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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_663/2026  ·  vom 07.09.2026

Ausstand

5A_663/2026 — Ausstandsgesuch nach Erlass eines verfahrensabschliessenden Entscheids: funktionelle Zuständigkeit

Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht (Ausstand) · Vorinstanz: Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, Bundesrichter Bovey (Präsident), Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Brunner, Gerichtsschreiberin Gutzwiller · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Ausstandsgesuch, das nach Eröffnung des Dispositivs eines verfahrensabschliessenden erstinstanzlichen Entscheids, aber vor dessen Rechtskraft gestellt wird, ist nicht mehr beim erstinstanzlichen Gericht, sondern bei der Rechtsmittelinstanz zu beantragen. Der Grundsatz «lata sententia iudex desinit esse iudex» (Art. 51 Abs. 3 ZPO) bewirkt den Verlust der funktionellen Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts — unabhängig davon, ob die schriftliche Begründung noch aussteht.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Auffassung, wonach das Bezirksgericht zu Recht auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist, da es mit Eröffnung des Dispositivs des Abschreibungsentscheids seine Zuständigkeit verloren hatte. Die Rügen der Beschwerdeführerin (unwirksame Zustellung, Nichtigkeit des Abschreibungsentscheids, Verletzung des rechtlichen Gehörs) dringen nicht durch.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 3 ZPO (BGE 139 III 120; BGE 139 III 466) und präzisiert, dass der Verlust der funktionellen Zuständigkeit bereits mit Eröffnung des Dispositivs eintritt, auch wenn die Begründung noch aussteht. Es grenzt zudem die Legitimation der Beschwerdeführerin ab: Verfahrensrechte Dritter (hier: Mitglieder der Erbengemeinschaft) können mit Beschwerde in Zivilsachen nicht geltend gemacht werden (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

Sachverhalt

Zwischen A.A.________ und C.A.________ sel. war seit dem 15. Juli 2025 ein Ehescheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB beim Bezirksgericht Hochdorf hängig. Der zuständige Spruchkörper bestand aus dem Präsidenten der 3. Abteilung (B.________) und der Gerichtsschreiberin D.________. Nach dem Tod von C.A.________ sel. am 23. Juli 2025 schrieb der Präsident das Verfahren am 22. August 2025 mit unbegründetem Entscheid als erledigt ab.

Mit Eingabe vom 1. September 2025 verlangte A.A.________ die schriftliche Begründung des Abschreibungsentscheids und stellte gleichzeitig Ausstandsgesuche gegen den Präsidenten und die Gerichtsschreiberin. Das Bezirksgericht sistierte die Begründung wegen des hängigen Ausstandsverfahrens. Mit separaten Entscheiden vom 7. Oktober 2025 trat das präsidierende Mitglied der Abteilung 3 auf die Ausstandsgesuche nicht ein, mit der Begründung, bei Eingang der Gesuche habe bereits ein anfechtbarer verfahrensabschliessender Entscheid vorgelegen.

A.A.________ focht die Nichteintretensentscheide mit separaten Beschwerden beim Kantonsgericht Luzern an. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2026 ab. Die begründete Fassung wurde am 10. Juni 2026 zugestellt. Mit Eingabe vom 10. Juli 2026 erhob A.A.________ Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Streitgegenstand

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Sie richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über den Ausstand eines Richters und damit einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache. Da die Hauptsache eine Scheidung und damit eine Zivilsache ohne Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1 BGG) betrifft, ist die Beschwerde in Zivilsachen das richtige Rechtsmittel (BGer 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 1; BGE 137 III 380 E. 1.1).

Das Bundesgericht grenzt den Streitgegenstand präzise ein: Geprüft wird einzig, ob das Bezirksgericht die Ausstandsgesuche zu Recht wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit durch Nichteintreten erledigt hat. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der Präsident sei direkt durch das Bundesgericht in den Ausstand zu versetzen, wird nicht eingetreten — im Falle einer Gutheissung wäre die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit dieses das Ausstandsgesuch erstmals materiell beurteilt (BGE 149 IV 205 E. 1.4; BGer 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.2 in fine). Die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bleibt ausser Betracht.

Massgebliche Gesetzesbestimmungen

Die zentrale Norm ist Art. 51 Abs. 3 ZPO, der den Grundsatz kodifiziert, dass ein Gericht die Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines bestimmten Falls verliert, sobald es sein Urteil gefällt hat (lata sententia iudex desinit esse iudex). Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung, gelten die Bestimmungen über die Revision.

Art. 51 ZPO (SR 272)«Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. 2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen. 3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision.»

Art. 311 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch «Einreichen der Berufung 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. 2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.»

Art. 92 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch «Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. 2 Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.»

