6B_703/2025 — Nichteintreten mangels Beschwerdelegitimation und verspäteter Spruchkörperrüge
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Beschwerdelegitimation, Spruchkörperbildung) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (13. Mai 2025) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon; Gerichtsschreiberin Andres · Verfahrensergebnis: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Privatklägerin wendet sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners wegen falscher Anschuldigung und Nötigung und rügt erstmals vor Bundesgericht eine fehlerhafte Spruchkörperbildung. Das Bundesgericht verneint die Beschwerdelegitimation, weil die Zivilansprüche nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurden, und erachtet die Spruchkörperrüge als verspätet.
- Entscheidung: Auf die Beschwerde wird mangels Beschwerdelegitimation bzw. deren hinreichender Begründung nicht eingetreten; auch die formelle Rüge der Spruchkörperbildung wird als verspätet abgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strengen Substanziierungsanforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Delikten ohne ohne Weiteres evidente Zivilansprüche und die Treu-und-Glauben-Schranke für formelle Rügen, die erst im bundesgerichtlichen Verfahren erhoben werden.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich klagte B.________ mit Anklageschrift vom 14. Oktober 2014 an. Sie warf ihm vor, am 31. Oktober 2013 über seinen Anwalt Strafanzeige gegen A.________ wegen Erpressung und übler Nachrede bzw. Verleumdung gestellt und ihre Verhaftung beantragt zu haben. Inhaltlich behauptete B.________, A.________ habe ihn – nach einer kurzen Affäre – als Vater ihrer beiden Kinder ausgegeben und von ihm unter Androhung der Publikmachung der Vaterschaft regelmässige Geldzahlungen verlangt, worauf er ihr zwischen April 2010 und Juni 2012 rund Fr. 200'300.-- bezahlt habe. Diese Anschuldigungen sollen wider besseres Wissen erfolgt sein mit dem Ziel, ein Strafverfahren gegen A.________ einzuleiten und ihre Verhaftung zu bewirken. Tatsächlich wurde A.________ am 11. Dezember 2013 um 06:15 Uhr verhaftet, an ihrem Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt und ihre elektronischen Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt. Sie wurde am selben Tag um 17:30 Uhr wieder entlassen. Ferner soll B.________ am 10. Juli 2012 A.________ in einem Hotel mit dem Ruin ihres Lebens gedroht haben, falls sie seine Ehefrau über die Affäre informiere (Nötigung).
Das Bezirksgericht Zürich sprach B.________ mit Urteilen vom 9. Juli 2019 und 6. November 2023 frei. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 13. Mai 2025 die Freisprüche vollumfänglich und verwies die Zivilforderungen von A.________ auf den Weg des Zivilprozesses. Es auferlegte A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'500.-- und verpflichtete sie, B.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen.
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, B.________ sei der falschen Anschuldigung und der Freiheitsberaubung schuldig zu befinden, und die Sache sei zur Neubeurteilung – auch der Zivilforderungen – an das Bezirksgericht oder eventualiter an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem beantragte sie, die Neubeurteilung sei durch einen ordnungsgemäss bestellten und zusammengesetzten Spruchkörper vornehmen zu lassen.
Erwägungen
1. Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft (Art. 81 Abs. 1 BGG)
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist nur beschwerdeberechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen – in erster Linie Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; BGE 146 IV 76 E. 3.1).
Art. 81 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: [...] 5. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, [...]»
Im Fall eines Freispruchs setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese – soweit zumutbar – ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Sie muss sich im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert haben. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen: In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 81 BGG, Rz. Substanziierungspflicht).
Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR) ab, ist darzutun, inwiefern die erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv besonders schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 6B_983/2025 vom 20. August 2026 E. 1.1; 6B_543/2025 vom 19. August 2026 E. 1.1.2). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht – namentlich wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (BGE 141 IV 1 E. 1.1).
Anwendung auf den Fall
Die Beschwerdeführerin hatte sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert und im vorinstanzlichen Verfahren Genugtuung von Fr. 10'000.-- und Schadenersatz von insgesamt Fr. 134'819.55 beantragt. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner frei und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht stellte die Beschwerdeführerin jedoch keinen expliziten Antrag zu ihren Zivilforderungen, sondern beantragte lediglich einen Schuldspruch und die Rückweisung zur Beurteilung der Zivilforderungen. Zur Begründung ihrer Legitimation führte sie einzig aus, sie habe als Privatklägerin am Verfahren teilgenommen, und die Vorinstanz habe ihre Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen.
