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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_261/2026  ·  vom 07.09.2026

Einberufung einer Generalversammlung,

4A_261/2026 — Gerichtliche Einberufung einer Generalversammlung bei Organisationsmangel

Rechtsgebiet: Aktienrecht / Organisationsmängelverfahren · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Thurgau · Besetzung: I. zivilrechtliche Abteilung, Bundesrichter Hurni (Präsident), Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Tanner · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Drei Aktionärinnen verlangen vom Gericht die Einberufung einer Generalversammlung der Beschwerdeführerin (AG) zur Neubesetzung des Verwaltungsrats. Streitgegenstände sind die Vertretungsbefugnis des neu eingetragenen Verwaltungsrats der beschwerdegegnerischen Gesellschaften, die zeitliche Dringlichkeit, die Verweigerung der Sistierung des summarischen Verfahrens sowie die Kostenverteilung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Vorinstanz. Der im Handelsregister eingetragene Verwaltungsrat F.________ war befugt, die Beschwerdegegnerinnen im Organisationsmängelverfahren zu vertreten; eine Sistierung des summarischen Verfahrens bis zum Abschluss eines ordentlichen Anfechtungsverfahrens widerspricht dem Beschleunigungszweck des Art. 731b OR; die Kostenverteilung erweist sich nicht als bundesrechtswidrig.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauen in Handelsregistereinträge (Art. 936b Abs. 3 OR) und zum Beschleunigungsgebot im Organisationsmängelverfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO). Es präzisiert, dass die Vertretungsbefugnis des eingetragenen Organs auch bei laufender Anfechtung seiner Wahl unverändert bleibt, solange der Registereintrag nicht korrigiert ist.

Sachverhalt

Die B.________ AG, C.________ AG und D.________ AG (Beschwerdegegnerinnen 1–3) haben ihren Sitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden und sind als Aktionärinnen an der A.________ AG (Beschwerdeführerin, Sitz im Kanton Thurgau) beteiligt. Bis Ende April 2025 war E.________ als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der drei Gesellschaften im Handelsregister eingetragen; seither ist F.________ eingetragen.

Am 5. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdegegnerinnen 1–3 das Bezirksgericht Arbon, F.________ anstelle von E.________ als Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin zu bestellen, eventualiter einen Sachwalter einzusetzen und eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen mit den Traktanden Abwahl von E.________ und Neuwahl von F.________ in den Verwaltungsrat. Das Bezirksgericht wies das superprovisorische Gesuch ab, hiess aber den Eventualantrag gut: Es verpflichtete die Beschwerdeführerin, innert fünf Tagen eine Generalversammlung einzuberufen und innert 14 Tagen durchzuführen, mit der Massgabe der Abwahl von E.________ und Neuwahl von F.________. Für den Fall der Unterlassung wurde Ersatzvornahme durch einen Sachwalter angeordnet.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 12. März 2026 ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen (eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde) an das Bundesgericht.

Erwägungen

Vertretungsbefugnis des eingetragenen Verwaltungsrats

Vertretung nach aussen (Art. 718 und Art. 718a OR)

Das Bundesgericht stellt fest, dass F.________ nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz seit 2025 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen 1–3 ist. Als Verwaltungsrat vertritt er diese Gesellschaften nach aussen. Die massgebenden Bestimmungen lauten:

Art. 718 Abs. 1 OR (SR 220)«Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.»

Art. 718a Abs. 1 OR (SR 220)«Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.»

Das Gericht führt aus, dass der Kreis der zulässigen Rechtshandlungen weit gefasst ist: Er umfasst nicht nur nützliche oder gewöhnliche Geschäfte, sondern auch ungewöhnliche, sofern sie durch den Gesellschaftszweck zumindest nicht ausgeschlossen werden (BGE 116 II 320 E. 3a; Urteil 4A_43/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.2.1). Die aktive oder passive Prozessführung fällt in diesen Kreis. Folglich konnte F.________ namens der Beschwerdegegnerinnen 1–3 rechtsgültig eine Anwaltskanzlei mit der Einleitung des Organisationsmängelverfahrens mandatieren.

Öffentlicher Glauben des Handelsregisters (Art. 936b Abs. 3 OR)

Zusätzlich stützt sich das Bundesgericht auf den öffentlich-rechtlichen Glauben des Handelsregisters:

Art. 936b Abs. 3 OR (SR 220)«Wer sich gutgläubig auf eine eingetragene Tatsache verlassen hat, obwohl sie unrichtig war, ist in seinem guten Glauben zu schützen, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.»

