7B_978/2025 — Unzulässiger hybrider Entsiegelungsentscheid und zeitliche Verhältnismässigkeit bei Smartphone-Durchsuchung
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Entsiegelung) · Vorinstanz: Kantonales Zwangsmassnahmengericht Bern · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Lustenberger · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Aufhebung und Rückweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Zwangsmassnahmengericht darf die Triage gesiegelter Mobiltelefone nicht vollständig an den polizeilichen Fachbereich Digitale Forensik delegieren und keinen hybriden Entsiegelungsentscheid fällen; zudem ist die Entsiegelung bei mittelschweren Delikten aus Gründen der Verhältnismässigkeit zeitlich einzuschränken.
- Entscheidung: Der angefochtene Entscheid und die mitangefochtene Verfügung werden aufgehoben; die Sache wird zur Neuanordnung der Triage und zum Neuentscheid über die Entsiegelung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Entsiegelung ist in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 8. November 2024 bis 2. Juli 2025 zu begrenzen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zum Verbot hybrider Entsiegelungsentscheide und zur Pflicht des Gerichts zur eigenständigen Triage; es konkretisiert die dreistufige Verhältnismässigkeitsprüfung bei mittelschweren Delikten und präzisiert, dass Polizeiangehörige als sachverständige Personen keinen inhaltlichen Zugang zu den versiegelten Daten erhalten dürfen.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Ihm wird vorgeworfen, an einem Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus in U.________ in der Nacht vom 8. auf den 9. März 2025 beteiligt gewesen zu sein. Dabei sollen Markenschuhe, Markenkleider, diverse Taschen sowie eine Uhr der Marke Tissot im Wert von rund Fr. 24'107.45 entwendet worden sein. Bei einer Hausdurchsuchung vom 2. Juli 2025 wurden am Domizil von A.________ unter anderem zwei Mobiltelefone (ein iPhone silbern mit defektem Display und ein iPhone schwarz) sichergestellt und auf sein Begehren hin gleichentags versiegelt.
Am 15. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der beiden Mobiltelefone, unter Aussonderung allfälliger Anwaltskorrespondenz und dem Arztgeheimnis unterliegender Daten. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch mit Entscheid vom 14. August 2025 insoweit gut, als die Mobiltelefone mit Ausnahme jener Daten, die mit Rechtsanwalt B.________ in Verbindung stehen, entsiegelt würden (Dispositivziffer 1). Zugleich erliess es eine separate Verfügung, in der es den Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern ermächtigte und beauftragte, die Mobiltelefone zu entsiegeln, die Daten forensisch zu sichern, die Anwaltskorrespondenz auszusondern und die verbleibenden Daten nach Freigabe durch das Zwangsmassnahmengericht der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung auszuhändigen. Die fallbefassten Mitarbeitenden wurden unter Hinweis auf Art. 292 und Art. 320 StGB angewiesen, zur Kenntnis gelangte Informationen geheim zu halten.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids und gänzliche Verweigerung der Entsiegelung; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, wobei das Zwangsmassnahmengericht die Siegelungsobjekte selbst zu triagieren habe und Aufzeichnungen vor dem 6. März 2025 von der Entsiegelung auszunehmen seien. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Vorinstanz habe einen unzulässigen hybriden Entsiegelungsentscheid gefällt, die Triage unzulässig an die Polizei delegiert und die Verhältnismässigkeit bei der zeitlichen Reichweite der Entsiegelung verletzt.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts über die Entsiegelung zweier Mobiltelefone (Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO), gegen den grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG zur Verfügung steht. Da der Entscheid die Strafuntersuchung nicht abschliesst, ist er nur nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist nach der Praxis des Bundesgerichts der Fall, wenn schlüssig behauptet wird, dass der Entsiegelung Geheimnisschutzgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO entgegenstehen, da die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 151 IV 344 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ruft mit dem Hinweis auf Korrespondenz mit seinem früheren Anwalt schützenswerte Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO an. Das Eintreten ist damit gerechtfertigt.