Das Bundesgericht hält dies für ungenügend: Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, aus welchen Gründen und inwiefern sich das vorinstanzliche Urteil auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Dies ergibt sich auch nicht aus der Natur der angezeigten Straftaten (falsche Anschuldigung, Nötigung). Es kann nicht gesagt werden, die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Handlungen hätten unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Integrität geführt, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung ergäbe. Es besteht kein Anlass, von den strengen Begründungsanforderungen abzuweichen. Damit ist auf die Beschwerde in der Sache mangels Beschwerdelegitimation bzw. deren hinreichender Begründung nicht einzutreten.
2. Formelle Rüge: Spruchkörperbildung (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 331 Abs. 1 StPO)
Ungeachtet der fehlenden materiellen Legitimation kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (sog. «Star-Praxis»; BGE 146 IV 76 E. 2; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung in der Sache selbst getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Diese Dogmatik entspricht der Darstellung im Glossagens-Kommentar zu Art. 81 BGG zur Star-Praxis: Fehlt es der Privatklägerschaft an der materiellen Legitimation, kann sie dennoch formelle Verfahrensrechtsverletzungen rügen, nicht aber materiell den Schuldspruch anfechten.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Spruchkörperbildung in den erstinstanzlichen und im vorinstanzlichen Verfahren verletze Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 331 Abs. 1 StPO. Sie bemängelt einerseits, dass keine abstrakten Kriterien im Voraus und transparent definiert worden seien, wie der Spruchkörper besetzt wird. Andererseits kritisiert sie, dass im vorinstanzlichen Verfahren der Spruchkörper ohne vorgängige Kommunikation und Begründung geändert worden sei. Das Bundesgericht qualifiziert dies als Rüge formeller Natur, zu deren Erhebung die Beschwerdeführerin grundsätzlich legitimiert ist.
2.1 Grundrechtliche Anforderungen an die Spruchkörperbildung
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Die grundrechtlichen Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfassen auch die Bestellung des Spruchkörpers. Sie verlangen, dass für die Spruchkörperbildung abstrakte Kriterien im Voraus und in transparenter Weise definiert werden. Das kann auch in Form einer gefestigten Praxis erfolgen. Ein nach sachlichen Kriterien zu handhabendes Ermessen ist nicht ausgeschlossen (BGE 144 I 70 E. 5). Ist der Spruchkörper einmal besetzt, verlangt der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht für seine Änderung im Verlauf des Verfahrens hinreichende sachliche Gründe (BGE 149 I 153 E. 2.2). Den Parteien ist ein Wechsel in der Besetzung offenzulegen (BGE 142 I 93 E. 8.2). Diese Grundsätze decken sich mit der Darstellung im Onlinekommentar zu Art. 30 BV, Rz. 17, wonach der Anspruch auf einen nach generell-abstrakt vorgegebenen Kriterien korrekt zusammengesetzten Spruchkörper verhindern soll, dass ein Spruchkörper mit Gerichtsmitgliedern besetzt wird, die einem bestimmten Ergebnis zugeneigt sind, sowie Rz. 18, wonach die Spruchkörperbildung nicht im formellen Gesetz geregelt werden muss, sondern eine gefestigte Praxis genügt (Onlinekommentar zu Art. 30 BV, Rz. 18).
2.2 Verspätung der Rüge nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) gebieten es, formelle Mängel so früh wie möglich, das heisst, bei erster Gelegenheit nach deren Kenntnis, geltend zu machen (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 135 III 334 E. 2.2). Rügen können nicht für das Rechtsmittelverfahren «aufgespart» werden. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung ausdrücklich auch auf die Rüge der fehlerhaften Spruchkörperbesetzung angewendet: Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art sind gestützt auf Treu und Glauben so früh wie möglich geltend zu machen (Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.3; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.4; 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Dies gilt mutatis mutandis auch für die Privatklägerschaft und ihre Rechtsvertretung.
Die Beschwerdeführerin erhebt die Rüge der fehlerhaften Spruchkörperbildung sowohl hinsichtlich der beiden erstinstanzlichen Verfahren als auch des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals vor Bundesgericht. Weder aus der Beschwerde noch aus dem vorinstanzlichen Urteil geht hervor, dass sie diese Rüge bereits im kantonalen Verfahren erhoben hat. Nach der eigenen Argumentation der Beschwerdeführerin waren die rechtlichen Anforderungen an die Spruchkörperzusammensetzung spätestens seit 2018 bekannt. Es wäre ihr daher möglich und zumutbar gewesen, die Rüge direkt nach Kenntnisnahme der Besetzung der jeweiligen Spruchkörper geltend zu machen. Gleiches gilt für die kritisierte nachträgliche Änderung der vorinstanzlichen Besetzung: Anders als bei einem Ausstandsbegehren, bei dem man zunächst vom Ausstandsgrund erfahren muss, hätte die Beschwerdeführerin direkt an der Berufungsverhandlung, als sie von der geänderten Besetzung Kenntnis nahm, eine entsprechende Rüge erheben können und müssen. Die Rüge erweist sich somit als verspätet.
