bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 5A_626/2026  ·  vom 07.10.2026

Arrestbegehren

5A_626/2026 — Unterhaltstitel als Arrestgrund für Sicherheitsleistung?

Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Arrest) / Familienrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Hartmann, Josi; Gerichtsschreiber Buss · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Unterhaltstitel, der den Schuldner bloss zu künftigen monatlichen Zahlungen verpflichtet, ist kein definitiver Rechtsöffnungstitel für eine Betreibung auf Sicherheitsleistung nach Art. 292 ZGB und begründet daher keinen Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanzen und weist die Beschwerde des Kantons Wallis ab. Es schliesst sich der herrschenden Lehrmeinung an und klärt erstmals die offene Frage aus dem Urteil 5A_954/2015.
  • Bedeutung: Die Praxis gewinnt Klarheit über die Grenzen des Arrests zur Sicherung künftiger Unterhaltsansprüche: Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Art. 292 ZGB setzt voraus, dass dessen tatbestandliche Voraussetzungen (beharrliche Vernachlässigung, Flucht, Vermögensbeiseiteschaffen) in einem Erkenntnisverfahren festgestellt wurden — ein blosser Unterhaltstitel reicht nicht.

Sachverhalt

A.________ wurde durch Abänderungsentscheid des Bezirksgerichts U.________ vom 15. Mai 2025 im Sinne vorsorglicher Massnahmen zur Zahlung von Unterhalt gegenüber seinen Kindern B.________ und C.________ verpflichtet. Bereits am 12. Februar 2021 hatte seine Ehefrau D.________, die Mutter der Kinder, ihre damaligen und künftigen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kanton Wallis abgetreten.

Mit Eingabe vom 14. April 2026 stellte der Kanton Wallis beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren gegen A.________ für eine Arrestforderung von Fr. 54'720.–, die sich aus zukünftigen Unterhaltsschulden bis zur Volljährigkeit der Kinder zusammensetzt. Das Bezirksgericht wies das Gesuch am 15. April 2026 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom 1. Juni 2026 abgewiesen. Dagegen gelangt der Kanton Wallis mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt die Verarrestierung des Anspruchs von A.________ auf Ausrichtung seines Anteils am Erlös aus dem Verkauf zweier Grundstücke in der Gemeinde U.________ im Betrag von Fr. 54'720.–.

Erwägungen

Verfahrenszulässigkeit und Kognition

Der angefochtene Entscheid betrifft ein Arrestgesuch und damit einen Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert überschreitet Fr. 30'000.– (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da der Arrest eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt, kann der Beschwerdeführer nur eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte rügen; die Anwendung von Bundesrecht wird nur auf Willkür hin geprüft (BGE 133 III 589 E. 1). Für alle Vorbringungen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die zentrale Rechtsfrage: Unterhaltstitel als Arrestgrund

Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arrest zur Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung für künftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge nach Art. 292 ZGB bewilligt werden kann. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf den Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und macht geltend, das Unterhaltsurteil vom 15. Mai 2025 erfülle diesen Arrestgrund.

Art. 292 ZGB (SR 210)«Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.»

Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (SR 281.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen: […] 6. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.»

Art. 80 Abs. 1 SchKG (SR 281.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.»

Auslegung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG i.V.m. Art. 80 SchKG

Was als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, richtet sich nach Art. 80 SchKG (BGE 139 III 135 E. 4). Damit ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid als definitiver Rechtsöffnungstitel dienen kann, muss die zu zahlende Summe bzw. die zu leistende Sicherheit daraus eindeutig hervorgehen (BGE 149 III 258 E. 6.1.1). Das Unterhaltsurteil stellt zwar einen definitiven Rechtsöffnungstitel für bereits verfallene Unterhaltsbeiträge dar — nicht aber ohne Weiteres für einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Art. 292 ZGB.

