9C_94/2026 — Verjährung der Steuerperiode 2010, Ehegattensolidarität und konfiskatorische Besteuerung
Rechtsgebiet: Direkte Bundessteuer und kantonale/kommunale Steuern (Kanton Genf) · Vorinstanz: Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre administrative (ATA/1429/2025 vom 19. Dezember 2025) · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, Richterin Moser-Szeless (Präsidentin), Richter Parrino, Richter Beusch; Gerichtsschreiber Sieber · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen (Verjährung Steuerperiode 2010), im Übrigen abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Steuerpflichtiger, gegen den sich ein DAPE-Untersuchungsbericht richtete, erhob vielfältige formelle und materielle Rügen gegen seine Nachveranlagung 2010–2013, darunter Verjährung, Verletzung von Art. 6 EMRK, fehlende Aufteilung der Ehegattensteuer und konfiskatorische Besteuerung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht stellte die absolute Verjährung des Besteuerungsrechts für die Steuerperiode 2010 fest (Eintritt am 31. Dezember 2025) und hob die entsprechenden Steuern auf. Alle übrigen Rügen — kein strafrechtlicher Charakter der Veranlagung, ausreichende Akteneinsicht, konforme Praxis der Ehegattenaufteilung, keine konfiskatorische Besteuerung — wurden abgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass das Veranlagungsverfahren keinen strafrechtlichen Charakter hat und Art. 6 EMRK nicht anwendbar ist, dass die Ehegattensolidarität erst im Beitreibungsstadium aufgeteilt wird, und dass bei steigendem Vermögen eine konfiskatorische Besteuerung von vornherein zu verneinen ist.
Sachverhalt
A. Ausgangslage und Nachveranlagung
Der Steuerpflichtige A.________ und seine Ehefrau B.________ waren zwischen 2010 und 2013 im Kanton Genf domiziliert; sie liessen sich 2020 scheiden. Die kantonale Steuerverwaltung Genf (AFC-GE) veranlagte die Ehegatten für die Steuerperioden 2010 bis 2013 durch Bescheide vom März 2015 bis Januar 2016. Die Ehegatten erhoben Einsprache.
Am 8. Juni 2017 autorisierte der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartements (DFF) die Abteilung für Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (DAPE), eine Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG gegen die Ehegatten durchzuführen. Die DAPE erstattete am 17. November 2023 zwei Berichte, darunter einen gegen A.________, dem zufolge er zwischen 2008 und 2015 einen Betrag von 23'517'938 Franken nicht deklariert hatte.
B. Verfahrensverlauf
Am 8. Februar 2024 zog A.________ seine Einsprachen gegen die Bescheide 2010 bis 2013 zurück. Die AFC-GE teilte ihm am 19. März 2024 mit, dass diese Rückzüge keine Wirkung auf die Einspracheverfahren hätten und sie beabsichtige, die Steuerentscheide zu seinen Ungunsten zu ändern. Sie legte ihm Wiedereinspeisungstabellen vor, die auf dem DAPE-Bericht vom 17. November 2023 beruhten.
Nach einer Akteneinsichtsgesuch-Antwort der AFC-GE vom 11. Juli 2024, in der diese die vollständige Aktenübergabe bestätigte und den Zugriff auf interne Dokumente verweigerte, erhob A.________ Beschwerde beim Tribunal administratif de première instance (TAPI). Am selben Tag entschied die AFC-GE über die Einsprachen und änderte die Veranlagungen 2010 bis 2013 zuungunsten der Steuerpflichtigen. A.________ beschwerte sich dagegen ebenfalls beim TAPI. Zudem erhielt er am 11. Juli 2024 Strafzettel für die Jahre 2010 bis 2013, gegen die er ebenfalls Beschwerde erhob.
Das TAPI verband die Verfahren durch Urteil vom 23. Juni 2025, wies die Beschwerde gegen die Akteneinsichtsverweigerung ab, hob eine der strittigen Wiedereinspeisungen für 2012 und 2013 auf, kassierte den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 für IFD und ICC 2010 bis 2013 und wies die Sache an die AFC-GE zurück.
