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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_192/2026  ·  vom 09.09.2026

Caducité de l'autorisation d'établissement

2C_192/2026 — Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bei unklarem Aufenthaltsort und Mitwirkungspflicht

Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Tribunal cantonal de l'État de Fribourg, Ie Cour administrative · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichter Donzallaz und Kradolfer, Gerichtsschreiberin Vuadens · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Niederlassungsbewilligung erlischt von Gesetzes wegen, wenn die ausländische Person die Schweiz während mehr als sechs Monaten ohne Abmeldung verlässt. Kann die Behörde weder An- noch Abwesenheit zweifelsfrei feststellen, muss die betroffene Person unter ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) konkrete Beweise für ihre physische Anwesenheit in der Schweiz beibringen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, welche das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers festgestellt hat. Dieser war zwischen März 2022 und Oktober 2023 ohne bekannten Wohnsitz und lieferte keinerlei materielle Beweise seines Aufenthalts in der Schweiz.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert das Zusammenspiel von Untersuchungsmaxime und ausländerrechtlicher Mitwirkungspflicht beim Erlöschenstatbestand des Art. 61 Abs. 2 AIG: Die Migrationsbehörde genügt ihrer Beweislast, wenn sie hinreichende Negativindizien (Abmeldung, Wohnsitzverlust, Unerreichbarkeit) zusammenführt; sodann obliegt es der betroffenen Person, unter Art. 90 lit. b AIG Gegenbeweis zu erbringen. Das blosse Fehlen eines offiziellen Domizils allein genügt allerdings nicht.

Sachverhalt

A.A.________, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste 1998 in die Schweiz ein und erhielt nach Heirat mit einer Landsfrau am 30. Juli 2008 die Niederlassungsbewilligung. Das Paar hat drei Kinder; die Ehe wurde am 16. Oktober 2019 geschieden.

Zwischen Oktober 2009 und Juni 2016 wurde A.A.________ fünfmal wegen wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung verurteilt. Am 4. August 2016 sprach das Service de la population et des migrants des Kantons Freiburg (nachfolgend: kantonales Migrationsamt) eine erste Verwarnung aus. Es folgten weitere strafrechtliche Verurteilungen, darunter am 2. April 2020 eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 12 Monate bedingt) sowie eine Geldstrafe und Busse wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Zwang, Verletzung der Unterhaltspflicht und weiterer Delikte. Am 20. September 2021 erliess das Migrationsamt eine letzte Verwarnung.

Am 28. Februar 2022 wurde A.A.________ aus seiner Garage in Granges-Paccot (FR), am 28. März 2022 aus seiner Wohnung in Freiburg (FR) zwangsexekutiert. Bei der Vollstreckung war er unauffindbar. Ab April 2022 war seine Telefonnummer nicht mehr zugeteilt. Am 28. September 2022 wurde er von der Einwohnerkontrolle der Stadt Freiburg von Amtes wegen aus dem Register gestrichen; das Migrationsamt registrierte am 26. Oktober 2022 seinen Abgang an eine unbekannte Bestimmung mit Wirkung ab dem 28. März 2022. Bei einer polizeilichen Einvernahme am 29. März 2023 gab A.A.________ an, über keine feste Adresse zu verfügen und gelegentlich bei seiner Partnerin zu logieren. Er teilte daraufhin keine Adresse mit, obwohl er sich dazu verpflichtet hatte.

Am 17. Oktober 2023 wurde A.A.________ auf einer Baustelle verhaftet und zum Strafvollzug inhaftiert. Am 14. Februar 2025 wurde er bedingt entlassen. Er lebt seither mit seiner neuen Partnerin und dem gemeinsamen, 2022 in Biel geborenen Kind in Lengnau (BE).

Am 31. Juli 2025 stellte das kantonale Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ erloschen sei (primär), und widerrief sie subsidiär. Das Tribunal cantonal du canton de Fribourg wies die Beschwerde am 18. Februar 2026 ab und bestätigte das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, da der Beschwerdeführer zwischen März 2022 und Oktober 2023, also während mehr als sechs Monaten, keinen bekannten Wohnsitz hatte, ohne dass er glaubhafte Beweise für seine physische Anwesenheit in der Schweiz erbracht hätte.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide im Ausländerrecht unzulässig, die eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Da grundsätzlich ein Anspruch auf Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung besteht (Art. 34 Abs. 1 AIG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1), ist die Beschwerde gegen die Feststellung des Erlöschens einer solchen Bewilligung zulässig.