Das Bundesgericht grenzt dabei die vorliegende Konstellation von blossen Triage-Modalitäten ab: Eine verfahrensleitende Zwischenverfügung, die sich darauf beschränkt, eine Triage anzuordnen oder eine sachverständige Person zu beauftragen, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Ein solcher wird jedoch anerkannt, wenn die Modalitäten der Triage — namentlich die Ernennung eines oder einer Angehörigen der Polizei als sachverständige Person — es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen könnten, vor dem Entsiegelungsentscheid Kenntnis vom Inhalt der versiegelten Beweismittel zu erlangen (Urteile 7B_118/2026 vom 16. Juni 2026 E. 1.2.1; 1B_635/2022 vom 15. Juni 2023 E. 2.3).
Verbot des hybriden Entsiegelungsentscheids
Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 144 IV 74 E. 2.2; BGE 141 IV 77 E. 4.1). Es darf die Entsiegelung erst anordnen, nachdem es die geheimnisgeschützten Informationen — ob mit oder ohne Hilfe einer sachverständigen Person — ausgesondert hat. Aus diesem Grund darf es nicht materiell über das Entsiegelungsgesuch entscheiden und im selben Entscheid noch prozessleitende Verfügungen treffen, etwa betreffend die Triage. Eine solche Vermischung materieller und prozessleitender Gesichtspunkte in einem sogenannten hybriden Entsiegelungsentscheid ist unzulässig (Urteile 7B_245/2026 vom 16. Juni 2026 E. 4.2; 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2; 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2).
Das Bundesgericht stellt fest, dass Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids dahingehend verstanden werden könnte, die Vorinstanz habe die noch zu triagierenden Daten bereits freigegeben. Ein solches Vorgehen wäre unzulässig. Die gleichentags erlassene Verfügung zeigt jedoch, dass die Daten erst im Anschluss an die Triage freigegeben werden sollen. Allerdings lässt sich dem Wortlaut nicht klar entnehmen, ob die Vorinstanz die triagierten Daten vor der Freigabe an die Staatsanwaltschaft nochmals überprüfen will. Erst in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht führt sie präzisierend aus, dass sie die Triage vor Aushändigung der Daten an die Staatsanwaltschaft selbst überprüfe. Der angefochtene Entscheid und die Verfügung sind insofern zumindest missverständlich und unklar formuliert.
Unzulässige Delegation der Triage an die Polizei
Die massgebliche Rechtsgrundlage für den Beizug sachverständiger Personen im Entsiegelungsverfahren lautet:
Art. 248a Abs. 6 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht kann: a. eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten; b. Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten.»
Das Bundesgericht betont, dass das Gericht den Entsiegelungsentscheid nicht vollumfänglich an die sachverständige Person delegieren darf. Es ist Aufgabe des Gerichts, die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände wenn nötig zu triagieren und die geheimnisgeschützten Informationen auszusondern (BGE 142 IV 372 E. 3.1; Urteile 7B_245/2026 vom 16. Juni 2026 E. 4.2; 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2). Die Vorinstanz kommt ihrem gesetzlichen Auftrag nicht hinreichend nach: Anstatt die Unterstützung des polizeilichen Fachbereichs lediglich beizuziehen, um den Zugang zu den gesiegelten Daten zu erhalten und deren Integrität zu gewährleisten (also Daten gegebenenfalls zu entschlüsseln, zu spiegeln und aufzubereiten), beauftragt sie diesen mit der gesamten Aussonderung der geheimnisgeschützten Daten. Sie lagert die Triage vollständig aus, obwohl dies ihre Aufgabe als Entsiegelungsgericht wäre.
