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Strafrecht  ·  Urteil 6B_403/2025  ·  vom 16.09.2026

Mehrfacher Betrug; mehrfache einfache Körperverletzung; versuchte Drohung; Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; Strafzumessung; Landesverweisung etc.

6B_403/2025 — Covid-19-Kurzarbeitsbetrug, Körperverletzung und Landesverweisung eines Kosovo-Albaners

Rechtsgebiet: Materielles Strafrecht (Vermögensdelikte, Leib und Leben, Freiheit, Landesverweisung) · Vorinstanz: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Urteil vom 18. Oktober 2024, 460 24 87) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter von Felten (präsidierend), Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Stübi · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein kosovarischer Staatsangehöriger hatte während der Covid-19-Pandemie für sich und zwei Nicht-Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung erschlichen, zudem seine Ehefrau durch Wurf eines Modellflugzeugs am Kopf verletzt, sie über die Tochter bedroht und einen Ausländer ohne Bewilligung beschäftigt. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu 18½ Monaten bedingter Freiheitsstrafe, 100 Tagessätzen Geldstrafe und einer fünfjährigen Landesverweisung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Arglist beim Kurzarbeitsbetrug ist zu bejahen, da der Beschwerdeführer die pandemiebedingt eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der Arbeitslosenkasse bewusst ausnutzte. Die Rötung und Beule am Kopf der Geschädigten mit Schmerzen und Heilungszeit genügen für eine einfache Körperverletzung. Die Landesverweisung verstösst weder gegen Bundes- noch Konventionsrecht; ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, dass bei Covid-19-Nothilfemassnahmen schon einfache Falschangaben arglistig sind, weil der Täter die staatlich herbeigeführte Schutzlosigkeit der Behörden ausnutzt. Es präzisiert ferner die Härtefallprüfung bei Ausländern, die erst im Erwachsenenalter einreisten, und die Noven-Regel bei nachträglichen familiären Entwicklungen.

Sachverhalt

Der 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige A.A.________ kam im Jahr 2000 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Er war Geschäftsführer der C.________ AG und der F.________ GmbH.

Strafbarkeitskomplex

Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher teilweise versuchter Drohung, Nötigung, mehrfacher Geldwäscherei, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen. Zudem verwies es ihn für sieben Jahre des Landes und sprach der Geschädigten B.A.________ (Ehefrau) eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zu.

Berufungsentscheid

Auf Berufung bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 18. Oktober 2024 die Schuldsprüche im Wesentlichen, sprach den Beschwerdeführer jedoch von den Vorwürfen der Nötigung (Anklageziffer 5.3) und der Drohung (Anklageziffer 5.5) frei. Es reduzierte die Freiheitsstrafe auf 18½ Monate (bedingt) und die Geldstrafe auf 100 Tagessätze zu Fr. 80.--, sprach eine Busse von Fr. 1'100.-- aus und reduzierte die Landesverweisung auf fünf Jahre. Die Genugtuung wurde auf Fr. 2'500.-- reduziert.

Beschwerde

Der Beschwerdeführer beantragt Freisprüche betreffend mehrfachen Betrug (Anklageziffer 2.3 — Kurzarbeitsentschädigung), mehrfache einfache Körperverletzung (Anklageziffer 5.4), versuchte Drohung (Anklageziffer 5.2) sowie Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG). Er stellt eventuale Freisprüche und Rückweisungsbegehren und wendet sich insbesondere gegen die Landesverweisung, die Genugtuungszusprechung sowie die Kostenregelung.

Erwägungen

Rechtliches Gehör und Begründungspflicht (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Betrugsverurteilung mehrere seiner Argumente nicht behandelt, namentlich dass ihm die Unrichtigkeit seiner Angaben bei der Kurzarbeitsentschädigung nicht bewusst gewesen sei und dass die Arbeitslosenkasse seine Angaben hätte überprüfen können. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Argument einlässlich auseinandersetzt. Die Vorinstanz habe in zulässiger Weise auf die Erwägungen der ersten Instanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO), die hinreichend dargelegt habe, weshalb von einer bewussten Täuschung auszugehen sei und die Arbeitslosenkasse keine Anlass zu weiteren Nachforschungen gehabt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (BGE 150 III 223 E. 3.5.1; BGE 150 III 1 E. 4.5).