Die Cour de justice de Genève hiess die von A.________ gegen das TAPI-Urteil erhobene Beschwerde am 19. Dezember 2025 teilweise gut: Sie nahm den Abzug von USD 30'000 für die Steuerperiode 2010 zur Kenntnis und bestätigte im Übrigen das angefochtene Urteil.
C. Bundesgerichtliche Beschwerde
A.________ erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Vorab beantragte er die Feststellung, dass die absolute Verjährung des Besteuerungsrechts für die Steuerperiode 2010 am 31. Dezember 2025 eingetreten sei. Im Wesentlichen beantragte er die Aufhebung des kantonalen Entscheids, Rückweisung zur neuen Sachverhaltsabklärung, Aufhebung der Moratozinsen, Festsetzung einer nicht konfiskatorischen Besteuerung (höchstens 60 % des steuerbaren Einkommens) und Neuausstellung von Steuerbescheiden.
Erwägungen
I. Zulässigkeit und Prüfungsumfang
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des Bundesrechts frei (Art. 106 Abs. 1 BGG), während Rügen der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht qualifiziert vorzubringen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Sachverhalt wird aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz beurteilt (Art. 105 Abs. 1 BGG).
II. Verjährung der Steuerperiode 2010
Das Bundesgericht prüft die Verjährung von Amtes wegen, wenn sie zu Gunsten des Steuerpflichtigen wirkt (BGE 138 II 169 E. 3.2 und 3.4; 9C_290/2025 vom 16. September 2025 E. 4.1). Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 120 DBG (SR 642.11)
«1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184. 2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: a. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens; b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; c. solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 3 Die Verjährung beginnt neu mit: a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird; b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden; c. der Einreichung eines Erlassgesuches; d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens. 4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.»
Am Tag der Urteilsfällung war das Recht, die IFD und ICC der Steuerperiode 2010 zu veranlagen, verjährt (Art. 120 Abs. 4 DBG; Art. 22 Abs. 4 des Genfer Gesetzes vom 4. Oktober 2001 über das Steuerverfahren [LPFisc/GE; rs/GE D 3 17] i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StHG; vgl. 9C_647/2025 vom 17. Februar 2026 E. 5.2). Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode lief am 31. Dezember 2025 ab. Die Beschwerde war in diesem Umfang gutzuheissen.
III. Formelle Rügen
1. Kein strafrechtlicher Charakter der Veranlagung — kein Anspruch auf persönliche Anhörung
Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 6 EMRK und machte geltend, er habe ein absolutes Recht auf persönliche Anhörung, da die Veranlagung die «sine qua non»-Voraussetzung für die Strafzettel sei. Das Bundesgericht bestätigte die gefestigte Rechtsprechung, dass das Veranlagungs- und Nachsteuerverfahren keinen strafrechtlichen Charakter hat. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV, der das Gehör in rein steuerlichen Verfahren ohne strafrechtliche Komponente garantiert, besteht grundsätzlich kein Recht auf persönliche Anhörung (BGE 140 I 68 E. 9.6.1). Art. 6 EMRK findet auf Verfahren, die keinen strafrechtlichen Charakter haben, keine Anwendung; Nachsteuerverfahren unterliegen ihm nicht (BGE 140 I 68 E. 9.2).
Das Bundesgericht betonte, dass Veranlagungs- und Strafsteuerverfahren zwar denselben Sachverhaltskomplex betreffen und oft parallel laufen, aber zu getrennten Entscheidungen führen, die ohne Schwierigkeit zu unterscheiden sind (BGE 140 I 68 E. 9.6.1). Im vorliegenden Fall betrafen die Strafzettel nicht den angefochtenen Entscheid, sondern ein getrenntes Verfahren, was die Unterscheidung besonders einfach machte. Der vom Beschwerdeführer zitierte EGMR-Entscheid Vegotex International S.A. c. Belgique (3. November 2022, Beschwerde Nr. 49812/09, § 76) bestätigt, dass Nachsteueraufschläge nicht zum Kernbereich des Strafrechts gehören. Vgl. auch die Darstellung der Systematik des Steuerstrafrechts auf der Themenseite Steuerrecht im Überblick, die das Nebeneinander von Veranlagungs- und Strafverfahren in der Schweizer Steuerrechtsordnung einordnet.
