägungen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zum FZA

Anlass der Vorlage ist BGE 142 II 35. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung hielt dort in E. 3.2 fest: «Die vorne erwähnte Ausnahme nach der sogenannten «Schubert-Praxis» gilt im Verhältnis zur Europäischen Union und den von der Schweiz im Freizügigkeitsrecht staatsvertraglich eingegangenen Pflichten nicht, weil es dabei über die Realisierung der teilweise übernommenen Grundfreiheit um eine Angleichung der Rechtsordnung (sektorielle Beteiligung am Binnenmarkt) geht». Entschieden wurde der Fall aber anders: Art. 121a BV sei nicht direkt anwendbar, ein Normkonflikt bestehe daher nicht (E. 3.3). In BGE 148 II 169 E. 5.2 bezeichnete dieselbe Abteilung die Schubert-Praxis als «ältere - weitgehend nicht mehr anwendbare - Rechtsprechung»; das Urteil betraf die Dublin-III-Verordnung, nicht das FZA.

Bundesrat und Bundesamt für Justiz lesen beide Passagen als obiter dicta (Bericht BJ vom 20. April 2026). Das Bundesgericht habe nie einen Fall entscheiden müssen, in dem der Gesetzgeber bewusst vom FZA abweichen wollte. Die Kommission hält die Haltung des Gerichts dagegen für «klarer, als vom Bundesrat dargestellt», und will den Handlungsspielraum des Parlaments absichern.

Die Bedenken der Kommission

Die Kommissionsmehrheit beruft sich darauf, dass die Erwägung in BGE 142 II 35 nicht beiläufig formuliert sei, sondern mit Bezug auf die Rechtsprechung zum FZA begründet werde, und dass die Regeste von einer Bestätigung der Rechtsprechung spreche. Einer der angehörten Staatsrechtler, ehemaliger Bundesrichter, hielt es für nicht vorhersehbar, wie sich das Bundesgericht bei Konflikten zwischen dem FZA und Bundesgesetzen künftig positioniere; eine verfassungsmässige oder gesetzliche Verankerung der Schubert-Praxis erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass ein bewusst abweichendes Gesetz angewendet werde. Der andere wies darauf hin, dass die Praxis nie förmlich aufgegeben worden sei und dafür ein Verfahren unter Einbezug der anderen Abteilungen nötig wäre (Art. 23 BGG). Die Minderheit der Kommission hält die Vorlage für unnötig, weil das Parlament schon heute im einzelnen Gesetz ausdrücklich festhalten könne, dass es von einem Abkommen abweicht.

Praxislinie · Rechtsprechung · 1973 bis 2026

Von Schubert bis Bern: die Linie in sechs Stationen

1973 – BGE 99 Ib 39: Ein jüngerer Bundesbeschluss über den Grundstückerwerb geht einem älteren Niederlassungsvertrag vor, weil der Gesetzgeber bewusst abgewichen ist (E. 3 und 4).

1999 – BGE 125 II 417: Gegenausnahme für menschenrechtliche Verpflichtungen (E. 4d). Die EMRK geht auch einem bewusst abweichenden Gesetz vor.

2015 – BGE 142 II 35: Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung erklärt die Schubert-Ausnahme im Freizügigkeitsrecht für nicht anwendbar (E. 3.2), entscheidet aber über die fehlende direkte Anwendbarkeit von Art. 121a BV (E. 3.3).

2022 – BGE 148 II 169: Dieselbe Abteilung spricht von einer «älteren - weitgehend nicht mehr anwendbaren - Rechtsprechung» (E. 5.2); Gegenstand ist die Dublin-Haft.

2024 – 8C_36/2024: Die IV. öffentlich-rechtliche Abteilung prüft eine indirekte Diskriminierung nach dem FZA und verweist dabei auf die Schubert-Praxis als geltende Ausnahme, ohne sich mit BGE 142 II 35 auseinanderzusetzen; eine bewusste Abweichung verneint sie.

2026 – Verwaltungsgericht Bern: Es wendet Art. 37 Abs. 1 KVG trotz eines mutmasslichen Konflikts mit dem FZA an (siehe unten).

