9C_544/2026 — Keine aufschiebende Wirkung bei Beschwerden gegen steuerrechtliche Sicherstellungsverfügungen
Rechtsgebiet: Steuerrecht (direkte Bundessteuer und Staats-/Gemeindesteuern) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Moser-Szeless (Präsidentin), Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Bollinger · Verfahrensergebnis: Nichteintreten
Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerden gegen steuerrechtliche Sicherstellungsverfügungen haben nach Art. 169 Abs. 4 DBG kategorisch keine aufschiebende Wirkung — weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Bestimmung ist lex specialis zu Art. 103 Abs. 3 BGG und lässt keinen Ermessensspielraum.
- Entscheidung: Nichteintreten, da der angefochtene Zwischenentscheid (Verweigerung der aufschiebenden Wirkung) keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und somit nicht selbständig anfechtbar ist.
- Bedeutung: Das Gericht bestätigt und vertieft die bisherige Rechtsprechung, dass Art. 169 Abs. 4 DBG ausnahmslos gilt. Weil das Gesetz keinen Spielraum eröffnet, kann die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung keine verfassungsmässigen Individualrechte verletzen — der Rechtsweg gegen den Zwischenentscheid bleibt versperrt.
Sachverhalt
Der 1953 geborene Steuerpflichtige hat derzeit Domizil bei einer AG im Kanton Bern, deren einziger Verwaltungsrat er ist. Im Kanton Schwyz laufen gegen ihn mehrere steuerrechtliche Beschwerdeverfahren für die Steuerperioden 2019 bis 2024.
Am 2. und 3. Juni 2026 erliessen das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz und die Gemeinde U.________/SZ zwei Sicherstellungsverfügungen: Fr. 46'000.-- für die direkte Bundessteuer (Steuerperioden 2019 bis 2024) bzw. Fr. 11'000.-- für Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern (Steuerperioden 2020 bis 2024). Anlass bildete der Vorwurf, der Steuerpflichtige habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiert und im Verfahren nur unzureichend mitgewirkt, weshalb die Bezahlung der offenen Steuerforderungen als gefährdet erscheine. Zeitgleich ergingen Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsbehörden; sechs Stockwerkeigentumseinheiten in W.________/SO wurden verarrestiert.
Der Steuerpflichtige erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte neben der Aufhebung der Sicherstellungsverfügungen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. eventualiter die Sistierung der Arrestverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache. Das Verwaltungsgericht erliess am 24. Juli 2026 einen einzelrichterlichen Zwischenbescheid, in dem es das Verfahren auf das verfahrensrechtliche Rechtsbegehren beschränkte und die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abwies. Zur Begründung führte der Einzelrichter an, dass Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 169 Abs. 4 DBG bzw. § 195 Abs. 4 StG/SZ) und dass auch kein vorsorglicher Aufschub der Vollstreckung geboten sei. Gegen diesen Zwischenbescheid gelangte der Steuerpflichtige an das Bundesgericht.
Erwägungen
Sicherstellungsverfügung als vorsorgliche Massnahme (Art. 98 BGG)
Das Bundesgericht ordnet Sicherstellungsverfügungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts sowie die hierzu ergangenen Beschwerdeentscheide dem Anwendungsbereich von Art. 98 BGG zu. Die höchstrichterliche Prüfungsbefugnis ist damit auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte beschränkt. Dies gilt ungeachtet dessen, ob dem Bundesgericht ein Endentscheid (Art. 90 BGG), ein Teilentscheid (Art. 91 BGG) oder ein Zwischenentscheid (Art. 92 oder 93 BGG) vorliegt, der letztlich die abgaberechtliche Sicherstellung zum Inhalt hat (BGE 142 III 798 E. 2.1). Der vorliegende Fall betrifft einen Zwischenentscheid, der sich auf einen prozessualen Nebenaspekt der Sicherstellung — das Gesuch um aufschiebende Wirkung — beschränkt, während die Hauptsache unentschieden bleibt.
Selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur in drei Konstellationen anfechtbar (Art. 92 und 93 BGG). Vorliegend kommt einzig Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht: die Beschwerde ist zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein — er muss Rechte oder rechtlich geschützte Interessen beeinträchtigen, und er darf auch durch einen günstigen künftigen Entscheid nicht mehr behoben werden können (BGE 151 III 227 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügen nicht. Die beschwerdeführende Partei muss die Eintretensvoraussetzungen substantiiert darlegen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Das Bundesgericht stellt klar, dass das Verweigern der aufschiebenden Wirkung nur in ganz seltenen Fällen die Voraussetzungen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur erfüllt (BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2; BGE 129 II 286 E. 3). Hinzu kommt eine Voraussetzung: von einem rechtlichen Nachteil aus dem Entzug oder der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist nur zu sprechen, sofern die Angelegenheit der aufschiebenden Wirkung überhaupt zugänglich ist (vgl. Glossagens-Kommentierung zu Art. 93 BGG, Abschnitt B: Nicht wieder gutzumachender Nachteil). Genau hier liegt der Kern des vorliegenden Urteils: das Bundesgericht prüft, ob die Sicherstellungsverfügung der aufschiebenden Wirkung überhaupt zugänglich ist — und verneint dies kategorisch.
