6B_513/2026 — Schuldfähigkeit und Landesverweisung bei Polytoxikomanie und langjähriger Aufenthaltsdauer
Rechtsgebiet: Materielles Strafrecht (Schuldfähigkeit, Landesverweisung) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer (Urteil vom 3. Februar 2026, STBER.2025.83) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Unseld · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten; unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein türkischer Staatsangehöriger mit 45-jährigem Aufenthalt in der Schweiz, Polytoxikomanie und kombiniertem Persönlichkeitsstörungsbild rügt die Abgrenzung verminderter Schuldfähigkeit zur Schuldunfähigkeit (Art. 19 StGB), die Beweiswürdigung und die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB) wegen seines Gesundheitszustands und fehlender familiärer Bindungen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat die Schuldunfähigkeit zu Recht verneint und die verminderte Schuldfähigkeit im Strafmass berücksichtigt. Die Landesverweisung von acht Jahren ist bundesrechtskonform; das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt das private Verbleibsinteresse klar.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Härtefallpraxis bei schlechter Integration und fehlenden familiären Bindungen trotz langer Aufenthaltsdauer. Erwähnenswert ist die präzise Auseinandersetzung mit dem Argument des fehlenden Methadonprogramms im Heimatstaat: Die Vorinstanz wird insoweit korrigiert, als ein blosser Internetverweis nicht genügt, das Ergebnis aber aufrechterhalten, da die medizinische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet ist und der Vollzug entsprechend zu gestalten ist.
Sachverhalt
Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte A.A.________ am 23. April 2025 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Taten vom 26. Oktober 2022, 3. Dezember 2022, 25. Dezember 2022 und 16. Mai 2023), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Von einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sah es ab. Es verwies den türkischen Staatsangehörigen für acht Jahre des Landes und ordnete die SIS-Ausschreibung an.
Berufungsverfahren
Gegen das amtsgerichtliche Urteil erhoben sowohl A.A.________ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.A.________ mit Urteil vom 3. Februar 2026 bezüglich Vorhalt Ziff. 1.2 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und bezüglich Ziff. 1.4 der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil, wobei es neu 996 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anrechnete. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es vollumfänglich dem Beschwerdeführer.
Beschwerde ans Bundesgericht
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen den vollumfänglichen Freispruch, die Anordnung einer ambulanten Massnahme, den Verzicht auf die Landesverweisung, die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Staatskasse sowie eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag für die erstandene Haft. Eventualiter beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Persönliche Situation des Beschwerdeführers
A.A.________ wurde am 5. Februar 1967 in Istanbul geboren und wuchs die ersten sechs Jahre bei der Grossmutter in der ländlichen Türkei auf. Er besuchte dort die Schule bis zur 6. Klasse. Am 4. Januar 1981 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz besuchte er die 7. bis 10. Klasse. Eine Ausbildung absolvierte er nicht. Er begann schon in jungen Jahren mit illegalem Drogenkonsum. Er war zeitweise als ungelernter Dachdecker, in einer Schleiferei und als Hilfsgärtner tätig, bezog aber auch wiederholt Sozialhilfe. Er hat laufende Betreibungen von rund Fr. 26'000.-- und 54 Verlustscheine. Er spricht angesichts der langen Aufenthaltsdauer unterdurchschnittlich gut Deutsch. Seine Ehefrau, von der er seit Ende 2017 getrennt lebt, und sein erwachsener Sohn wohnen in der Schweiz, pflegen aber keine nahe Beziehung zu ihm. Auch zu seinen drei Geschwistern und einem weiteren, ca. elfjährigen Sohn im Ausland bestehen keine relevanten Bindungen. Er hat zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen.