Selbst wenn die Rüge nicht verspätet wäre, könnte sie nicht beurteilt werden, da die Vorinstanz im angefochtenen Urteil keine tatsächlichen Feststellungen zum Vorgehen bei der Spruchkörperbildung bzw. bei der Änderung des Spruchkörpers trifft. Auch auf diesem zweiten Grund ist auf die Rüge nicht einzutreten.
3. Kosten
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der strengen Substanziierungsanforderungen an die Beschwerdelegitimation
Das Urteil steht in einer langen Linie von Entscheiden, die strenge Anforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG stellen. Der Grundgedanke – dass die Privatklägerschaft im Freispruchsfall ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht haben muss und in der Beschwerdeschrift substanziiert darlegen muss, wie sich der angefochtene Entscheid auf diese auswirkt – wurde bereits in BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 begründet und seither konstant bestätigt (BGE 141 IV 1 E. 1.1; BGE 148 IV 432 E. 3.1.2). Das vorliegende Urteil bestätigt diese Rechtsprechung und wendet sie auf eine Konstellation an, in der die Privatklägerin zwar im kantonalen Verfahren Zivilforderungen gestellt, in der Beschwerde an das Bundesgericht aber keinen konkreten Bezug mehr zu diesen Forderungen hergestellt hat.
Besonders relevant ist die Abgrenzung bei Genugtuungsansprüchen aus Persönlichkeitsverletzungen: Das Bundesgericht betont, dass leichte Persönlichkeitsverletzungen wie vernachlässigbare Ehrverletzungen keine finanzielle Genugtuung rechtfertigen, und dass die Beschwerdeführerin darzutun hat, inwiefern die Verletzung objektiv und subjektiv besonders schwer wiegt. Diese Anforderung entspricht der Dogmatik im Glossagens-Kommentar zu Art. 81 BGG zur Substanziierungsobliegenheit, wonach die Privatklägerschaft in der Beschwerdeschrift substanziiert darlegen muss, welche Zivilforderungen sie geltend macht und wie sich der Freispruch darauf auswirkt. In einem sehr ähnlichen Fall – 6B_983/2025 vom 20. August 2026 – verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation zweier Privatkläger gegen eine Verfahrenseinstellung bei mehrfachen Tätlichkeiten ohne Verletzungsfolgen, weil die geltend gemachten Genugtuungsforderungen nicht hinreichend substantiiert waren und die Tatauswirkungen nicht ohne Weiteres einen Zivilanspruch begründeten (vgl. 6B_983/2025). Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie und überträgt sie auf Delikte wie falsche Anschuldigung und Nötigung, bei denen eine ohne Weiteres evidente Beeinträchtigung der Integrität ebenfalls zu verneinen ist.
Der im vorliegenden Urteil ebenfalls zitierte Entscheid 7B_35/2026 vom 26. August 2026 befasst sich ebenfalls mit der Beschwerdelegitimation bei falscher Anschuldigung und präzisiert, dass anwaltliche Verteidigungskosten keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG begründen (vgl. 7B_35/2026). Auch insoweit steht das vorliegende Urteil im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung.
Bestätigung der «Star-Praxis» und der Treu-und-Glauben-Schranke
Die Zulassung formeller Rügen auch ohne materielle Beschwerdelegitimation («Star-Praxis») ist seit BGE 138 IV 248 und BGE 141 IV 1 etablierte Rechtsprechung. Das Urteil wendet sie hier an, indem es die Spruchkörperrüge trotz fehlender materieller Legitimation prinzipiell als zulässig qualifiziert, sie dann aber an der Verspätung scheitern lässt. Die Treu-und-Glauben-Schranke – wonach formelle Rügen bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme zu erheben sind und nicht für das Rechtsmittelverfahren aufgespart werden dürfen – wurde bereits in BGE 143 V 66 E. 4.3 und BGE 135 III 334 E. 2.2 formuliert und vom Bundesgericht ausdrücklich auf die Rüge der fehlerhaften Spruchkörperbesetzung übertragen (6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.3; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.4; 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Das vorliegende Urteil bestätigt diese Rechtsprechung und präzisiert sie dahingehend, dass die Pflicht zur rechtzeitigen Rüge nicht nur Ausstandsgründe betrifft, sondern auch die allgemeine Rüge mangelhafter abstrakter Kriterien bei der Spruchkörperbildung sowie die Rüge ungenügender Kommunikation einer Besetzungsänderung. Die Abgrenzung zu Ausstandsbegehren – bei denen der Ausstandsgrund erst noch erfahren werden muss – wird ausdrücklich vorgenommen: Wer wie die Beschwerdeführerin von einer Besetzungsänderung an der Berufungsverhandlung erfährt, muss sofort reagieren.
