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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_820/2026  ·  vom 15.10.2026

effet suspensif (modification du jugement de divorce, mesures provisionnelles; déplacement d'enfants)

5A_820/2026 — Suspensiveffekt bei Kindeswegzug in einen Nicht-CLaH96-Staat (VAE)

Rechtsgebiet: Familienrecht (vorsorgliche Massnahmen, Kindeswohl, internationale Zuständigkeit) · Vorinstanz: Chambre civile de la Cour de justice du canton de Genève · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, Bovey (Präsident), De Rossa, Josi · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Vater von drei Kindern beantragt den Suspensiveffekt gegen eine erstinstanzliche Verfügung, die der Mutter erlaubt, die Kinder in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) mitzunehmen. Die VAE sind weder Vertragspartei der CLaH96 noch der CLaH80.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verweigerung des Suspensiveffekts durch die Vorinstanz. Die Interessenabwägung nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO ist nicht willkürlich.
  • Bedeutung: Da die VAE nicht der CLaH96 angehören, gilt der Grundsatz der perpetuatio fori: Die Schweizer Gerichte behalten ihre Zuständigkeit. Der Wegzug führt — anders als bei Vertragsstaaten — nicht zum Verlust der schweizerischen Jurisdiktion. Dies rechtfertigt es, die Zurückhaltung beim Suspensiveffekt zu lockern und das überwiegende Interesse der Kinder am Mitziehen mit der Mutter zu bejahen.

Sachverhalt

A.________ und B.________ sind die geschiedenen Eltern von drei Kindern (geboren 2011, 2013 und 2015). Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus; die Obhut liegt bei der Mutter, dem Vater steht ein Besuchsrecht zu.

Im Rahmen eines von der Mutter eingeleiteten Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils erliess das Erstgericht am 9. Juli 2026 vorsorgliche Massnahmen, mit denen es der Mutter unter anderem erlaubte, die drei Kinder in die Stadt U.________ (Vereinigte Arabische Emirate) mitzunehmen, und die elterliche Sorge des Vaters entsprechend einschränkte (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs). Der Vater erhob Berufung und beantragte superprovisorisch und provisionell die Wiederherstellung des Suspensiveffekts.

Mit präsidentlichem Entscheid vom 10. Juli 2026 wurde der Suspensiveffekt superprovisorisch wiederhergestellt und der Mutter untersagt, die Kinder ausserhalb der Schweiz zu verbringen. Die Mutter hielt die Kinder dennoch in U.________ auf. Mit Schreiben vom 13. Juli 2026 beantragte der Vater der kantonalen Instanz, die Mutter unter Androhung der Strafen nach Art. 220 StGB zur Rückkehr der Kinder nach Genf zu verpflichten.

Die Präsidentin ad interim der Chambre civile wies das Gesuch um Suspensiveffekt am 21. Juli 2026 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen des Vaters vom 24. August 2026. Superprovisorische und provisionelle Massnahmen vor Bundesgericht wurden am 28. August bzw. 24. September 2026 abgewiesen.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsstandard

Das Bundesgericht qualifiziert die angefochtene Entscheidung als Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Da die Massnahme die elterlichen Prärogativen des Beschwerdeführers betrifft, ist sie geeignet, ihm einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 475 E. 1). Die Schweizer Gerichte bleiben zuständig, da die VAE nicht Vertragspartei der CLaH96 sind (SR 0.211.231.011), weshalb der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde behält (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

Als Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG — Allegationsprinzip). Eine Berichtigung oder Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist nur bei Willkür (Art. 9 BV) möglich.