Besonders gewichtig ist der zweite Verfahrensfehler: Der Wortlaut von Art. 248a Abs. 6 lit. b StPO ist dahingehend klar, dass Polizeiangehörige, die als sachverständige Personen eingesetzt werden, anders als private Sachverständige nach lit. a den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände nicht prüfen und von diesem keine Kenntnis erlangen dürfen. Entgegen diesen Vorgaben werden die mit dem Fall befassten Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern gemäss Dispositivziffer 3 der Verfügung ausdrücklich angewiesen, ihnen bei der Auftragserledigung allenfalls zur Kenntnis gelangende Informationen geheim zu halten. Dies impliziert offensichtlich, dass ihnen gestattet ist, vom Inhalt der gesiegelten Daten Kenntnis zu nehmen. Der angefochtene Entscheid und die mitangefochtene Verfügung ermöglichen Angehörigen der Polizei damit die Kenntnisnahme von Daten, die ihnen von Gesetzes wegen verwehrt wäre. Diese Auffassung deckt sich mit der dogmatischen Einordnung im Kommentar zu Art. 248a StPO auf glossagens.ch, wonach das Gericht zur technischen Ausscheidung zwar sachverständige Personen oder IT-Spezialisten der Polizei beiziehen kann, die eigentliche inhaltliche Triage aber gerichtliche Aufgabe bleibt.
Darüber hinaus weist das Bundesgericht darauf hin, dass die allgemeinen Bestimmungen über den Beizug von Sachverständigen (Art. 182 ff. StPO) auch im Entsiegelungsverfahren anwendbar sind (BGE 142 IV 372 E. 3.1; BGE 148 IV 22 E. 5.4). Die Vorinstanz hätte somit nur natürliche Personen als Sachverständige ernennen dürfen (Art. 183 Abs. 1 StPO) und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nach Art. 184 Abs. 3 StPO gewähren müssen.
Kein unheilbarer Verfahrensmangel
Der Beschwerdeführer erblickt unter Verweis auf BGE 148 IV 221 einen derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, dass dieser auch mit einer Rückweisung nicht mehr geheilt werden könne. Dem folgt das Bundesgericht nicht: Die mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 gewährte aufschiebende Wirkung verwehrte den Strafverfolgungsbehörden, die Siegel zu brechen. Den fallbefassten Mitarbeitenden des Fachbereichs Digitale Forensik war ausdrücklich untersagt worden, Informationen an Angehörige der Kantonspolizei ausserhalb des Fachbereichs oder an Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Die Vorinstanz bestätigte, dass bis anhin keine Freigabe erfolgt sei und die Daten von der Staatsanwaltschaft und den Ermittlern nicht eingesehen worden seien. Der Sinn und Zweck der Siegelung blieb somit gewahrt (vgl. Urteil 7B_28/2025 vom 23. März 2026 E. 3.2). Ein grober Verfahrensfehler, der die Weiterführung des Entsiegelungsverfahrens verbieten würde, liegt nicht vor. Die Sache ist zur erneuten Anordnung und Durchführung der Triage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Verhältnismässigkeit: Deliktskonnex und zeitliche Einschränkung
Aus prozessökonomischen Erwägungen nimmt das Bundesgericht die Rügen des Beschwerdeführers zur Verhältnismässigkeit der Entsiegelung vorweg. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen sowie Datenträger dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Durchsuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshandlung voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b–d StPO; Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung zur Klärung des Tatverdachts geeignet sein — es muss ein sogenannter Deliktskonnex bestehen (BGE 151 IV 350 E. 2.5.3; Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 2.3).
Die Beschlagnahmeverbote, die hier als Entsiegelungshindernisse in Betracht kommen, lauten:
Art. 264 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.»
Nach der Rechtsprechung ist die potenzielle Beweiserheblichkeit nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen einzeln zu prüfen. Demgegenüber ist unter dem Aspekt der potenziellen Beweiserheblichkeit nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen ihrerseits Teilmengen enthalten, die für das Verfahren irrelevant erscheinen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge als bedeutungslos erweisen (BGE 151 IV 350 E. 2.5.3; Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 4.3.1). Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Durchsuchung von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken.
Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden Mobiltelefone Erkenntnisse über eine mögliche Tatbeteiligung des Beschwerdeführers liefern könnten. Aufgrund konkreter Hinweise auf eine Mittäterschaft erscheint es wahrscheinlich, dass sich die Beteiligten vor und nach der Tat über Einzelheiten austauschten; zudem könnten sich Hinweise zum Verbleib des Diebesguts und zu Standortdaten auf den Geräten befinden. Das Mobiltelefon als Ganzes ist damit grundsätzlich untersuchungsrelevant.
Angemessenheit: Drei-Stufen-Doktrin und zeitliche Begrenzung
Das Bundesgericht wendet die in BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 entwickelte Drei-Stufen-Doktrin an. Es kann zwischen drei Konstellationen unterschieden werden: Bei schweren Straftaten überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung allfällige private Geheimnisinteressen regelmässig ohne Weiteres, sodass vollumfänglich zu entsiegeln ist. Bei Bagatellfällen überwiegt das Interesse am Schutz persönlicher Daten regelmässig, sodass sich jede Durchsuchung privater Mobiltelefone als unangemessen erweist. Bei den dazwischenliegenden mittelschweren Delikten ist neben der Deliktsschwere auch der konkret erhoffte Erkenntnisgewinn zu berücksichtigen; trifft dieser nur auf einen Teil der Inhalte zu, ist die Entsiegelung in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht einzuschränken (BGE 151 IV 350 E. 2.5.4; Urteil 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 4.4.1). Diese Systematik wird auch im Kommentar zu Art. 264 StPO auf glossagens.ch als 3-Stufen-Doktrin dargestellt.
Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Hausfriedensbruch um ein Vergehen (Art. 186 StGB). Die abstrakte Qualifikation kann jedoch nicht das ausschliessliche Kriterium sein; entscheidend ist die Schwere der konkreten Tat. Betroffen sind das Vermögen und das Hausrecht. Ein Einbruch in ein Wohnhaus bewirkt einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Geschädigten und ist geeignet, deren Sicherheitsgefühl erheblich zu beeinträchtigen (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Die Tat soll in Mittäterschaft begangen worden sein, was mit erhöhter Gefährlichkeit einhergeht. Der Deliktsbetrag von rund Fr. 24'100.-- ist nicht geringfügig. Alles in allem ist von einer mittelschweren Straftat auszugehen.
Bei mittelschweren Delikten verlangt die Rechtsprechung eine Interessenabwägung. Smartphones enthalten gewöhnlich eine Vielzahl höchstpersönlicher Daten. Eine zeitlich unbeschränkte Entsiegelung ist mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren, da länger zurückliegende Daten in Bezug auf den zeitlich klar eingegrenzten Einbruchdiebstahl keinen massgeblichen Erkenntnisgewinn versprechen.
Bezüglich der konkreten zeitlichen Begrenzung erwägt das Bundesgericht: Denkbar ist, dass sich der Beschwerdeführer im Vorfeld mit anderen Personen, namentlich seinem mutmasslichen Mittäter, über die Tat ausgetauscht hat. Nicht auszuschliessen ist, dass mit der Planung bereits begonnen oder ein Einbruch in Erwägung gezogen wurde, bevor der Beschwerdeführer rund zwei Tage vor der Tat vom Geschädigten darüber informiert wurde, dass am 8. und 9. März 2025 niemand zu Hause sein werde. Der Untersuchungszeitraum ist somit weiter zu fassen als in der Beschwerde postuliert. Für die Zeit nach der Tat bis zur Sicherstellung am 2. Juli 2025 ist keine Einschränkung angezeigt, da sich Hinweise zum Verbleib des Diebesguts auch dort befinden könnten. Im Ergebnis ist die Entsiegelung in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 8. November 2024 bis am 2. Juli 2025 einzugrenzen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung: Verbot des hybriden Entsiegelungsentscheids
Das Urteil 7B_978/2025 steht in einer Reihe von Entscheiden, die das Verbot hybrider Entsiegelungsentscheide kontinuierlich bekräftigen. Das Bundesgericht hat diese Doktrin in den Urteilen 7B_245/2026 vom 16. Juni 2026 E. 4.2, 7B_118/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.2, 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2 und 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2 bereits formuliert. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Linie und wendet sie auf den konkreten Fall an: Die Vermischung materieller Freigabe und prozessleitender Triage-Anordnung in einem Entscheid ist unzulässig. Das Urteil bestätigt damit die auf der Themenseite zum Siegelungsrecht auf glossagens.ch dargestellte Systematik, wonach das Gericht die Triage vor dem materiellen Entsiegelungsentscheid durchzuführen hat und nicht umgekehrt.
