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Strafrecht  ·  Urteil 6B_330/2026  ·  vom 23.09.2026

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Konfrontationsanspruch usw.

6B_330/2026 — Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Verfahrensgarantien bei Hausdurchsuchung

Rechtsgebiet: Strafrecht (materiell und prozessual) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Schaffhausen · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Rüedi, Guidon, Gerichtsschreiber Matt · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer rügt mehrere Verfahrensfehler der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (fehlende mündliche Urteilseröffnung, Befangenheit, Verletzung des Konfrontationsrechts, Androhung eines Abwesenheitsverfahrens) sowie die Beweiswürdigung und die Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht stellt eine Verletzung von Art. 84 Abs. 1 StPO (mündliche Urteilseröffnung) fest, verneint aber deren Schwere im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO; alle weiteren Verfahrensrügen und die Willkürrüge gegen die Beweiswürdigung werden abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil illustriert die praktische Grenze der Rückweisung nach Art. 409 StPO: selbst eine bestätigte Verletzung von Art. 84 StPO führt nicht zwingend zur Aufhebung, wenn dem Transparenz- und Legitimationszweck im Wesentlichen genügt wurde und keine Parteirechte substanziell beschnitten wurden. Es bestätigt zudem die niedrige Intensitätsschwelle des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB.

Sachverhalt

A.________ wird vorgeworfen, bei einer Hausdurchsuchung vom 29. Dezember 2021 den vor ihm auf der Treppe gehenden Polizeibeamten B.________ (Beschwerdegegner 2) in den Rücken gestossen zu haben, sodass dieser das Gleichgewicht verlor und einen Sturz nur durch einen Sprung über mehrere Treppenstufen verhindern konnte. Ausserdem habe er den Beamten bei der anschliessenden Arretierung über der Jacke in den rechten Arm gebissen.

Das Kantonsgericht Schaffhausen führte am 23. Oktober 2024 eine Hauptverhandlung durch, eröffnete sein Urteil aber — wie zuvor angekündigt — am 6. November 2024 nur schriftlich. Es verurteilte A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu 75 Tagessätzen à Fr. 100.— bedingter Geldstrafe und einer Busse von Fr. 1'500.—. Das Obergericht wies die Berufung und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2025 ab, nachdem es Beweisanträge auf Befragung mehrerer Polizeibeamter und den Antrag auf Rückweisung an das Kantonsgericht abgewiesen hatte.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ die Rückweisung an das Kantonsgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung, eventualiter Freispruch und Neuregelung der Kosten.

Erwägungen

Verfahrensfehler und Rückweisung nach Art. 409 StPO

Der Beschwerdeführer macht vier Verfahrensfehler geltend: Verletzung der Urteilsöffentlichkeit durch schriftliche Urteilseröffnung, Verletzung des Konfrontationsrechts, Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin und widerrechtliche Androhung eines Abwesenheitsverfahrens.

Grundsatz der Rückweisung. Das Bundesgericht wiederholt seinen Grundsatz, dass die kassatorische Erledigung durch Rückweisung nach Art. 409 Abs. 1 StPO die Ausnahme bildet und nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln in Betracht kommt, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte — namentlich zur Vermeidung eines Instanzenverlusts — unumgänglich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; BGE 143 IV 408 E. 6.1). Der reformatorische Charakter des Berufungsverfahrens hat Vorrang.

Urteilsöffentlichkeit (Art. 84 StPO). Das Bundesgericht räumt ein, dass Art. 84 Abs. 1 StPO verletzt wurde, da das erstinstanzliche Urteil nicht mündlich eröffnet wurde und ein allfälliger impliziter Verzicht des Beschwerdeführers offenbleibt. Der Mangel wiegt jedoch nicht schwer genug für eine Rückweisung: Es fand eine mündliche, öffentliche Hauptverhandlung statt, der Beschwerdeführer wurde persönlich befragt, ein Pressevertreter war anwesend, und die Vorinstanz verfügte über volle Prüfungsbefugnis. Dem Transparenz- und Legitimationszweck der mündlichen Urteilseröffnung (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 84 StPO, Abschnitt zur mündlichen Urteilseröffnung) wurde im Wesentlichen genügt. Ein Instanzenverlust ist nicht dargetan. Damit bestätigt das Bundesgericht die Auffassung, dass die mündliche Urteilseröffnung primär Informations- und Transparenzfunktion hat und ihre Verletzung nicht zwingend den Rang eines schweren, nicht heilbaren Mangels erreicht.