Zudem beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung, die Anhörungen würden der Klärung dienen, ohne substanziiert darzulegen, inwieweit die einzelnen Elemente den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Er griff die Begründung der Vorinstanz nicht an, womit die Anhörungen das Fehlen schriftlicher Beweise — insbesondere das Fehlen einer Buchhaltung — nicht kompensieren könnten.
2. Akteneinsicht
Das Bundesgericht bestätigte, dass das Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Akteneinsichtsrecht umfasst (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; BGE 132 II 485 E. 3.2). Da Art. 6 EMRK nicht anwendbar ist, kann diese Bestimmung dem Beschwerdeführer keine über Art. 29 BV hinausgehenden Rechte verleihen. Die Verdachtsmomente der ESTV waren in der Untersuchungseröffnungs- und Sondernuntersuchungseröffnungsentscheidung enthalten, die beide in den Akten lagen. Der Beschwerdeführer hatte somit Zugang zu allen entscheidenden Stücken und war in der Lage, die Entscheidung der AFC-GE zu verstehen und erfolgreich beim TAPI und der Vorinstanz anzufechten. Was die Namen der involvierten Mitarbeiter betraf, bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass die Identität der Beteiligten aus verschiedenen Berichten, Protokollen und Korrespondenzen hervorging.
3. Begründungspflicht
Das Gehör verpflichtet die Behörde, ihre Entscheidung zu begründen, damit der Betroffene ihre Tragweite erfassen und sie sachgerecht anfechten kann. Es genügt, dass die Behörde zumindest kurz die Motive nennt (BGE 146 II 335 E. 5.1; BGE 143 III 65 E. 5.2). Sie muss jedoch nicht alle Tatsachen und Beweismittel erörtern (BGE 142 II 154 E. 4.2). Das Bundesgericht wies die Rüge zurück: Alle dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Elemente und die Untersuchungsergebnisse waren im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids erschöpfend dargestellt und stammten aus dem DAPE-Bericht, der nur ihn betraf. Er war sechzehnmal von der DAPE angehört worden. In der rechtlichen Würdigung analysierte die Vorinstanz alle gegen die Wiedereinspeisungen gerichteten Rügen. Der Beschwerdeführer erhob vor Bundesgericht keine materiellen Rügen mehr gegen die Wiedereinspeisungen.
4. Keine Justizverweigerung — Art. 193 Abs. 4 DBG
Der Beschwerdeführer rügte eine Justizverweigerung, weil die AFC-GE seine Stellungnahmen zum DAPE-Bericht nicht behandelt habe. Er berief sich auf Art. 193 Abs. 4 DBG. Das Bundesgericht hielt entgegen, dass diese Bestimmung die Anfechtung der Ablehnung eines Ergänzungsantrags nur in den späteren Strafverfahren — wegen Hinterziehung, Fälschung oder Veruntreuung von Quellensteuern — zulässt, wie aus ihrem Wortlaut klar hervorgeht. Im Veranlagungsverfahren, das keine strafrechtliche Komponente hat, oblag es weder der AFC-GE noch der Vorinstanz, über diese Frage zu befinden. Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz lag nicht vor.
IV. Materielle Rügen
1. Ehegattensolidarität und Aufteilung der Gesamtsteuer
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Auferlegung einer gemeinsamen Veranlagung nach der Scheidung verletze Art. 8 und 13 EMRK sowie Art. 13 DBG, weil keine Aufteilungsentscheidung über die Steuerschuld zwischen den Ehegatten erlassen werde. Das Bundesgericht bestätigte die Praxis der AFC-GE, gemeinsame Veranlagungsentscheide zu notifizieren und erst nach deren Rechtskraft einen Aufteilungsentscheid zu erlassen. Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 13 DBG (SR 642.11)
«1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt. 2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. 3 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a. die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; b. die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber; c. Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; d. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. 4 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.»
