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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_61/2026  ·  vom 09.10.2026

Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung)

8C_61/2026 — Unfallversicherung: Fallabschluss, rückwirkende Taggeldeinstellung und Neurologie-Kausalität

Rechtsgebiet: Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zug · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Viscione (Präsidentin), Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine; Gerichtsschreiberin Betschart · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine nach einem schweren Verkehrsunfall orthopädisch abgeklärte Versicherte begehrt die Weiterzahlung von Taggeldern über den Fallabschluss hinaus, einen höheren Invaliditätsgrad, eine zusätzliche Integritätsentschädigung für das linke Sprunggelenk sowie die Kostenübernahme für Schmerzmittel. Zudem macht sie unfallbedingte neurologisch-neuropsychologische Einschränkungen geltend, die neben den somatischen Beschwerden zu berücksichtigen seien.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde in allen Punkten ab und bestätigt den Fallabschluss per 30. November 2019, den Invaliditätsgrad von 17 %, die Integritätsentschädigung von 45 % sowie die Ablehnung der Medikamentenkostenübernahme.
  • Bedeutung: Bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Taggelder als vorübergehende Leistungen auch rückwirkend eingestellt werden dürfen, ohne gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) zu verstossen, solange keine Rückforderung erfolgt. Ausserdem wird die Unfallkausalität neurologischer Beschwerden verneint, wenn diese weder echtzeitlich dokumentiert noch durch objektive Befunde gestützt sind, und die analoge Anwendung der IV-spezifischen Abzugsinstrumente (Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV) im Unfallversicherungsrecht erneut offengelassen bzw. verneint.

Sachverhalt

A.________, geboren 1973, war als Verkaufsleiterin bei der B.________AG angestellt und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 1. Juni 2013 erlitt sie einen schweren Verkehrsunfall mit Fuss- und Knieverletzungen (mehrfragmentäre Pilonfraktur mit distaler Fibulafraktur rechts, Knietrauma links, Fusstrauma links). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach erfolgreicher Umschulung im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung holte die Allianz ein orthopädisches Gutachten der asim bei (PD Dr. med. C.________, vom 7. Juni 2022, ergänzt am 8. November 2022). Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 die Heilkosten und Taggelder per 30. November 2019 ein und sprach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 17 % ab dem 1. Dezember 2019 eine Rente von monatlich Fr. 1'048.45 sowie eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 45 % zu. Die Einsprache wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Dezember 2025 ab.

Mit ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Allianz sei zu verpflichten, ihr die Taggelder über Ende November 2019 hinaus mindestens bis zum Vorliegen des medizinischen Gutachtens (Sommer 2022) weiter zu bezahlen, ihr ab Ende des Taggeldanspruchs eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 %, mindestens aber von 40 % auszurichten, ihr für das linke Sprunggelenk eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % sowie für eine leichte neuropsychologische Störung eine solche von 20 % zu gewähren (gesamthaft 80 %), und ihr im Rahmen von Art. 21 UVG die Kosten für die Medikamente Novalgin und Arthrotec zu entschädigen.

Erwägungen

Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang — neurologische Beschwerden

Das Bundesgericht prüft frei, da der angefochtene Entscheid sowohl Geld- als auch Sachleistungen betrifft (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz hat die Grundsätze zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 149 V 218 E. 5.1; BGE 129 V 177 E. 3.1 f.) zutreffend dargelegt. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 6 Abs. 1 UVG (SR 832.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.»

In medizinischer Hinsicht stellte die Vorinstanz auf das asim-Gutachten ab, das eine posttraumatische OSG-Arthrose rechts, eine chronische Kniegelenksinstabilität links mit beginnender Gonarthrose sowie posttraumatische Veränderungen der Fusswurzel links diagnostizierte. Für eine optimal angepasste, mehrheitlich sitzende Tätigkeit wurde ein leistungsmässiges Pensum von 90 % postuliert (10 % Pausenbedarf). Die Beschwerdeführerin bringt gegen dieses Gutachten keine Einwände vor, macht jedoch geltend, sie leide zusätzlich an neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen, die ihre Arbeitsfähigkeit weiter reduzierten. Sie stützt sich auf einen neuropsychologischen Bericht vom 5. April 2023, der eine leichte neurokognitive Störung mit Defiziten im attentionalen, mnestischen und exekutiven Bereich diagnostizierte und ein Arbeitspensum von 70 % empfahl.

