5A_658/2026 — Ausstand der Gerichtsschreiberin nach verfahrensabschliessendem Entscheid
Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht (Ausstand) · Vorinstanz: Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, Bundesrichter Bovey (Präsident), Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Brunner, Gerichtsschreiberin Gutzwiller · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein erstinstanzliches Gericht verliert mit der Eröffnung des Dispositivs eines verfahrensabschliessenden Entscheids die funktionelle Zuständigkeit zur Behandlung von Ausstandsbegehren; diese geht auf die Rechtsmittelinstanz über.
- Entscheidung: Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern wird abgewiesen; der Antrag auf direkten Ausstand der Gerichtsschreiberin durch das Bundesgericht wird nicht behandelt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Praxis, dass Art. 51 Abs. 3 ZPO den Grundgedanken des Verlusts der Gerichtsbarkeit nach Erlass eines anfechtbaren Entscheids zum Ausdruck bringt, und grenzt den Prüfungsumfang des Bundesgerichts bei Ausstands-Zwischenentscheiden klar ein.
Sachverhalt
Zwischen A.A.________ (Beschwerdeführerin) und C.A.________ sel. war seit dem 15. Juli 2025 ein Ehescheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB vor dem Bezirksgericht Hochdorf hängig. Der zuständige Spruchkörper bestand aus dem Präsidenten der 3. Abteilung (B.________) und der Gerichtsschreiberin (D.________). Nach dem Tod von C.A.________ am 23. Juli 2025 schrieb der Präsident das Ehescheidungsverfahren am 22. August 2025 mit unbegründetem Entscheid als erledigt ab.
Mit Eingabe vom 1. September 2025 verlangte die Beschwerdeführerin die schriftliche Begründung des Abschreibungsentscheids und stellte gleichzeitig Ausstandsgesuche gegen den Präsidenten und die Gerichtsschreiberin. Das Bezirksgericht setzte die schriftliche Begründung aufgrund der anhängig gemachten Ausstandsverfahren aus. Mit separaten Entscheiden vom 7. Oktober 2025 trat das präsidierende Mitglied der Abteilung 3 auf die Ausstandsgesuche nicht ein, mit der Begründung, bei Eingang der Ausstandsgesuche habe bereits ein anfechtbarer verfahrensabschliessender Entscheid vorgelegen, gegen den das Rechtsmittel offenstehe; das Gericht sei daher nicht mehr zuständig.
Die Beschwerdeführerin focht die Nichteintretensentscheide mit separaten Beschwerden beim Kantonsgericht Luzern an. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2026 ab. Die begründete Fassung wurde dem Rechtsvertreter am 10. Juni 2026 zugestellt. Mit Eingabe vom 10. Juli 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Gutheissung des gegen die Gerichtsschreiberin gerichteten Ausstandsgesuchs, eventualiter die Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsumfang (E. 1)
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid betrifft den Ausstand einer Gerichtsschreiberin und damit einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG, welcher der Beschwerde unterliegt. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3). Die Hauptsache ist eine Scheidung und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ohne Vermögenswert (BGE 137 III 380 E. 1.1).
Art. 92 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.»
Das Bundesgericht präzisiert, dass es — wie die Vorinstanz — prozessual auf die Frage beschränkt ist, ob das Bezirksgericht die Ausstandsgesuche zu Recht wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit durch Nichteintreten erledigt hat. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Gerichtsschreiberin direkt durch das Bundesgericht in den Ausstand zu versetzen, ist nicht einzutreten (BGE 149 IV 205 E. 1.4). Auch die diesbezügliche Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bleibt ausser Betracht (Urteil 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.2 in fine). Diese Abgrenzung entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 92 BGG dargestellten Systematik, wonach Art. 92 BGG eine verfahrensrechtliche Beschwerdelegitimation schafft und kein materielles Recht auf eine bestimmte zuständige Instanz gewährt (Rz. 2).
Begründungsanforderungen und Sachverhaltsprüfung (E. 2)
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei Rügen verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Den Sachverhalt legt das Bundesgericht den vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Korrektur ist nur bei Willkür (Art. 9 BV) oder anderen Bundesrechtsverletzungen möglich.