Art. 84 Abs. 1–3 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz. 2 Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu. 3 Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald wie möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.»

Befangenheit (Art. 56 StPO). Der Beschwerdeführer hatte die Gerichtspräsidentin während der Hauptverhandlung wiederholt als «offensichtlich befangen» bezeichnet, aber kein förmliches Ausstandsgesuch gestellt und sich auch nachträglich nicht an die Beschwerdeinstanz gewandt. Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz, die willkürfrei feststellte, der Beschwerdeführer sei nicht prozessunerfahren, und aus seinen pauschalen Bemerkungen kein sinngemässes Ausstandsbegehren ableitete. Die Gerichtspräsidentin war nicht gehalten, von sich aus ein Ausstandsverfahren einzuleiten. Eine Partei, die den Ausstand verlangen will, muss ein formelles Gesuch stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO); blosse Bemerkungen genügen nicht. Dies stimmt mit der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar zu Art. 285 StGB überein, wonach prozessuale Formstrenge dann nicht überspitzt formalistisch ist, wenn sie sachlich gerechtfertigt bleibt — hier durch das Erfordernis eines begründeten Gesuchs.

Androhung eines Abwesenheitsverfahrens. Die Rüge, dem Beschwerdeführer sei vor der Hauptverhandlung angedroht worden, diese werde ohne ihn durchgeführt, wenn er sich nicht durchsuchen lasse, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Das Verhandlungsprotokoll zeigt, dass der Beschwerdeführer am Eingang aufgefordert wurde, Mobiltelefone und Laptop abzugeben, weil aktenkundige Anzeichen auf unbefugte Aufzeichnungen hindeuteten. Das Bundesgericht qualifiziert dies als berechtigten sitzungspolizeilichen Anlass (vgl. FRISCHKNECHT/REUT, Basler Kommentar StPO, N. 2 zu Art. 63 StPO). Eine Verletzung von Parteirechten ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe sich aufgrund der Abgabe der Geräte nicht verteidigen können.

Konfrontationsrecht (Art. 147 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Der Beschwerdeführer rügt, die Gerichtspräsidentin habe ihm eine wirksame Ausübung des Konfrontationsrechts verunmöglicht, indem sie nur Fragen mit direktem Sachverhaltsbezug zuliess, einige Sachverhaltsfragen zurückwies und nicht intervenierte, als eine Auskunftsperson Fragen unbeantwortet liess. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass aus Art. 147 StPO kein Recht auf unerhebliche oder übermässig viele Fragen abgeleitet werden kann. Die Befragung erstreckte sich über mehr als 20 Protokollseiten. Eine unzulässige Beschneidung des Konfrontationsrechts ist nicht ersichtlich. Das Gericht durfte die Befragung moderieren und den Beschwerdeführer auf Parteivortrag bei Rechts- oder Würdigungsfragen verweisen.

Art. 147 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.»

Die dogmatische Unterscheidung zwischen dem Teilnahmerecht aus Art. 147 StPO und dem Konfrontationsanspruch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, die das Bundesgericht hier vornimmt (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 147 StPO, Verhältnis Teilnahmerecht – Konfrontationsanspruch), entspricht der etablierten Rechtsprechung: Eine belastende Zeugenaussage ist nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person zumindest einmal angemessene Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGE 148 I 295 E. 2.1; BGE 140 IV 172 E. 1.3). Das Bundesgericht prüft im vorliegenden Fall nicht die Verwertbarkeit von Beweisen nach Art. 147 Abs. 4 StPO — es verneint bereits eine Verletzung des Konfrontationsrechts, da eine sehr umfangreiche Befragung stattfand. Damit fällt die Frage des Beweisverwertungsverbots (vgl. die Themenseite zu Beweisverwertungsverboten auf glossagens.ch) nicht an.

