1C_764/2025 — Kostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege bei SYMIC-Datenberichtigung
Rechtsgebiet: Verwaltungsverfahrensrecht / Datenschutz / Ausländerrecht · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht (Cour VI) · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 5 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (kostenfrei)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender begehrt unentgeltliche Rechtspflege und Befreiung vom Kostenvorschuss für eine Beschwerde gegen die vom SEM vorgenommene Eintragung seines Geburtsdatums im SYMIC. Er beruft sich auf BGE 144 II 56, wonach für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren kein Kostenvorschuss erhoben werden darf.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die in BGE 144 II 56 festgehaltenen Privilegien für unbegleitete Minderjährige gelten nicht für reine Datenberichtigungsverfahren im SYMIC, da die Rechtsgüter nicht mit denen des Asylverfahrens vergleichbar sind. Die Beschwerde war zudem aussichtslos, weil der Beschwerdeführer drei verschiedene Geburtsdaten in drei Ländern angab und die Richtigkeit seines Begehrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dartun konnte.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert den Anwendungsbereich von BGE 144 II 56 und grenzt die privilegierte Behandlung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren klar von blossen Datenberichtigungsverfahren ab. Ausserdem bestätigt er den massgebenden Beweismassstab bei Datenberichtigungen (überwiegende Wahrscheinlichkeit statt asylrechtliche Glaubhaftmachung).
Sachverhalt
A.________, ein afghanischer Staatsangehöriger, reichte am 12. Mai 2025 in Bulgarien ein erstes Asylgesuch ein und gab als Geburtsdatum den 17. Januar 2007 an. Zwölf Tage später, am 24. Mai 2025, stellte er in Österreich ein zweites Asylgesuch; dort wurde er mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2006 registriert. Am 27. Mai 2025 gelangte er in die Schweiz und gab hier an, am 10. Mai 2008 geboren und somit minderjährig zu sein.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hörte ihn am 4. Juli 2025 im Rahmen einer ersten Befragung als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden an. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 änderte das SEM die Daten im zentralen Migrationsinformationssystem (SYMIC) und trug als Geburtsdatum den 1. Januar 2006 ein. Der Verfügungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
A.________ erhob am 18. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (TAF). Durch Zwischenentscheid vom 27. November 2025 lehnte die instruktionsrichterliche Abteilung VI die unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziff. 1) und setzte eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von 500 Franken an (Ziff. 2).
Parallel dazu hatte das SEM mit Verfügung vom 4. November 2025 auf das Asylgesuch nicht eingetreten und den Transfer nach Österreich (Dublin-Verfahren) verfügt. Der TAF wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2025 (F-8718/2025) ab; dieser Entscheid, aus dem sich ergibt, dass A.________ seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, ist rechtskräftig.
Gegen den Zwischenentscheid vom 27. November 2025 gelangt A.________ mit recours en matière de droit public an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs und verlangt unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung stellte durch Verfügung vom 19. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung wieder her und sistierte den Vollzug des Transfers bis zum Entscheid des Bundesgerichts.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Rechtssachen. Der angefochtene Entscheid stammt vom Bundesverwaltungsgericht (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) und betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Art. 82 lit. a BGG). Die Ausnahme nach Art. 83 lit. d BGG für asylrechtliche Entscheide greift nicht, da der Streit im Kern eine Frage des Datenschutzes und der Datenberichtigung betrifft und nicht das Asylverfahren selbst (BGer 1C_80/2025 vom 30. April 2025, E. 1). Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist trotz ihrem Zwischencharakter selbstständig anfechtbar, da sie dem Beschwerdeführer einen irreparablen Nachteil zufügen kann (BGE 133 IV 335 E. 4; BGE 133 V 402 E. 1.2).