Auslegung von Art. 169 Abs. 4 DBG
Art. 169 DBG (SR 642.11)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. 2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. 3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.»
Das Bundesgericht legt Art. 169 Abs. 4 DBG mittels dreier Auslegungselemente aus und gelangt zum Ergebnis, dass die Bestimmung ausnahmslos gilt:
Grammatikalische Auslegung: Der Wortlaut «haben keine aufschiebende Wirkung» ist eindeutig. Weder entfaltet die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, noch kann ihr diese durch ein Gericht beigelegt werden. Art. 169 Abs. 4 DBG lässt bei hauptsächlich grammatikalischer Betrachtung keine Ausnahme zu.
Historische Auslegung: Die Botschaft vom 23. August 1983 sprach davon, dass «die Beschwerde die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht hemmt». Bereits der Vorgänger, Art. 118 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BRB WSt 1940), enthielt dieselbe Formulierung. Die damals herrschende bundesgerichtliche Rechtsprechung ging davon aus, dass diese Bestimmung alle Verfahrensebenen — einschliesslich des bundesgerichtlichen Verfahrens — erfasse. Nach Inkrafttreten des DBG führte das Bundesgericht diese Praxis fort (Urteil 7B.4/2003 vom 5. März 2003 E. 5.2; Urteil 2A.247/1995 vom 27. Oktober 1995 E. 5).
Teleologische Auslegung: Der Zweck der Bestimmung besteht darin, der steuerpflichtigen Person die Möglichkeit zu nehmen, Vermögenswerte zu veräussern, während ein Beschwerdeverfahren rechtshängig ist. Durch das Vorenthalten der aufschiebenden Wirkung soll die Wirksamkeit der Sicherstellung gewährleistet bleiben (vgl. Glossagens-Kommentierung zu Art. 169 DBG, Abs. 4: Keine aufschiebende Wirkung, wo dieser Schutzzweck ebenfalls herausgestrichen wird).
Das Bundesgericht folgert aus dieser Auslegung: Art. 169 Abs. 4 DBG eröffnet den Behörden keinerlei Handlungsspielraum und lässt kein Ermessen zu. Eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung verstiesse gegen Bundesgesetzesrecht. Im Verhältnis zu Art. 103 Abs. 3 BGG, der dem Bundesgericht grundsätzlich die Möglichkeit einräumt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen, bildet Art. 169 Abs. 4 DBG die lex specialis.
Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil
Weil Art. 169 Abs. 4 DBG keinen Spielraum offenlässt, bewegt sich der Antrag des Steuerpflichtigen ausserhalb des gesetzlichen Rahmens. Die Vorinstanz hat nichts anderes getan, als das keinen Spielraum offenlassende Gesetzesrecht richtig anzuwenden. In der Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung kann daher — angesichts der klaren gesetzlichen Ausgangslage — kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur liegen. Der angefochtene Zwischenentscheid verletzt keine verfassungsmässigen Individualrechte des Steuerpflichtigen. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind nicht gegeben, und da die selbständige Anfechtbarkeit eine unerlässliche Sachurteilsvoraussetzung ist, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Kantonalrechtliche Parallele
Für das Steuerrecht des Kantons Schwyz (§ 195 Abs. 4 StG/SZ) liegen nach Auffassung des Bundesgerichts keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der kantonale Gesetzgeber etwas anderes gewollt haben könnte als der eidgenössische. Die Gefahr, dass Vermögenswerte eilig zum Verschwinden gebracht werden, ist auf kantonaler Ebene keinesfalls geringer. Die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von § 195 Abs. 4 StG/SZ in Verbindung mit § 60 und § 23 Abs. 2 VRP/SZ verstösst ebenso wenig gegen verfassungsmässige Individualrechte. Auch auf kantonaler Ebene hat der Steuerpflichtige einen Verfahrensantrag gestellt, dessen Stossrichtung von vornherein unzulässig ist, da er im Widerspruch zum bundesrechtskonformen kantonalen Gesetzesrecht steht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die langjährige Rechtsprechung zu Art. 169 Abs. 4 DBG in mehrfacher Hinsicht:
Bestätigung der lex-specialis-Stellung: Das Bundesgericht hatte bereits in der Instruktionsverfügung vom 29. September 2026 festgehalten, dass Art. 169 Abs. 4 DBG gegenüber Art. 103 Abs. 3 BGG die lex specialis bildet. Der vorliegende Urteilsentscheid hebt dies auf die formelle Ebene des Eintretens: Weil das Gesetz den Behörden keinen Spielraum einräumt, kann die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung schon dogmatisch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur hervorrufen. Damit schliesst das Gericht die Lücke, die zwischen der materiellen Feststellung (kein Ermessen) und der verfahrensrechtlichen Prüfung (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bestand. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 169 DBG, Abs. 4 hält fest, dass die fehlende aufschiebende Wirkung sachgerecht sei, weil die Sicherstellung gerade auf die Verhinderung von Gefährdungen gerichtet ist — dieser teleologische Ansatz wird vom Gericht ausdrücklich bestätigt.
