2C_355/2024 — Freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft bei Beschäftigung in kantonalem Arbeitslosenhilfeprogramm
Rechtsgebiet: Ausländerrecht (FZA) · Vorinstanz: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (VD.2024.11) · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, angefochtenes Urteil aufgehoben, Sache an Migrationsamt zurückgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine deutsche Staatsangehörige, deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Erwerbstätige in eine Nichterwerbstigenbewilligung umgewandelt worden war, hat die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft durch eine dreijährige Beschäftigung im Rahmen eines kantonalen Arbeitslosenhilfeprogramms (Projekt Stöckli Basel-Stadt) bei einem gemeinnützigen Verein wiedererlangt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz auf, welche die Arbeitnehmereigenschaft zu Unrecht verneint hatte, und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurück. Die Vorinstanz hatte Art. 6 Anhang I FZA und die entsprechende Rechtsprechung zu restriktiv angewandt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zu Integrations- und Wiedereingliederungsmassnahmen (BGE 151 II 277): Auch eine im Rahmen der kantonalen Arbeitslosenhilfe vermittelte, öffentlich finanzierte Beschäftigung kann die Arbeitnehmereigenschaft begründen, wenn die Tätigkeit nach Inhalt, Umfang, Entlöhnung und Anforderungen als auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt üblich qualifiziert werden kann. Die blosse Zugehörigkeit zu einem Integrationsprogramm genügt nicht, um die Arbeitnehmereigenschaft abzusprechen.
Sachverhalt
Die 1960 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ reiste im Mai 2009 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Nachdem eine Verlängerung 2015 zunächst wegen Sozialhilfeabhängigkeit abgelehnt worden war, zog das Migrationsamt Basel-Stadt diese Verfügung in Wiedererwägung und erteilte A.________ eine bis zum 31. Januar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit, nachdem sie ihre Qualifikation als Arbeitnehmerin im Sinne des Freizügigkeitsabkommens (FZA) nachweisen konnte. Die Bewilligung wurde subsequently bis zum 31. Januar 2023 verlängert, verbunden mit dem Hinweis, dass bei weiterer Sozialhilfeabhängigkeit strengere Massnahmen drohten.
A.________ bezog ab Juni 2020 erneut Sozialhilfe. Im Dezember 2021 schloss sie mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt (AWA) einen auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrag (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024) ab, gestützt auf das kantonale Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG/BS). Im Rahmen des Projekts «Stöckli» der Arbeitslosenhilfe — das es ermöglicht, die letzten drei Jahre bis zum Pensionsalter zu arbeiten — wurde sie beim Verein B.________, einem gemeinnützigen Netzwerk für einen biologischen Lebensmittelkreislauf, als Mitarbeiterin Kommunikation beschäftigt. Sie arbeitete zunächst zu 80 % (Monatslohn brutto Fr. 3'507.—), ab September 2022 zu 100 % (Monatslohn brutto Fr. 4'441.—). Die Entlöhnung wurde durch den Kanton und den Arbeitslosenfonds finanziert.
Das Migrationsamt wandelte mit Verfügung vom 4. Juli 2022 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von einer solchen als Erwerbstätige in eine solche als Nichterwerbstätige um, mit der Begründung, die Beschäftigung beim AWA stelle keine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt dar und die Arbeitnehmereigenschaft sei sechs Monate nach Ende der letzten regulären Beschäftigung erloschen (Art. 61a Abs. 4 AIG). Die kantonale Vorinstanz (Appellationsgericht Basel-Stadt) bestätigte dies am 12. Juli 2024: Sie anerkannte zwar, dass Umfang, Art und Entlöhnung der Tätigkeit quantitativ wie qualitativ einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit entsprächen, verneinte aber die Arbeitnehmereigenschaft, weil A.________ «infolge von Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung unter normalen Bedingungen nachzugehen».