Nach Art. 13 Abs. 2 DBG erlischt die Solidarhaftung bei getrennter Ehe für alle noch offenen Steuerschulden. Bei Trennung bestimmt die Steuerbehörde den Anteil jedes Ehegatten an der Gesamtsteuer in einem separaten, anfechtbaren Entscheid, wobei der Veranlagungsentscheid, der den Gesamtbetrag festlegt, nicht mehr angefochten werden kann (BGE 149 II 442 E. 3.4; 2C_592/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 2; Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010, Ziff. 6.2.4). Der Aufteilungsentscheid wird auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens nachträglich erlassen und setzt eine rechtskräftige Veranlagung voraus (2C_668/2020 vom 22. Januar 2021 E. 4.2; 2C_770/2016 und 2C_771/2016 vom 26. September 2016 E. 1.2.2; 2C_498/2016 und 2C_499/2016 vom 3. Juni 2016 E. 6). Nach der Lehre findet die Aufteilung nicht im Veranlagungsstadium statt, sondern im Beitreibungsverfahren (Hunziker/Mayer-Knobel, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N. 5 ad Art. 13 DBG).
Im vorliegenden Fall betrafen die gemeinsamen Veranlagungsentscheide Steuerperioden, in denen der Beschwerdeführer noch verheiratet war, und das anwendbare Bundesrecht (Art. 190 BV) sieht eine gemeinsame Veranlagung vor (Art. 9 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 DBG). Der Eingriff in die Privatsphäre war daher relativiert. Der Aufteilungsentscheid wird gerade dazu dienen, den Anteil des Beschwerdeführers im Rahmen der Beitreibung zu individualisieren. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gebietet es, die Sache nicht zurückzuweisen, um einen isolierten Veranlagungsentscheid zu erlassen. Sobald ein Aufteilungsentscheid erlassen ist, ersetzt er für die Beitreibung den Veranlagungsentscheid und bildet allein den definitiven Rechtsöffnungstitel (5A_556/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3.2.2).
2. Moratozinsen — kein strafrechtlicher Charakter
Der Beschwerdeführer qualifizierte die Moratozinsen als «punitiv» und verglich sie mit den Referenzzinssätzen für Kredite, die sie um fast 400 % überstiegen. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, die festgestellt hatte, dass die Moratozinsen den gesetzlichen und regulatorischen Grundlagen entsprachen und sogar unter dem üblichen Satz von 5 % für öffentliche Forderungen lagen. Es bestätigte seine Rechtsprechung, wonach der Moratozins im Steuerrecht weder den Charakter einer Sanktion noch einer Strafe hat, sondern den Ausgleich des Zinsverlustes des Gläubigers und den Gewinn des Schuldners bezweckt (2C_546/2008 vom 29. Januar 2009 E. 4.2).
3. Konfiskatorische Besteuerung — Art. 26 BV
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Eigentumsgarantie, weil die Berücksichtigung der Ergänzungsgrundstücksteuer (IIC) zu Belastungsquoten von 58 % (2010), 75 % (2011), 76 % (2012) und 75 % (2013) führe. Er beantragte die analoge Anwendung des Steuerschildes von 60 % nach Art. 60 des Genfer Gesetzes vom 27. September 2009 über die Besteuerung natürlicher Personen (LIPP/GE). Die massgebliche Verfassungsbestimmung lautet:
Art. 26 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.»
Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach die Eigentumsgarantie im Steuerrecht nicht über das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung hinausgeht. Eine Steuerforderung darf nicht den Kerngehalt des Privateigentums antasten (Art. 36 Abs. 4 BV; BGE 143 I 73 E. 5.1). Wenn das Vermögen von Jahr zu Jahr steigt — begünstigt durch eine gute Konjunktur oder gute Geschäfte — und die Besteuerung unter dieser Progression bleibt, kann der konfiskatorische Charakter von vornherein verneint werden (BGE 143 I 73 E. 5.2; 9C_654/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.3.1).
Im vorliegenden Fall stieg das Vermögen des Beschwerdeführers kontinuierlich: 63'542'357 Franken (2011), 67'493'955 Franken (2012) und 74'179'135 Franken (2013). Er behauptete nicht, sein Einkommen sei zwischen 2011 und 2013 unzureichend gewesen, um die Steuern zu bezahlen, und bestritt nicht, dass sein Vermögen nicht angetastet werden musste. Seine Erklärung, die Vermögenssteigerung erkläre sich durch die Änderung der Kapitalisierungssätze seiner Liegenschaften, stellte er nicht in Abrede, dass das Vermögen nicht angetastet worden war.