Sachverhaltsrügen (E. 3)

Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers dringen nicht durch. Das Bundesgericht legt den festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und prüft die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung mit Zurückhaltung. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung seine eigene Darstellung entgegenzustellen, ohne Willkür substanziiert darzutun. Dies gilt für den Vorsatz beim Betrug, die entgeltliche Beschäftigung des Ausländers E.________, die versuchte Drohung über die Tochter und die Körperverletzung durch den Wurf des Modellflugzeugs.

Betrug durch Erschleichung von Kurzarbeitsentschädigung (E. 4)

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer meldete am 25. März 2020 im Namen der C.________ AG Kurzarbeit für drei Personen an — für sich selbst, seine Ehefrau B.A.________ und D.________. Weder die Ehefrau noch D.________ waren tatsächlich Arbeitnehmende der C.________ AG, was der Beschwerdeführer wusste. Der Beschwerdeführer selbst war der einzige Arbeitnehmer, leistete aber keine Kurzarbeit. Er vertraute darauf, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der Covid-19-Pandemie die Entschädigung rasch und ohne vertiefte Prüfung ausbezahlen und die Falschangaben auch bei genauerer Prüfung nicht erkennen werde.

Rechtliche Würdigung

Das Bundesgericht bejaht das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Der massgebliche Wortlaut lautet:

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die Täuschung muss arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 150 IV 169 E. 5.1; BGE 147 IV 73 E. 3.2). Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können — jedoch entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten lässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2).

Besteht eine Pflicht zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig. Muss eine Arbeitslosenkasse aufgrund einer ausserordentlichen Lage wie der Covid-19-Pandemie innert kurzer Zeit eine massive Zahl von Gesuchen bearbeiten und kann sie deshalb keine besonderen Einzelfallkontrollen vornehmen, begründet die reliance auf die Angaben der Gesuchsteller keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung. Wer um diese eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten weiss und die ausserordentliche Situation durch falsche Angaben gezielt ausnutzt, handelt arglistig (6B_1006/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.4; BGE 150 IV 169 E. 5.1.4).

Der Beschwerdeführer nutzte die pandemiebedingt eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der Arbeitslosenkasse bewusst aus. Für die Annahme von Arglist bedarf es unter diesen Umständen weder eines Lügengebäudes noch besonderer Machenschaften. Die Opfermitverantwortung ist auszuschliessen, da die Ausgleichskasse richtlinienkonform vorgegangen war und keine grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unbeachtet gelassen hatte.

Einfache Körperverletzung vs. Tätlichkeit (E. 5)

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer warf am 7. September 2019 ein Modellflugzeug (Vollkunststoff, 259 Gramm) an den Hinterkopf seiner Ehefrau. Diese trug Rötungen davon und erlitt durch eine Beule, die einer gewissen Heilungszeit bedurfte, Schmerzen.

Rechtliche Würdigung

Da die Tat im September 2019 begangen wurde, ist die bis zum 30. Juni 2023 geltende Fassung anwendbar:

aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0) — alte Fassung bis 30. Juni 2023Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).»

Eine Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung begrifflich schwer möglich; dem Mass des verursachten Schmerzes kommt entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung (BGE 134 IV 189 E. 1.2 und 1.3). Das Bundesgericht räumt dem Sachgericht bei dieser Abgrenzung einen Ermessensspielraum ein und auferlegt sich Zurückhaltung.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, auf die Rötung und die Anklageschrift zu verweisen, lässt jedoch die festgestellten Schmerzen und die Heilungszeit ausser Acht, ohne Willkür darzutun. Angesichts der Schmerzen und der erforderlichen Heilungszeit ist die Qualifikation als einfache Körperverletzung und nicht als blosse Tätlichkeit nicht zu beanstanden.

Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (E. 3.4)

Der Beschwerdeführer liess als Geschäftsführer der F.________ GmbH am 14. September 2021 E.________, der über keine Arbeitsbewilligung verfügte, auf einer Baustelle in Liestal arbeiten. Er wusste um die fehlende Bewilligung und nahm die unbewilligte Beschäftigung in Kauf. Sein Einwand, es habe sich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt, setzt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Darstellung entgegen, ohne Willkür aufzuzeigen. Für eine eventualiter beantragte Verurteilung wegen fahrlässiger Beschäftigung bleibt kein Raum, da Eventualvorsatz festgestellt wurde.

Landesverweisung (E. 6)

Inhalt der Rüge

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die fünfjährige Landesverweisung und beruft sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel). Er bringt vor, er lebe seit 25 Jahren in der Schweiz, spreche fliessend Schweizerdeutsch, habe eine Schweizer Partnerin (mit der er mittlerweile zusammenlebe und die schwanger sei), leiste Unterhaltszahlungen, habe sich wirtschaftlich integriert und habe nur geringfügige Vorstrafen. Zum Kosovo habe er keine enge Bindung mehr.

Noven-Unzulässigkeit

Das Bundesgericht legt den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Echte Noven — Tatsachen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten — sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 465 E. 5.5.1). Das behauptete spätere Zusammenziehen mit der Partnerin, deren Schwangerschaft sowie die nach dem angefochtenen Urteil erstellten Arztzeugnisse und Bestätigungsschreiben sind echte Noven und bleiben unbeachtlich.

Härtefallprüfung

Die Härtefallklausel lautet:

Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4). Die Härtefallprüfung ist anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen.

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung:

  • Aufenthaltsdauer: 25 Jahre zugunsten des Beschwerdeführers. Er kam jedoch erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz; seine prägenden Jugendjahre verbrachte er im Kosovo. Allein aus der Aufenthaltsdauer tangiert die Landesverweisung nicht sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK — hierfür wären besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen erforderlich, die über eine gewöhnliche Integration hinausgehen.
  • Soziale und wirtschaftliche Integration: Gute Deutschkenntnisse, langjährige Erwerbstätigkeit, keine Sozialhilfeabhängigkeit, Schuldenabbau — jedoch fehlt eine erkennbare soziale Integration, und die Geschäftstätigkeit steht teilweise in Zusammenhang mit der Delinquenz.
  • Familiäre Verhältnisse: Kein Kontakt zu den vier Kindern; Töchter wünschen keinen Kontakt; das begleitete Besuchsrecht für den Sohn wird nicht umgesetzt. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils kein gemeinsamer Haushalt mit der Partnerin. Unterhaltszahlungen und blosse Verbesserungsaussichten begründen keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
  • Bindung zum Kosovo: Prägende Lebensjahre dort, Beherrschung der Sprache, Kontakt zu Geschwistern, regelmässige Reisen. Wiedereingliederung zumutbar. Die behauptete Gefährdung und psychiatrische Erkrankung sind nicht hinreichend substanziiert; die Erkrankung kann auch im Kosovo adäquat behandelt werden.
  • Drittstaatsangehörigkeit: Kein schwerer Härtefall. Nach Ablauf der fünfjährigen Landesverweisung kann er erneut um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen; die Massnahme kommt nicht einem lebenslangen Ausschluss gleich.

Interessenabwägung

Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorläge, überwiegen die öffentlichen Interessen. Das Verschulden ist angesichts des breiten Delinquierens in verschiedenen Rechtsbereichen (Leib und Leben, Vermögen, Freiheit, Rechtspflege, Strassenverkehrsrecht, Ausländerrecht) erheblich. Die Prognose ist keineswegs gut. Die obligatorische Landesverweisung greift bei einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere und unabhängig davon, ob die Strafe bedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht.