Neue Tatsachen und Beweismittel (Erw. 3)

Das Bundesgericht wies die von beiden Parteien neu eingereichten Stücke als unzulässig ab. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG können vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, soweit sie sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Dies gilt sowohl für echte als auch für unechte Nova (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; Urteil 2C_238/2025 vom 13. Februar 2026 E. 5.2).

Rechtliches Gehör (Erw. 4)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz die Einvernahme seiner Partnerin abgelehnt hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass das rechtliche Gehör weder ein Recht auf mündliche Anhörung noch auf Zeugeneinvernahme umfasst (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; BGE 130 II 425 E. 2.1). Die Behörde darf auf Beweismassnahmen verzichten, wenn die bereits erhobenen Beweise ihr eine Überzeugung verschafft haben und sie in nicht willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung zur Gewissheit gelangt, dass die angebotenen Beweise ihre Meinung nicht zu ändern vermögen (BGE 145 I 167 E. 4.1). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, was zur Ablehnung der Gehörsrüge mangels Substanziierung führte.

Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Erw. 5)

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er machte geltend, es sei weder ein zusammenhängender Auslandsaufenthalt von sechs Monaten festgestellt worden, noch sei das Gegenteil — eine kontinuierliche physische Anwesenheit in der Schweiz — bewiesen worden.

Das Bundesgericht hielt dieser Rüge entgegen, dass die Vorinstanz eine Reihe von Indizien festgestellt hatte: die Zwangsexekution aus der Wohnung im März 2022, bei der der Beschwerdeführer bereits unauffindbar war; die Nichtabholung von Einschreibesendungen; die Nichterreichbarkeit unter der bekannten Telefonnummer ab April 2022; die amtliche Streichung aus dem Einwohnerregister im September 2022; sowie die Registrierung des Abgangs an eine unbekannte Bestimmung durch das Migrationsamt. Vor allem aber stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer «kein glaubhaftes Element» vorgebracht hatte, das seine Anwesenheit in der Schweiz zwischen März 2022 und Oktober 2023 belegen könnte — keinen Arbeits- oder Mietvertrag, keine Rechnungen, keine Busse oder ein gleichartiges Dokument. Die Geburtsurkunde seines Sohnes bewies lediglich die Anerkennung der Vaterschaft, nicht seine physische Anwesenheit.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe 2022 aufgrund einer Depression einen Psychiater konsultiert, und im Jahr 2023 habe ihn eine Anwältin in einem Strafverfahren im Kanton Waadt vertreten. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück, soweit sie auf unzulässigen neuen Stücken beruhten, und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht dartat, inwiefern die Vorinstanz willkürlich gehandelt hätte, als sie die vorgebrachten Elemente als nicht ausreichend erachtete, um eine kontinuierliche Anwesenheit von mehr als sechs Monaten auszuschliessen.

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Erw. 6)

Die massgebliche Bestimmung

Art. 61 Abs. 2 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.»

Formell-objektive Anknüpfung

Das Bundesgericht bekräftigte die ständige Rechtsprechung, wonach der blosse Umstand, dass sich eine ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten ununterbrochen im Ausland aufhält, für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung genügt (BGE 145 II 322 E. 2.2; Urteil 2C_210/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.4). Der Tatbestand knüpft formell-objektiv an die Auslandsabwesenheit an und erfordert keine Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie beim Widerruf nach Art. 63 AIG vorgeschrieben ist (vgl. hierzu die Kommentierung zu Art. 61 AIG auf glossagens.ch, die das Erlöschen als automatischen Eintritt ipso jure ohne Ermessensentscheidung darstellt).

Untersuchungsmaxime und Mitwirkungspflicht

Art. 90 AIG (SR 142.20)

«Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: a. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen; b. die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; c. Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.»

Das Bundesgericht betonte, dass die Untersuchungsmaxime, die im öffentlichen Recht gilt, die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbindet. Vielmehr obliegt es ihnen, eigene Behauptungen zu belegen und der Behörde die massgebenden Tatsachen und verfügbaren Beweismittel zu benennen, gerade wenn es um Sachverhalte geht, die sie besser kennen als die Migrationsbehörden (BGE 148 II 465 E. 8.3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Art. 90 AIG konkretisiert diesen Grundsatz im Ausländerrecht und verlangt insbesondere die unverzügliche Einreichung oder Beschaffung der erforderlichen Beweismittel (Art. 90 lit. b AIG). Diese Pflicht betrifft namentlich persönliche und familiäre Umstände, die die Partei besser kennt als die Behörde (Baumann, in: AIG, 2. Aufl. 2024, N. 3 zu Art. 90 AIG). Bringt die betroffene Person die notwendigen Beweismittel nicht bei, kann dies dazu führen, dass der entsprechende Sachverhalt als nicht erstellt gilt (Baumann, a.a.O., N. 14 zu Art. 90 AIG).