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, weil ihm die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangt seien, um sich dazu zu äussern. Das Bundesgericht weist die Rüge unter Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zurück: Im Verfahren über den Suspensiveffekt gibt es grundsätzlich keinen zweiten Schriftenwechsel, da dieses Verfahren seiner Natur nach schnell und ohne lange Abklärungen entschieden werden muss. Der Gehörsanspruch der gesuchstellenden Partei ist bereits durch die Einreichung des Gesuchs gewahrt (BGE 139 I 189 E. 3.3 und 3.5; 5A_173/2026 E. 4). Das bedingungslose Replikrecht entfällt, sofern nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Gehörsverletzung den Verfahrensausgang hätte beeinflussen können. Der Beschwerdeführer, der sich auf «neue Tatsachen» und «Elemente, die die Interessenabwägung beeinflussen könnten» beruft, ohne dies zu konkretisieren, genügt dieser Anforderung nicht. Diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten von Art. 53 Abs. 3 ZPO (5A_926/2025 E. 3.4; vgl. hierzu auch die Erläuterungen zum Replikrecht bei Dringlichkeit im Kommentar zu Art. 315 ZPO).

Justizverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht über die Rechtmässigkeit des vorzeitigen Wegzugs der Kinder in die VAE entschieden. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz ihre Gründe dargelegt hat, warum sie die Frage der Rechtmässigkeit des Wegzugs offen liess: Sie hielt fest, dass die superprovisorische Anordnung vom 10. Juli 2026 den Parteien per E-Mail mitgeteilt worden war, dass es nicht offensichtlich war, ob der Depart die Zuständigkeit der Genfer Behörden beendet hatte, und dass — selbst wenn dies der Fall gewesen wäre — das Interesse der Kinder, in U.________ zu verbleiben, bis über die Berufung im Hauptverfahren entschieden ist, das Interesse des Vaters an der wöchentlichen Ausübung seines Besuchsrechts überwog, zumal die Kinder seit einiger Zeit zur Ausübung des Besuchsrechts reluctant waren. Dies stellt keinen Untersuchungsverzicht und keine Justizverweigerung dar. Die Frage, ob die Nichtrückkehr der Kinder die Schaffung eines faktischen Lebensmittelpunkts in U.________ ermöglicht, wird im Rahmen der Interessenabwägung geprüft.

Suspensiveffekt: Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO und Wegzug in einen Nicht-CLaH96-Staat

Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 315 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. 2 Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über: a. das Gegendarstellungsrecht; b. vorsorgliche Massnahmen; c. Anweisungen an die Schuldner; d. die Sicherstellung des Unterhalts. 3 Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so hat sie stets aufschiebende Wirkung. 4 Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch: a. die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen; oder b. in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben. 5 Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft.»

Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckbarkeit jedoch ausnahmsweise aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Sie hat dabei eine Interessenabwägung zwischen den beidseitigen Nachteilen vorzunehmen und sich Zurückhaltung aufzuerlegen; der Suspensiveffekt ist nur in Ausnahmefällen anzuordnen. Das Bundesgericht überprüft den Entscheid mit grosser Zurückhaltung, da der kantonalen Instanz ein weites Ermessen zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 138 III 378 E. 6.3; BGE 138 III 565 E. 4.3.1; BGE 137 III 475 E. 4.1).

Die Rechtsprechung hat besondere Grundsätze für den Suspensiveffekt bei Verfahren über die Verlegung des Aufenthaltsortes eines Kindes entwickelt (BGE 144 III 469 E. 4.2). Der Suspensiveffekt ist nur mit Zurückhaltung zu verweigern, wenn die Verweigerung zur Folge hat, dass ein Kind in einen CLaH96-Vertragsstaat umziehen kann, weil der legitime Wohnsitzwechsel zum Verlust der schweizerischen Zuständigkeit führt (Art. 5 Abs. 2 CLaH96; BGE 149 III 81 E. 2.4; BGE 143 III 193 E. 2). Erlaubt die Verweigerung des Suspensiveffekts hingegen einen Umzug in einen Drittstaat — wie hier die VAE —, findet Art. 5 Abs. 2 CLaH96 keine Anwendung, und der Grundsatz der perpetuatio fori greift: Die Behörde am bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt behält ihre Zuständigkeit, bis das Kind in einem anderen Staat gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat und eine Rückkehr vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann (BGE 149 III 81 E. 2.4.1; 5A_545/2025 E. 7.1.1; 5A_204/2026 E. 4.1). Die Situation entspricht dann derjenigen bei einem widerrechtlichen Verbringen ins Ausland (Art. 7 Abs. 2 CLaH96, anwendbar auf alle Staaten kraft Art. 85 Abs. 1 IPRG; vgl. hierzu die Systematik im Kommentar zu Art. 301a ZGB, Abschnitt Verfahrensrecht).