Die Linie zeigt keine einheitliche Haltung der Abteilungen. Eine koordinierte Klärung nach Art. 23 BGG hat bisher nicht stattgefunden.

Besprochen: 8C_36/2024

Kommentar · Kantonale Praxis · Verwaltungsgericht Bern

Ein kantonales Gericht wendet Schubert an

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte am 7. September 2026 über die OKP-Zulassung einer in Deutschland ausgebildeten Fachärztin zu entscheiden (Urteil 100.2024.269). Art. 37 Abs. 1 KVG verlangt drei Jahre Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte. Das Gericht nahm einen echten Normkonflikt mit Art. 55 der Richtlinie 2005/36/EG (Anhang III FZA) an, der sich nicht durch Auslegung beheben lasse.

Es wendete das Gesetz dennoch an. Die Räte hätten die Bestimmung in Kenntnis der Bedenken des Bundesrates zur Vereinbarkeit mit dem FZA beschlossen und später eine Ausnahmeregelung bewusst eng gefasst. BGE 142 II 35 und BGE 148 II 169 stünden dem nicht entgegen: Es fehle eine gefestigte und unter den Abteilungen koordinierte Rechtsprechung, und die IV. öffentlich-rechtliche Abteilung habe 2024 (8C_36/2024) die Schubert-Praxis im FZA-Kontext weiterhin geprüft. Es sei «funktionell und kompetenziell nicht Sache des Verwaltungsgerichts», einem nach Art. 190 BV massgebenden Gesetz die Anwendung zu versagen.

Das Urteil zeigt, dass die Frage nicht erst mit den Bilateralen III praktisch wird. Ein Weiterzug an das Bundesgericht stand offen. Ob er erfolgt ist, wissen wir nicht. Wird er erhoben, könnte das Bundesgericht die Frage selbst klären, bevor das Parlament entscheidet.

Besprochen: 8C_36/2024

Presseschau · Rezeption · Medien und Blogs

Echo in Medien und Blogs

Die NZZ («Angst vor den eigenen Richtern») und der Tages-Anzeiger («Schubert-Praxis: Ständeräte wollen Schweizer Sonderregeln sichern») haben in der Sonntagspresse vom 1. November 2026 die Vorlage aufgegriffen; beide Beiträge lagen wegen der Bezahlschranke nicht vor.

Die Walliser Zeitung berichtete am 22. Oktober über die Vernehmlassung und stellte den Zusammenhang mit der Volksabstimmung über die Bilateralen III her.

Kritisch äusserte sich bereits im Mai ein Beitrag auf unser-recht.ch, verfasst von einem ehemaligen Bundesrichter, nachdem die WAK-S eine Verankerung auf Verfassungsstufe mit 10 zu 3 Stimmen empfohlen hatte. BGE 99 Ib 39 bzw. die «Schubert-Praxis» sei dürftig begründet, die Praxis belohne bewusste Vertragsverletzungen und stehe im Widerspruch zu «pacta sunt servanda». Eine Verankerung in der Verfassung wäre ein aussenpolitisch falsches Signal. Der Beitrag unterscheidet dies von den im Paket vertraglich geregelten Abweichungsmöglichkeiten.

Randnotiz · Verfahren · Zeitplan

Zeitplan

Die Vernehmlassung läuft bis zum 4. Dezember 2026, kürzer als üblich. Die SPK-S will den Entwurf in der Frühjahrssession 2027 in den Ständerat bringen, damit er parallel zum Paket Bilaterale III (26.023) beraten werden kann. Eingetreten ist die Kommission mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung. Das Gesetz der Variante 2 träte nur in Kraft, wenn der Genehmigungsbeschluss zum Stabilisierungsteil angenommen wird.

Themenhinweis · glossagens.ch · Zum Weiterlesen

Verfassung und Völkerrecht auf glossagens.ch

Die Themenseite Verhältnis von Verfassungs- und Völkerrecht ordnet die Schubert- und die PKK-Praxis in die Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 BV ein. Sie liest BGE 142 II 35 als Ausschluss der Schubert-Praxis im Binnenmarktrecht. Ob diese Erwägung tragend war, ist gerade umstritten, und auf diese Frage stützt sich die Vorlage der SPK-S.

Quellen (6)