Nebenrügen (E. 7–8)

Da es bei den Schuldsprüchen bleibt, erübrigen sich Ausführungen zur Strafzumessung und zur Genugtuung. Auch die Kostenregelung (Verfahrenskosten, Honorar der amtlichen Verteidigung) bleibt beim angefochtenen Entscheid, da die Beschwerde erfolglos bleibt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Covid-19-Betrugsrechtsprechung

Das Urteil steht in direkter Linie zur Grundsatzrechtsprechung des Bundesgerichts zum Covid-19-Kreditbetrug (BGE 150 IV 169) und zur Kurzarbeitsentschädigung (6B_1006/2024 vom 8. Mai 2025). Wie das Bundesgericht in BGE 150 IV 169 E. 5.1.4 entschieden hat, begründen beim Covid-19-Kredit bereits einfache falsche Angaben auf dem Antragsformular Arglist, weil der Gesetzgeber das System bewusst unbürokratisch ausgestaltet und Kontrollen suspendiert hatte, um Soforthilfe zu gewährleisten. Der Täter nutze genau diese staatlich herbeigeführte Schutzlosigkeit der Banken aus; eine Opfermitverantwortung sei ausgeschlossen.

Das vorliegende Urteil überträgt diese Dogmatik auf den Bereich der Kurzarbeitsentschädigung. Die Konstellation ist systematisch vergleichbar, jedoch mit einer wichtigen Nuance: Während bei den Covid-19-Krediten die Banken von Kontrollen befreit waren, unterlagen die Arbeitslosenkassen gemäss Art. 39 LACI (SR 837.0) grundsätzlich einer Prüfungspflicht. Das Bundesgericht löst diese Differenz über die faktische Unzumutbarkeit vertiefter Einzelfallkontrollen in der ausserordentlichen Pandemiesituation: Die Arbeitslosenkasse war bei der Prüfung der Anträge «richtlinienkonform» vorgegangen und hatte «nicht die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unbeachtet gelassen». Dies entspricht der Begründung in 6B_1006/2024 E. 3.4, wo das Bundesgericht festhielt, dass die Kassen «vor der Lawine von Gesuchen» keine besonderen Kontrollen vornehmen konnten und sich auf die Angaben der Arbeitgeber verlassen durften.

Damit bestätigt das Urteil die im Glossagens-Kommentar zu Art. 146 StGB im Abschnitt zu den Covid-19-Nothilfekrediten dargestellte Rechtsprechungslinie, wonach die Opfermitverantwortung bei staatlichen Notrecht-Selbstdeklarationsverfahren vollständig suspendiert ist, wenn der Täter die eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten bewusst ausnutzt. Es präzisiert diese Linie dahingehend, dass dies auch gilt, wenn die Behörde — wie die Arbeitslosenkasse — rechtlich zu gewissen Kontrollen verpflichtet ist, diese aber in der Pandemiesituation faktisch nicht zumutbar waren. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege eine «Opfermitverantwortung» vor, weil die Behörden «Zugriff auf sämtliche Informationen» gehabt hätten, wird damit zurückgewiesen — entscheidend ist nicht die abstrakte Informationsverfügbarkeit, sondern die Zumutbarkeit der Überprüfung unter den konkreten ausserordentlichen Umständen. Dies stimmt überein mit der dogmatischen Grundthese des Glossagens-Kommentars, dass das bewusste Ausnutzen von Vulnerabilitäten ein arglisttypisches Unrechtselement darstellt (vgl. Kommentierung zu Art. 146 StGB, Abschnitt C).

Abgrenzung einfache Körperverletzung — Tätlichkeit

Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Tätlichkeit (Art. 126 StGB) ist durch BGE 134 IV 189 geklärt: Dem Mass des verursachten Schmerzes kommt entscheidendes Gewicht zu; bleiben keine äusseren Spuren, genügen bereits erhebliche Schmerzen als Schädigung. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf den Fall an, dass ein 259 Gramm schweres Modellflugzeug aus Vollkunststoff an den Hinterkopf geworfen wurde und Rötungen, eine Beule mit Heilungszeit und Schmerzen verursachte. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Qualifikation als einfache Körperverletzung und räumt dem Sachgericht — wie in BGE 134 IV 189 E. 1.3 festgehalten — den dabei zustehenden Ermessensspielraum ein.

Der Glossagens-Kommentar zu Art. 123 StGB stellt in seinem Prüfschema zutreffend dar, dass bei «Bagatellhämatomen, Schürfungen, Rötungen» die Abgrenzung zur Tätlichkeit den zentralen Streitpunkt bildet. Das Urteil illustriert, dass nicht die blosse Rötung, sondern die Kombination aus Schmerzen und Heilungszeit die Schwelle zur Körperverletzung überschreitet — eine Präzisierung, die mit der im Kommentar zitierten Leitentscheidung BGE 119 IV 25 E. 2a («Ein Hämatom als Ruptur von Blutgefässen mit unterhäutigem Erguss ist als Körperschädigung zu qualifizieren») konform geht.