Erwägungen
1. Schuldfähigkeit: Abgrenzung verminderte Schuldfähigkeit zur Schuldunfähigkeit (Art. 19 StGB)
Rüge des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sowie von Art. 19 Abs. 1 und 3 und Art. 20 StGB. Er wirft dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 13. Oktober 2023 (mit Ergänzung vom 3. Juli 2024) schwerwiegende Mängel vor: falsche Diagnoseschlüssel, inhaltliche Fehlzuordnung der ICD-Codes, knappe und nicht schlüssige Abhandlung der Schuldunfähigkeit, falsche Schlussfolgerungen, nicht nachvollziehbare Methodenwahl, widersprüchliche Bewertung und falsche Datumsangaben. Er macht geltend, seine Einsichtsfähigkeit werde im Gutachten als «bedeutsam vermindert» beschrieben, und folgert, die Vorinstanz hätte seine Schuldunfähigkeit feststellen und eine ambulante Massnahme anordnen müssen.
Massgebliche Bestimmung
Art. 19 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. 2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. 3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden. 4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.»
Würdigung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht stellt zunächst die massgeblichen Grundsätze dar: Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft wie die Schuldunfähigkeit einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO); in Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1).
Die Vorinstanz verneint eine Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB, bejaht aber im Rahmen der Strafzumessung eine in schwerem, mittlerem bzw. leichtem Masse verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB. Damit geht es im vorliegenden Fall um die Abgrenzung der verminderten Schuldfähigkeit zur Schuldunfähigkeit. Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Kritik nicht aufzuzeigen vermag, weshalb das Gutachten in dieser Hinsicht nicht schlüssig sein soll. Dem Gutachter kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte sich präziser äussern müssen, wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit eine verminderte Schuldfähigkeit aufwies — was gegen eine Schuldunfähigkeit spricht. Der Einwand, die Vorinstanz hätte sich mit der «bedeutsam verminderten» Einsichtsfähigkeit näher auseinandersetzen müssen, ist unbegründet, da diese Formulierung keinen Ermessensspielraum für eine gänzlich fehlende Einsichtsfähigkeit lässt.
Der Gutachter diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Abhängigkeit von Opioiden, Kokain, Benzodiazepinen und Nikotin (alternativ: Polytoxikomanie), ein kokaininduziertes Wahnerleben sowie eine anhaltende kognitive Störung durch langjährigen Kokainkonsum. Das Bundesgericht bestätigt, dass diese Diagnosen schlüssig begründet und nachvollziehbar sind. Dass falsche ICD-10-Codes zugeordnet wurden, macht die Diagnosen als solche nicht falsch. Der Hinweis auf mögliche kokaininduzierte Wahnerlebnisse und Halluzinationen zeigt lediglich, dass das Krankheitsbild mit solchen Symptomen einhergehen kann; konkrete Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der einzelnen Taten an massiven, schuldausschliessenden Wahnvorstellungen gelitten habe, werden nicht geleistet.
Die beantragte ambulante Massnahme begründet der Beschwerdeführer einzig mit der von ihm geltend gemachten Schuldunfähigkeit. Da diese verneint wird, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies entspricht der dogmatischen Systematik von Art. 19 StGB, nach der Massnahmen nach Abs. 3 nur bei festgestellter Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit angeordnet werden können, nicht aber als alleinige Folge einer bloss behaupteten Schuldunfähigkeit (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 19 StGB, Abschnitt II.2: Die verminderte Schuldfähigkeit führt zu einer obligatorischen Strafmilderung nach Art. 48a StGB, nicht automatisch zu einer Massnahme).
2. Beweiswürdigung: Würdigung entlastender Aussagen (Art. 147 Abs. 4 StPO, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK)
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen der Auskunftspersonen C.________ und D.________ zwar ins Urteil aufgenommen, aber nicht gewürdigt, obschon er deren Verwertung beantragt habe. Aus diesen Aussagen ergebe sich, dass er vom Geschädigten angegriffen worden sei und sich in Notwehr befunden habe.