Die Vorinstanz verneinte die Unfallkausalität dieser neurologischen Beschwerden: In den echtzeitlichen Arztberichten seien neurologische Beschwerden kein Thema gewesen. Ein CT vom Unfalltag habe strukturelle Schäden am Kopf ausgeschlossen. Der GCS-Wert habe bei 15 (bestmöglicher Wert) gelegen. Zwar seien Amnesie und Bewusstlosigkeit von 20 bis 30 Minuten dokumentiert, doch fehle das typische Beschwerdebild (Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Schwindel). Eine MTBI sei unmittelbar nach dem Unfall nicht diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe zudem ihre Arbeitstätigkeit in Teilzeit wieder aufgenommen, erfolgreich eine Ausbildung absolviert und sich um ihr Kind gekümmert, ohne je über neurologische Einschränkungen zu klagen.

Das Bundesgericht folgt dieser Würdigung. Der Hinweis auf das Urteil U 167/06 des EVG (verzögertes Auftreten von HWS-Distorsionssymptomen) gehe fehl, da ein Schleudertrauma hier nie zur Diskussion gestanden habe. Die Bewusstlosigkeit von 20 bis 30 Minuten widerlege nicht die auf echtzeitlichen ärztlichen Berichten beruhenden Feststellungen. Die Qualifikation der Neuropsychologin und die Detailliertheit ihres Berichts ändern nichts daran, dass die festgestellten Beeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Vorinstanz habe in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung keinen Anlass für eine neurologisch-neuropsychologische Abklärung erkannt und die Unfallkausalität zu Recht verneint (vgl. die Erläuterungen zu den Voraussetzungen der Leistungspflicht im Kommentar zu Art. 6 UVG auf glossagens.ch, wonach alle nachgelagerten Leistungen von dieser Vorschrift abhängen).

Fallabschluss und rückwirkende Taggeldeinstellung

Streitig ist, ob die Allianz die Taggeldleistungen auf den 30. November 2019 einstellen durfte. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 19 Abs. 1 UVG (SR 832.20)

«Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.»

Die Vorinstanz erwog, der Taggeldanspruch sei gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG untergegangen, weil von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 30. November 2019 hinaus keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen sei. Die Allianz habe die Taggelder einstellen dürfen, ohne die Versicherte zu einem Berufswechsel aufzufordern oder eine Übergangsfrist zu gewähren (vgl. 8C_83/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 5.3).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die rückwirkende Einstellung im Dezember 2022 auf Ende November 2019 verstosse gegen Art. 43 ATSG, den Beschleunigungsgrundsatz und Treu und Glauben. Ihr sei vor Abschluss der Umschulung im November 2019 keine Bewerbung für eine angepasste Tätigkeit möglich gewesen, und ihre Restarbeitsfähigkeit habe erst nach der Begutachtung im Sommer 2022 festgestanden.

Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück. Taggelder sind auch bei langjährigem Bezug nach der gesetzlichen Konzeption vorübergehende, kurzfristige Leistungen, die den konkreten Erwerbsausfall während der Heilungsphase ausgleichen (BGE 133 V 57 E. 6.6.2). Eine rückwirkende Einstellung ist grundsätzlich zulässig, sofern damit keine Rückforderung verbunden ist (BGE 150 V 188 E. 7.2). Die Einstellung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt begründet für sich allein keine Verletzung des Anspruchs auf Treu und Glauben (Art. 9 BV). Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes käme der Frage, wie weit zurück die Leistungseinstellung angeordnet wurde, nur dann Bedeutung zu, wenn es um eine Rückerstattung ginge (BGE 133 V 57 E. 6.8) — was hier nicht der Fall ist, da der Versicherten seit Beginn der Eingliederungsmassnahme der IV im Jahr 2016 ohnehin keine Taggelder der Unfallversicherung mehr ausgerichtet worden waren (vgl. die Übersicht zum Fallabschluss und Übergang zur Rente auf glossagens.ch).

Invaliditätsgrad und Invalideneinkommen

Die Vorinstanz ermittelte das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle T11 (Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht) für den privaten Sektor, da die Beschwerdeführerin als Kadermitarbeiterin mit höherem eidgenössischen Abschluss in leitender Stellung tätig gewesen sei. Sie verneinte einen leidensbedingten Abzug, da die leidensbedingten Einschränkungen (vermehrter Pausenbedarf) bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 90 % berücksichtigt worden seien.

Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung der Tabelle T11 und verlangt einen leidensbedingten Abzug von 10 % in analoger Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV. Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz. Die Kaderfunktion und die Unterstellung unter die Geschäftsleitung seien aktenmässig ausgewiesen. Die Wahl des Lohns für Frauen ohne Kaderfunktion berücksichtige, dass die Versicherte im neuen Bereich noch keine Berufserfahrung aufweise. Bezüglich des leidensbedingten Abzugs verweist das Bundesgericht auf das kürzlich ergangene Urteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026, wonach die in der Invalidenversicherung ausdrücklich vorgesehenen Instrumente zur Korrektur des anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommens (Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV) im Bereich der Unfallversicherung nicht analog anwendbar sind (vgl. 8C_254/2025, zur BGE-Publikation vorgesehen).