Das Bundesgericht stellte klar, dass die Schweizer Rechtsprechung keinen festen Prozentsatz festlegt, ab dem eine Besteuerung konfiskatorisch ist, sondern jede Situation global analysiert. Eine analoge Anwendung des kantonalen Steuerschildes (Art. 60 LIPP/GE) ist nicht angebracht. Der Prozentsatz der Steuerbelastung allein ist nicht entscheidend (9C_654/2022 E. 5.3.1). Selbst wenn man die vom Beschwerdeführer vorgelegten Sätze für 2011 bis 2013 zugrunde legte, wies er keine konfiskatorische Besteuerung in seinem Fall nach (Art. 106 Abs. 2 BGG).
V. Kosten und Entschädigung
Der Beschwerdeführer obsiegte nur sehr teilweise (Verjährung der Steuerperiode 2010), weshalb er einen Teil der Bundesgerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Kosten wurden um ein Drittel reduziert. Der AFC-GE wurden keine Gerichtskosten auferlegt, da die Teilgutheissung auf dem Eintritt der Verjährung während des bundesgerichtlichen Verfahrens beruht. Die reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG) wird aus der Bundesgerichtskasse geleistet. Eine Neuaufteilung der Kosten und Entschädigungen für das kantonale Verfahren unterblieb, da die Verjährung zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht eingetreten war und die Beschwerde ohne den Verjährungseintritt auch für diese Periode abgewiesen worden wäre (9C_647/2025 vom 17. Februar 2026 E. 10).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung: Kein strafrechtlicher Charakter des Veranlagungsverfahrens
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abgrenzung zwischen Veranlagungsverfahren und Strafsteuerverfahren. Der Leitentscheid BGE 140 I 68 hatte klargestellt, dass das Veranlagungs- und Nachsteuerverfahren nicht unter Art. 6 EMRK fällt, während das Strafsteuerverfahren wegen (versuchter) Steuerhinterziehung eine «strafrechtliche Anklage» im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt (BGE 140 I 68 E. 9.2). Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze konsequent an: Da die Strafzettel nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren, sondern ein getrenntes Verfahren bildeten, war die Unterscheidung zwischen den «strafrechtlichen» und den «rein steuerlichen» Verfahrensphasen besonders einfach (E. 5.3). Dies entspricht genau der Feststellung in BGE 140 I 68 E. 9.6.1, wonach die beiden Verfahren «ohne Schwierigkeit zu trennen» sind, selbst wenn sie denselben Sachverhaltskomplex betreffen. Der vom Beschwerdeführer zitierte EGMR-Entscheid Vegotex International wurde vom Bundesgericht dahingehend interpretiert, dass er diese Abgrenzung sogar bestätigt, da Nachsteueraufschläge nicht zum Kernbereich des Strafrechts gehören. Die Themenseite Steuerrecht im Überblick stellt dieses Nebeneinander von Veranlagung und Strafverfolgung in der Schweizer Steuerrechtsordnung systematisch dar.
Bestätigung: Aufteilung der Ehegattensolidarität im Beitreibungsstadium
Die Bestätigung der Praxis, gemeinsame Veranlagungsentscheide zu notifizieren und den Aufteilungsentscheid erst nach Rechtskraft der Veranlagung im Beitreibungsstadium zu erlassen, steht in direkter Linie mit BGE 149 II 442 E. 3.4 und den Folgeentscheiden 2C_668/2020, 2C_770/2016/2C_771/2016 und 2C_498/2016/2C_499/2016. Das Urteil präzisiert, dass der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung (Art. 29 Abs. 1 BV) einer Rückweisung zur Erlassung eines isolierten Veranlagungsentscheids entgegensteht, wenn ohnehin ein Aufteilungsentscheid nach Rechtskraft erfolgt. Diese Argumentation verstärkt die bisherige Praxis, die Aufteilung als Bestandteil des Beitreibungsverfahrens zu verstehen, wie sie in der Lehre vertreten wird (Hunziker/Mayer-Knobel, N. 5 ad Art. 13 DBG). Der Verweis auf 5A_556/2018 E. 3.3.2.2, wonach der Aufteilungsentscheid den definitiven Rechtsöffnungstitel ersetzt, rundet die dogmatische Einordnung ab.