Interessenabwägung im konkreten Fall

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegzug der Kinder könne eine faktische Situation schaffen, die eine spätere günstige Entscheidung praktisch wirkungslos mache, zumal die VAE weder der CLaH96 noch der CLaH80 angehören. Das Bundesgericht entgegnet, dass sich die Frage der Vollstreckbarkeit einer späteren günstigen Entscheidung erst bei deren Erlass stellt und nicht vorab im Suspensiveffekt-Verfahren zu klären ist. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder vor dem Wegzug (V.________/Genf) steht fest, weshalb sich der Fall von 5A_204/2026 unterscheidet, wo der gewöhnliche Aufenthalt selbst streitig war.

Was die Dringlichkeit des Wegzugs betrifft, stellt das Bundesgericht auf folgende Feststellungen der Vorinstanz ab: Die Beschwerdegegnerin hatte seit Ende Dezember 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr und hatte eine Vollzeitstelle in den VAE ab dem 1. August 2026 gefunden. Die eingereichten Arbeitsvertragsbelege genügen, um dies zu belegen. Die Kinder stehen seit mehreren Jahren unter der Obhut der Mutter und waren zur Ausübung des Besuchsrechts mit dem Vater reluctant, ohne dass der Vater sie dazu zwingen wollte. Der Vater begehrt nicht die Obhut über die Kinder für den Fall, dass diese in der Schweiz verbleiben. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung, dass das überwiegende Interesse der Kinder am Mitziehen mit der Mutter besteht — bei gleichzeitiger Möglichkeit der Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte per Messenger oder anderer Kommunikationsmittel — nicht willkürlich. Der Umstand, dass der Wegzug in einen Nicht-CLaH96-Staat erfolgt und die Schweizer Zuständigkeit erhalten bleibt, bestärkt diese Beurteilung. Auch die Durchführung einer Familientherapie in der Schweiz zur Wiederherstellung der Vater-Kind-Beziehung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, weil die Vorinstanz die konkreten Auswirkungen des Wegzugs auf die Vater-Kind-Beziehung und die Familientherapie nicht geprüft habe. Das Bundesgericht erachtet diese Rüge als unselbstständig: Sie richtet sich in der Sache gegen die Interessenabwägung nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO, deren Willkür bereits verneint wurde, und entfaltet keine eigenständige Tragweite.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Grundsätze zum Suspensiveffekt bei Kindesumzug

Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zum Suspensiveffekt bei Aufenthaltsveränderung von Kindern (BGE 144 III 469 E. 4.2): Die Rechtsmittelinstanz hat eine umfassende Interessenabwägung unter zentraler Berücksichtigung der Hauptsachenprognose vorzunehmen. Bei bisheriger Alleinobhut ist die Aufenthaltsveränderung in der Regel bereits während des hängigen Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen; bei der Auswanderung ist jedoch generell Zurückhaltung geboten, weil mit dem tatsächlichen Grenzübertritt in einen CLaH96-Staat die schweizerische Zuständigkeit entfällt. In dringlichen Fällen ist der Entzug des Suspensiveffekts nicht nur möglich, sondern Pflicht. Diese Grundsätze werden durch den Glossagens-Kommentar zu Art. 301a ZGB und den Kommentar zu Art. 315 ZPO in ihren dogmatischen Grundzügen bestätigt.