Das Bundesgericht verweist auf sein Urteil 5A_954/2015 vom 22. März 2016, in dem es die Möglichkeit der Arrestlegung zur Sicherung künftiger Unterhaltsforderungen bestätigt und darauf hingewiesen hat, dass die für einen Arrest vorausgesetzte Forderung auch ein auf Sicherheitsleistung in Geld gerichteter Anspruch sein kann (E. 3.3). Es hat dort jedoch ausdrücklich offengelassen, ob ein vorgängiges Urteil auf Sicherheitsleistung notwendig ist oder ob das Urteil auf Zahlung der Unterhaltsbeiträge auch in der Betreibung auf Sicherheitsleistung als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt. Diese offene Frage hat nun erstmals zu beantworten.

Klärung der offenen Frage: Mehrheitsmeinung der Lehre setzt sich durch

Nach einer Minderheitsmeinung (BREITSCHMID, ZVW 1990 S. 4) genügt bereits das Urteil, das zur künftigen Zahlung verpflichtet, um definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die herrschende Lehre vertritt hingegen, dass das Unterhaltsurteil in der Betreibung auf Sicherheitsleistung nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann (RODRIGUEZ/GUBLER; STAEHELIN, Basler Kommentar zu Art. 80 SchKG N. 38; BACHOFNER; ABBET/VEUILLET; NUSSBAUMER-LAGHAZAOUI, Commentaire romand zu Art. 292 ZGB N. 5).

Das Bundesgericht schliesst sich der herrschenden Lehre an: Aus dem Unterhaltstitel ergibt sich nicht, ob die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 292 ZGB — beharrliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, Anstalten zur Flucht, Vermögensbeiseiteschaffen — tatsächlich erfüllt sind. Ein Urteil, das den Schuldner bloss zu künftigen monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet, lässt sich nicht mit einem Urteil gleichsetzen, das den Schuldner zu einer sofortigen Sicherheitsleistung verpflichtet. Würde man den blossen Unterhaltstitel als definitiven Rechtsöffnungstitel für die Vollstreckung einer Sicherheitsleistung genügen lassen, würde damit mangels entsprechenden Erkenntnisentscheids im Ergebnis ein neuer Arrestgrund geschaffen — was der abschliessenden Aufzählung in Art. 271 Abs. 1 SchKG widerspräche.

Das Obergericht hat daher nicht willkürlich gehandelt, als es im Unterhaltsurteil keinen definitiven Rechtsöffnungstitel für eine Betreibung auf Sicherheitsleistung erblickte und den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG als nicht gegeben erachtete. Da der Beschwerdeführer einen vollstreckbaren Sicherstellungsentscheid unstrittig nicht erwirkt hat und auch keinen anderen Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 SchKG geltend macht, bleibt es bei der Abweisung.

Einordnung in die Rechtsprechung

Klärung der offenen Frage aus 5A_954/2015

Das vorliegende Urteil klärt erstmals die Frage, die das Bundesgericht in 5A_954/2015 vom 22. März 2016 ausdrücklich offengelassen hatte: ob ein Unterhaltsurteil, das bloss zur künftigen Zahlung verpflichtet, in der Betreibung auf Sicherheitsleistung als definitiver Rechtsöffnungstitel gelten kann. Das Bundesgericht bejaht in 5A_954/2015 zwar grundsätzlich die Arrestfähigkeit künftiger Unterhaltsforderungen über den Umweg des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach Art. 292 ZGB (E. 3.3), liess aber die für den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG massgebliche Titelfrage unbeantwortet. Der vorliegende Entscheid schliesst diese Lücke und entscheidet sie zugunsten der herrschenden Lehre: Ein blosser Zahlungstitel für künftigen Unterhalt ist kein Rechtsöffnungstitel für eine Betreibung auf Sicherheitsleistung und damit kein Arrestgrund nach Ziff. 6. Dies bestätigt und rechtskräftigt die im Kommentar zu Art. 271 SchKG auf glossagens.ch (Rz. 14) dargestellte Praxis, wonach Ziff. 6 voraussetzt, dass der Gläubiger über einen vollstreckbaren definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG verfügt — und dass aus dem Titel die zu leistende Sicherheit eindeutig hervorgehen muss. Ebenso stimmt das Urteil überein mit der Kommentierung zu Art. 80 SchKG auf glossagens.ch (Rz. 3), wonach die Leistungspflicht aus dem Urteilsdispositiv klar hervorgehen muss und ein Unterhaltstitel nur dann ein definitiver Titel ist, wenn Dauer und Betrag der Beiträge exakt festgesetzt sind (BGE 144 III 193 E. 2.2).