Bestätigung und Präzisierung: Grenzen des Beizugs von Polizeiangehörigen als sachverständige Personen
Die Kernfrage des vorliegenden Urteils betrifft die Auslegung von Art. 248a Abs. 6 lit. b StPO. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Wortlaut dieser Bestimmung klar ist: Polizeiangehörige, die als sachverständige Personen eingesetzt werden, dürfen — anders als private Sachverständige nach lit. a — den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände nicht prüfen und von diesem keine Kenntnis erlangen. Der Beizug von Polizeiangehörigen dient ausschliesslich dem Erhalt des Zugangs und der Gewährleistung der Integrität (Entschlüsselung, Spiegelung, Aufbereitung). Dies bestätigt die Auslegung, die auch im Kommentar zu Art. 248a StPO auf glossagens.ch dargelegt wird, wo die Triage als gerichtliche Aufgabe ausgewiesen und der Beizug polizeilicher Sachverständiger auf die technische Ermöglichung des Zugangs beschränkt wird.
Das Urteil präzisiert diese Grenze in einer praktisch bedeutsamen Hinsicht: Eine Anweisung an die polizeilichen Sachverständigen, ihnen «zur Kenntnis gelangende Informationen» geheim zu halten, impliziert rechtswidrig die Gestattung der inhaltlichen Kenntnisnahme und ist daher mit Art. 248a Abs. 6 lit. b StPO unvereinbar. Die blosse Geheimhaltungsanweisung vermag den gesetzlichen Ausschluss der inhaltlichen Prüfung nicht zu ersetzen. Damit grenzt das Bundesgericht auch die in BGE 142 IV 372 E. 3.1 formulierte Regel weiter ein: Die Delegation der Triage an die Polizei ist auch dann unzulässig, wenn die Polizeiorgane angewiesen werden, die zur Kenntnis gelangten Informationen nicht weiterzugeben.
Zudem bestätigt das Urteil die Anwendbarkeit der allgemeinen Sachverständigenbestimmungen (Art. 182 ff. StPO) im Entsiegelungsverfahren — insbesondere die Pflicht, nur natürliche Personen zu ernennen (Art. 183 Abs. 1 StPO) und das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 184 Abs. 3 StPO) — und verweist dabei auf BGE 142 IV 372 E. 3.1, BGE 148 IV 22 E. 5.4 sowie die Urteile 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 5.3 und 7B_1230/2025 vom 16. April 2026 E. 3.2.
Bestätigung und Konkretisierung: Drei-Stufen-Doktrin und zeitliche Verhältnismässigkeit
Das Urteil wendet die in BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 entwickelte Drei-Stufen-Doktrin (schwere / mittelschwere / Bagatelldelikte) auf den Einbruchdiebstahl an und qualifiziert diesen unter den konkreten Umständen (Wohnhaus, Mittäterschaft, Deliktsbetrag rund Fr. 24'100.--) als mittelschweres Delikt. Es bestätigt damit die Systematik, die auch im Kommentar zu Art. 264 StPO auf glossagens.ch als 3-Stufen-Doktrin dargestellt wird und bei der die Interessenabwägung für mittelschwere Delikte eine konkret zu erwartende Erkenntnis aus den streitigen Privatgeheimnissen verlangt.