Das Bundesgericht weist die Rüge zurück. Die Vorinstanz hat explizit dargelegt, dass die Aussagen verwertbar sind (angefochtenes Urteil E. 2.1.3). Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO oder Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erschöpft sich die Kritik in unzulässiger appellatorischer Beanstandung der Beweiswürdigung. Der Geschädigte erlitt Schnittwunden an mehreren Körperstellen, die von einem scharfen Gegenstand, vermutlich einem Messer, stammen. Die Vorinstanz begründet willkürfrei, weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Boden zeitweise unter dem Geschädigten lag, nichts zu seinen Gunsten ableitet: Die Auskunftspersonen beobachteten das Geschehen erst, als der Geschädigte bereits auf dem Beschwerdeführer lag und versuchte, ihm das Messer abzunehmen. Die Aussage von D.________ bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Messer in der Hand hatte und der Geschädigte versuchte, die Hand des Beschwerdeführers festzuhalten. Die Vorinstanz würdigt beide Aussagen und qualifiziert die sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung.
3. Landesverweisung: Härtefallprüfung und Gesundheitszustand (Art. 66a StGB)
Rüge des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Landesverweisung verstosse gegen Art. 66a Abs. 2 StGB sowie Art. 3 und 8 EMRK. Er macht geltend, er habe im vorzeitigen Vollzug ein verhaltensunauffälliges Leben geführt, sein Gesundheitszustand und sein Alter (bald 60 Jahre) machten eine Überführung in die Türkei zu einer Verwahrlosung, die medizinischen Einrichtungen im Zielland seien nicht effektiv überprüft worden, und die Vorinstanz habe die Zwangsheirat unberücksichtigt gelassen. Zudem werde zu Unrecht der verschärfte Strafrahmen des neuen Rechts miteinbezogen.
Massgebliche Bestimmung
Art. 66a StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] b. schwere Körperverletzung (Art. 122), [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Grundsätzliche Anwendbarkeit
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sind damit grundsätzlich erfüllt. Die obligatorische Landesverweisung greift unabhängig von der konkreten Tatschwere und auch beim Versuch (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB)
Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2) und ist restriktiv anzuwenden. Zur Prüfung des Härtefalls zieht das Bundesgericht den Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE heran, namentlich den Grad der Integration, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Die EMRK-konforme Auslegung verlangt eine Orientierung an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 145 IV 161 E. 3.4), wobei nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (EGMR E.V. gegen Schweiz, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz, Nr. 59006/18, § 49).
Anwendung auf den Beschwerdeführer
Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall: Der Beschwerdeführer pflegt zu keiner Person in seiner Familie eine echte und tatsächlich gelebte Beziehung. Sein erwachsener Sohn hat ihn zwar im Mai und Juni 2025 im Gefängnis besucht, zuvor aber seit 2021 nicht mehr gesehen. Zu seiner getrennt lebenden Ehefrau besteht keine Beziehung; er hat die Ehe als «Katastrophe» bezeichnet. Die gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht derart gravierend, dass er in der Türkei keine genügende medizinische Unterstützung erhielte. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei sechs Jahre die Schule besucht und spricht seine Muttersprache. Eine Reintegration in der Heimat ist möglich und zumutbar. Er ist in der Schweiz trotz 45-jähriger Anwesenheit nicht gut integriert.
Das Bundesgericht stimmt dem im Ergebnis zu. Für die Annahme eines Härtefalls spricht lediglich der Gesundheitszustand des bald 60-jährigen, mittellosen Beschwerdeführers: Er leidet an einem chronischen Rückenleiden, einem Lungenleiden, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen (Polytoxikomanie), einem kokaininduzierten Wahnerleben sowie einer anhaltenden kognitiven Störung durch langjährigen Kokainkonsum. Er wird seit drei Jahrzehnten mit Opioiden substituiert.
Gesundheitszustand und medizinische Versorgung in der Türkei
Das Bundesgericht nimmt hier eine differenzierte Würdigung vor. Die Vorinstanz geht mit Verweis auf ein Internetangebot der in Istanbul ansässigen G.________ davon aus, dass Methadonprogramme auch in der Türkei angeboten werden. Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass er in der Türkei konkret Zugang zu einem solchen Angebot haben wird. Von staatlich finanzierten Methadonprogrammen, von denen mittellose Personen jahrelang profitieren können, kann in der Türkei nicht ausgegangen werden.