Bestätigung: Konfiskatorische Besteuerung bei steigendem Vermögen
Die Ablehnung der konfiskatorischen Besteuerung bestätigt die Leitentscheide BGE 143 I 73 und 9C_654/2022. In BGE 143 I 73 hatte das Bundesgericht präzisiert, dass die Eigentumsgarantie im Steuerrecht nicht über das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung hinausgeht und dass bei steigendem Vermögen und einer Besteuerung unterhalb dieser Progression der konfiskatorische Charakter von vornherein zu verneinen ist (BGE 143 I 73 E. 5.2). Das vorliegende Urteil wendet diesen Massstab auf einen Fall an, in dem das Vermögen von 63,5 Millionen auf 74,2 Millionen Franken stieg und der Steuerpflichtige nicht behauptete, sein Vermögen sei angetastet worden. Das Bundesgericht bekräftigte ausserdem, dass die Schweizer Rechtsprechung keinen festen Prozentsatz als konfiskatorische Schwelle festlegt und die analoge Anwendung des kantonalen Steuerschildes von 60 % abzulehnen ist — eine klare Abgrenzung zu Ansätzen, die eine starre quantitative Grenze postulieren. Der im Onlinekommentar zu Art. 26 BV dargelegte Grundsatz, dass die Eigentumsgarantie im Steuerrecht auf das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung beschränkt ist und der Kerngehalt des Eigentums (Art. 36 Abs. 4 BV) nicht angetastet werden darf, wird durch dieses Urteil in seiner steuerrechtlichen Tragweite bestätigt.
Präzisierung: Verjährungseintritt während des bundesgerichtlichen Verfahrens
Die Konstellation, dass die absolute Verjährung (Art. 120 Abs. 4 DBG) während des bundesgerichtlichen Verfahrens eintritt, ist in der jüngeren Rechtsprechung behandelt worden (vgl. 9C_647/2025 vom 17. Februar 2026 E. 5.2 und E. 10). Das vorliegende Urteil präzisiert die kostenrechtlichen Konsequenzen: Da die Verjährung zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht eingetreten war und die Beschwerde ohne den Verjährungseintritt ebenfalls abgewiesen worden wäre, verzichtet das Bundesgericht auf eine Neuaufteilung der kantonalen Verfahrenskosten. Die Bundesgerichtskosten werden reduziert, und die Parteientschädigung wird aus der Bundesgerichtskasse geleistet, nicht der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese Differenzierung — Verjährung als obliegenheitsfreier Eintritt, der den Ausgang des kantonalen Verfahrens im Rückblick nicht als fehlerhaft erscheinen lässt — ist eine folgerichtige Fortführung der Praxis in 9C_647/2025.
Fazit
Das Urteil 9C_94/2026 ist ein konsequent angewandter Bestätigungsentscheid, der in drei zentralen Bereichen die gefestigte Rechtsprechung repliziert: die fehlende Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf das Veranlagungsverfahren, die Aufteilung der Ehegattensolidarität erst im Beitreibungsstadium und die Ablehnung einer konfiskatorischen Besteuerung bei steigendem Vermögen. Die einzige materielle Abweichung zugunsten des Beschwerdeführers — die Verjährung der Steuerperiode 2010 — beruht auf dem objektiven Eintritt der absoluten 15-jährigen Verjährungsfrist während des bundesgerichtlichen Verfahrens, nicht auf einem Fehler der Vorinstanz. Das Urteil illustriert die Tragweite der absoluten Verjährung als äusserste Grenze des Besteuerungsrechts: Selbst ein langwieriges Nachsteuerverfahren mit substanziellem Verdacht auf Hinterziehung (Wiedereinspeisung von 23,5 Millionen Franken) muss diese Grenze akzeptieren. Für die Praxis bestätigt das Urteil, dass der Steuerschild (Art. 60 LIPP/GE) keine bundesrechtliche konfiskatorische Schwelle darstellt und dass die Aufteilung der Ehegattensteuer nicht in die Veranlagung, sondern in die Beitreibung gehört.