F.________ ist als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdegegnerinnen 1–3 im Handelsregister eingetragen. Art. 936b Abs. 3 OR schützt den öffentlichen Glauben in solche Eintragungen. Die Richtigkeit seiner Zeichnungsberechtigung wird vermutet. Dies gilt unabhängig davon, ob seine Wahl in der Zwischenzeit angefochten worden ist — solange seine Zeichnungsberechtigung nicht gerichtlich verneint und der Eintrag korrigiert ist, durfte er die Gesellschaften vertreten.

Die Beschwerdeführerin versuchte abweichend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt darzulegen, dass E.________ je eine Aktie der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 halte und die Zirkularbeschlüsse vom 23. April 2025 nicht gültig zustande gekommen seien. Das Bundesgericht weist diese Sachverhaltsrügen zurück: Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen bloss ihre eigenen Behauptungen entgegen, ohne aufzuzeigen, weshalb die Würdigungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

Zeitliche Dringlichkeit

Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass der bisherige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin während mehreren Jahren keine Steuererklärung eingereicht habe, was zu einer Ermessensveranlagung führte. Zudem bestünden offene Betreibungen von knapp 20 Millionen Franken, und die Eidgenössische Steuerverwaltung habe den Konkurs angedroht. Das Bundesgericht hält diese Würdigung für vertretbar: Mit Blick auf die jahrelange Untätigkeit des Verwaltungsrats und den drohenden Konkurs durfte die Vorinstanz zu Recht zeitliche Dringlichkeit bejahen.

Verweigerung der Sistierung

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihren Sistierungsantrag abgewiesen. Sie hätte das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Anfechtungsklagen betreffend die Beschlüsse vom 23. April 2025 aufschieben müssen. Das Bundesgericht widerspricht dem entschieden.

Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272)«Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.»

Das Gericht betont, dass die Zivilprozessordnung keinen Anspruch auf Sistierung vermittelt und der gerichtlichen Verfahrensleitung ein Ermessensspielraum zukommt, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn die Vorinstanz grundlos von anerkannten Grundsätzen abgewichen ist (vgl. Urteil 4A_387/2018 vom 3. Juli 2018).

Der entscheidende rechtliche Punkt liegt im Verhältnis zwischen dem summarischen Organisationsmängelverfahren und dem ordentlichen Anfechtungsverfahren. Das Verfahren zur Behebung von Organisationsmängeln (Art. 731b OR) zielt auf die zügige Auflösung von Blockaden in einer Gesellschaft. Zeitersparnis und dringliche Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit gehören zu seinen Schutzzielen. Dementsprechend unterstellt Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO alle Massnahmen zur Behebung solcher Mängel dem summarischen Verfahren. Würde das Gericht dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines ordentlichen Anfechtungsverfahrens sistieren, liefe dies dem gesetzgeberischen Beschleunigungszweck zuwider (vgl. BGE 138 III 166 E. 3.4–3.9). Die Beschwerdeführerin macht im Grunde geltend, dass Organisationsmängelverfahren aus Beweisgründen von vornherein nicht im summarischen Verfahren durchgeführt werden könnten — dies würde die gesetzliche Zuweisung des Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO unterlaufen.

Kostenverteilung (Art. 106 ZPO)

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Beschwerdegegnerinnen 1–3 seien mit ihrem Hauptbegehren unterlegen und hätten nur mit dem Eventualbegehren obsiegt; die Kosten hätten verhältnismässig aufgeteilt werden müssen. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO (SR 272)«Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. / Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.»

Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Massgebend ist das wirtschaftliche und rechtliche Gesamtergebnis des Verfahrens. Sowohl das Haupt- wie auch das Eventualbegehren zielen inhaltlich auf denselben personellen Wechsel im Verwaltungsrat ab (Abwahl E.________, Neuwahl F.________). Da dieses Gesamtziel erreicht wurde, ist die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO anzusehen. Die pauschale Kostenauferlegung erweist sich bei dieser prozessualen Interessenlage als bundesrechtskonform (vgl. Urteil 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2; Urteil 4A_576/2025 vom 19. Februar 2026 E. 2.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Vertretungsbefugnis des eingetragenen Organs

Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zur organschaftlichen Vertretungsmacht nach Art. 718 und Art. 718a OR. Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 116 II 320 E. 3a den weiten Umfang der Vertretungsbefugnis umschrieben: Erfasst sind auch ungewöhnliche Geschäfte, sofern sie durch den Gesellschaftszweck zumindest nicht ausgeschlossen werden. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf die Prozessführungsbefugnis im Organisationsmängelverfahren an und bestätigt, dass die aktive oder passive Prozessführung zu den vom Gesellschaftszweck mitgebrachten Rechtshandlungen gehört.