Anwendung auf den Einzelfall

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Vorinstanz nicht bloss vom Fehlen eines offiziellen Domizils auf die physische Abwesenheit geschlossen hatte, sondern sich auf die Gesamtheit der ihr vorliegenden Elemente sowie auf das Fehlen jeglichen materiellen Beweismittels stützte, das die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz hätte belegen können. Der Beschwerdeführer war unter Art. 90 lit. b AIG verpflichtet, ausreichende Beweise dafür beizubringen, dass er die Schweiz während sechs Monaten nicht verlassen hatte. Dies hatte er nicht getan.

Daraus folgerte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt hatte, als sie das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten nach Art. 61 Abs. 2 AIG bestätigte.

Keine Prüfung des Widerrufs

Da das Erlöschen feststand, musste die Frage des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und dessen Verhältnismässigkeit nicht mehr geprüft werden (vgl. Urteil 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.1 und die dortigen Verweise).

Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) (Erw. 7)

Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob sich der Beschwerdeführer für eine allfällige Aufenthaltsbewilligung zum Leben mit seiner neuen Partnerin und dem gemeinsamen Kind auf Art. 8 EMRK berufen könnte. Diese Frage überschreite den Streitgegenstand vor Bundesgericht, der sich nur auf die Rechtmässigkeit der Feststellung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung im Kanton Freiburg beziehe. Eine allfällige Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit der in Bern wohnhaften Partnerin und dem gemeinsamen Kind falle in die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Bern, in dem der Beschwerdeführer nun lebt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der formell-objektiven Anknüpfung nach BGE 145 II 322

Das vorliegende Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zum automatischen Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG ein. Der Leitentscheid BGE 145 II 322 hatte klargestellt, dass der Gesetzgeber das Erlöschen aus Gründen der Rechtssicherheit an zwei formelle Kriterien geknüpft hat — die Abmeldung (Abs. 1 lit. a) oder einen Auslandsaufenthalt von sechs Monaten (Abs. 2 Satz 1) — und dass die Sechsmonatsfrist durch bloss vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird. Das vorliegende Urteil bestätigt diese formell-objektive Anknüpfung ausdrücklich und wendet sie auf den Fall eines Ausländers an, der weder über einen offiziellen Wohnsitz verfügte noch materielle Beweise für seine physische Anwesenheit vorweisen konnte. Damit folgt es der in der Kommentierung zu Art. 61 AIG auf glossagens.ch dargelegten dogmatischen Grundunterscheidung zwischen dem automatischen Erlöschen ipso jure und dem behördlichen Widerruf mit Verhältnismässigkeitsprüfung.

Präzisierung des Verhältnisses von Mitwirkungspflicht und Beweislast

Die dogmatisch bedeutendste Aussage des Urteils liegt in der Konkretisierung des Verhältnisses zwischen Untersuchungsmaxime, Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) und Beweislast beim Erlöschenstatbestand. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz nicht einfach vom Fehlen eines offiziellen Domizils auf die physische Abwesenheit geschlossen hat — ein Vorgehen, das als willkürlich gelten könnte —, sondern eine Gesamtwürdigung aller Indizien (Zwangsexekution, Unerreichbarkeit, amtliche Streichung aus dem Einwohnerregister) vorgenommen und sodann die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 90 lit. b AIG angemahnt hat, die dieser nicht erfüllt hat.

Dies steht im Einklang mit der Darstellung im Glossagens-Kommentar zu Art. 61 AIG, Abschnitt zur Beweislastverteilung, wonach die objektive Beweislast für den Erlöschensgrund bei der Migrationsbehörde liegt, Art. 90 AIG aber keine Beweislastumkehr bewirkt, sondern die fehlende Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden darf. Das Urteil präzisiert diese Grundsätze dahingehend, dass die Behörde ihre Beweislast genügt, wenn sie hinreichende Negativindizien zusammenführt; die fehlende Mitwirkung der betroffenen Person tritt dann als entscheidendes Moment hinzu, das den Schluss auf eine Auslandsabwesenheit von mehr als sechs Monaten rechtfertigt. Die im Glossagens-Kommentar angesprochene Warnung, dass die Behörde bei Nichterbringung des Beweises auf das Nichtvorhandensein des Erlöschensgrundes erkennen müsse, wird durch das Urteil nicht tangiert: Die Behörde hatte hier ihre Beweislast durch die Negativindizien erfüllt.