Versicherter Verdienst

Die Vorinstanz bestimmte den versicherten Verdienst gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV auf der Basis des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohnes von Fr. 89'605.65, den sie an die Nominallohnentwicklung auf das Jahr vor Rentenbeginn (2018) anpasste, was Fr. 92'509.- ergab. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Erhöhung um Fr. 5'000.- für einen angeblich zusätzlich ausgerichteten Bonus. Das Bundesgericht stellt fest, dass gemäss den Lohnabrechnungen der ehemaligen Arbeitgeberin im Betrag von Fr. 89'605.65 bereits eine Bonuszahlung von Fr. 5'000.- enthalten ist. Folglich bleibt kein Raum für die beantragte Anrechnung.

Integritätsentschädigung

Streitig ist einzig, ob ein Integritätsschaden im linken OSG vorliegt. Die Gutachterin klassierte die Instabilität als mittelschwer; schwere laterale Instabilitäten würden gemäss Suva-Tabelle 6 mit 5 bis 10 % entschädigt, ohne dass die Gradierung dort definiert werde. Allein auf die Aufklappbarkeit und den Talusvorschub abzustellen, würde zu weit greifen. Die Vorinstanz sah sich angesichts der eingehenden Auseinandersetzung der Gutachterin mit den Einwänden des Dr. med. F.________ nicht veranlasst, von der asim-Beurteilung abzuweichen. Die Einschätzung des Dr. med. G.________, der eine Instabilität von 10 % feststellte, beruhe auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Privatversicherung, nicht auf der Suva-Tabelle, und sei daher nicht massgebend.

Das Bundesgericht erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin als rein appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Die Anwendung der Suva-Tabelle 6 (Gelenksinstabilitäten) statt Tabelle 2 ist korrekt, da erstere Funktionsstörungen als Folge von Instabilitäten des OSG behandelt. Für die neurologischen Einschränkungen kann mangels Kausalzusammenhangs keine Integritätsentschädigung beansprucht werden (vgl. die Übersicht zur Integritätsentschädigung auf glossagens.ch).

Medikamentenkosten (Art. 21 UVG)

Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten für Novalgin und Arthrotec gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 21 Abs. 1 UVG (SR 832.20)

«Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er: a. an einer Berufskrankheit leidet; b. unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; c. zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf; d. erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.»

Der Hausarzt Dr. med. H.________ äusserte sich auf die Frage, ob die Medikamente regelmässig nötig seien, differenziert: Novalgin sei als allgemeines Schmerzmittel über längere Zeit bedenkenloser einzunehmen; Arthrotec solle wegen möglicher Nierenschäden nicht permanent eingenommen werden. Man könne «beide Punkte mit Ja beantworten», doch gelte es, die Medikamente «mit Bedacht» einzunehmen. Das Bundesgericht hält diese zurückhaltende, differenzierte Auskunft für nicht ausreichend, um die Notwendigkeit der regelmässigen Einnahme zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit und zur Verhinderung einer Verschlechterung zu belegen. Die Ablehnung der Kostenübernahme ist daher rechtens.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bewegt sich durchgehend in den Bahnen der etablierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unfallversicherungsrecht. Es bestätigt mehrere Leitlinien, ohne neue Akzente zu setzen, präzisiert jedoch einzelne Aspekte.

Fallabschluss und rückwirkende Taggeldeinstellung: Der Leitentscheid BGE 134 V 109 hat die Grundsätze zum Zeitpunkt des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG geprägt: Der Unfallversicherer hat den Fall abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist. BGE 144 V 354 hat klargestellt, dass die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss einen einheitlichen Streitgegenstand bilden. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie und wendet sie auf die spezifische Konstellation an, dass die Leistungseinstellung erst nachträglich — im Dezember 2022 rückwirkend auf Ende November 2019 — angeordnet wurde. Das Bundesgericht hebt hervor, dass die rückwirkende Einstellung für sich allein keinen Vertrauensschutz verletzt, solange keine Rückforderung erfolgt (BGE 150 V 188 E. 7.2; BGE 133 V 57 E. 6.6.2, 6.8). Dies steht im Einklang mit der auf glossagens.ch dargestellten Systematik, wonach Taggelder klassische vorübergehende Leistungen sind, die den Erwerbsausfall während der Heilungsphase ausgleichen und mit dem Rentenbeginn dahinfallen (vgl. Übersicht zum Fallabschluss auf glossagens.ch). Die jüngere Rechtsprechung betont zudem, dass die Stabilisierung prospektiv im Zeitpunkt der Verfügung zu beurteilen ist, wie das Bundesgericht in 8C_419/2025 präzisiert hat und in 8C_179/2025 erneut bestätigte. Das vorliegende Urteil fügt dieser Linie den Gesichtspunkt hinzu, dass auch eine rückwirkende Einstellung ohne Rückforderungsfolge den Vertrauensschutz nicht berührt — ein Aspekt, der in der bisherigen bger-update.ch-Rechtsprechungsdokumentation nicht eigens thematisiert worden war.

