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Strafrecht  ·  Urteil 6B_476/2026  ·  vom 14.10.2026

Segnalazione dell'espulsione nel SIS; arbitrio

6B_476/2026 — SIS-Ausschreibung der Landesverweisung bei Sexualdelikten gegen Kinder

Rechtsgebiet: Materielles Strafrecht (Landesverweisung) · Vorinstanz: Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino (CARP) · Besetzung: I. Strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichter Glassey, Ersatzrichter Lötscher, Gerichtsschreiber Gadoni · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (soweit zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein kosovarischer Staatsangehöriger, rechtskräftig verurteilt wegen wiederholter sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und Verletzung der Fürsorgepflicht, wendet sich gegen die Ausschreibung seiner (ebenfalls rechtskräftigen) Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS).
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die SIS-Ausschreibung. Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 sind erfüllt: Die Straftat ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht, und der Beschwerdeführer stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Anforderungen an die Gefahr sind nicht zu hoch; ein Rückfallrisiko ist nicht entscheidend.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zu den niedrigen Voraussetzungen der SIS-Ausschreibung und präzisiert, dass psychiatrische Diagnosen (Persönlichkeitsstörung, wahnhafte Störung) die Annahme einer Gefahr stützen können, selbst bei niedrigem Rückfallrisiko. Delikte im familiären Bereich schliessen die Gefahrprognose nicht aus.

Sachverhalt

Strafbarkeit und erstinstanzliches Urteil

Das Geschworenengericht des Kantons Tessin (Corte delle assise criminali) verurteilte A.________, einen kosovarischen Staatsangehörigen, am 25. Juli 2023 wegen wiederholter sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), weil er in der Zeit vom 31. Juli 2018 bis 23. Juli 2020 nachts seinen Sohn B.________ (Jahrgang 2004, jünger als 16 Jahre) in mindestens drei Fällen in sexuelle Handlungen einbezogen hatte, indem er sich in dessen Gegenwart masturbierte. Zudem wurde er wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht verurteilt, da er über mehr als sieben Jahre (1. Januar 2014 bis 31. März 2021) wiederholt körperliche und psychische Gewalt gegen seine drei Kinder B.________, C.________ und D.________ ausübte. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, wies ihn für fünf Jahre aus der Schweiz aus (Art. 66a StGB) und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an.

Berufung und erster Bundesgerichtskraft

Gegen das erstinstanzliche Urteil legten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein; der Privatkläger B.________ schloss sich mit einer Anschlussberufung an. Die Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino (CARP) wies die Berufung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2025 ab, gab der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise statt und hiess die Anschlussberufung des Privatklägers in ihrem zulässigen Umfang teilweise gut. Die CARP erkannte den Beschwerdeführer zusätzlich der sexuellen Handlungen mit Kindern (in zwei Fällen, davon einer teilweise versucht) sowie der Pornografie schuldig und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 27 Monate (davon 21 Monate bedingt aufgeschoben bei zweijähriger Probezeit, der Rest zu vollziehen). Die Landesverweisung für fünf Jahre und die SIS-Ausschreibung wurden bestätigt.

Vorangegangenes Bundesgerichtsurteil (6B_218/2025)

Mit Urteil 6B_218/2025 vom 18. Februar 2026 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen teilweise gut: Es erkannte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die SIS-Ausschreibung nicht begründet hatte. Es hob den Dispositivteil zur SIS-Ausschreibung sowie die Kosten- und Entschädigungsdispositivs auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die CARP zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab; insbesondere die Landesverweisung für fünf Jahre wurde rechtskräftig bestätigt.

Angreifbarer Entscheid

Nach neuem Entscheid ordnete die CARP mit Urteil vom 5. Juni 2026 die SIS-Ausschreibung erneut an, diesmal mit Begründung. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Willkür geltend macht und die Aufhebung der SIS-Ausschreibung beantragt. Der Präsident der I. Strafrechtlichen Abteilung gewährte mit Dekret vom 29. Juli 2026 aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

Streitgegenstand und Zulässigkeit

Das Bundesgericht stellt vorab klar, dass die Landesverweisung als solche mit dem Urteil 6B_218/2025 vom 18. Februar 2026 (E. 5) rechtskräftig geworden ist. Streitgegenstand ist ausschliesslich die SIS-Ausschreibung. Gegen diese ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (BGE 146 IV 172 E. 1.3).