Massgebliche Rechtsfrage: Verlust der funktionellen Zuständigkeit (E. 3.1–3.2)
Das Bezirksgericht begründete sein Nichteintreten damit, dass bei Eingang der Ausstandsgesuche bereits ein anfechtbarer verfahrensabschliessender Entscheid vorgelegen habe, gegen welchen das Rechtsmittel offenstehe. Die Vorinstanz bestätigte dies im Wesentlichen mit dem Argument, Art. 51 Abs. 3 ZPO bringe den Grundgedanken zum Ausdruck, dass ein Gericht die Gerichtsbarkeit eines bestimmten Falls verliere, sobald es sein Urteil gefällt habe. Dies gelte auch für Ausstandsbegehren. Werde ein solches nach Erlass eines anfechtbaren Entscheids, jedoch vor dessen Rechtskraft gestellt, sei die Partei auf den Rechtsmittelweg zu verweisen.
Art. 51 ZPO (SR 272)«1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. 2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen. 3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision.»
Die Beschwerdeführerin stellt diese Rechtsauffassung nicht in Frage. Sie wendet sich vielmehr gegen die vorinstanzliche Annahme, der Abschreibungsentscheid vom 22. August 2025 sei wirksam zugestellt worden, sodass gar kein verfahrensabschliessender erstinstanzlicher Entscheid vorliege und sie ihre Ausstandsbegehren zu Recht an das Bezirksgericht gerichtet habe.
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.3.1)
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz auf die «Thematik der Unwirksamkeit des Abschreibungsentscheids» nicht eingegangen sei. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz zwar den Einwand nicht ausdrücklich erörtert habe, aus dem angefochtenen Entscheid aber ohne Weiteres hervorgehe, dass sie von einer wirksamen Zustellung ausgegangen ist. Dies genüge den gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen (BGE 150 III 1 E. 4.5). Das Vorbringen zum Verhalten der Tochter des verstorbenen Ehegatten weise keinen hinreichenden Sachbezug zur Ausstandssache auf.
Sachverhaltsrügen (E. 3.3.2)
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Standpunkt auf sachverhaltliche Annahmen, die sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lassen (nicht ermittelte Erben, fehlende Handlungsvollmacht der Tochter, unzureichendes Mandat des Rechtsvertreters). Sie erhebt jedoch keine hinreichend substanziierten Willkürrügen und zeigt nicht auf, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine Korrektur kommt nicht in Betracht.
Keine Legitimation zur Geltendmachung von Verfahrensrechten Dritter (E. 3.3.3)
Hinsichtlich der Rüge, der Sohn des verstorbenen Ehegatten sei als Mitglied der Erbengemeinschaft nicht mit dem Abschreibungsentscheid bedient worden, weist das Bundesgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, mit Beschwerde in Zivilsachen die Interessen Dritter geltend zu machen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Dies gilt auch für den Anspruch auf richtige Zustellung, der aus den Verfahrensgrundrechten fliesst (BGE 152 I 9 E. 4.3.1). Die mangelhafte Eröffnung an den Sohn habe ihren Zweck erfüllt, womit Nichtigkeit ausser Betracht fällt (BGE 152 I 9 E. 4.3.1; 122 I 97 E. 3a/aa). Die Rechtsmittelfrist gegen den Abschreibungsentscheid beginnt ohnehin erst mit Vorliegen der begründeten Fassung zu laufen:
Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.»
Dieser Grundsatz, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der begründeten Fassung zu laufen beginnt (BGE 148 III 186 E. 6.5), ist im Glossagens-Kommentar zu Art. 311 ZPO als zentrale prozessuale Schutzvorkehrung dokumentiert (Rz. 3). Er gewährleistet, dass der Gegenseite kein Rechtsnachteil aus einer allenfalls mangelhaften blossen Dispositiv-Eröffnung entsteht.