In dogmatischer Hinsicht deckt sich diese Anwendung mit der Darstellung im Glossagens-Kommentar zu Art. 81 BGG zur Star-Praxis, wonach formelle Rügen zulässig sind, wenn sie eine formelle Rechtsverweigerung betreffen, nicht aber, wenn sie auf eine materielle Überprüfung des Schuld- oder Strafmasses abzielen. Das Bundesgericht hat hier die Grenze sauber gezogen: Die Spruchkörperrüge ist formeller Natur und damit prinzipiell zulässig; sie scheitert aber an der Verspätung.
Spruchkörperbildung: Bestätigung der Leitentscheide
Die materiellen Anforderungen an die Spruchkörperbildung – abstrakte, im Voraus definierte und transparente Kriterien, die auch durch gefestigte Praxis erfüllt werden können, sowie ein nach sachlichen Kriterien zu handhabendes Ermessen – gehen auf den Leitentscheid BGE 144 I 70 zurück. Das vorliegende Urteil zitiert diesen und die ihn bestätigenden Folgeentscheide (BGE 149 I 153 E. 2.2 zur Änderung des Spruchkörpers; BGE 142 I 93 E. 8.2 zur Offenlegung des Wechsels) ohne Modifikation. Es fügt der bestehenden Dogmatik keine neuen Kriterien hinzu, sondern wendet die etablierten Grundsätze auf den konkreten Fall an und verneint eine Beurteilbarkeit, weil die Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen zur Spruchkörperbildung getroffen hat. Diese Konstellation – dass eine formell zulässige Rüge zwar nicht verspätet wäre, aber an fehlenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz scheitert – ist eine konsequente Anwendung des Art. 105 Abs. 1 BGG, wonach das Bundesgericht dem Sachverhalt der Vorinstanz folgt.
Der Onlinekommentar zu Art. 30 BV, Rz. 17 formuliert den zugrunde liegenden Gedanken präzise: Der Anspruch auf einen nach generell-abstrakt vorgegebenen Kriterien korrekt zusammengesetzten Spruchkörper soll verhindern, dass ein Spruchkörper mit Gerichtsmitgliedern besetzt wird, die einem bestimmten Ergebnis zugeneigt sind. Das Urteil bestätigt diesen Schutzweck, ohne ihn in diesem Fall materiell prüfen zu müssen, da die Rüge bereits am Verfahrenshindernis der Verspätung scheitert.
Fazit
Das Urteil 6B_703/2025 ist ein Beleg für die konsequente Anwendung der etablierten Eintretensvoraussetzungen im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren. Es illustriert zwei praktisch bedeutsame Fallstricke für die Privatklägerschaft: Erstens genügt es nicht, im kantonalen Verfahren Zivilforderungen gestellt zu haben und in der bundesgerichtlichen Beschwerde lediglich deren Verweisung auf den Zivilweg zu beanstanden – die Beschwerdeschrift muss selbstständig und substanziiert darlegen, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf konkrete Zivilansprüche auswirkt. Zweitens können formelle Rügen – namentlich die Rüge fehlerhafter Spruchkörperbildung – nicht bis zum bundesgerichtlichen Verfahren zurückbehalten werden; Treu und Glauben verlangen ihre Geltendmachung bei erster Gelegenheit im kantonalen Verfahren. Das Urteil bestätigt die bestehende Rechtsprechung (BGE 137 IV 246; BGE 144 I 70; BGE 146 IV 76; BGE 149 I 153) ohne Abweichung oder Präzisierung und steht im Einklang mit den jüngeren Entscheiden 6B_983/2025 und 7B_35/2026 zur Beschwerdelegitimation bei Delikten ohne ohne Weiteres evidente Zivilansprüche.