7B_778/2025 — Covid-19-Kredite: Frei erfundene Schätzungen als Falschbeurkundung
Rechtsgebiet: Materielles Strafrecht (Vermögensdelikte / Urkundendelikte) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin Koch, nebenamtliche Bundesrichterin Schär, Gerichtsschreiber Hahn · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Covid-19-Kreditantragsformular entfaltet Urkundenqualität auch hinsichtlich der geschätzten Nettolohnsumme und des geschätzten Umsatzerlöses (Ziff. 3 Block 2), sofern die Angaben nicht auf einer vertretbaren Unsicherheit beruhen, sondern frei erfunden sind und mit der wirtschaftlichen Realität in keiner Weise übereinstimmen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die seit BGE 151 IV 201 etablierte Rechtsprechung zu Covid-19-Kreditbetrug, indem es die Urkundenqualität der Formularangaben ausdrücklich auf Block 2 (Schätzungen) erstreckt, sofern die Werte jeglicher sachlicher Grundlage entbehren. Damit wird der Anwendungsbereich von Art. 251 Ziff. 1 StGB im Kontext der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung erweitert.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH und der D.________ GmbH. Er beantragte im April bzw. Mai 2020 für beide Gesellschaften Covid-19-Kredite gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (aCovid-19-SBüV; SR 951.261). In den standardisierten Kreditantragsformularen wurden unter Ziff. 3 Block 2 eine Nettolohnsumme von Fr. 100'000.-- bzw. Fr. 90'000.-- sowie geschätzte Umsatzerlöse von Fr. 300'000.-- bzw. Fr. 270'000.-- deklariert. Gestützt darauf wurden Kredite von Fr. 30'000.-- und Fr. 27'000.-- gewährt.
Die Vorinstanz stellte fest, dass beide Gesellschaften zum Zeitpunkt der Antragstellung über keine Angestellten verfügten und keine Löhne auszahlten. Der tatsächliche Umsatz der C.________ GmbH betrug in den ersten zwölf Monaten rund Fr. 40'000.-- (14 % des angegebenen Werts), jener der D.________ GmbH rund Fr. 3'000.--. Der Beschwerdeführer hatte wiederholt ausgesagt, niemand im Unternehmen habe Lohn erhalten, und erst später relativiert, es habe sich um Schätzungen gehandelt.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschwerdeführer am 3. November 2023 wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil am 27. Februar 2025 in Schuld- und Strafpunkt. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1). Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist zulässig.
Sachverhaltsfeststellung und Willkür
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, soweit sie die Wahrheitswidrigkeit der Kreditangaben betrifft (E. 3). Er macht geltend, die Angaben unter Ziff. 3 Block 2 des Kreditantragsformulars beruhten auf Schätzungen, die definitionsgemäss mit Unsicherheiten verbunden seien und daher weder richtig noch falsch sein könnten. Die Vorinstanz unterliege einem «Rückschaufehler», indem sie auf Zahlen aus dem Jahr 2020 abstelle. Zudem seien die geschätzten Lohnsummen für einen Geschäftsführer eines Bauunternehmens nicht offensichtlich falsch gewesen.
Das Bundesgericht legt dar, dass die Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist — dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Feststellung, dass die C.________ GmbH am 29. Januar 2020 ins Handelsregister eingetragen wurde und der Beschwerdeführer am 8. April 2020 einen von seinem Halbbruder E.________ ausgefüllten Kreditantrag unterzeichnete. Der Beschwerdeführer hatte mehrfach ausgesagt, niemand im Unternehmen habe Lohn erhalten und das Geschäft habe nur wenige Tausend Franken Umsatz erzielt. Die Kontoauszüge bestätigten, dass keine Lohnzahlungen erfolgten. Unregelmässige Buchungen mit dem Vermerk «Auszahlung E.________» konnten nicht als Lohnzahlungen qualifiziert werden, da sie weder als solche bezeichnet wurden noch Lohnbelege vorlagen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zur Frage, wer Lohn bezogen habe, waren zudem inkonsistent: In der ersten Instanz sagte er aus, er selbst sei Arbeitnehmer der Gesellschaften gewesen, im bundesgerichtlichen Verfahren macht er geltend, die Geschäftsführer E.________ und F.________ seien Arbeitnehmer gewesen.
Hinsichtlich des Einwands, die Vorinstanz hätte nicht nur die Geschäftszahlen des ersten Geschäftsjahres berücksichtigen dürfen, hält das Bundesgericht fest, dass die Covid-19-Kredite dazu dienten, einen akuten finanziellen Engpass auszugleichen (vgl. BGer 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.1.3). Der vom Bund verbürgte Überbrückungskredit sollte höchstens 10 Prozent des Umsatzerlöses eines Jahres betragen. Die Vorinstanz durfte deshalb von der finanziellen Situation der Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgehen und darüber hinaus zu Gunsten des Beschwerdeführers die Geschäftszahlen für das gesamte erste Geschäftsjahr berücksichtigen.
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die angegebenen Werte zur Lohnsumme und zum Umsatzerlös in Bezug auf beide Gesellschaften jeder sachlichen Grundlage entbehrten (E. 3.4.5). Es fehlte bereits an den Voraussetzungen einer eigentlichen Schätzung: Hinsichtlich der Lohnsumme bestand keinerlei Unsicherheit, da keine Angestellten vorhanden waren und keine Löhne bezahlt wurden. Wenn ein Unternehmen bislang keine oder lediglich eine minimale Geschäftstätigkeit entfaltet hat, fehlt einer erheblichen Umsatzangabe ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte jede nachvollziehbare wirtschaftliche Grundlage. Die angegebenen Lohnsummen waren damit frei erfunden und stellten objektiv falsche Angaben dar. Dasselbe gilt für die Umsatzerlöse. Es liegen Falschangaben und nicht mehr bloss unvorsichtige Schätzungen vor (vgl. BGer 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 E. 3.3).
Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, indem sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Inhalt des Formulars beim Unterzeichnen zur Kenntnis genommen. Die relevanten Felder waren auffällig platziert und gut sichtbar. Zudem hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der ersten Instanz explizit angegeben, das Formular gelesen zu haben.
Urkundenfälschung: Urkundenqualität des Covid-19-Kreditantragsformulars
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung als Urkundendelikt (E. 4). Er trägt vor, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme dem Kreditantragsformular nicht in seiner Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Das Bundesgericht habe im Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 (teilweise publiziert in: BGE 151 IV 201) den Angaben zum Umsatzerlös unter Ziff. 3 Block 1 erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt, mit der Begründung, dass diese auf einer kaufmännischen Buchführung beruhen müssten. Aus dieser Begründung ergebe sich e contrario, dass den Angaben unter Ziff. 3 Block 2 — die auf Schätzungen beruhten und nicht auf Buchführung — keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme.
Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ — es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.2).
Art. 251 Ziff. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Das Bundesgericht weist die Argumentation des Beschwerdeführers zurück (E. 4.4). Zwar betraf BGE 151 IV 201 Angaben unter Ziff. 3 Block 1, die grundsätzlich auf einer kaufmännischen Buchführung basieren mussten. Aus diesem Urteil kann jedoch nicht gefolgert werden, dass Angaben unter Ziff. 3 Block 2 generell keine Urkundenqualität zukommen könnten. Im Gegenteil ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es für die Frage der Urkundenfälschung nicht entscheidend ist, ob die falschen Angaben unter Block 1 oder unter Block 2 gemacht wurden. Bereits im Urteil 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 hatte das Bundesgericht bejaht, dass auch Angaben, die auf einer Schätzung beruhen, eine Falschbeurkundung darstellen können, wenn sie nicht als bloss unvorsichtige oder ungenaue Schätzung zu qualifizieren sind, sondern als wissentlich und willentlich gemachte Falschangaben. Jedenfalls dann, wenn die deklarierten Werte nicht auf einer vertretbaren Unsicherheit beruhen, sondern frei erfunden sind und mit der wirtschaftlichen Realität in keiner Weise übereinstimmen, kann auch bei Angaben unter Ziff. 3 Block 2 eine Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung vorliegen.
Betrug: Arglist und Bereicherungsabsicht
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen den Schuldspruch wegen Betrugs (E. 5 und 6). Er macht geltend, er habe davon ausgegangen, die Angaben würden überprüft. Ferner bestreitet er die Bereicherungsabsicht, da sich ausschliesslich die beiden Geschäftsführer bereichert hätten.
Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die Vorinstanz hält fest, dass Covid-19-Kredite bis Fr. 500'000.-- allein gestützt auf die Selbstdeklaration der Unternehmen und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben wurden. Die Banken waren von den üblichen Sorgfaltspflichten entlastet, um in der Pandemie rasch und unbürokratisch Hilfe leisten zu können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe mit einer Überprüfung gerechnet, ist angesichts der medienbreiten und auch für Laien verständlichen Thematisierung des vereinfachten Kreditverfahrens unglaubhaft. Spätestens beim zweiten Kreditantrag hätte er wissen müssen, dass eine Prüfung kaum erfolge, da der erste Kredit bereits ohne nähere Abklärung ausbezahlt worden war.
Hinsichtlich der Bereicherungsabsicht stellt das Bundesgericht klar, dass der Betrugstatbestand nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung («sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern») nicht voraussetzt, dass sich der Täter selbst bereichern will (E. 6.4). Es genügt, wenn sich der Vorsatz auf die Bereicherung eines Dritten bezieht — wie vorliegend in Bezug auf die C.________ GmbH und die D.________ GmbH.
Zivilansprüche und Verfahrenskosten
Der Antrag betreffend Abweisung der Zivilansprüche wird einzig mit dem Freispruch begründet. Da es bei den Schuldsprüchen bleibt, ist auf den Antrag nicht einzutreten (E. 7). Gleiches gilt für die beantragte Neuregelung der kantonalen Verfahrenskosten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Covid-19-Kreditbetrug: Die rechtsprechungsgeschichtliche Linie
Das vorliegende Urteil reiht sich in eine inzwischen gefestigte Rechtsprechungslinie des Bundesgerichts ein, die sich mit strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten befasst. Den Ausgangspunkt bildet BGer 7B_274/2022 vom 1. März 2024, in dem das Bundesgericht erstmals grundsätzlich die Urkundenqualität des Covid-19-Kreditantragsformulars und die Strafbarkeit falscher Angaben bejahte. Den bislang wichtigsten Leitentscheid formuliert BGE 151 IV 201 (= BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025), in dem das Bundesgericht festhielt, dass den auf der kaufmännischen Buchhaltung basierenden Angaben zum Umsatzerlös in Ziff. 3 Block 1 des Covid-19-Kreditantragsformulars erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB zukommt. Diese erhöhte Glaubwürdigkeit resultiert daraus, dass der Verordnungsgeber die Kreditobergrenze zwingend an den Umsatz knüpfte und dieser auf der kaufmännischen Buchführung (Art. 957 ff. OR) basieren muss (vgl. die Darstellung im Kommentar zu Art. 251 StGB auf glossagens.ch).
Gleichzeitig hatte das Bundesgericht in BGE 151 IV 113 E. 1.9 die Grenze der Falschbeurkundung gezogen: Den Zusicherungen auf dem Covid-19-Kreditantragsformular, das Unternehmen sei «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» und werde die Kreditmittel nur für Liquidität verwenden, kam keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da es sich um weiche Selbsteinschätzungen und vertragliche Absichtserklärungen handelte. Der Schuldspruch wegen Falschbeurkundung wurde in diesem Punkt aufgehoben. Diese Abgrenzung entspricht der allgemeinen Dogmatik der Falschbeurkundung, wonach einem Schriftstück nur dann erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, wenn besondere Garantien für die inhaltliche Richtigkeit bestehen — wie etwa bei der kaufmännischen Buchführung (BGE 146 IV 258 E. 1.1) oder bei gesetzlich vorgeschriebenen Formularen (BGE 148 IV 288 E. 4.4), nicht aber bei einfachen Schriftformverträgen ohne weitere Garantien (BGE 146 IV 258 E. 1.1–1.2; vgl. auch die Übersicht im Kommentar zu Art. 251 StGB auf glossagens.ch).
Präzisierung: Ausdehnung auf Block-2-Angaben (Schätzungen)
Das vorliegende Urteil schliesst eine Lücke, die durch die Begrenzung von BGE 151 IV 201 auf Block-1-Angaben entstanden war. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, aus der Begründung von BGE 151 IV 201 folge e contrario, dass Block-2-Angaben (Schätzungen) mangels erhöhter Glaubwürdigkeit keine Falschbeurkundung begründen könnten. Das Bundesgericht weist dies zurück und stellt klar, dass es für die Urkundenfälschung nicht entscheidend ist, ob die falschen Angaben unter Block 1 oder unter Block 2 gemacht wurden. Entscheidend ist vielmehr die Qualifikation der Angaben: Handelt es sich um eine vertretbare, wenn auch ungenaue Schätzung, fehlt es an der für die Falschbeurkundung erforderlichen erhöhten Glaubwürdigkeit. Sind die Werte jedoch frei erfunden und entbehren jeder sachlichen Grundlage, liegt eine wissentlich und willentlich gemachte Falschangabe vor, die den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt — unabhängig davon, in welchem Block des Formulars sie gemacht wurde.