Das Bundesgericht hält das Ergebnis der Vorinstanz dennoch aufrecht: Die Türkei verfügt über staatliche Einrichtungen zur Suchtbehandlung und ein Krankenkassensystem, das die kostenlose Grundversorgung für mittellose Personen garantiert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2665/2024 vom 18. Mai 2026 E. 10.3.4). Zwar ist das Fehlen eines mit der Schweiz vergleichbaren staatlichen Methadonprogramms ein Nachteil, dieser führt aber nicht zwingend zur Unzumutbarkeit der Wegweisung (vgl. Urteil 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.5.1). Massgeblich ist, dass die schweizerischen suchttherapeutischen Massnahmen den Beschwerdeführer in drei Jahrzehnten nicht vom Konsum weiterer Betäubungsmittel, insbesondere Kokain, abzuhalten vermochten — die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sind also auch in der Schweiz beschränkt. Der Gesundheitszustand ist in der Türkei nicht zwingend viel schlechter als in der Schweiz. Dem Umstand der Methadonsubstitution ist beim Vollzug Rechnung zu tragen; dieser ist so zu gestalten, dass der Beschwerdeführer keine rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands riskiert (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. EGMR Paposhvili gegen Belgien, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3). Eine finanzielle Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimatstaat ist für die Landesverweisung gesetzlich nicht vorgesehen. Die schweizerischen Behörden sind jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sicherzustellen, dass Leben und Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (Urteile 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.6; 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.6). Der Vollzug muss sorgfältig geplant und durchgeführt werden; erst wenn er auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe längerfristig nicht möglich ist, stellt sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs.
Interessenabwägung
Selbst bei Bejahung eines Härtefalls würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse überwiegen. Die versuchte schwere Körperverletzung ist eine sehr schwerwiegende Straftat. Der Beschwerdeführer hat mehrfach bewiesen, dass er vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckt und sich leicht provozieren lässt, wie sowohl das vorliegende Verfahren als auch sein siebenseitiger Strafregisterauszug zeigen. Er ist in regelmässigen Abständen straffällig geworden und hat sich auch von unbedingten Freiheitsstrafen und einer Ermahnung des Migrationsamts nicht beeindrucken lassen. Gemäss Gutachten befindet sich das Risiko für zukünftige Gewaltdelikte deutlich oberhalb von 50 %, was mit der attestierten erhöhten Aggressionsbereitschaft und Messeraffinität einhergeht. Die Legalprognose ist äusserst ungünstig. Der Beschwerdeführer erweckt den Eindruck, vor allem wegen der wirtschaftlichen Vorteile in der Schweiz zu leben, nicht wegen einer guten Integration.
Auf die Rügen zum altrechtlichen Strafrahmen, zu Besuchsmöglichkeiten im Strafvollzug und zur Häufigkeit von Zwangsheiraten im türkischen Kulturkreis tritt das Bundesgericht nicht ein, da diese Vorbringen nicht ansatzweise geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist nicht ersichtlich. Die Landesverweisung ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform.
4. Verfahrenskosten und Genugtuung
Die Anträge auf Neuverteilung der Verfahrenskosten und Zusprechung einer Genugtuung werden nicht näher begründet, resp. sinngemäss ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch. Da es bei den Schuldsprüchen bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5. Unentgeltliche Rechtspflege
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, da die Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde bezüglich der Landesverweisung nicht von vornherein aussichtslos war. Es werden keine Gerichtskosten erhoben; der Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Schuldfähigkeit und Gutachtenwürdigung
Das Urteil steht in der gefestigten Rechtsprechung zur Abgrenzung von Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 134 IV 132 E. 6.1 klargestellt, dass die verminderte Schuldfähigkeit wie die Schuldunfähigkeit einen Zustand des Täters betrifft und die Frage, in welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, Tatfrage ist. Die korrespondierende Rechtsfrage — ob die Begriffe richtig ausgelegt wurden — unterliegt der freien Überprüfung (BGE 107 IV 3 E. 1a). Diese Aufteilung von Tat- und Rechtsfrage ist im vorliegenden Urteil konsequent angewendet: Das Bundesgericht prüft die Gutachtenwürdigung der Vorinstanz nur unter dem Willkürmassstab und gelangt zum Schluss, dass die Diagnosen (kombinierte Persönlichkeitsstörung, Polytoxikomanie, kokaininduziertes Wahnerleben, kognitive Störung) schlüssig begründet sind. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen darf (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1), wie er auch im Glossagens-Kommentar zu Art. 19 StGB im Abschnitt zur Schuldunfähigkeit (Abs. 1) dargestellt wird: Schuldunfähig ist nur, wer zur Tatzeit infolge schwerer psychischer Störung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder einsichtsgemäss zu handeln.
Die im Urteil vorgenommene Abgrenzung — dass eine «bedeutsam verminderte» Einsichtsfähigkeit keinen Ermessensspielraum für eine gänzlich fehlende Einsichtsfähigkeit lässt — präzisiert die Rechtsprechung in dogmatisch sauberer Weise. Sie bestätigt die Linie von BGE 136 IV 55 E. 5.5–5.8, wonach die verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist und der Richter dartun muss, in welchem Umfang sie sich verschuldensmindernd auswirkt. Die Vorinstanz hat genau dies getan, indem sie für die einzelnen Taten eine in schwerem, mittlerem bzw. leichtem Masse verminderte Schuldfähigkeit festgestellt und im Strafmass berücksichtigt hat.
Die Ablehnung der ambulanten Massnahme entspricht der Systematik von Art. 19 Abs. 3 StGB: Massnahmen können angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind, sie sind aber nicht zwingend. Da der Beschwerdeführer die Massnahme einzig mit der behaupteten Schuldunfähigkeit begründete und diese zu Recht verneint wurde, war der Antrag gegenstandslos. Auch Art. 20 StGB (sachverständige Begutachtung bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit) wurde im vorliegenden Fall beachtet, da ein Gutachten erstellt worden war.
Landesverweisung: Härtefall und Gesundheitszustand
Das Urteil reiht sich in die umfangreiche Rechtsprechung zu Art. 66a Abs. 2 StGB ein. Der Leitentscheid BGE 146 IV 105 hat klargestellt, dass die Härtefallprüfung nicht schematisch anhand von Aufenthaltsdauern vorzunehmen ist, sondern eine Einzelfallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien verlangt. Der vorliegende Fall illustriert diesen Grundsatz mustergültig: Trotz 45-jähriger Anwesenheit in der Schweiz wird ein Härtefall verneint, weil die Integration schlecht ist (keine Ausbildung, Sozialhilfebezug, unterdurchschnittliche Sprachkenntnisse, zahlreiche Vorstrafen) und keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Dies entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 66a StGB dargestellten Dogmatik, wonach die Verletzung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG einen privaten Härtefall regelmässig ausschliesst (vgl. auch BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
Die Interessenabwägung folgt der gefestigten Linie, wonach bei schweren Gewaltdelikten und ungünstiger Legalprognose das öffentliche Sicherheitsinteresse regelmässig überwiegt. Die Freiheitsstrafe von 34 Monaten liegt deutlich über der Zweijahresschwelle, ab der ausserordentliche Umstände vorliegen müssen, damit das private Interesse überwiegt (vgl. 6B_518/2024 E. 2.3.8; Urteil 6B_293/2025 vom 4. Juni 2026 E. 3.1.4). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang auf die latente Gefährlichkeit, die Rückfallquote von deutlich über 50 % und die Messeraffinität abgestellt — Kriterien, die in der ständigen Praxis anerkannt sind (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.5; Urteil 6B_845/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.3.4).