Präzisierung: Differenzierung zwischen CLaH96-Vertragsstaaten und Drittstaaten

Die zentrale dogmatische Leistung des Urteils liegt in der konsequenten Differenzierung zwischen dem Wegzug in einen CLaH96-Vertragsstaat und demjenigen in einen Drittstaat. Während bei Vertragsstaaten die besondere Zurückhaltung bei der Verweigerung des Suspensiveffekts gerade darin begründet ist, dass der legitime Wohnsitzwechsel zum sofortigen Verlust der schweizerischen Zuständigkeit führt (Art. 5 Abs. 2 CLaH96; BGE 149 III 81 E. 2.4), entfällt dieses Risiko bei Drittstaaten. Hier gilt der Grundsatz der perpetuatio fori: Die Schweizer Behörden behalten ihre Zuständigkeit, bis das Kind im Zielland gewöhnlichen Aufenthalt begründet und eine Rückkehr nicht mehr vernünftigerweise erwartet werden kann (BGE 149 III 81 E. 2.4.1). Das Urteil präzisiert damit die in 5A_204/2026 (vgl. auch die Zusammenfassung auf bger-update.ch) bereits angeschnittene Frage, dass bei einem Wegzug in einen Nichtvertragsstaat die besonderen Risiken der Zuständigkeitsverschiebung nicht greifen und die Interessenabwägung daher ohne die durch die CLaH96 induzierte Dringlichkeit ausfällt. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 301a ZGB stellt in Abschnitt F die allgemeine Zurückhaltung bei Auswanderung in den Vordergrund; das vorliegende Urteil grenzt sich insoweit ab, als es diese Zurückhaltung auf Wegzüge in CLaH96-Vertragsstaaten konzentriert und bei Drittstaaten eine unbedenklichere Beurteilung zulässt.

Bestätigung: Kein Replikrecht im Suspensiveffekt-Verfahren

Die Rüge zum rechtlichen Gehör bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass im Verfahren über den Suspensiveffekt grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet (BGE 139 I 189 E. 3.3 und 3.5). Das Urteil bekräftigt, dass diese Begrenzung des formellen Gehörsanspruchs auch nach Inkrafttreten von Art. 53 Abs. 3 ZPO Bestand hat, und steht damit in Einklang mit 5A_173/2026 E. 4 (vgl. die Zusammenfassung auf bger-update.ch) und dem Glossagens-Kommentar zu Art. 315 ZPO, Abschnitt V.2, der diese Rechtsprechung ausdrücklich als geklärt darstellt.

Abgrenzung zu 5A_204/2026

Das Urteil grenzt sich ausdrücklich von 5A_204/2026 ab, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder vor dem Umzug in die Schweiz streitig war und die CLaH96-Zuständigkeit der Genfer Gerichte fraglich war, weshalb ein Wegzug im Rahmen des Suspensiveffekt-Verfahrens nicht gerechtfertigt war. Im vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder vor dem Depart (Genf) unstreitig, und die Zuständigkeit der Schweizer Behörden bleibt aufgrund der Nichtmitgliedschaft der VAE in der CLaH96 erhalten.

Fazit

Das Urteil bestätigt die etablierte Interessenabwägung nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO im Kontext Kindesumzug und präzisiert die dogmatisch wichtige Differenzierung zwischen Wegzügen in CLaH96-Vertragsstaaten und solchen in Drittstaaten. Bei Drittstaaten entfällt der zentrale Grund für die besondere Zurückhaltung beim Suspensiveffekt — der drohende Verlust der schweizerischen Zuständigkeit —, weil die perpetuatio fori greift. Die kantonale Instanz durfte daher ohne Willkür das Interesse der Kinder am Mitziehen mit der Mutter (die eine konkrete Arbeitsstelle in den VAE hatte und ihre Arbeitslosenentschädigung verloren hatte) über das Interesse des Vaters an der wöchentlichen Ausübung seines Besuchsrechts stellen, zumal die Schweizer Gerichte auch nach dem Wegzug zuständig bleiben und eine allfällig günstige Entscheidung für den Vater im Hauptverfahren durchgesetzt werden kann.

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