Grundgedanke: Verlust der funktionellen Zuständigkeit nach Erlass des Entscheids

Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach Art. 51 Abs. 3 ZPO den Grundgedanken zum Ausdruck bringt, dass ein Gericht die Gerichtsbarkeit eines bestimmten Falls verliert, sobald es sein Urteil gefällt hat. Dies gilt auch für Ausstandsbegehren. Wird ein solches nach Erlass eines anfechtbaren Entscheids, jedoch vor dessen Rechtskraft gestellt, ist die Partei auf den Rechtsmittelweg respektive an das für die Behandlung des Rechtsmittels zuständige Gericht zu verweisen. Dass die Ausfertigung der Begründung noch ausstehe, sei hinsichtlich der Zuständigkeit unerheblich.

Die Beschwerdeführerin stellt diese Rechtsauffassung nicht in Frage. Sie wendet jedoch ein, der Abschreibungsentscheid vom 22. August 2025 sei gar nicht wirksam zugestellt worden, sodass kein verfahrensabschliessender erstinstanzlicher Entscheid vorliege.

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei auf die Thematik der Unwirksamkeit des Abschreibungsentscheids überhaupt nicht eingegangen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz implizit von einer wirksamen Zustellung ausgegangen sei — aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich dies ohne Weiteres («Mit der Eröffnung des Entscheiddispositivs verlor das Bezirksgericht [...] seine Zuständigkeit»). Dies genüge den gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen. Ein Vorbringen zum Nichtinformiertwerden durch die Tochter des verstorbenen Ehemannes über das Scheidungsbegehren weise keinen hinreichenden Sachbezug zur Ausstandssache auf.

Keine Durchsetzung von Verfahrensrechten Dritter

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Abschreibungsentscheid sei der Gegenseite — namentlich dem Sohn des verstorbenen Ehemannes als Mitglied der Erbengemeinschaft — nicht wirksam zugestellt worden. Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, mit Beschwerde in Zivilsachen die Interessen Dritter geltend zu machen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Dies gelte auch für den Anspruch auf richtige Zustellung, der aus den Verfahrensgrundrechten fliesst und nur vom Träger der entsprechenden Ansprüche geltend gemacht werden kann (BGE 152 I 9 E. 4.3.1).

Zudem beginne die Rechtsmittelfrist gegen den Abschreibungsentscheid erst mit Vorliegen der begründeten Fassung zu laufen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), da bei Abschreibung einer insgesamt nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit das einschlägige Rechtsmittel die Berufung sei (BGE 148 III 186 E. 6.5). Dem Sohn sei daher kein Rechtsnachteil entstanden. Eine mangelhafte Eröffnung habe ihren Zweck erfüllt, womit die Annahme von Nichtigkeit ausser Betracht falle (BGE 152 I 9 E. 4.3.1; BGE 122 I 97 E. 3a/aa).

Nichtigkeit des Abschreibungsentscheids

In eventualiter trägt die Beschwerdeführerin vor, der Abschreibungsentscheid sei nichtig, weil das Bezirksgericht die Erben nicht ermittelt und im Rubrum nicht namentlich aufgeführt habe. Das Bundesgericht prüft zwei Aspekte:

Erstens habe die Beschwerdeführerin diesen Aspekt nicht prozesskonform in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht; mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzuges könne sie nicht gehört werden.

Zweitens seien die angeblich nichtigkeitsbegründenden Umstände — soweit überhaupt substanziiert — nach Vorliegen der schriftlichen Begründung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg rügbar. Das System der Anfechtbarkeit gewährleiste den erforderlichen Rechtsschutz (BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Ein Ausstandsverfahren, in dem ausschliesslich das Nichteintreten zur Debatte steht, sei nicht der richtige Ort, um Nichtigkeitsrügen gegen den Abschreibungsentscheid zu prüfen — zumal keine offensichtlichen Nichtigkeitsgründe vorlägen.

Zustellung des angefochtenen Beschwerdeentscheids

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei nicht allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft einzeln zugestellt worden, beruft sie sich erneut auf Verfahrensrechte Dritter. Es bleibt dabei bewenden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung des Grundsatzes «lata sententia iudex desinit esse iudex»

Das vorliegende Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 3 ZPO. Der Grundsatz, dass ein Gericht mit Erlass seines Urteils die Gerichtsbarkeit über den konkreten Fall verliert, wurde erstmals in BGE 139 III 120 E. 2 für das Ausstandsrecht unter der ZPO kodifiziert und in BGE 139 III 466 E. 3.4 präzisiert: Wird ein Ausstandsgrund während der noch laufenden Rechtsmittelfrist entdeckt, ist er mit dem Rechtsmittel und nicht mit der Revision geltend zu machen. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Rechtsprechung und wendet sie auf die Konstellation an, dass der verfahrensabschliessende Entscheid ein Abschreibungsentscheid (wegen Tod einer Partei) ist.