Abgrenzung zum Obergericht: Keine Schaffung neuer Arrestgründe

Eine Besonderheit liegt in der Argumentation des Obergerichts, die das Bundesgericht stillschweigend billigt: Würde man den blossen Unterhaltstitel als Rechtsöffnungstitel für die Sicherheitsleistung genügen lassen, entstünde faktisch ein neuer Arrestgrund («beharrliches Nichterfüllen einer Unterhaltspflicht»), der in der abschliessenden Aufzählung von Art. 271 Abs. 1 SchKG nicht enthalten ist. Dies korrespondiert mit dem auf der Themenseite Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im Überblick auf glossagens.ch dargestellten Grundsatz, dass der Arrestgründe-Katalog einen Numerus clausus bildet und der Gesetzgeber den Schuldner vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. Das Urteil präzisiert damit, dass der Arrest als Sicherungsinstrument für Unterhaltsansprüche zwar über die Arrestforderung (Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Art. 292 ZGB) eröffnet ist, für den Arrestgrund aber ein eigenständiger Vollstreckungstitel verlangt wird, der die Voraussetzungen von Art. 292 ZGB feststellt.

Verhältnis zum Urteil 5A_1094/2025

In 5A_1094/2025 befasste sich das Bundesgericht mit Anweisung an Schuldner (Art. 291 ZGB) und Sicherstellung (Art. 292 ZGB) zugunsten eines Kindes. Dort ging es jedoch um die materielle Rechtmässigkeit einer gerichtlich angeordneten Sicherstellung und die Bestimmtheit des Unterhaltstitels — nicht um die Frage, ob der Unterhaltstitel als Arrestgrund dient. Der vorliegende Entscheid ergänzt jenen Aspekt um die vollstreckungsrechtliche Dimension: Während in 5A_1094/2025 die Sicherstellung als gerichtliche Massnahme bestätigt wurde, zeigt 5A_626/2026, dass ohne einen entsprechenden gerichtlichen Sicherstellungsentscheid der Weg über den Arrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG versperrt ist.

Fazit

Das Urteil klärt eine seit 2016 offene Frage des Arrestrechts im Unterhaltsbereich: Ein blosser Unterhaltstitel, der zu künftigen Zahlungen verpflichtet, ist kein definitiver Rechtsöffnungstitel für eine Betreibung auf Sicherheitsleistung nach Art. 292 ZGB. Der Gläubiger muss vielmehr zuerst in einem Erkenntnisverfahren die Voraussetzungen von Art. 292 ZGB (beharrliche Vernachlässigung, Flucht, Vermögensbeiseiteschaffen) feststellen lassen und kann erst gestützt auf diesen Sicherstellungsentscheid den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG geltend machen. Das Bundesgericht folgt damit der herrschenden Lehre und bewahrt die Geschlossenheit des abschliessenden Arrestgründe-Katalogs. Für die Praxis der Unterhaltsbevorschussungsstellen bedeutet dies, dass sie bei reinen Unterhaltstiteln ohne Sicherstellungsentscheid andere Arrestgründe (insb. Ziff. 1 oder 2) geltend machen müssen — oder zunächst ein Sicherstellungsverfahren durchzuführen haben.

Annotationen von Lesern

Zu diesem Urteil liegen noch keine Annotationen vor.

Ihre Eingabe wird nicht wörtlich veröffentlicht. Die Redaktion prüft sie; geeignete Fragen und Feststellungen werden recherchiert und als ausgewogene Annotation hier aufgeschaltet. Bitte keine Personendaten und keine Fragen zu eigenen Fällen.

0 / 1500