Unfallkausalität neurologischer Beschwerden bei fehlenden echtzeitlichen Befunden: Die Verneinung der Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden wendet die etablierten Grundsätze zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang an (BGE 129 V 177 E. 3.1 f.; BGE 149 V 218 E. 5.1). Das Bundesgericht legt Gewicht auf das Fehlen echtzeitlicher neurologischer Befunde, den normalen GCS-Wert von 15, das Fehlen eines typischen Beschwerdebildes nach Schädel-Hirn-Trauma und die bemerkenswerte Leistungsfähigkeit der Versicherten in den Jahren vor der Begutachtung. Diese Argumentation stimmt überein mit der dogmatischen Einordnung im Kommentar zu Art. 6 UVG auf glossagens.ch, wonach die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang bei der versicherten Person liegt und fehlende oder späte ärztliche Dokumentation den Kausalitätsnachweis erschwert.

Kein leidensbedingter Abzug im UVG durch analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV: Das Urteil stützt sich auf den sehr aktuellen Entscheid 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 (5er-Besetzung, zur BGE-Publikation vorgesehen), in dem das Bundesgericht erstmals geklärt hat, dass die in der Invalidenversicherung ausdrücklich vorgesehenen Instrumente zur Korrektur des LSE-basierten Invalideneinkommens (Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV) im Bereich der Unfallversicherung nicht analog anwendbar sind (vgl. 8C_254/2025). Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie und wendet sie auf den Fall an, dass die Versicherte einen Abzug von 10 % beantragt hatte. Dies unterstreicht die vom Bundesgericht in 8C_254/2025 herausgestellte bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Korrekturinstrumente auf die IV zu beschränken, und das unterschiedliche Rentenschwellen (10 % im UVG vs. 40 % im IVG).

Medikamentenkosten nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG: Die Ablehnung der Kostenübernahme für Novalgin und Arthrotec folgt der strengen Anforderung, dass die Medikamente zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd nötig sein müssen. Die zurückhaltende Auskunft des Hausarztes, der die Notwendigkeit der regelmässigen Einnahme gerade nicht eindeutig bestätigte, reicht nicht aus. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, die Heilbehandlungsleistungen nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG als Dauerleistungen einordnet, deren Bewilligung konkrete medizinische Indikationen verlangt (BGE 144 V 418; BGE 143 V 148; vgl. auch BGE 140 V 130 zur Heilbehandlung nach gekürzter Rente).

Integritätsentschädigung: Die Bestätigung der 45 %-Integritätsentschädigung und die Verneinung eines zusätzlichen Anspruchs für das linke OSG folgen der Praxis, wonach die Suva-Tabellen massgebend sind und die Klassierung der Instabilität in der pflichtgemässen Würdigung des Gutachters liegt. Die Abgrenzung zwischen den Suva-Tabellen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Privatversicherung — die hier dahin gehend vorgenommen wurde, dass letztere für die UVG-Integritätsentschädigung nicht massgebend sind — bestätigt die unterschiedliche Massgeblichkeit je nach Versicherungszweig.

Fazit

Das Urteil 8C_61/2026 ist ein durch die bestätigende Rechtsprechung geprägter Entscheid, der keine neuen Rechtsgrundsätze aufstellt, aber mehrere bestehende Linien in einem komplexen Fall mit mehreren Streitpunkten konsistent anwendet. Die wichtigste Aussage betrifft die rückwirkende Taggeldeinstellung: Das Bundesgericht stellt klar, dass die rückwirkende Einstellung von Taggeldern auf einen zurückliegenden Fallabschlusszeitpunkt für sich allein keine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) darstellt, solange keine Rückforderung erfolgt. Die Verneinung der Unfallkausalität neurologischer Beschwerden bei fehlenden echtzeitlichen Befunden und die Bestätigung, dass die IV-spezifischen Abzugsinstrumente (Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV) im UVG nicht analog anwendbar sind, festigen die jeweilige Rechtsprechungslinie. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der beschwerdeführenden Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

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