Nichtigkeitseinwand (E. 3.4)
In einer Eventualbegründung trägt die Beschwerdeführerin vor, der Abschreibungsentscheid sei nichtig. Soweit sie dies auf fehlende Erben-Ermittlung im Rubrum stützt, hat sie diesen Aspekt nicht prozesskonform im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht, weshalb ihr Vorbringen mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges unbeachtlich ist (BGE 150 III 353 E. 4.4.3). Die weitere Gehörsrüge bezüglich angeblicher Nichtigkeitsgründe (fehlende Prüfung der Prozessvoraussetzungen, Urteilsfähigkeit, Vertretungsbefugnis, Zustellungsdomizil etc.) verfängt nicht: Die Vorinstanz hat erwogen, dass diese Fragen der Rechtmässigkeit des Abschreibungsentscheids mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu überprüfen seien und das System der Anfechtbarkeit den erforderlichen Rechtsschutz gewährleiste (BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Das Bundesgericht pflichtet dieser Sichtweise bei: Die angeblich nichtigkeitsbegründenden Umstände können nach Vorliegen der schriftlichen Begründung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg gerügt werden. Ein Rechtsmittelverfahren, in dem ausschliesslich das Nichteintreten auf ein Ausstandsbegehren zur Debatte steht, ist dafür nicht der richtige Ort — zumal keine offensichtlichen Nichtigkeitsgründe vorliegen.
Zustellungsmängel des angefochtenen Entscheids (E. 3.5)
Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Zustellung des kantonsgerichtlichen Beschwerdeentscheids rügt, weil dieser nicht allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft einzeln zugestellt worden sei, beruft sie sich erneut auf Verfahrensrechte Dritter. Es bleibt dabei bewenden.
Kostenfolgen (E. 4)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Rechtsprechung zum Verlust der funktionellen Zuständigkeit nach Erlass eines anfechtbaren Entscheids
Das vorliegende Urteil bestätigt die in der Rechtsprechung gefestigte Auffassung, dass ein Gericht mit der Eröffnung des Dispositivs eines verfahrensabschliessenden Entscheids die funktionelle Zuständigkeit zur Behandlung von Ausstandsbegehren verliert und diese auf die Rechtsmittelinstanz übergeht. Diese in Art. 51 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommende Regelung entspricht dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, dass das entscheidende Gericht nach Erlass seines Urteils nicht mehr über prozessuale Begehren befinden kann, die in die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz fallen (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 zum Verhältnis von Art. 51 Abs. 3 ZPO und dem ordentlichen Rechtsmittelweg). Das Urteil schliesst sich der vorinstanzlichen Auslegung an, wonach dieser Verlust der Gerichtsbarkeit auch dann eintritt, wenn die schriftliche Begründung des Entscheids noch aussteht — die Zustellung des Dispositivs genügt. Diese Auffassung deckt sich mit der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar zu Art. 92 BGG, wonach Ausstandsentscheide wegen des Bezugs zum Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK) ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar sind und die Korrekturkompetenz bei der übergeordneten Instanz liegt (Rz. 6).
Bestätigung der Beschränkung auf die Nichteintretensfrage
Das Bundesgericht betont, dass bei einem Nichteintretensentscheid über ein Ausstandsbegehren weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht den Ausstand materiell zu prüfen haben. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 149 IV 205 E. 1.4; Urteil 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.2). Im Onlinekommentar zu Art. 30 BV wird ausgeführt, dass Art. 30 Abs. 1 BV das verfassungsrechtliche Fundament der Ausstandsordnungen aller Prozessgesetze bildet und die Umsetzung der Garantien primär Sache des Gesetzgebers und der Gerichte auf den verschiedenen Verfahrensstufen ist (N. 8). Das Urteil bestätigt indirekt diese Struktur: Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ein unparteiisches Gericht wird durch das System der Anfechtbarkeit von Ausstandsentscheiden und die Zuständigkeitsverteilung gewahrt, ohne dass das Bundesgericht in einem Zwischenentscheidverfahren den Ausstand selbst prüfen müsste.