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Im Ausländerrecht ist die Beschwerde nur zulässig, wenn Bundes- oder Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario); als deutsche Staatsangehörige macht die Beschwerdeführerin den freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch in vertretbarer Weise geltend (Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Ihr schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) an der Anpassung der bewilligungsrechtlichen an die anspruchsrechtliche Rechtslage ist auch noch aktuell, obwohl das Arbeitsverhältnis befristet war und sie das Rentenalter erreicht hat: Gestützt auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 behält der Arbeitnehmer, der bei Aufgabe seiner Beschäftigung das Alter für die Altersrente erreicht hat, dort mindestens 12 Monate gearbeitet und sich mindestens drei Jahre ständig aufgehalten hat, seine Rechte — einschliesslich des Anspruchs auf Sozialhilfe.
Freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr Dauer eingeht, eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis. Die Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs erfolgt in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung, wie sie vor Unterzeichnung des FZA am 21. Juni 1999 bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA); neuere EuGH-Entscheide werden im Interesse paralleler Rechtslage berücksichtigt, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Der unselbstständig erwerbstätige Vertragsausländer muss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) dafür eine Vergütung erhalten. Grundsätzlich kommt es weder auf den zeitlichen Umfang, die Lohnhöhe oder die Produktivität an, noch darauf, aus welchen Mitteln — privat oder öffentlich — die Entlöhnung finanziert wird. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, beurteilt nach objektiven Kriterien und im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände, einschliesslich der Frage, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können.
Wiedereingliederungsmassnahmen und Bettray-Doktrin
Die Kriterien für den Arbeitnehmerbegriff gelten auch bei beruflichen (Wieder-)Eingliederungsmassnahmen. Das Bundesgericht hatte unter Verweis auf das EuGH-Urteil Bettray (C-344/87) zunächst festgehalten, dass Tätigkeiten ausser Betracht fallen, die nicht dem gewöhnlichen Arbeitsmarkt zuzurechnen sind, sondern der Rehabilitation oder Wiedereingliederung von physisch oder psychisch beeinträchtigten Personen dienen (BGE 131 II 339 E. 3.3). Es berücksichtigte jedoch die Folgerechtsprechung des EuGH (Fenoll C-316/13, Trojani C-456/02, Birden C-1/97), wonach dieser Grundsatz nur im Zusammenhang mit dem Sachverhalt von Bettray massgebend ist — dort ging es um eine drogenabhängige Person, die gestützt auf nationale Rechtsvorschriften eingestellt worden war, die bezweckten, Personen Arbeit zu verschaffen, die infolge in ihrer Person begründeter Umstände auf unbestimmte Zeit nicht unter normalen Bedingungen arbeiten können. Eine Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls ist auch hier massgebend; dabei können u.a. der Inhalt des Wiedereingliederungsprojekts, die Art der Leistungen und die Modalitäten ihrer Erbringung berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht hat diesen Ansatz in BGE 151 II 277 übernommen und prüft die konkreten Merkmale der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme, um festzustellen, ob diese die Arbeitnehmereigenschaft verleiht. Ausgenommen bleiben arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahmen nach Art. 30 ff. AVIG, die grundsätzlich nicht geeignet sind, die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen, da kein Arbeitsvertrag besteht, die Tätigkeit unter Androhung von Leistungseinstellungen zugewiesen wird und die betroffene Person lediglich das versicherungsrechtliche Taggeld erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.5).
Verlust und Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert ein Vertragsausländer bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus. Der Status kann jedoch verloren gehen bei (1) freiwilliger Arbeitslosigkeit, (2) fehlenden ernsthaften Aussichten auf eine neue Stelle oder (3) rechtsmissbräuchlichem Verhalten. Ist der unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und hat er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ist praxisgemäss von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen. Art. 61a Abs. 4 AIG kodifiziert diese Praxis im nationalen Recht:
Art. 61a AIG (SR 142.20)
«Abs. 1: Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet.
Abs. 2: Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Absatz 1 weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung.
