Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_36/2024 vom 25. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_36/2024 vom 25. November 2024

Sachverhalt: A._, ein in Italien geborener und lebender Italiener, hatte bis zu seinem Umzug in die Schweiz im Jahr 2019 als Koch gearbeitet. Aufgrund eines Motorradunfalls 2015 erlitt er bedeutende Verletzungen und erhielt eine Invalidenrente in Italien. Nach seiner Einreise in die Schweiz stellte A._ einen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV), insbesondere auf Taggeld, da er weiterhin in der beruflichen Integration war. Zunächst wurde sein Antrag abgelehnt, da er zum Zeitpunkt des Unfalls in Italien wohnte und keine Beitragszeiten in der Schweiz nachweisen konnte. A.__ stellte mehrere Anträge, die allesamt abgelehnt wurden, da er nicht den Beitragspflichten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterlegen hatte.

Gerichtliche Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Ablehnung der Taggeldleistungen durch die Vorinstanz rechtmäßig war. A.__ berief sich darauf, dass die Kriterien zur Bestimmung des Taggeldes diskriminierend seien. Es stellte sich heraus, dass die Grundlagen zur Berechnung des Taggeldes in der Schweizer Invalidenversicherung auf dem Erwerbseinkommen aus der letzten beruflichen Tätigkeit basierten und dass er aufgrund seiner Vorerkrankungen von diesen Leistungen ausgeschlossen war, weil er nicht arbeitsfähig war, als sein gesundheitliches Problem auftrat und keine Beiträge zur AHV gezahlt hatte.

Das Gericht stellte fest, dass die rechtlichen Bestimmungen der LAI (Invalidenversicherungsgesetz) in Zusammenhang mit dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit und dem Koordinierungsreglement für die Systeme der sozialen Sicherheit (Reg. 883/2004) analysiert werden mussten. Es wurde argumentiert, dass die Vorschrift, wonach nur Einkommen, das der AHV unterlag, zur Berechnung des Anspruchs auf Taggeld herangezogen werden kann, potenziell diskriminierend sei, da inländische Berufstätige (Schweizer) einen Vorteil gegenüber ausländischen Arbeitskräften genießen könnten.

Nach eingehender Prüfung stellte das Bundesgericht fest, dass diese Regelung in der Tat eine indirekte Diskriminierung gegenüber Personen darstellt, die in einem anderen EU-Land arbeiten und dort Beiträge zahlen. Es hob hervor, dass das Einkommen aus dem Ausland ebenfalls Berücksichtigung finden sollte, um eine Fairness im System zu gewährleisten und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu wahren.

Entscheid: Das Bundesgericht entschied, dass die Regelung des Art. 23 Abs. 3 LAI, die das Taggeld auf Beitragszeiten zur AHV stützt, diskriminierend ist und in der vorliegenden Situation nicht angewendet werden dürfe. Der Fall wurde an die zuständige IV-Stelle zurückverwiesen. A.__ hat demnach Anspruch auf das Taggeld, auch wenn er keine Beiträge zur schweizerischen AHV geleistet hat.

Kosten: Die gerichtlichen Kosten wurden der Versicherung aufgebürdet, und A.__ erhielt eine Entschädigung für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht.