2C_210/2026 — Kein prozeduraler Aufenthalt bei erschlichener Aufenthaltsbewilligung
Rechtsgebiet: Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung, prozeduraler Aufenthalt) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, unentgeltliche Rechtspflege verweigert
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein türkischer Staatsangehöriger, der seine Aufenthaltsbewilligung durch Identitätstäuschung erschlichen hat, hat keinen Anspruch auf prozeduralen Aufenthalt in der Schweiz während des Verfahrens über ein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als aussichtslos abgewiesen; Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
- Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung, dass der prozedurale Aufenthalt nach Art. 17 AIG nur bei offensichtlich erfüllten Bewilligungsvoraussetzungen gewährt wird und dass eine erschlichene Bewilligung (Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) diesen Anspruch regelmässig ausschliesst.
Sachverhalt
B.________, ein türkischer Staatsangehöriger (geboren 2000), erhielt vom Kanton Zürich unter einer falschen Identität am 8. April 2024 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. Juli 2025 zeigte er sich bei der Polizei in Winterthur an. Ein Strafbefehl vom 4. Juli 2025 verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung, Täuschung der Behörden, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (aufgeschoben bei zweijähriger Probezeit). Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief die Aufenthaltsbewilligung am 13. August 2025. Das SEM verfügte am 30. September 2025 ein bis zum 29. September 2028 dauerndes Einreiseverbot, das am 5. Februar 2026 rechtskräftig wurde, nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten war.
Am 2. Juli 2025 ersuchten B.________ und die Schweizer Bürgerin A.________ das Migrationsamt des Kantons Thurgau um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung und um Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts. Das Migrationsamt wies die Anträge am 31. Juli 2025 ab und setzte eine Ausreisefrist. Der Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit blieb erfolglos (Zwischenentscheid vom 13. August 2025); das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid am 25. März 2026 ab und widerrief einen einstweiligen Vollzugsstopp.
Gegen den Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichts gelangten A.________ und B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung an das Migrationsamt, B.________ bis zum rechtskräftigen Entscheid ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2026 wurde B.________ gestattet, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Entscheid betrifft einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gegen Zwischenentscheide insoweit offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), als in der Beschwerdeschrift vertretbar ein potenzieller Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verweigerung der beantragten Bewilligung verletze ihr Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK), womit ein potenzieller Anspruch dargetan ist (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 151 I 306 E. 5.4). Der Zwischenentscheid bewirkt zudem einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da die effektiv gelebte Beziehung während des Beschwerdeverfahrens nicht weitergeführt werden könnte (vgl. 2C_105/2024 vom 4. September 2024 E. 1.3.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Da es sich um eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Es gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Grundsatz: Entscheid im Ausland abwarten (Art. 17 AIG)
Das Bundesgericht legt die massgebliche Bestimmung des Ausländer- und Integrationsgesetzes dar:
Art. 17 AIG (SR 142.20)
«Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid 1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten. 2 Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.»
Der Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 AIG besagt, dass ausländische Personen, die eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten haben. Ausnahmsweise kann die kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (Art. 17 Abs. 2 AIG). Der Bundesratsbotschaft zufolge sollen die Betroffenen sich nicht darauf berufen können, das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens auszuüben, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen seien «mit grosser Wahrscheinlichkeit» erfüllt (BBl 2002 3777). Die kantonale Behörde muss den Aufenthalt gestatten, wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs offensichtlich erfüllt sind, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt (Art. 6 Abs. 1 VZAE; BGE 139 I 37 E. 2.2).
Konkretisierung durch die Rechtsprechung zum Recht auf Ehe
Die Migrationsbehörden sind nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 14 BV und Art. 12 EMRK in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Handeln bestehen und absehbar ist, dass die ausländische Person nach der Heirat in der Schweiz wird verbleiben können (BGE 151 I 306 E. 5.4; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 2C_173/2025 vom 4. September 2025 E. 4.1). Der Sinn dieser Bewilligung liegt darin, den Betroffenen die Rückkehr ins Heimatland und das Einreisevisumverfahren zu ersparen, wenn die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach dem Eheschluss offensichtlich erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen hingegen nicht offensichtlich erfüllt, besteht kein Grund zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung (2C_1019/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.1; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.2).
Das Bundesgericht betont, dass die Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, grundrechtskonform zu erfolgen hat. Unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden. Wenn möglich soll kein zeitraubendes Zwischenverfahren über den prozeduralen Aufenthalt eingeleitet, sondern rasch in der Sache selbst entschieden werden (BGE 139 I 37 E. 2; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.4). Diese Rechtsprechung zielt darauf ab, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern, wenn sie keinen Sinn (mehr) ergibt, weil vermutlich die Bewilligung zu erteilen sein wird.
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung und Widerrufsgründe
Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch
«Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.»
Nach Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Staatsangehörigen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit diesem zusammenwohnt. Dieser Anspruch erlischt nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 AIG, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG steht in engem Zusammenhang mit der in Art. 90 AIG verankerten Mitwirkungspflicht. Nach der Rechtsprechung ist der Widerrufsgrund insbesondere erfüllt, wenn die ausländische Person versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken oder aufrechtzuerhalten (vgl. 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 5.1; 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre; es genügt, wenn der Anspruch bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1). Wesentlich sind auch Tatsachen, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 42 AIG, Abschnitt Widerrufsgründe).
Art. 62 Abs. 1 AIG (SR 142.20)
«Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde; c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; f. in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 entzogen worden ist; g. eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.»
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz erwog summarisch, dass der Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, wenn er bereits verheiratet wäre. Er habe jedoch sowohl den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben im Bewilligungsverfahren) als auch jenen nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gesetzt. Dass die Identität mittlerweile bekannt sei, führe nicht dazu, dass sein Fehlverhalten ausländerrechtlich als «getilgt» gelte. Um sich ausländerrechtlich zu bewähren, hätte B.________ die Schweiz verlassen, das Einreiseverbot beachten und sich im Ausland klaglos verhalten müssen. Da er noch nicht ausgereist sei, könne kein offensichtlicher Nachzugsanspruch bestehen.
Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung. Der Beschwerdeführer 2 hat die ihm am 8. April 2024 erteilte Aufenthaltsbewilligung unstrittig erschlichen, indem er über seine Identität täuschte. Diese Täuschung könnte sich als wesentlich im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erweisen. Es kann daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Widerrufsgrund vorliegt. Damit sind die Voraussetzungen für einen Kurzaufenthalt nicht offensichtlich erfüllt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AIG. Das Bundesgericht lässt offen, ob der Erlöschensgrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ebenfalls vorliegt. Es weist aber darauf hin, dass ein Einreiseverbot der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Prinzip nicht entgegensteht, dass aber die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, im Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden dürfen (vgl. 2C_138/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1). Handkehrum wäre das Einreiseverbot grundsätzlich aufzuheben, wenn ein Bewilligungsanspruch zu bejahen wäre.
Verhältnismässigkeit und Familienleben
Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV lässt sich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung von Art. 17 AIG im Land abzuwarten. Die Handhabung des prozeduralen Aufenthalts muss jedoch als Ganzes im Einzelfall im Rahmen der Interessenabwägung den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV Rechnung tragen (2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 5.3; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1). Im konkreten Fall muss B.________ den Entscheid in der Hauptsache im Ausland abwarten. Die Beziehung kann grenzüberschreitend weitergeführt werden, zumal die Beschwerdeführer kinderlos sind. Die Beschwerdeführer mussten angesichts der Umstände (erschlichene Bewilligung, Strafbefehl, Widerruf, Einreiseverbot) damit rechnen, ihre Beziehung zumindest vorläufig grenzüberschreitend leben zu müssen. Der angefochtene Entscheid ist somit grundrechtskonform.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der BGE 139 I 37-Rechtsprechung
Das Urteil 2C_210/2026 steht in der Tradition der Rechtsprechungslinie, die mit BGE 139 I 37 begründet wurde und in BGE 151 I 306 E. 5.4 jüngst bestätigt wurde. Der Leitgedanke — dass die Migrationsbehörden eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe erteilen müssen, wenn keine rechtsmissbräuchlichen Indizien bestehen und die Voraussetzungen für einen Verbleib nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind — wird durch das vorliegende Urteil nicht in Frage gestellt, sondern in seiner negativen Seite bestätigt: Sind die Voraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt, besteht weder ein Anspruch auf die Kurzaufenthaltsbewilligung noch auf den prozeduralen Aufenthalt. Das Bundesgericht bestätigt damit die im Glossagens-Kommentar zu Art. 14 BV, N 4 dargestellte Rechtsprechung, wonach die Nichterteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen zwar das Recht auf Ehe beeinträchtigt, diese Beeinträchtigung aber bei Widerrufsgründen gerechtfertigt sein kann.
Präzisierung: Erschlichene Bewilligung als Ausschlusskriterium
Das Urteil präzisiert die bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass eine durch Identitätstäuschung erschlichene Aufenthaltsbewilligung den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG begründet und damit regelmässig einen prozeduralen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG ausschliesst. In früheren Entscheiden wie 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 und 2C_376/2022 vom 13. September 2022 hatte das Bundesgericht den prozeduralen Aufenthalt primär bei fehlenden Hinweisen auf Rechtsmissbrauch bejaht und die Grundrechtskonformität der Ausreiseverpflichtung im Einzelfall geprüft. Das vorliegende Urteil schärft die Konturen: Die erschlichene Bewilligung ist nicht lediglich ein Faktor unter vielen, sondern führt dazu, dass die Bewilligungsvoraussetzungen gerade nicht «offensichtlich erfüllt» sind, womit der Ausnahmevorbehalt des Art. 17 Abs. 2 AIG von vornherein nicht greift.
Dies steht im Einklang mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 42 AIG dargestellten Dogmatik, wonach der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG durch Widerrufsgründe nach Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 62/63 AIG erlischen kann — namentlich beim Verschweigen wesentlicher Tatsachen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Der Kommentar listet diese Konstellation ausdrücklich als Erlöschensgrund auf. Das Urteil wendet diesen Grundsatz nun auf das Vorstadium des prozeduralen Aufenthalts an: Wenn der Anspruch nach der Heirat wegen Widerrufsgründen zweifelhaft ist, besteht kein Anlass, den Aufenthalt schon vor der Heirat zu gestatten.
Abgrenzung zu Konstellationen ohne Widerrufsgründe
In 2C_1019/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.1 und 2C_173/2025 vom 4. September 2025 E. 4.1 hatte das Bundesgericht betont, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung nur erteilt werden soll, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann und keine rechtsmissbräuchlichen Umstände vorliegen. Das vorliegende Urteil grenzt sich von diesen Fällen dadurch ab, dass hier nicht die zeitliche Absehbarkeit des Eheschlusses das Hindernis bildet, sondern die durch Identitätstäuschung begründeten Widerrufsgründe. Die Dogmatik bleibt dieselbe — die «offensichtliche Erfüllung» der Voraussetzungen ist die massgebliche Eintrittsschwelle —, doch das Urteil illustriert, dass diese Schwelle auch durch vorgängiges Fehlverhalten im Bewilligungsverfahren (nicht erst durch Indizien einer Scheinehe) verfehlt werden kann. Damit präzisiert das Urteil den Begriff des Rechtsmissbrauchs im weiteren Sinne: Er umfasst nicht nur die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs im aktuellen Verfahren (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG), sondern auch die vorgängige Täuschung in einem früheren Verfahren, die zum Widerruf geführt hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG).
Einordnung in die Themenseite Familiennachzug
Die Themenseite zum Familiennachzug auf glossagens.ch stellt das System des Familiennachzugs dar und weist darauf hin, dass der Anspruch aus Art. 42 AIG durch Widerrufsgründe erlöschen kann. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Systematik und überträgt sie auf die vorrangige Frage des prozeduralen Aufenthalts: Der Familiennachzug setzt die «offensichtliche Erfüllung» der Bewilligungsvoraussetzungen voraus — und diese ist bei vorgängiger Identitätstäuschung gerade nicht gegeben. Die Themenseite nennt als Erlöschensgründe namentlich dauernde Sozialhilfeabhängigkeit, Verschweigen wesentlicher Tatsachen und rechtsmissbräuchliche Geltendmachung bei Ausländerrechtsehen; das vorliegende Urteil fügt dieser Aufzählung die Konstellation der erschlichenen Bewilligung als praktisch bedeutsamen Fall hinzu.
Kein Widerspruch zur Rechtsprechung zu Art. 14 BV / Art. 12 EMRK
Das Urteil widerspricht nicht der Feststellung, dass das Recht auf Ehe auch Ausländern ohne rechtmässigen Aufenthalt zusteht (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 14 BV, N 1, unter Verweis auf BGE 137 I 351 E. 3.5). Das Recht auf Eheschliessung wird durch die Ausreiseverpflichtung nicht an sich tangiert — die Ehe kann auch im Ausland (hier: in der Türkei) geschlossen werden. Das Bundesgericht stellt vielmehr klar, dass aus dem Recht auf Ehe kein Aufenthaltsanspruch vor der Eheschliessung abgeleitet werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen späteren Nachzug nicht offensichtlich erfüllt sind. Diese Differenzierung zwischen dem Recht, die Ehe einzugehen (Art. 14 BV), und dem Aufenthaltsrecht als solchem (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 14 BV, N 8 dargestellten Abgrenzung: Eheschliessung und Zugang zur Ehe fallen unter Art. 14 BV / Art. 12 EMRK, während das Zusammenleben als Familie und das Aufenthaltsrecht unter Art. 13 Abs. 1 BV / Art. 8 EMRK stehen. Das Urteil bestätigt diese dogmatische Trennlinie.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass der prozedurale Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG nicht gewährt wird, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen wegen vorgängiger Identitätstäuschung (Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) nicht offensichtlich erfüllt sind. Das Urteil präzisiert die bisherige Rechtsprechung zu BGE 139 I 37 und BGE 151 I 306, indem es klarstellt, dass eine erschlichene Aufenthaltsbewilligung die «offensichtliche Erfüllung» der Nachzugsvoraussetzungen regelmässig ausschliesst und damit auch den prozeduralen Aufenthalt vor der Eheschliessung verwehrt. Die grundrechtskonforme Ausgestaltung des Auswarteprinzips bleibt dabei gewahrt: Die Ehe kann auch im Ausland geschlossen werden, und die Beziehung kann grenzüberschreitend weitergeführt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als aussichtslos abgewiesen; Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.