Abs. 3: Im Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe.
Abs. 4: Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.
Abs. 5: Die Absätze 1–4 gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) berufen können.»
Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin per August 2020 — nach Ende ihrer letzten regulären Anstellung im Februar 2020 und Ausschöpfung der Arbeitslosentaggelder — blieb unbestritten. Streitig und zu prüfen war, ob sie die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund ihrer Beschäftigung ab 1. Januar 2022 beim Verein B.________ wiedererlangte.
Anwendung auf den Einzelfall
Die Beschwerdeführerin schloss am 13. bzw. 18. Dezember 2021 mit dem AWA Basel-Stadt einen auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage sie im Rahmen des Projekts Stöckli der kantonalen Arbeitslosenhilfe beim Verein B.________ als Mitarbeiterin Kommunikation beschäftigt wurde. Das Projekt ermöglicht es, die letzten drei Jahre bis zum Pensionsalter zu arbeiten. Voraussetzung der kantonalen Arbeitslosenhilfe ist u.a. Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person (§ 4 Abs. 1 lit. b ALHG/BS), d.h. sie muss bereit und in der Lage sein, auf dem regulären Arbeitsmarkt eine Stelle anzutreten (Art. 15 AVIG).
Das Bundesgericht stellte fest, dass bei einem Arbeitspensum von 80 % bzw. 100 % und einem Bruttolohn von Fr. 3'507.— bzw. Fr. 4'441.— sowohl Umfang als auch Entlöhnung für eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit sprechen. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, mit ihrem Einkommen die eigenen finanziellen Bedürfnisse abzudecken. Die dreijährige Dauer der Anstellung schliesst eine nur untergeordnete Tätigkeit aus. Die Auswahl der Beschwerdeführerin erfolgte gemäss Stellenprofil, da sie die geforderten Anforderungen erfüllte. Der Verein B.________ ist ein gemeinnütziges Netzwerk für einen biologischen Lebensmittelkreislauf; die Beschwerdeführerin war für den Webauftritt, Rezensionen, Anlasspräsentationen, den monatlichen Newsletter, Mitgliederdatenpflege und interne und externe Kommunikation zuständig. Diese Leistungen sind ohne Weiteres als auf dem Beschäftigungsmarkt üblich zu qualifizieren.
Die Vorinstanz ging im Grundsatz davon aus, dass Umfang, Art und Entlöhnung einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechen, verneinte die Arbeitnehmereigenschaft im Ergebnis jedoch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei infolge in ihrer Person begründeter Umstände nicht in der Lage, einer Beschäftigung unter normalen Bedingungen nachzugehen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass dies Art. 6 Anhang I FZA und die nach Art. 16 Abs. 2 FZA einschlägige Rechtsprechung zu restriktiv anwendet. Zwar unterscheidet sich der Einsatz insofern von einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt, als der Arbeitsvertrag mit dem Kanton geschlossen und die Anstellung vollständig durch den kantonalen Arbeitslosenfonds finanziert wird. Rechtsprechungsgemäss spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass der Lohn aus öffentlichen Mitteln bestritten wird. Auch der Umstand, dass der Arbeitsvertrag mit dem Kanton und nicht mit dem Einsatzbetrieb geschlossen wurde und die Stelle ohne staatliche Finanzierung möglicherweise nicht existierte, erscheint nicht primär ausschlaggebend. Würde in einem solchen Fall die echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit verneint, liefe dies im Wesentlichen darauf hinaus, der Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft allein deshalb abzusprechen, weil ihre Beschäftigung im Rahmen eines Integrationsprogramms der Arbeitslosenhilfe erfolgt — ein Ergebnis, das mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar ist. Auch der Umstand, dass die Förderung personenspezifisch erfolgt und nicht primär auf eine längerfristige berufliche Wiedereingliederung abzielt, sondern ermöglichen soll, die letzten Jahre bis zum Pensionsalter im Erwerbsleben zu verbleiben, ändert daran nichts.