Besonders erwähnenswert ist die Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der medizinischen Versorgung in der Türkei. Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 455 E. 9.1 bereits festgehalten, dass Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden müssen, eine Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten aber nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen Art. 3 EMRK verletzt (EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 26565/05, § 42; EGMR Paposhvili gegen Belgien, Nr. 41738/10, § 183). Das vorliegende Urteil präzisiert diese Grundsätze für den speziellen Fall der Drogenabhängigkeit und Methadonsubstitution: Das Fehlen eines staatlichen Methadonprogramms im Heimatstaat führt nicht zwingend zur Unzumutbarkeit der Wegweisung, wenn staatliche Einrichtungen zur Suchtbehandlung und ein Krankenkassensystem vorhanden sind und die schweizerischen Behandlungsmöglichkeiten ihrerseits beschränkt waren. Diese Präzisierung ist dogmatisch wichtig, weil sie klarstellt, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatstaat nicht absolut mit dem schweizerischen Standard gleichgesetzt werden muss. Der Beschwerdeführer, der trotz jahrzehntelanger schweizerischer Substitutionsbehandlung weiter Kokain konsumierte, kann sich nicht mit Erfolg auf die Überlegenheit des schweizerischen Systems berufen.
Der Hinweis, dass der Vollzug der Wegweisung sorgfältig geplant und durchgeführt werden muss und dem Umstand der Methadonsubstitution Rechnung zu tragen ist, verweist auf die Schnittstelle zwischen der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung und dem Vollzug. Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach allfällige Vollzugshindernisse bei der strafgerichtlichen Interessenabwägung eine Rolle spielen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5), im Übrigen aber die Vollzugsbehörden zuständig sind (vgl. die Übersicht zu den Grenzen und Schranken der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auf glossagens.ch).
Eine gewisse Spannung besteht zur bger-update.ch-Zusammenfassung von 6B_84/2024, in der das Bundesgericht eine Landesverweisung aufhob, weil die Vorinstanz zwar einen Härtefall bejaht, aber keine echte Interessenabwägung vorgenommen und die Art. 3 EMRK-Gefahrenprüfung vollständig ausgelassen hatte. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Härtefallprüfung korrekt durchgeführt (Härtefall verneint, hilfsweise Interessenabwägung vorgenommen) und das Bundesgericht bestätigt dies. Beide Entscheide zeigen aber, dass die medizinische Versorgung im Heimatstaat ein zentraler Prüfungsgegenstand ist, der nicht mit blossen Verweisen auf Internetangebote abgetan werden darf — eine Anforderung, die das Bundesgericht im vorliegenden Urteil ausdrücklich anerkennt («Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht …»), auch wenn es das Ergebnis aufrechterhält.
Fazit
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 19 StGB (Abgrenzung Schuldunfähigkeit/verminderter Schuldfähigkeit) und Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallprüfung und Interessenabwägung bei der Landesverweisung). In der Schuldfähigkeitsfrage ist es eine unkomplizierte Anwendung der ständigen Praxis: Eine «bedeutsam verminderte» Einsichtsfähigkeit genügt nicht für Schuldunfähigkeit, und die Gutachtenwürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. In der landesverweisungsrechtlichen Frage liefert das Urteil eine präzise dogmatische Einordnung des Arguments fehlender Methadonprogramme im Heimatstaat, die für die Praxis von Bedeutung ist: Das Fehlen eines vergleichbaren staatlichen Substitutionsprogramms führt nicht zwingend zur Unzumutbarkeit, wenn eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und die schweizerischen Behandlungsmöglichkeiten ihrerseits beschränkt waren. Die Kritik an der ungenügenden Begründung der Vorinstanz zum Methadonprogramm («kritisiert zu Recht») bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Ergebnisses zeigt, dass das Bundesgericht die materielle Härtefallprüfung mit zunehmender Sorgfalt kontrolliert, ohne bei formellen Mängeln automatisch kassatorisch einzugreifen, wenn die Sache in der Sache richtig entschieden wurde. Die Landesverweisung von acht Jahren bei einem 59-jährigen, seit 45 Jahren in der Schweiz lebenden, mittellosen und polytoxikomanen Ausländer mit schlechter Integration und ungünstiger Legalprognose illustriert die Härte, aber auch die konsequente Anwendung der Ausschaffungsinitiative.