Bestätigung gegenüber 5A_461/2016

Besonders eng ist die Parallele zu BGer 5A_461/2016 vom 3. November 2016: Dort hatte der Beschwerdeführer sein Ausstandsgesuch ebenfalls nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids (hier: Nichteintreten auf die Scheidungsklage wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses), aber während laufender Rechtsmittelfrist gestellt. Das Bundesgericht hielt fest, das erstinstanzliche Gericht sei zur Behandlung des Ausstandsgesuchs nicht mehr zuständig gewesen und hätte darauf nicht eintreten dürfen. Im vorliegenden Fall liegt dieselbe Konstellation vor — das Bundesgericht gelangt zum selben Ergebnis und bestätigt damit 5A_461/2016.

Präzisierung: Verlust der Zuständigkeit bereits mit Eröffnung des Dispositivs

Das Urteil präzisiert einen bislang in der Rechtsprechung nicht ausdrücklich behandelten Aspekt: Der Verlust der funktionellen Zuständigkeit tritt bereits mit der Eröffnung des Dispositivs ein, auch wenn die schriftliche Begründung noch aussteht. Die Vorinstanz hatte dies so formuliert, und die Beschwerdeführerin hat diese Rechtsauffassung nicht in Frage gestellt (E. 3.2). Das Bundesgericht übernimmt sie ohne Weiteres. Dies bedeutet in der Praxis, dass ein Ausstandsgesuch, das zwischen Dispositiveröffnung und Begründungszustellung gestellt wird, zwingend an die Rechtsmittelinstanz zu richten ist — eine Partei kann sich nicht darauf berufen, der Entscheid sei «noch nicht vollständig» und das erstinstanzliche Gericht daher noch zuständig.

Abgrenzung: Keine Geltendmachung von Verfahrensrechten Dritter

Das Urteil grenzt die Legitimation im Ausstandsverfahren ab: Die Beschwerdeführerin kann nicht rügen, der Abschreibungsentscheid sei der Gegenseite (hier: dem Sohn des verstorbenen Ehemannes als Mitglied der Erbengemeinschaft) nicht wirksam zugestellt worden. Der Anspruch auf richtige Zustellung fliesst aus den Verfahrensgrundrechten und kann nur vom Träger geltend gemacht werden (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 152 I 9 E. 4.3.1). Dies ist eine konsequente Anwendung der Beschwerdelegitimation im Zwischenentscheidverfahren: Wer Ausstand begehrt, kann nicht zugleich die Verfahrensrechte anderer Verfahrensbeteiligter «mitbeschwerden». Diese Abgrenzung ist dogmatisch stimmig und bestätigt die ständige Praxis, wonach die Beschwerde in Zivilsachen der Durchsetzung eigener, individuell betroffener Rechte dient, nicht der Wahrung von Verfahrensrechten Dritter.

Nichtigkeit nur im ordentlichen Rechtsmittelweg

Die Auseinandersetzung mit der Nichtigkeitsrüge folgt der bewährten Linie, dass das System der Anfechtbarkeit den erforderlichen Rechtsschutz gewährleistet und Nichtigkeitsgründe — soweit keine offensichtliche Nichtigkeit vorliegt — auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügen sind (BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Das Bundesgericht betont zu Recht, dass ein Ausstands-Nichteintretensverfahren nicht der geeignete Ort ist, um die Rechtmässigkeit des zugrunde liegenden Abschreibungsentscheids umfassend zu überprüfen. Dies entspricht der Funktion des Ausstandsverfahrens als prozessualer Selbstzweck: Es geht um die Unparteilichkeit des Richters, nicht um die materielle Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids.

Fazit

Das Urteil 5A_663/2026 ist ein fallspezifischer Anwendungsfall der etablierten Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 3 ZPO. Es bestätigt den Grundsatz, dass ein Gericht mit Erlass seines Entscheids die funktionelle Zuständigkeit für Ausstandsbegehren verliert, und präzisiert, dass dieser Verlust bereits mit der Eröffnung des Dispositivs eintritt — unabhängig von einer noch ausstehenden Begründung. Die dogmatisch wichtige Abgrenzung, dass Verfahrensrechte Dritter im Ausstandsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden können, und die Klarstellung, dass Nichtigkeitsrügen gegen den zugrunde liegenden Entscheid dem ordentlichen Rechtsmittelweg vorbehalten sind, runden das Bild ab. Das Urteil trägt zur Rechtssicherheit bei, indem es den Parteien einen klaren Weg weist: Ausstandsgesuche nach Erlass eines verfahrensabschliessenden Entscheids sind an die Rechtsmittelinstanz zu richten.

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