Aus der notwendigen Gesamtbeurteilung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 13./18. Dezember 2021 und die dreijährige Beschäftigung beim Verein B.________ die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft wieder begründet hat. Der angefochtene Entscheid verstösst gegen Art. 6 Anhang I FZA.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung und Konkretisierung von BGE 151 II 277
Das Urteil steht in direkter Linie zu BGE 151 II 277, dem Leitentscheid zur Arbeitnehmereigenschaft bei Integrationsmassnahmen. Dort hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einer angeordneten Integrationsmassnahme die Arbeitnehmereigenschaft nach den üblichen Kriterien und unter Berücksichtigung aller Umstände der ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen ist (E. 5.4 f.). Der vorliegende Entscheid bestätigt diesen Grundsatz ausdrücklich und wendet ihn auf eine neue Fallkonstellation an: die Beschäftigung im Rahmen der kantonalen Arbeitslosenhilfe (hier: Projekt Stöckli Basel-Stadt). Während BGE 151 II 277 eine Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG behandelte und deren blosse Gewährung keinen Rückschluss auf die Arbeitnehmereigenschaft zuliess, geht der vorliegende Fall weiter: Es handelt sich nicht um eine blosse Vermittlungsmassnahme der Invalidenversicherung, sondern um ein tatsächliches, dreijähriges Arbeitsverhältnis mit regulärer Entlöhnung, das die Arbeitnehmereigenschaft bejaht. Das Gericht präzisiert damit, dass die Herkunft der Finanzierung (öffentlich vs. privat) und die vertragliche Konstruktion (Arbeitgeber = Kanton, nicht Einsatzbetrieb) für sich allein nicht entscheidend sind, solange die Tätigkeit nach Inhalt, Umfang, Entlöhnung und Anforderungen als auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt üblich qualifiziert werden kann.
Abgrenzung zu BGE 141 II 1 und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Massnahmen
In BGE 141 II 1 — dem Grundsatzentscheid zum Fortbestehen und Dahinfallen der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft — hatte das Bundesgericht entschieden, dass arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahmen nach Art. 30 ff. AVIG grundsätzlich nicht geeignet sind, die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen, da kein Arbeitsvertrag besteht, die Tätigkeit unter Androhung von Leistungseinstellungen zugewiesen wird und die betroffene Person lediglich das versicherungsrechtliche Taggeld erhält (E. 2.2.5). Der vorliegende Entscheid grenzt sich davon ab: Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin beruhte auf einem echten Arbeitsvertrag mit dem AWA, sie erhielt einen arbeitsrechtlichen Lohn (kein blosses Taggeld), und die Tätigkeit war nicht unter Androhung von Leistungseinstellungen zugewiesen, sondern setzte Vermittlungsfähigkeit und Auswahl gemäss Stellenprofil voraus. Die kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG/BS) unterscheidet sich damit strukturell von den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beschäftigungsmassnahmen des AVIG, was die Arbeitnehmereigenschaft rechtfertigen kann.