Voraussetzungen der SIS-Ausschreibung

Das Bundesgericht verweist auf die gefestigte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der SIS-Ausschreibung (BGE 147 IV 340; BGE 146 IV 172). Massgeblich sind die Art. 21 und 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen.

Nach dem in Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip dürfen Ausschreibungen im SIS nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, die Relevanz und die Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Gemäss Art. 24 Ziff. 2 der Verordnung ist die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung insbesondere dann verhältnismässig, wenn die Straftat, die der Verurteilung zugrunde liegt, mit einer Höchstfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist und die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Art. 24 Ziff. 2 lit. c der Verordnung sieht zudem eine Ausschreibungspflicht vor, wenn ein Drittstaatsangehöriger die Vorschriften über Einreise und Aufenthalt umgangen hat oder zu umgehen versucht hat (BGE 147 IV 340 E. 4.7.5).

Die strafrechtliche Grundlage der ausgesprochenen Landesverweisung ist Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, der bei Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis StGB) eine obligatorische Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren anordnet:

Art. 66a Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz); [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Strafandrohung des zugrunde liegenden Delikts lautet:

Art. 187 Ziff. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt; die Höchststrafe des Art. 187 Ziff. 1 StGB beträgt fünf Jahre. Die Bedingung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 (Straftat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) ist somit erfüllt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er bestreitet jedoch, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen.

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Bundesgericht hält fest, dass die Anforderungen an die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu hoch anzusetzen sind (BGE 147 IV 340 E. 4.8; 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.2). Es wird nicht verlangt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ausschlaggebend sind nicht die Strafhöhe, sondern die Natur und die Häufigkeit der Straftaten, ihre konkreten Umstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Ausgeschlossen sind lediglich blosse Bagatellfälle. Ein Rückfallrisiko ist für die SIS-Ausschreibung nicht entscheidend (BGE 147 IV 340 E. 4.8).

Deliktsschwere und innerfamiliärer Kontext

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Straftaten im engen Familienkreis ausschliesslich gegen seinen Sohn B.________ begangen worden seien. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die CARP habe diesen Umstand ausdrücklich anerkannt, jedoch festgehalten, dass die Schwere der wiederholt begangenen Straftaten und deren Häufigkeit Indizien für eine Gefährlichkeit seien. Die sexuellen Handlungen erstreckten sich über zwei Jahre, die körperliche und psychische Gewalt gegen alle drei Kinder über mehr als sieben Jahre. Das Bundesgericht bestätigt, dass es sich um Taten von gewisser Schwere handelt, bei denen die Vorinstanz ein Verschulden von mindestens mittlerem Grad bejaht hat.

Verneinungshaltung und mangelnde Einsicht

Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz festgestellte «Verneinungshaltung» (attitudine negatoria) und verweist auf Entschuldigungen, die er an der Berufungsverhandlung vom 18. Mai 2026 geäussert habe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, die Vorinstanz habe in aktenkonformer Weise festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Berücksichtigung seines klinischen Zustands und des Einflusses von Medikamenten auf sein Gedächtnis erklärt habe, er wisse noch immer nicht, ob die verurteilten Tatsachen der Wahrheit entsprächen. Dieser aktenkonforme und nicht willkürlich beanstandete Befund ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das vorgebrachte Bedauern sei zudem erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens geäussert worden, als eine Bestreitung des Schuldspruchs nicht mehr sinnvoll war. In der vorherigen Phase habe der Beschwerdeführer durchgehend seine Verantwortung herabgespielt und nie die Schwere seiner Taten erkannt (vgl. 6B_218/2025 vom 18. Februar 2026 E. 2.3 und 4.3).