Bestätigung der Linie aus BGE 151 III 177: In BGE 151 III 177 vom 4. Februar 2025 (BGE 151 III 177) entschied das Bundesgericht, dass Sicherstellungsverfügungen erst bei formeller Rechtskraft zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen. Beide Urteile betonen die sofortige Vollstreckbarkeit der Sicherstellungsverfügung und die kategorische Ausschlusswirkung von Art. 169 Abs. 4 DBG. Während BGE 151 III 177 die Grenzen der Vollstreckbarkeit im Betreibungsrecht (Rechtsöffnung) klärte, präzisiert das vorliegende Urteil die Grenzen im Beschwerdeverfahren (aufschiebende Wirkung): Die sofortige Vollstreckbarkeit wird durch die Beschwerde nicht gehemmt — nicht auf kantonal-materieller, nicht auf kantonal-verfahrensrechtlicher und nicht auf bundesgerichtlicher Ebene.
Abgrenzung zur allgemeinen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG: Die ständige Rechtsprechung hält fest, dass die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz seltenen Fällen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erfüllt (BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2; BGE 129 II 286 E. 3). Der vorliegende Entscheid geht einen dogmatischen Schritt weiter und begründet diese Zurückhaltung im Steuerrecht systematisch: Wo der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung kategorisch ausschliesst und keinen Ermessensspielraum eröffnet, fehlt es schon am rechtlichen Charakter des Nachteils — der Antrag bewegt sich ausserhalb des gesetzlichen Rahmens, und die richtige Anwendung des Gesetzes kann per definitionem keine verfassungsmässigen Rechte verletzen. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 93 BGG bestätigt, dass ein rein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Schaden nicht genügt und der Nachteil stets rechtlicher Natur sein muss — genau hieran scheitert der Steuerpflichtige, weil das Gesetz keine rechtliche Möglichkeit eröffnet, deren Verweigerung einen Rechtsnachteil bewirken könnte.
Verhältnis zu 9C_106/2025: Das Urteil 9C_106/2025 vom 19. Mai 2026 befasst sich mit einer anderen Facette von Art. 169 DBG — der Frage, ob eine strafrechtliche Beschlagnahme eine verwaltungsrechtliche Sicherstellung verdrängt. Beide Urteile bestätigen den instrumentellen Charakter der Sicherstellungsverfügung als rasches und wirksames Vollzugsmittel; während 9C_106/2025 jedoch die materiellen Voraussetzungen der Sicherstellung (Gefährdung, Verhältnismässigkeit) thematisiert, klärt das vorliegende Urteil die verfahrensrechtliche Stellung: Die Sicherstellung ist vollstreckbar, solange sie nicht aufgehoben wird, und keine Beschwerdeinstanz — auch nicht das Bundesgericht — kann dies durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung ändern.
Fazit
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Art. 169 Abs. 4 DBG schliesst die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen kategorisch aus und ist als lex specialis zu Art. 103 Abs. 3 BGG zu verstehen. Weil die Bestimmung keinen Ermessensspielraum eröffnet, kann ihre richtige Anwendung durch die Vorinstanz keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken — die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids entfällt. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Fr. 3'000.--) werden dem Steuerpflichtigen auferlegt; dem Kanton Schwyz steht als in amtlichem Wirkungskreis obsiegender Partei keine Entschädigung zu (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 3 BGG).
Das Urteil festigt die Position der Sicherstellungsverfügung als sofort vollstreckbares Instrument der Steuersicherung, gegen das sich der Steuerpflichtige im Beschwerdeverfahren nicht durch Beantragung der aufschiebenden Wirkung wehren kann. Der Rechtsweg gegen die Sicherstellung führt allein über die sachliche Überprüfung der Voraussetzungen in der Hauptsache, nicht über die Hemmung der Vollstreckung.