Abgrenzung zu den Folgeentscheiden 2C_714/2025 und 2C_445/2025
In BGer 2C_714/2025 vom 9. Juni 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der Arbeitnehmereigenschaft eines italienischen Staatsangehörigen, der bei einem im Bereich der beruflichen Wiedereingliederung aktiven Verein mit einem Monatslohn von Fr. 565.— arbeitete und gleichzeitig eine IV-Rente bezog. In BGer 2C_445/2025 vom 9. April 2026 ging es um eine portugiesische Staatsangehörige, die bei einer Sozialinstitution in einem geschützten Rahmen als Hilfskraft mit einem Stundenlohn von Fr. 6.05 arbeitete; das Bundesgericht verneinte dort die Arbeitnehmereigenschaft, da die Tätigkeit in einem geschützten Rahmen unter Supervierung erfolgte, das Pensum gering war und die Vergütung extrem niedrig ausfiel. Der vorliegende Entscheid steht im Kontrast zu 2C_445/2025 und bestätigt die Differenzierung: Während in 2C_445/2025 die Rahmenbedingungen (geschützter Arbeitsplatz, sehr geringes Pensum, extrem tiefe Vergütung, fehlende Selbstständigkeit in der Aufgabenerfüllung) gegen eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit sprachen, liegen hier die Indizien umgekehrt: volles oder fast volles Pensum, marktnaher Lohn, selbstständige Wahrnehmung anspruchsvoller Kommunikationsaufgaben, Auswahl gemäss Stellenprofil und dreijährige Vertragsdauer. Die Unterscheidung zeigt, dass nicht die Zugehörigkeit zu einem Integrationsprogramm als solche entscheidend ist, sondern die qualitative Gesamtbewertung der konkreten Tätigkeit — genau wie es BGE 151 II 277 E. 5.4 fordert.
Die Bettray-Doktrin und ihre Begrenzung
Das Urteil bestätigt die in BGE 151 II 277 vollzogene Relativierung der Bettray-Doktrin (BGE 131 II 339 E. 3.3): Der Grundsatz, dass Rehabilitations- und Wiedereingliederungstätigkeiten nicht dem normalen Arbeitsmarkt zuzurechnen sind, gilt nur im engen Rahmen des Bettray-Sachverhalts — einer Person, die wegen Drogenabhängigkeit auf unbestimmte Zeit nicht unter normalen Bedingungen arbeiten kann. Die Vorinstanz hatte genau diesen — zu engen — Bettray-Ansatz angewandt, indem sie die Arbeitnehmereigenschaft mit der Begründung verneinte, die Beschwerdeführerin sei «infolge von Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, nicht in der Lage, einer Beschäftigung unter normalen Bedingungen nachzugehen». Das Bundesgericht korrigiert dies: Die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung der kantonalen Arbeitslosenhilfe (§ 4 Abs. 1 lit. b ALHG/BS) zeigt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage ist, unter normalen Bedingungen zu arbeiten. Die blosse Tatsache, dass die Stelle im Rahmen eines Integrationsprogramms geschaffen wurde, reicht nicht aus, um die Arbeitnehmereigenschaft abzusprechen.
Fazit
Das Urteil 2C_355/2024 bestätigt und konkretisiert die seit BGE 151 II 277 geltende Rechtsprechung zur Arbeitnehmereigenschaft bei Integrationsmassnahmen. Es verdeutlicht, dass eine im Rahmen der kantonalen Arbeitslosenhilfe vermittelte und öffentlich finanzierte Beschäftigung die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft begründen kann, wenn die Tätigkeit nach objektiven Kriterien — Umfang, Entlöhnung, Dauer, Inhalt und Üblichkeit auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt — als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Entscheidend ist die Gesamtbewertung des Einzelfalls, nicht die formale Zugehörigkeit zu einem Integrations- oder Förderprogramm. Die Herkunft der Finanzierung (öffentlich) und die vertragliche Konstruktion (Arbeitgeber = Kanton) sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Damit grenzt sich der Entscheid zugleich von den Fällen ab, in denen geschützte Rahmenbedingungen, geringe Pensengrössen oder extrem tiefe Vergütungen gegen eine echte wirtschaftliche Tätigkeit sprechen (vgl. BGer 2C_445/2025), und von den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beschäftigungsmassnahmen nach Art. 30 ff. AVIG, die mangels Arbeitsvertrag und regulärer Entlöhnung die Arbeitnehmereigenschaft nicht zu begründen vermögen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5). Für die Praxis der kantonalen Migrationsbehörden bedeutet dies, dass bei der Beurteilung von Beschäftigungen in Arbeitslosenhilfe- oder Integrationsprogrammen eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung erforderlich ist und eine pauschale Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft allein wegen des programmgebundenen Charakters der Tätigkeit bundesrechtswidrig ist.