Materielles Strafrecht: Art. 285 Ziff. 1 StGB

Der Beschwerdeführer bestreitet den Anklagesachverhalt und wendet ein, der Biss in die Jacke (nicht in den Arm) erfülle nicht die erforderliche Intensität des tätlichen Angriffs.

Tatbestand. Das Bundesgericht wiederholt die drei Tatbestandsvarianten des Art. 285 Ziff. 1 StGB: Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung. Der tätliche Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression und setzt eine gewisse Intensität voraus, die jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit nach Art. 126 StGB hinausgeht. Er ist bereits vollendet, wenn lediglich der Versuch einer Tätlichkeit vorliegt; dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich. Anders als die anderen Varianten muss der tätliche Angriff die Amtshandlung nicht hindern. Eventualvorsatz genügt (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 285 StGB, Tathandlungen).

Art. 285 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) — in der zur Tatzeit (29. Dezember 2021) gültig gewesenen Fassung Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.»

Beweiswürdigung. Die Vorinstanz stützt sich auf die in sich stimmigen und widerspruchsfreien Aussagen des betroffenen Beamten B.________ und des Beamten C.________, die sich bezüglich der tatwesentlichen Punkte decken. Für die Authentizität der Aussagen spricht, dass beide Beamte Unsicherheiten und Wissenslücken einräumten. Die Aussagen werden durch das agitierte Verhalten des Beschwerdeführers während der Hausdurchsuchung gestützt. Demgegenüber wertet die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin als teilweise widersprüchlich, im Laufe des Verfahrens angepasst und teils als Schutzbehauptungen — namentlich die Behauptung, er sei an beiden Händen einzeln gefesselt gewesen und habe unabsichtlich das Gleichgewicht verloren, was die Vorinstanz als realitätsfremd bezeichnet.

Anwendung auf den Fall. Das Beschleunigen der Schritte und das Anrempeln des Beamten auf der steilen Treppe überschreitet das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung. Auch ein Polizeibeamter muss sich mehr gefallen lassen als ein Durchschnittsbürger, doch die Schwelle der Tätlichkeit ist überschritten. Gleiches gilt für den Biss in die Jacke: Die Aggression zielte unmittelbar auf den Körper des Beamten, was für die Tatbestandserfüllung genügt. Eine Verletzung ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich. Der Einwand, der Biss erfolgte in die Jacke und nicht in den Arm, ist unter dem Anklagegrundsatz (Art. 350 Abs. 1 StPO) ohne Belang — entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer weiss, welcher Handlungen er beschuldigt wird.

Das Bundesgericht erachtet die Erwägungen der Vorinstanz als überzeugend. Eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht dargetan. Auch der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt als Beweiswürdigungsregel vor Bundesgericht nicht über das Willkürverbot hinaus zur Anwendung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Art. 285 Ziff. 1 StGB — Tätlicher Angriff. Das Urteil reiht sich in die konstante Rechtsprechung zum tätlichen Angriff ein und bestätigt die niedrige Intensitätsschwelle: Eine auf den Körper zielende Aggression, die das Mass alltäglich tolerierter physischer Einwirkung überschreitet, genügt — auch ohne Verletzung. Das Bundesgericht hatte diese Schwelle bereits in 6B_274/2025 (E. 2.1.1) bestätigt, wo das «kräftige Wegstossen» eines Securitas-Mitarbeiters während einer Personenkontrolle als tätlicher Angriff qualifiziert wurde, und in 6B_123/2025, wo ein Ellenbogenstoss in den Rücken eines Polizeibeamten als tätlicher Angriff beurteilt wurde, wenn auch dort nur als untauglicher Versuch, da der Beamte objektiv nicht während einer Amtshandlung handelte. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie: Der Stoss auf der Treppe und der Biss in die Jacke erfüllen den objektiven und subjektiven Tatbestand, wobei die Intensität des Bisses durch die körpergerichtete Aggression auch ohne Hautkontakt gegeben ist. Dies deckt sich mit der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar zu Art. 285 StGB, wonach Eventualvorsatz genügt und der tätliche Angriff mit dem Versuch einer Tätlichkeit vollendet ist.