Kostenvorschuss und BGE 144 II 56
Der Beschwerdeführer macht geltend, der TAF habe den Eintritt auf seine Beschwerde nicht von einem Kostenvorschuss abhängig machen dürfen. Er beruft sich auf BGE 144 II 56, wonach die Verwaltungskommission des Bundesgerichts in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde festgestellt hatte, dass die Erhebung von Kostenvorschüssen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auch im Beschwerdeverfahren eine unverhältnismässige Einschränkung des Justizzugangs für Personen in grosser Vulnerabilität darstelle. Der TAF wurde eingeladen, von Art. 63 Abs. 4 VwVG Gebrauch zu machen und bei Eingaben unbegleiteter Minderjähriger auf den Kostenvorschuss zu verzichten (E. 6 jener Entscheidung).
Das Bundesgericht verneint eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall. Die in BGE 144 II 56 massgebenden Erwägungen bezogen sich auf das Asylverfahren, bei dem die betroffenen Rechtsgüter die körperliche und psychische Integrität, die Würde und sogar das Leben der betroffenen Personen betreffen. Im vorliegenden Verfahren geht es hingegen ausschliesslich um die Eintragung des Geburtsdatums im SYMIC, das keine Fragen von Gewicht hinsichtlich der körperlichen oder psychischen Integrität aufwirft. Die Rechtsgüter sind nicht mit jenen des Asylverfahrens vergleichbar, das zur Rückführung in das Heimat- oder einen Drittstaat führen kann. Streitgegenstand ist einzig, ob das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtiger ist als das im SYMIC eingetragene Datum (BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025, E. 4.3; BGer 1C_64/2025 vom 10. März 2025, E. 2.1).
Art. 63 Abs. 4 VwVG (SR 172.021)«Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.»
Der TAF hat Art. 63 Abs. 4 VwVG nicht verletzt, indem er einen Kostenvorschuss verlangte und implizit davon ausging, dass keine «besonderen Gründe» für einen Verzicht vorliegen. Art. 29a BV, der den Zugang zu einer richterlichen Instanz garantiert, steht den Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entgegen (BGE 141 I 241 E. 4.1).
Aussichtslosigkeit der Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege
Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Art. 29 Abs. 3 BV wird durch Art. 65 VwVG konkretisiert, der gemäss Art. 37 VGG auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar ist:
Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.»
Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Verfahren aussichtslos, wenn die Erfolgsaussichten deutlich geringer sind als die Verlustrisiken und daher nicht als ernsthaft betrachtet werden können, so dass eine vernünftige und bemittelte Person von der Durchführung absehen würde, weil sie die Kosten zu tragen hätte. Die unentgeltliche Rechtspflege ist hingegen zu gewähren, wenn sich Erfolgschancen und Verlustrisiken etwa die Waage halten oder erstere nur geringfügig hinter den letzteren zurückbleiben (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten stützt sich auf die im Zeitpunkt der Gesuchstellung gegebenen Umstände und erfolgt aufgrund einer summarischen Prüfung (BGE 140 V 521 E. 9.1; BGer 1C_196/2023 vom 25. August 2023, E. 6.2).
Der TAF gelangte zum Schluss, dass es von vornherein nicht ersichtlich sei, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten sei als das im SYMIC eingetragene Datum des 1. Januar 2007. Er erinnerte an die Rechtsprechung, wonach die Person, die eine Datenberichtigung verlangt, die Richtigkeit der begehrten Änderung beweisen muss (BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012, E. 3.1), während im Bereich des Datenschutzes das Geburtsdatum aufgrund des Kriteriums der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzulegen ist (BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 2.2.3). Der erforderliche Beweismassstab geht somit über die blosse Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG hinaus, die nur im Asylverfahren gilt.
Das Bundesgericht bestätigt diese Beurteilung. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Würdigung der Elemente vorzutragen, ohne darzulegen, dass die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV verletzt hätte. Er legt nicht überzeugend dar, warum er in Bulgarien den 17. Januar 2007 als Geburtsdatum angab, zwölf Tage später in Österreich den 1. Januar 2006 und drei Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz angab, am 10. Mai 2008 geboren und damit minderjährig zu sein. Er begnügt sich mit der Bemerkung, der Dolmetscher in Bulgarien habe ohne sein Einverständnis ein anderes Datum eingetragen. Er rügt auch nicht, dass die Vorinstanz irrelevante Elemente berücksichtigt oder wesentliche Umstände ausser Acht gelassen hätte. Damit liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV (i.V.m. Art. 65 VwVG) vor.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid ist eine konsequente Abgrenzungsentscheidung zu BGE 144 II 56. Während jener Leitentscheid den Kostenvorschussverzicht für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im eigentlichen Asylverfahren postuliert hat — mit Blick auf die existenziellen Rechtsgüter von Leben, körperlicher Integrität und Würde —, stellt das Bundesgericht hier klar, dass diese Privilegierung nicht auf prozessuale Nachbarbereiche wie das Datenberichtigungsverfahren im SYMIC ausstrahlt. Die Verwaltungskommission hatte in BGE 144 II 56 E. 5.3 auf die «enjeux» (Rechtsgüter) abgestellt, die im Asylverfahren berührt sind; das Bundesgericht nimmt diesen Massstab beim Wort und verneint eine Vergleichbarkeit, wenn es nur um die Eintragung eines Geburtsdatums in einem Register geht.
Damit bestätigt der Entscheid die bereits in BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 und BGer 1C_64/2025 vom 10. März 2025 dokumentierte Linie, dass SYMIC-Datenberichtigungsverfahren eigenständige Datenschutzstreitigkeiten sind, die nicht den Asylverfahrensregeln unterstehen. Der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wie er in BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 2.2.3 festgelegt wurde, wird auch hier angewandt und deutlich vom asylrechtlichen Glaubhaftmassstab des Art. 7 AsylG abgegrenzt.
Wie der Kommentar zu Art. 65 VwVG auf glossagens.ch darlegt, konkretisiert Art. 65 VwVG die verfassungsrechtliche Minimalgarantie der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV für das Beschwerdeverfahren vor Bundesbehörden. Die dort kommentierte Systematik — Trennung zwischen der Befreiung von Verfahrenskosten (Abs. 1) und der Beiordnung eines Rechtsbeistands (Abs. 2) — bestätigt den vorinstanzlichen und bundesgerichtlichen Ansatz, die beiden Rechtswohltaten separat zu prüfen. Der vorliegende Entscheid ergänzt diese Kasuistik um den Aspekt, dass die «besonderen Gründe» für einen Kostenvorschussverzicht nach Art. 63 Abs. 4 VwVG bei reinen Datenberichtigungsverfahren nicht ohne weiteres aus der Vulnerabilität als unbegleiteter Minderjähriger abgeleitet werden können, wenn das Asylverfahren im engeren Sinn nicht Streitgegenstand ist. Dies gilt umso mehr, wenn — wie hier — der asylrechtliche Minderjährigkeitsnachweis in einem rechtskräftig abgeschlossenen Parallelverfahren (F-8718/2025) bereits gescheitert ist.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, ohne Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Entscheid schärft die Grenze zwischen asylprozessualen Privilegien und allgemeinem verwaltungsverfahrensrechtlichem Kostenregime: BGE 144 II 56 bleibt auf das Asylverfahren beschränkt; Datenberichtigungsverfahren im SYMIC unterstehen dem regulären Kostenvorschussregime des Art. 63 Abs. 4 VwVG. Für die Praxis bedeutet dies, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende in SYMIC-Berichtigungsverfahren nicht automatisch vom Kostenvorschuss befreit sind, sondern die «besonderen Gründe» im Einzelfall darzulegen haben. Ausserdem wird der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für Datenberichtigungen bestätigt und vom asylrechtlichen Glaubhaftmassstab abgegrenzt — was angesichts dreier widersprüchlicher Geburtsdatumsangaben in drei Ländern innerhalb von 15 Tagen hier zur Verneinung ernsthafter Erfolgschancen führte.