Abgrenzung zu Urteilen mit kontinuierlicher physischer Anwesenheit

Gegenüber Urteilen, in denen das Bundesgericht das Erlöschen verneint hat — etwa BGE 145 II 322 (Wochenaufenthalt mit Schweizer Arbeitsplatz und Wohnung) oder BGer 2C_602/2020 vom 19. November 2020 (Distanzehe mit mindestens hälftiger Jahresanwesenheit) —, grenzt sich das vorliegende Urteil dadurch ab, dass hier jegliche materielle Spuren eines Schweizer Aufenthalts fehlten. Die in der Kasuistik zu Art. 61 AIG auf glossagens.ch dargestellte Unterscheidung zwischen echten Wochenaufenthalten, die die Frist unterbrechen, und blossen Besuchs- oder Gelegenheitsaufenthalten, die dies nicht tun, wird hier in ihrer negativen Variante bestätigt: Wer nicht einmal Besuchs- oder Gelegenheitsaufenthalte glaubhaft zu machen vermag, bei dem ist die Frist ununterbrochen abgelaufen.

Kein Schutz aus Art. 8 EMRK nach Erlöschen

Die Aussage in Erwägung 7, dass ein allfälliger Anspruch aus Art. 8 EMRK in die Zuständigkeit des Aufnahmekantons (Bern) fällt und nicht im Rahmen des Erlöschen-Feststellungsverfahrens im Kanton Freiburg geprüft wird, steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach aus dem Erlöschen der Bewilligung kein konventionsrechtlicher Verbleibeanspruch im bisherigen Kanton mehr abgeleitet werden kann (BGE 149 I 66 E. 4.5-4.7; Urteil 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.7). Der Glossagens-Kommentar zu Art. 61 AIG stellt dies ebenso dar: Ist die Bewilligung infolge eines mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalts erloschen, erlischt auch der daraus abgeleitete konventionsrechtliche Anspruch; die betroffene Person kann aus ihrem früheren Aufenthalt keinen Anspruch auf Wiedereinreise oder Wiedererteilung ableiten. Die Themenseite zu den Aufenthaltsberechtigungen auf glossagens.ch ordnet die Niederlassungsbewilligung als stärksten Aufenthaltsstatus ein, weist aber darauf hin, dass auch dieser Status bei Auslandsabwesenheit von Gesetzes wegen untergeht.

Aktuelle Rechtsprechungslinie

Das Urteil steht in einer Reihe jüngerer Entscheide, die das automatische Erlöschen nach Art. 61 Abs. 2 AIG bei Auslandsabwesenheit bestätigen. So hat das Bundesgericht im Urteil 2C_526/2025 einen über sechsmonatigen Auslandsaufenthalt als Erlöschensgrund bestätigt und festgehalten, dass das Erlöschen formell-objektiv anknüpft und keine Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert. Im Urteil 2C_92/2025 wurde das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung einer kosovarischen Staatsangehörigen bejaht, die sich wiederholt im Kosovo aufgehalten hatte. Im Urteil 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 wurde schliesslich klargestellt, dass aus Art. 8 EMRK nach Erlöschen der Bewilligung kein Anspruch auf Wiedererteilung abgeleitet werden kann. Das vorliegende Urteil fügt dieser Linie die praxisrelevante Dimension hinzu, dass die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG auch beim Erlöschenstatbestand eine zentrale Rolle spielt, wenn der Aufenthalt unklar ist.

Fazit

Das Urteil 2C_192/2026 ist ein konsequenter Anwendungsfall der gefestigten Rechtsprechung zum automatischen Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG. Es bestätigt die formell-objektive Anknüpfung des Erlöschenstatbestands und die ständige Rechtsprechung, wonach eine ununterbrochene Auslandsabwesenheit von mehr als sechs Monaten zum gesetzlichen Erlöschen führt. Dogmatisch präzisiert das Urteil das Zusammenspiel von Untersuchungsmaxime und Mitwirkungspflicht: Die Behörde genügt ihrer Beweislast, wenn sie hinreichende Negativindizien (Zwangsexekution, Unerreichbarkeit, amtliche Streichung aus dem Einwohnerregister) zusammenführt; sodann obliegt es der betroffenen Person, unter Art. 90 lit. b AIG konkrete Beweismittel für ihre physische Anwesenheit beizubringen. Ein blosser Unterschied zwischen fehlendem offiziellen Domizil und physischer Abwesenheit allein genügt für das Erlöschen nicht — es bedarf der Gesamtwürdigung aller Umstände. Fragen nach Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der neuen Familie des Beschwerdeführers im Kanton Bern wurden als nicht zum Streitgegenstand gehörend offengelassen.

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