Art. 84 StPO — Mündliche Urteilseröffnung als Ordnungsvorschrift-ähnlicher Mangel. Die Qualifikation der Verletzung von Art. 84 Abs. 1 StPO als nicht schwer genug für eine Rückweisung nach Art. 409 StPO präzisiert die bisherige Praxis: Ist die Hauptverhandlung selbst öffentlich und mündlich durchgeführt worden, wurde die beschuldigte Person befragt, und verfügt die Berufungsinstanz über volle Kognition, so wiegt die fehlende mündliche Urteilseröffnung nicht so schwer, dass eine Rückweisung unumgänglich wäre. Das Bundesgericht stellt damit klar, dass der Transparenz- und Legitimationszweck der mündlichen Urteilseröffnung durch die mündliche Verhandlung selbst im Wesentlichen erfüllt wird und die schriftliche Urteilseröffnung allein keinen Instanzenverlust bewirkt. Diese Akzentuierung ist dogmatisch konsistent mit der Kommentierung auf Glossagens zu Art. 84 StPO, die die mündliche Urteilseröffnung als Informations- und Transparenzinstrument einordnet.

Art. 147 StPO — Konfrontationsrecht und Moderationsbefugnis. Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung, dass aus dem Konfrontationsrecht kein Recht auf unerhebliche oder übermässig viele Fragen abgeleitet werden kann und die Verfahrensleitung die Befragung moderieren darf. In 6B_155/2026 hatte das Bundesgericht jüngst den Verzicht auf das Konfrontationsrecht durch die Verteidigung als treuwidriges Nachschieben der Rüge qualifiziert. Das vorliegende Urteil ergänzt diese Linie aus der Perspektive der Befragungsmoderation: Eine sehr umfangreiche Befragung (über 20 Protokollseiten) schliesst die Rüge unzulässiger Beschneidung des Konfrontationsrechts aus, wenn der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern er an der inhaltlichen Infragestellung der Aussagen gehindert wurde. Damit grenzt sich das Urteil von Konstellationen ab, in denen das Konfrontationsrecht tatsächlich verletzt wurde — etwa in BGE 150 IV 345, wo das Bundesgericht die Praxisänderung zur Unverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO begründete (vgl. die Themenseite zu Beweisverwertungsverboten): Hier geht es nicht um die Verwertbarkeit gar nicht erhobener oder ohne Teilnahmerecht gewonnener Beweise, sondern um die Rechtmässigkeit der Befragungsmoderation im erstinstanzlichen Verfahren.

Befangenheit — Formvorschriften als sachlich gerechtfertigte Prozessstrenge. Die Ablehnung der Befangenheitsrüge wegen fehlenden förmlichen Ausstandsgesuchs bestätigt die ständige Praxis zu Art. 56 f. StPO. In 7B_723/2025 hatte das Bundesgericht jüngst die Voraussetzungen für einen objektiven Befangenheitsanschein präzisiert und ein Ausstandsgesuch gutgeheissen — dort aber aufgrund konkreter, aktenkundiger Umstände, die einen objektiven Anschein der Befangenheit begründeten. Das vorliegende Urteil grenzt sich davon ab: Pauschale Bemerkungen während der Hauptverhandlung, ohne förmliches Gesuch und ohne Substantiierung der Befangenheitsgründe, genügen nicht. Die Verfahrensleitung ist nicht gehalten, von sich aus ein Ausstandsverfahren einzuleiten. Dies ist sachlich gerechtfertigte Prozessstrenge und kein überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV.

Fazit

Das Urteil weist die Beschwerde in allen Punkten ab. Es bestätigt die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und hält die Beweiswürdigung der Vorinstanz für überzeugend. Rechtlich bedeutsam ist namentlich die Aussage, dass eine bestätigte Verletzung von Art. 84 Abs. 1 StPO (fehlende mündliche Urteilseröffnung) für sich allein keinen schweren Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstellt, wenn die Hauptverhandlung selbst den Anforderungen an Öffentlichkeit und rechtliches Gehör genügte und die Berufungsinstanz volle Kognition hat. Damit wird die Schwelle für eine kassatorische Rückweisung auch bei formell bestätigten Verfahrensmängeln hoch gehalten — der reformatorische Charakter des Berufungsverfahrens hat Vorrang. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 BGG).

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