Psychiatrische Diagnosen und Rückfallrisiko

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bewertung der psychiatrischen Gutachten. Die gerichtliche Psychiatrie vom 28. September 2021 diagnostizierte eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, abhängigen und narzisstischen Zügen sowie manipulativen und hyperexpressiven Aspekten und bewertete das Rückfallrisiko als «niedrig». Ein medizinisch-psychiatrischer Bericht der Dr. K.________ vom 4. Mai 2026, von der Verteidigung eingereicht, attestierte eine zunehmend schwerwiegende wahnhafte psychotische Störung (ICD-10: F22.0) mit paranoider Tendenz.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine willkürliche Bewertung dieser Gutachten durch die Vorinstanz substantiiert. Er beschränkt sich darauf, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands anzuführen. Die Vorinstanz habe jedoch tragfähig erwogen, dass die festgestellten Diagnosen bei den erheblichen psychiatrischen Störungen Vorsicht geböten und das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stützten, selbst wenn das bereits als «niedrig» eingestufte Rückfallrisiko weiter abgenommen haben sollte. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer bereits nach einer psychiatrischen Klinikeinweisung weiterhin über lange Zeit Gewalt gegen Familienmitglieder ausgeübt hatte. Die Vorinstanz habe ausserdem eine Neigung des Beschwerdeführers zu übergriffigem und gewalttätigem Verhalten gegenüber schwächeren und wehrlosen Personen festgestellt, ein aktenkonformer und nicht willkürlich beanstandeter Befund, der für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Verhältnismässigkeit

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit der SIS-Ausschreibung auf einer «lückenhaften Tatsachengrundlage» geprüft und nicht begründet, warum die Ausschreibung angemessen, relevant und gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht erachtet diese Rüge als unzulässig: Der Beschwerdeführer setze sich nicht mit Erwägung 6 des angefochtenen Urteils auseinander, in der die CARP ihre Gründe dargelegt habe. Er erwäge nicht die aktenkundigen Feststellungen und substantiiere somit keine Willkür. Die Vorinstanz habe insbesondere berücksichtigt, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in Italien lebe, jedoch aus den Prozessakten und seinen Erklärungen nicht hervorgehe, dass diese Beziehung relevant sei. Sie habe auch seine an der Verhandlung vom 18. Mai 2026 geäusserte Absicht, sich in der Türkei behandeln zu lassen, berücksichtigt und festgehalten, dass die SIS-Ausschreibung dem nicht entgegenstehe, da die Türkei nicht zum Schengen-Raum gehöre. Die Entscheidung der CARP beruhe auf einer individuellen Bewertung der Situation des Beschwerdeführers (BGE 147 IV 340 E. 4.8), mit der sich der Beschwerdeführer nicht punktuell auseinandersetze. In genereller Form erhoben, genüge die Rüge nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG.

Das Bundesgericht stellt zusammenfassend fest, dass, wenn die Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind und die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die SIS-Ausschreibung regelmässig verhältnismässig ist und vorgenommen werden muss (BGE 147 IV 340 E. 4.9; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Leitentscheide zur SIS-Ausschreibung

Das Urteil steht in der durch BGE 146 IV 172 und BGE 147 IV 340 begründeten Rechtsprechungslinie. BGE 146 IV 172 klärte die verfahrensrechtlichen Grundlagen: Die SIS-Ausschreibung ist mit der Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (E. 1.3), unterliegt nicht dem Anklageprinzip (E. 3.2.5) und ist vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur (E. 3.3.4). BGE 147 IV 340 definierte die materiellen Voraussetzungen: Art. 24 Abs. 2 Bst. a der SIS-II-Verordnung setzt weder eine effektive Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr voraus; vielmehr genügt es, wenn der Straftatbestand eine Höchstfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht (E. 4.6). Die Anforderungen an die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind nicht zu hoch; es wird keine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft verlangt (E. 4.7.2). Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Grundsätze vollumfänglich und wendet sie auf den Fall sexueller Handlungen mit Kindern im familiären Kontext an. Dabei wird der Themenseite zu Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auf glossagens.ch entsprechend die strafrechtliche Landesverweisung als Massnahme mit zwingender Fernhaltewirkung und SIS-Ausschreibung eingeordnet.