Bestätigung der Grundsätze zur Geltendmachung von Verfahrensrechten Dritter
Die Feststellung, dass eine Partei nicht legitimiert ist, mit Beschwerde in Zivilsachen die Interessen Dritter — hier: der Erbengemeinschaft — geltend zu machen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG), entspricht der gefestigten Rechtsprechung (Urteile 5A_625/2024 vom 31. März 2025 E. 1.2; 5A_521/2023 vom 20. September 2023 E. 3.1). Das Urteil präzisiert, dass dies auch für den Anspruch auf richtige Zustellung gilt, der aus den Verfahrensgrundrechten fliesst und dessen Verletzung nur der Träger der entsprechenden Ansprüche rügen kann (BGE 152 I 9 E. 4.3.1; Urteil 5A_148/2026 vom 25. März 2026 E. 4.2).
Bestätigung der Nichtigkeitsdogmatik
Die Erwägungen zur Nichtigkeit eines mangelhaft eröffneten Entscheids bestätigen die ständige Rechtsprechung, dass eine mangelhafte Eröffnung nicht zwingend zur Nichtigkeit führt, wenn sie ihren Zweck — die Kenntnisnahme durch die betroffene Partei — dennoch erfüllt hat (BGE 152 I 9 E. 4.3.1; 122 I 97 E. 3a/aa; 102 Ib 91 E. 3). Das Urteil grenzt zudem klar ab, dass Nichtigkeitsrügen gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid nicht im Rahmen eines Ausstands-Zwischenentscheids zu prüfen sind, sondern auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen sind. Der Onlinekommentar zu Art. 30 BV betont, dass die Verfahrensgrundrechte primär durch das einfache Verfahrensrecht umgesetzt werden und die Gerichte erst eingreifen, wenn der Gesetzgeber hinter den Mindeststandards zurückbleibt (N. 8) — genau diese Lücke schliesst hier das System der Anfechtbarkeit, das die Vorinstanz als ausreichenden Rechtsschutz qualifiziert hat und das Bundesgericht bestätigt.
Abgrenzung zu BGE 139 III 466
Der Leitentscheid BGE 139 III 466 befasst sich mit Art. 51 Abs. 3 ZPO in der umgekehrten Richtung: Dort ging es um die Frage, ob ein Ausstandsgrund, der während der laufenden Beschwerdefrist entdeckt wird, mit Beschwerde oder mit Revision geltend zu machen ist (E. 3.4). Das Bundesgericht hielt fest, dass in einem solchen Fall der ordentliche Rechtsmittelweg massgeblich ist. Das vorliegende Urteil ergänzt diese Aussage: Nicht nur die Geltendmachung des Ausstandsgrunds nach Entdeckung innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern auch die funktionelle Zuständigkeit für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens liegt nach Erlass eines anfechtbaren Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz — das erstinstanzliche Gericht hat auf das Begehren nicht einzutreten.
Fazit
Das Urteil 5A_658/2026 ist ein prozessualer Zwischenentscheid, der in erster Linie die gefestigte Rechtsprechung zum Verlust der funktionellen Zuständigkeit eines erstinstanzlichen Gerichts nach Erlass eines anfechtbaren verfahrensabschliessenden Entscheids bestätigt. Die zentrale Aussage: Sobald das Dispositiv eröffnet ist — unabhängig von einer noch ausstehenden schriftlichen Begründung —, ist das Gericht nicht mehr zuständig für Ausstandsbegehren; die Partei ist auf den Rechtsmittelweg zu verweisen. Das Urteil verdeutlicht zudem die Grenzen der Prüfungskompetenz des Bundesgerichts bei Ausstands-Zwischenentscheiden und weist Versuche zurück, über das Ausstandsverfahren materielle Rügen gegen den zugrunde liegenden Entscheid durchzusetzen. Die Fragen der wirksamen Zustellung, der Nichtigkeit des Abschreibungsentscheids und der Verfahrensrechte Dritter sind im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen den Abschreibungsentscheid zu klären, nicht im Rahmen eines Nichteintretensentscheids über ein Ausstandsbegehren.