Das Urteil konkretisiert diese Doktrin in einer praktisch zentralen Hinsicht: Es bejaht erstmals ausdrücklich eine zeitliche Einschränkung der Entsiegelung bei mittelschweren Delikten als verhältnismässigkeitsrechtlich gebotene Massnahme und legt einen konkreten Zeitraum fest (8. November 2024 bis 2. Juli 2025, also rund vier Monate vor bis zum Sicherstellungsdatum). Zwar erwähnt BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 bereits die Möglichkeit einer «zeitlichen oder sachlichen» Einschränkung; das vorliegende Urteil illustriert diese abstrakte Vorgabe an einem konkreten Fall und liefert damit eine kasuistische Richtschnur für die Praxis. Der gewählte Zeitrahmen von rund vier Monaten vor der Tat berücksichtigt dabei ausdrücklich die Möglichkeit einer früheren Tatplanung und geht bewusst über das vom Beschwerdeführer geforderte Datum (6. März 2025) hinaus.
Abgrenzung zu BGE 148 IV 221: Kein unheilbarer Verfahrensmangel
Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 148 IV 221 und sieht in den Verfahrensfehlern einen unheilbaren Mangel. Das Bundesgericht grenzt den vorliegenden Fall deutlich ab: In BGE 148 IV 221 hatte fedpol die Geräte vor der Siegelung entschlüsselt und eine forensische Spiegelung erstellt — ein irreversibler, schwerer Verfahrensmangel, der zur absoluten Unverwertbarkeit und zur Vernichtung der Daten führte. Vorliegend wurden die Siegel nicht gebrochen, die Daten nicht freigegeben und der Informationsfluss zur Staatsanwaltschaft und zu den Ermittlern durch die Geheimhaltungsanweisung sowie die später gewährte aufschiebende Wirkung unterbunden. Der Sinn und Zweck der Siegelung blieb gewahrt. Der Verfahrensfehler ist somit heilbar; eine Rückweisung reicht aus. Diese Abgrenzung ist dogmatisch bedeutsam, weil sie den Anwendungsbereich der absoluten Unverwertbarkeit im Siegelungsverfahren auf Fälle beschränkt, in denen ein tatsächlicher, irreversibler Datenzugriff stattgefunden hat — nicht aber auf Fälle bloss fehlerhafter Anordnungen, die noch nicht vollzogen wurden. Dies deckt sich mit der Differenzierung auf der Themenseite zum Siegelungsrecht auf glossagens.ch, wonach Verwertungsverbote bei «vorzeitiger Durchsuchung oder Einsichtnahme» greifen, nicht aber bei fehlerhaften, aber nicht vollzogenen Verfügungen.
Fazit
Das Urteil 7B_978/2025 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum Entsiegelungsverfahren in drei zentralen Punkten und präzisiert sie in einer praktisch wichtigen Hinsicht. Erstens bekräftigt es das Verbot hybrider Entsiegelungsentscheide: Das Gericht muss die Triage abschliessen, bevor es materiell über die Entsiegelung entscheidet. Zweitens legt es die Grenze des Beizugs von Polizeiangehörigen als sachverständige Personen nach Art. 248a Abs. 6 lit. b StPO eng aus: Diese dürfen keinen inhaltlichen Zugang zu den versiegelten Daten erhalten; eine Geheimhaltungsanweisung ersetzt das gesetzliche Verbot der inhaltlichen Prüfung nicht. Drittens wendet es die Drei-Stufen-Doktrin zur Verhältnismässigkeit an und konkretisiert sie erstmals durch eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Entsiegelung bei einem mittelschweren Delikt (Einbruchdiebstahl) auf einen Zeitraum von rund vier Monaten vor der Tat bis zum Sicherstellungsdatum. Die Abgrenzung zu BGE 148 IV 221 verdeutlicht, dass nicht jeder Verfahrensfehler im Siegelungsverfahren zur Unverwertbarkeit führt — entscheidend ist, ob ein tatsächlicher, irreversibler Datenzugriff stattgefunden hat. Die Sache wird zur Neuanordnung der Triage und zum Neuentscheid über die Entsiegelung an die Vorinstanz zurückgewiesen; der Beschwerdeführer wird als überwiegend obsiegend angesehen (Gerichtskosten Fr. 1'000.–; Parteientschädigung Fr. 1'500.–).