Landesverweisung und Härtefall bei Erwachseneneinreise

Das Urteil bestätigt die restriktive Härtefallpraxis des Bundesgerichts. In BGE 146 IV 105 E. 3.4 hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine bestimmte Anwesenheitsdauer nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führt und die besonderen Umstände von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern zu berücksichtigen sind. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf einen Ausländer an, der erst im Alter von 24 Jahren einreiste: Trotz 25-jähriger Aufenthaltsdauer genügt dies allein nicht für einen Härtefall, da die prägenden Jugendjahre im Kosovo verbracht wurden und die soziale Integration nicht als gelungen zu bezeichnen ist.

Diese Differenzierung zwischen Kindes-/Jugendeinreise und Erwachseneneinreise entspricht der Systematik des Glossagens-Kommentars zu Art. 66a StGB und der dort dargestellten Rechtsprechung. Der Kommentar verweist auf die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG und die restriktive Handhabung der Härtefallklausel. Das Urteil bestätigt ausdrücklich, dass die Landesverweisung bei einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB (Betrug im Bereich einer Sozialversicherung) grundsätzlich verschuldensunabhängig greift und unabhängig davon ausgesprochen wird, ob die Strafe bedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1).

Im Kontext der Systematik der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (vgl. die Übersicht auf glossagens.ch) ordnet sich das Urteil als Bestätigung der strikten Trennung zwischen strafrechtlicher Landesverweisung (gerichtliche Massnahme bei Katalogtat) und ausländerrechtlichen Administrativmassnahmen ein: Die strafrechtliche Landesverweisung wird durch das Strafgericht verhängt und greift zwingend, sofern kein Härtefall vorliegt; die Migrationsbehörden sind an das strafgerichtliche Urteil gebunden.

Noven im bundesgerichtlichen Verfahren

Eine praxisrelevante Klarstellung betrifft die Behandlung nachträglicher familiärer Entwicklungen. Das Bundesgericht stuft die nach dem vorinstanzlichen Urteil eingetretene Schwangerschaft der Partnerin, das behauptete Zusammenziehen sowie die nachträglich eingereichten Arztzeugnisse als echte Noven ein, die im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 465 E. 5.5.1). Dies bedeutet für die Praxis, dass Veränderungen der familiären Situation, die nach dem vorinstanzlichen Entscheid eintreten, im Strafverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können — der massgebliche Stichtag ist der Zeitpunkt des angefochtenen Urteils. Dieser restriktive Novenbegriff schliesst an die ständige Rechtsprechung an, dass echte Noven (im Gegensatz zu unechten Noven, die erst durch den angefochtenen Entscheid rechtserheblich werden) vor Bundesgericht ausgeschlossen sind.

Fazit

Das Urteil ist eine konsequente Bestätigung der etablierten Rechtsprechung in drei zentralen Bereichen. Erstens bekräftigt es, dass bei Covid-19-Nothilfemassnahmen — sowohl bei Krediten als auch bei Kurzarbeitsentschädigung — der Täter, der die pandemiebedingt eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten bewusst ausnutzt, arglistig handelt, und dass eine Opfermitverantwortung der Behörden ausgeschlossen ist, solange diese richtlinienkonform vorgegangen ist. Zweitens hält es an der pragmatischen Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit fest, bei der Schmerzintensität und Heilungszeit die ausschlaggebenden Kriterien sind. Drittens bestätigt es die restriktive Härtefallpraxis bei der Landesverweisung, namentlich dass eine lange Aufenthaltsdauer allein — ohne besonders intensive soziale Integration und ohne dass die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht wurden — keinen schweren persönlichen Härtefall begründet. Die Klarstellung zur Unzulässigkeit echter Noven bei nachträglichen familiären Entwicklungen ist von praktischer Bedeutung für die Verteidigungsstrategie in Landesverweisungsverfahren.

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