Die systematische Einordnung der Landesverweisung als Fernhaltemassnahme und die zwingende SIS-Ausschreibung bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechen der dort dargestellten Systematik, wonach die Landesverweisung bei Katalogtaten ausschliesslich durch das Strafgericht verhängt wird und eine SIS-Ausschreibung nach sich zieht (vgl. auch BGer 6B_846/2023 vom 30. Januar 2025 E. 3, der dieselben Voraussetzungen bestätigt).

Präzisierung: Psychiatrische Diagnosen als Gefahrindiz

Eine Besonderheit des vorliegenden Urteils liegt in der Behandlung psychiatrischer Diagnosen. Während das Bundesgericht im Urteil 6B_945/2025 vom 17. Juni 2026 festhielt, dass psychische Auffälligkeiten ohne gesicherte Diagnose und ohne aktuelle Behandlungsbedürftigkeit einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht begründen, geht der vorliegende Entscheid einen Schritt weiter: Festgestellte psychiatrische Diagnosen (gemischte Persönlichkeitsstörung, wahnhafte psychotische Störung) können die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 stützen, und zwar auch dann, wenn das Rückfallrisiko als niedrig eingestuft wird. Die Vorinstanz habe tragfähig erwogen, dass die Diagnosen «Vorsicht gebieten» (prudenza), zumal der Beschwerdeführer bereits nach einer psychiatrischen Klinikeinweisung weiterhin Gewalt ausgeübt habe. Dies bestätigt und präzisiert die Aussage in BGE 147 IV 340 E. 4.8, wonach nicht die Strafhöhe, sondern die Natur und Häufigkeit der Taten, ihre konkreten Umstände und das übrige Verhalten der Person entscheidend sind: psychiatrische Befunde gehören zu den «persönlichen Umständen», die in die individuelle Gefahrenprognose einzubeziehen sind. Im Kommentar zu Art. 66a StGB auf glossagens.ch wird der Gesundheitszustand als Kriterium der Härtefallprüfung erörtert; der vorliegende Entscheid zeigt, dass Gesundheitsaspekte nicht nur auf der Härtefallseite (Art. 66a Abs. 2 StGB) zum Tragen kommen, sondern auch auf der Gefahrenseite der SIS-Ausschreibung.

Delikte im familiären Kontext

Der Entscheid klärt, dass der innerfamiliäre Kontext der Straftaten die SIS-Ausschreibung nicht ausschliesst. Die Vorinstanz hatte diesen Umstand zwar anerkannt, ihn aber angesichts der Schwere, Häufigkeit und Dauer der Taten sowie der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers als nicht ausschlaggebend bewertet. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach einfache Bagatellfälle von der SIS-Ausschreibung ausgenommen sind, Taten von gewisser Schwere und Häufigkeit jedoch den Gefahrtatbestand erfüllen, unabhängig davon, ob sie im familiären oder ausserfamiliären Bereich begangen wurden.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die SIS-Ausschreibung der Landesverweisung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein keine Erfolgsaussicht hat (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation in reduzierter Höhe auferlegt (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Entscheid ist eine konsequente Anwendung der durch BGE 146 IV 172 und BGE 147 IV 340 begründeten Grundsätze. Er zeigt, dass die SIS-Ausschreibung bei einer rechtskräftigen Landesverweisung wegen Katalogtaten von gewisser Schwere die Regel und nicht die Ausnahme ist. Die niedrigen Anforderungen an den Gefahrtatbestand werden durch die Berücksichtigung psychiatrischer Diagnosen als unterstützendes Indiz noch unterstrichen: Festgestellte Persönlichkeitsstörungen und wahnhafte Störungen können die Gefahrenprognose stützen, selbst wenn das Rückfallrisiko als gering eingestuft wird. Der innerefamiliäre Tatkontext steht der SIS-Ausschreibung bei Taten der vorliegenden Schwere und Dauer nicht entgegen.

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