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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_131/2026  ·  vom 06.10.2026

Ermächtigung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Anklagekammer St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft und des Justizvollzugsamts, obwohl ungeklärt blieb, weshalb zwei Strafbefehle trotz erfolgter Einsprachen als rechtskräftig behandelt und daraus Vollzugsmassnahmen (RIPOL-Ausschreibung) abgeleitet wurden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf und weist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Anklagekammer zurück.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Pflicht der Ermächtigungsbehörde, den Sachverhalt so weit zu erheben, dass eine zuverlässige Beurteilung möglich ist, ob ein minimales Mass an strafrechtlich relevantem Verhalten (insb. Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt) glaubhaft erscheint — eine Verweigerung ohne ausreichende Abklärungen verletzt den Grundsatz in dubio pro duriore.

Sachverhalt

Ausgangslage und Strafanzeige

A.________ erhob am 14. November 2025 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sinngemäss Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Kantonspolizei St. Gallen und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Kantonales Untersuchungsamt) wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB), Raub (Art. 140 StGB) sowie Urkundenfälschung bzw. Urkundenfälschung im Amt (Art. 251 bzw. 317 StGB). Hintergrund bildeten zwei Strafbefehle wegen Geschwindigkeitsübertretungen (Fr. 60.-- und Fr. 40.--), gegen die A.________ Einsprache erhoben hatte. Gleichwohl sei er von der Polizei unter Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe zur Bezahlung einer Busse von Fr. 100.-- aufgefordert worden, obwohl kein gültiger Rechtstitel vorgelegen habe. Am 13. Dezember 2025 weitete A.________ die Anzeige auf Mitarbeitende des Amtes für Justizvollzug aus.

Vorinstanzlicher Entscheid

Das Sicherheits- und Justizdepartement leitete die Strafanzeige an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter, die das Ermächtigungsverfahren durchführte. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Sie begründete dies damit, dass ein allfälliger Behördenfehler für sich allein noch keinen Verdacht auf strafbares Verhalten begründe und es dem Beschwerdeführer nicht zustehe, ihm nicht genehme Entscheide über ein Ermächtigungsverfahren überprüfen zu lassen. Auch die behauptete Urkundenfälschung sei nicht genügend substantiiert.

Bundesgerichtliches Verfahren

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. März 2026 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Ermächtigung der Strafverfolgungsbehörden zur Durchführung von Strafuntersuchungen gegen Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft und des Amtes für Justizvollzug. Die Kantonspolizei nimmt er vom Beschwerdeverfahren aus. Ausserdem beantragt er die Übertragung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdegegner gehören keiner obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörde an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2). Der angefochtene Entscheid betrifft die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung und stellt einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz dar (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist durch die geltend gemachten Straftatbestände unmittelbar in seinen Rechten verletzt und gilt als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), weshalb er beschwerdebefugt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG).

Auf das Überweisungsbegehren (Bundesanwaltschaft oder anderer Kanton) tritt das Gericht nicht ein, da ein solches Begehren nicht Gegenstand des vorangestellten Ermächtigungsverfahrens bilden kann. Der Nichteintritt gilt auch für den die Kantonspolizei betreffenden Teil, da dieser vom Beschwerdeführer ausdrücklich ausgenommen wurde.

Neuerungsverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG)

Das Bundesgericht wendet das Neuerungsverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG streng an. Der Beschwerdeführer reicht unter anderem eine Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Dezember 2023 ein, mit welcher ein Rechtsöffnungsbegehren der Staatsanwaltschaft St. Gallen verweigert wurde. Dieses Dokument hätte jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden können, nachdem dem Beschwerdeführer die Aktenverzeichnisse zugestellt worden waren und er sich dazu am 13. Dezember 2025 geäussert hatte. Es ist daher im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für weitere neu eingereichte Dokumente, die bereits bei der Vorinstanz hätten eingereicht werden können.

Massgebliche Bestimmungen und Prüfmassstab

Die rechtliche Grundlage für das Ermächtigungsverfahren bildet Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen zur Strafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1):

Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«2 Die Kantone können vorsehen, dass: a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.»

Die Kantone können danach die Strafverfolgung von Behördenmitgliedern wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von einer Ermächtigung abhängig machen. Wie der Kommentar zu Art. 7 StPO auf glossagens.ch darlegt, bezweckt das Institut, staatliche Organe vor willkürlichen und mutwilligen Anzeigen zu schützen und die Arbeitsfähigkeit der Behörden zu wahren (BGE 149 IV 183 E. 2.2). Bei nicht obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden dürfen beim Ermächtigungsentscheid ausschliesslich strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4).

Der Prüfmassstab im Ermächtigungsverfahren ist niedrig: Für die Erteilung der Ermächtigung genügt ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten. Eine Kompetenzüberschreitung, eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Da eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden darf, gilt dies erst recht für die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung (BGE 149 IV 183 E. 2.2 f.). Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten erteilt werden muss, als sie für die Fortsetzung eines bereits eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist (vgl. auch Kommentar zu Art. 312 StGB, Abschnitt G auf glossagens.ch).

Das Verfahren bei Einsprache gegen Strafbefehle (Art. 355 StPO)

Zentral für den Fall ist Art. 355 StPO, der das Verfahren nach Einsprache gegen einen Strafbefehl regelt:

Art. 355 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. 2 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. 3 Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: a. am Strafbefehl festhält; b. das Verfahren einstellt; c. einen neuen Strafbefehl erlässt; d. Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.»

Wie der Kommentar zu Art. 355 StPO auf glossagens.ch erläutert, ist die Beweisabnahme nach Abs. 1 gesetzliche Pflicht der Staatsanwaltschaft und nicht optional. Erst nach Abnahme der Beweise trifft die Staatsanwaltschaft eine von vier Entscheidungen gemäss Abs. 3. Die Säumnisfiktion von Abs. 2 führt nur dann zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls, wenn die einspracheerhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt und dabei tatsächliche Kenntnis von der Vorladung hatte (BGE 140 IV 82).

Der zentrale Mangel: Ungeklärte Rechtskraft der Strafbefehle

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gegen beide Strafbefehle (vom 27. Dezember 2022 und vom 19. Juli 2023) rechtsgenüglich Einsprache erhoben hat. Nach der Einvernahme vom 22. März 2023 bzw. der Einsprache vom 5. August 2023 lässt sich den Akten jedoch kein Entscheid der Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen im Sinne von Art. 355 Abs. 3 StPO entnehmen. Die Behörden sind offenbar gleichwohl von der Rechtskraft der Strafbefehle ausgegangen, was zur Ausschreibung des Beschwerdeführers im Fahndungssystem RIPOL — als Tag Ersatzfreiheitsstrafe infolge Nichtbezahlens zweier Bussen — und zur Aufforderung zur Bezahlung eines Bussen-/Kostendepositums von Fr. 100.-- führte.

Das Bundesgericht rügt die unvollständige Sachverhaltsabklärung scharf: Es sei unklar, wie zur Schlussfolgerung gelangt wurde, die Strafbefehle seien in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob sich die Rechtskraft aus anderen Akten ergeben könnte oder ob die Staatsanwaltschaft allenfalls fälschlicherweise die Rechtskraft bescheinigte. Ohne weitergehende Abklärungen — namentlich eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und Einverlangen der vollständigen Akten — konnte keine zuverlässige Aussage darüber getroffen werden, ob die möglicherweise unzutreffende Angabe der Rechtskraft bloss einen Behördenfehler darstellte. Je nach den genauen Umständen wäre insbesondere ein Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) oder eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) nicht von vornherein ausgeschlossen.

Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) als möglicher Tatbestand

Art. 312 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 312 StGB bildet den allgemeinen Auffang- und Grundtatbestand des Amtsstrafrechts. Wie der Kommentar zu Art. 312 StGB auf glossagens.ch darlegt, schützt die Bestimmung ein Doppelrechtsgut: das öffentliche Interesse an der Lauterkeit der Amtsführung und das Individualinteresse der Bürger, nicht willkürlicher staatlicher Machtausübung ausgesetzt zu werden. Der Tatbestand verlangt den Missbrauch spezifischer hoheitlicher Machtbefugnisse — nicht jede Amtspflichtverletzung genügt. Im vorliegenden Fall wäre entscheidend, ob die beanstandete Vorgehensweise (Beantragung der RIPOL-Ausschreibung, Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe ohne Rechtskraftgrundlage) eine zweckentfremdete Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellt oder bloss ein behördlicher Fehler ohne strafrechtliche Dimension ist. Genau diese Abgrenzung konnte die Vorinstanz mangels ausreichender Sachverhaltsabklärung nicht vornehmen.

Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Rückweisung

Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen abzuklären, wer veranlasst habe, die Strafbefehle trotz aktenkundig erstellter Einsprachen als rechtskräftig zu bezeichnen. Das Bundesgericht bestätigt, dass der Sachverhalt unvollständig erhoben wurde. Es widerspricht auch der Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer versuche, ihm nicht genehme Entscheide über ein Ermächtigungsverfahren überprüfen zu lassen: A.________ hat gemäss den Akten Einsprache gegen die Strafbefehle erhoben; danach sind keine weiteren Entscheide der Staatsanwaltschaft aktenkundig. Er wirft den Behörden nicht die Aufhebung von Entscheiden vor, sondern deren Unterlassen bzw. eine fehlerhafte Rechtskraftbescheinigung.