Damit bestätigt das Urteil die Linie von BGer 7B_1346/2024 vom 11. August 2025, in dem das Bundesgericht bereits entschieden hatte, dass auch auf einer Schätzung beruhende Angaben eine Falschbeurkundung darstellen können, wenn sie als wissentlich und willentlich gemachte Falschangaben zu qualifizieren sind. Das vorliegende Urteil präzisiert diese Rechtsprechung, indem es das Kriterium der «vertretbaren Unsicherheit» als Abgrenzung zwischen strafloser Schätzung und strafbarer Falschangabe ausdrücklich formuliert und auf den konkreten Fall anwendet: Wenn ein Unternehmen über keine Angestellten verfügt und keine Löhne ausbezahlt, fehlt es bereits an den Voraussetzungen einer eigentlichen Schätzung; die deklarierte Lohnsumme ist frei erfunden.
Diese Präzisierung stimmt mit der dogmatischen Grundlage der Falschbeurkundung überein, wie sie im Kommentar zu Art. 251 StGB auf glossagens.ch dargestellt wird: Die Falschbeurkundung als Inhaltsdelikt setzt erhöhte Glaubwürdigkeit kraft objektiver Garantien voraus; im Covid-19-Kontext resultiert diese Glaubwürdigkeit aus der rechtlich verbindlichen Selbstdeklaration des Unternehmens, die mit der Kreditgewährung zum Kreditvertrag wird und die Grundlage der Bürgschaft bildet. Das Bundesgericht vertritt insoweit eine broadere Auffassung der erhöhten Glaubwürdigkeit als bei einfachen Privaturkunden: Die besondere Vertrauensstellung des Covid-19-Kreditantrags im vereinfachten Vergabeverfahren — in dem die Bank die Angaben nicht überprüfen musste — begründet selbst eine Garantenfunktion des Antragstellers, die dessen Falschangaben als Falschbeurkundung qualifiziert.
Betrug im Covid-19-Kontext: Arglist und Drittbereicherung
Auch im Betrugsaspekt bestätigt das Urteil die etablierte Praxis. Die Arglist ergibt sich aus der besonderen Lage des vereinfachten Kreditvergabeverfahrens: Da die Banken von den üblichen Sorgfaltspflichten entlastet waren, konnte das Fehlen einer Überprüfung nicht als Gegenargument gegen die Arglist ins Feld geführt werden (vgl. BGE 151 IV 201 E. 3.4.2). Dies entspricht der allgemeinen Dogmatik des Kommentars zu Art. 146 StGB auf glossagens.ch, wonach Arglist insbesondere dann gegeben ist, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient, und die Überschreitung des durch die Verkehrsübung gezogenen Rahmens das Vertrauen des Getäuschten in Anspruch nimmt.
Die Klarstellung, dass der Betrugstatbestand nicht voraussetzt, dass sich der Täter selbst bereichern will, sondern auch die Bereicherung eines Dritten genügt, entspricht dem klaren Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StGB («sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern») und ist unstreitig. Im vorliegenden Fall bezog sich der Vorsatz auf die Bereicherung der beiden Gesellschaften, was den Tatbestand erfüllt.
Fazit
Das Urteil 7B_778/2025 bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten. Die zentrale Aussage: Die Urkundenqualität des Covid-19-Kreditantragsformulars erstreckt sich nicht nur auf Block-1-Angaben, die auf kaufmännischer Buchführung beruhen (BGE 151 IV 201), sondern auch auf Block-2-Angaben (Schätzungen), sofern diese nicht auf einer vertretbaren Unsicherheit beruhen, sondern frei erfunden sind und mit der wirtschaftlichen Realität in keiner Weise übereinstimmen. Die Abgrenzung zwischen strafloser ungenauer Schätzung und strafbarer Falschangabe liegt in der Existenz einer sachlichen Grundlage für die deklarierten Werte. Fehlt es — wie hier, wo keine Angestellten vorhanden waren und keine Löhne ausbezahlt wurden — bereits an den Voraussetzungen einer eigentlichen Schätzung, handelt es sich um frei erfundene Falschangaben, die sowohl den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) als auch des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) erfüllen. Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.