Eine besondere Akzentuierung erfährt der Fall durch den öffentlichen Glauben des Handelsregisters gemäss Art. 936b Abs. 3 OR. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vermutung der Richtigkeit eines eingetragenen Organs selbst dann fortbesteht, wenn dessen Wahl angefochten ist — solange der Registereintrag nicht gerichtlich korrigiert wurde. Dies entspricht der dogmatischen Funktion des Handelsregisters als Publizitäts- und Vertrauensgrundlage im Rechtsverkehr (vgl. die Darstellung der Organschaft und Organhaftung auf der Themenseite zu Gesellschaftsformen). Die Themenseite ordnet die AG als Körperschaft ein, «für deren Schulden grundsätzlich nur ihr Vermögen haftet», und stellt die organschaftliche Vertretung in den Kontext des Trennungsprinzips — genau hier setzt das vorliegende Urteil an, wenn es die formelle Legitimation des eingetragenen Organs auch gegenüber internen Anfechtungsversuchen durchsetzt.

Bestätigung des Beschleunigungsgebots im Organisationsmängelverfahren

Die Weigerung, das summarische Organisationsmängelverfahren bis zum Abschluss eines ordentlichen Anfechtungsverfahrens zu sistieren, bestätigt die Leitentscheidung BGE 138 III 166, wonach jede auf Behebung von Organisationsmängeln gerichtete Massnahme dem summarischen Verfahren untersteht, ungeachtet der Art der angeordneten Massnahme. Das Urteil präzisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Art. 126 Abs. 1 ZPO nicht dazu verwendet werden kann, die gesetzgeberische Zuweisung zum summarischen Verfahren faktisch auszuhebeln. Eine Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines ordentlichen Anfechtungsverfahrens läuft dem Beschleunigungszweck von Art. 731b OR zuwider.

Diese Haltung stimmt mit der dogmatischen Einordnung von Watter/Duss im Basler Kommentar überein, die Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO als Ausdruck des Beschleunigungsziels verstehen. Das Urteil grenzt sich implizit von der Auffassung ab, dass die summarische Natur des Verfahrens bei komplexen Organfragen ausgesetzt werden könnte — vielmehr ist gerade die Komplexität der Organfrage kein Grund zur Sistierung, sondern Gegenstand der summarischen Beurteilung.

Einordnung in die Linie von BGE 148 III 69 und BGE 142 III 629

Das Urteil reiht sich in die fortlaufende Rechtsprechung zum Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR ein. BGE 148 III 69 klärte die Frage des Endes des Verwaltungsratsmandats bei Nichtdurchführung der Generalversammlung. BGE 142 III 629 behandelte die streitgenössische Nebenintervention im Organisationsmängelverfahren und betonte den weiten Ermessensspielraum des Organisationsmängelrichters. Das vorliegende Urteil ergänzt diese Linie um eine prozessuale Facette: die Unzulässigkeit der Sistierung des summarischen Verfahrens zugunsten eines ordentlichen Anfechtungsverfahrens und die Beständigkeit der Vertretungsbefugnis des eingetragenen Organs trotz Anfechtung.

Kostenverteilung bei Haupt- und Eventualbegehren

Die Kostenentscheidung bestätigt die Praxis, dass bei inhaltlich gleichgerichteten Haupt- und Eventualbegehren das Gesamtergebnis massgebend ist, nicht die formelle Aufspaltung in Begehren. Der unter Art. 106 Abs. 2 ZPO eröffnete Ermessensspielraum erlaubt es, der vollständig unterlegenen Partei die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen, wenn das wirtschaftliche Ziel des Obsiegens erreicht wurde.

Fazit

Das Urteil 4A_261/2026 ist ein praxisorientierter Entscheid, der drei zentrale Fragen des Organisationsmängelverfahrens nach Art. 731b OR klärt: (1) Die Vertretungsbefugnis des im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsrats bleibt auch bei laufender Anfechtung seiner Wahl bestehen, solange der Eintrag nicht korrigiert ist — gestützt auf Art. 718 Abs. 1 OR und den öffentlichen Glauben des Handelsregisters nach Art. 936b Abs. 3 OR. (2) Eine Sistierung des summarischen Organisationsmängelverfahrens bis zum Abschluss eines ordentlichen Anfechtungsverfahrens ist mit dem gesetzgeberischen Beschleunigungszweck von Art. 731b OR i.V.m. Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO unvereinbar. (3) Die Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO richtet sich nach dem wirtschaftlichen Gesamtergebnis, nicht nach der formellen Aufspaltung in Haupt- und Eventualbegehren. Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung in allen drei Punkten und präzisiert den Vorrang des Beschleunigungsgebots gegenüber dem Interesse an einer materiellen Vorabklärung im ordentlichen Verfahren.

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