Bei unvollständiger Sachverhaltsfeststellung weist das Bundesgericht die Sache regelmässig zu neuer oder weiterer Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Grundsätze aus BGE 149 IV 183 und BGE 137 IV 269

Das Urteil bestätigt die in BGE 149 IV 183 und BGE 137 IV 269 entwickelten Grundsätze zum Ermächtigungsverfahren. Danach dürfen im Ermächtigungsverfahren — ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden — nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, und für die Erteilung der Ermächtigung genügt ein Mindestmass an konkreten Anhaltspunkten für eine Straftat. Die Verweigerung kommt nur bei klarer Straflosigkeit in Betracht (BGE 149 IV 183 E. 2.2 f.; BGE 137 IV 269 E. 2.4).

Präzisierung: Pflicht zur ausreichenden Sachverhaltsabklärung im Ermächtigungsverfahren

Das vorliegende Urteil präzisiert die Anforderungen an die Sachverhaltsabklärung im Ermächtigungsverfahren in einem wichtigen Punkt: Die Ermächtigungsbehörde darf die Ermächtigung nicht verweigern, solange der Sachverhalt so unvollständig erhoben ist, dass keine zuverlässige Beurteilung möglich ist, ob ein minimales Mass an strafrechtlich relevantem Verhalten glaubhaft erscheint. Konkret verlangt das Bundesgericht, dass zumindest eine Stellungnahme der betroffenen Staatsanwaltschaft eingeholt und die vollständigen Akten — insbesondere die Unterlagen zur RIPOL-Ausschreibung und zum Inkasso der Bussen — beigezogen werden müssen, bevor über die Ermächtigung entschieden werden kann.

Damit grenzt sich das Urteil von der im Kommentar zu Art. 7 StPO auf glossagens.ch dokumentierten Tendenz ab, im Ermächtigungsverfahren eine Vorverurteilung zu vermeiden: Die niedrige Eingriffsschwelle (in dubio pro duriore) verpflichtet die Ermächtigungsbehörde nicht zu weniger, sondern zu mehr Abklärung, wenn — wie hier — ein minimales Mass an Anhaltspunkten für strafbares Verhalten (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt) nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Behörde darf sich nicht mit der pauschalen Annahme eines blossen Behördenfehlers begnügen, ohne die Umstände der angeblichen Rechtskraftentstehung aufzuklären.

Abgrenzung zu BGer 1C_84/2026

Das Urteil grenzt sich von BGer 1C_84/2026 vom 28. Juli 2026 ab, in dem das Bundesgericht die Ermächtigungsverweigerung bestätigte, weil die beanstandeten Vollzugsmassnahmen (polizeiliche Wohnortkontrollen gestützt auf einen ausländerrechtlichen Zuführungsauftrag) rechtmässig waren und keinen Amtsmissbrauch begründeten. Im vorliegenden Fall ist hingegen die Rechtmässigkeit der zugrundeliegenden Vollzugshandlungen (RIPOL-Ausschreibung, Androhung von Ersatzfreiheitsstrafe) gerade fraglich, weil die Rechtskraft der Strafbefehle ungeklärt ist. Während in 1C_84/2026 die Legalität der Massnahme den Anfangsverdacht ausräumte, fehlt hier gerade die Grundlage für diese Beurteilung.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Sache zu neuer Sachverhaltsfeststellung an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zurück. Die Anklagekammer wird weitere Abklärungen zu treffen haben — insbesondere eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Kantonales Untersuchungsamt, einzuholen und die vollständigen Akten beizuziehen — und anschliessend erneut über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft und des Amtes für Justizvollzug zu befinden. Das Urteil unterstreicht, dass die niedrige Schwelle des Ermächtigungsverfahrens (in dubio pro duriore) nicht dazu führt, dass die Ermächtigungsbehörde den Sachverhalt weniger sorgfältig erheben darf, sondern im Gegenteil eine ausreichende Abklärung verlangt, bevor die Ermächtigung mit der Begründung verweigert wird, es liege bloss ein Behördenfehler ohne strafrechtliche Dimension vor. Damit wird die Schutzfunktion des Ermächtigungsverfahrens — Schutz vor mutwilliger Strafverfolgung einerseits, aber auch Gewährleistung der Strafrechtspflege bei glaubhaftem Anfangsverdacht andererseits — in ein ausgewogenes Verhältnis gesetzt.

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