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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_747/2025  ·  vom 17.09.2026

Modification des données dans le système d'information central de la migration (SYMIC); assistance judiciaire

1C_747/2025 — Kostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege bei SYMIC-Datenberichtigung

Rechtsgebiet: Asylrecht / Verwaltungsrechtspflege / Datenschutz · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Cour VI · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 5 Richter (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (ohne Kosten)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein unbegleitet minderjähriger Asylsuchender macht geltend, der Kostenvorschuss nach Art. 63 Abs. 4 VwVG sei im Verfahren betreffend die Berichtigung seines Geburtsdatums im SYMIC (Zentrales Migrationsinformationssystem) nicht zu erheben, weil BGE 144 II 56 dies für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren verlange.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hält fest, dass die in BGE 144 II 56 für das Asylverfahren aufgestellten Grundsätze nicht auf ein blosses Datenberichtigungsverfahren im SYMIC übertragen werden können. Die Weigerung des TAF, auf den Kostenvorschuss zu verzichten, und die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege verletzen weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 29a BV.
  • Bedeutung: Der Entscheid grenzt den Anwendungsbereich von BGE 144 II 56 präzise auf das eigentliche Asylverfahren ein und bestätigt, dass reine Datenschutzberichtigungsverfahren nicht die gleiche existenzielle Tragweite aufweisen, welche eine Dispens vom Kostenvorschuss für vulnerable Personen rechtfertigen würde.

Sachverhalt

A.________, ein afghanischer Staatsangehöriger, reichte am 14. August 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und gab als Geburtsdatum den 26. September 2008 an, wodurch er sich als minderjährig ausgab. Er hatte zuvor in Kroatien (Juli 2023) und Belgien (August 2023 und Juni 2025) Asylgesuche eingereicht. Die belgischen Behörden hatten den 31. August 2006 als Geburtsdatum registriert.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess eine altersmedizinische Expertise durchführen, die zu dem Schluss kam, dass das Durchschnittsalter zwischen 20 und 23 Jahren liege, das Mindestalter bei 17,6 Jahren, und dass das behauptete Geburtsdatum (26. September 2008) ausgeschlossen werden könne. Nach Anhörung des Beschwerdeführers trug das SEM am 15. Oktober 2025 den 1. Januar 2007 als Geburtsdatum in das Zentrale Migrationsinformationssystem (SYMIC) ein. Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein (Dublin-Verfahren, Zuständigkeit Belgiens), verfügte den Transfer nach Belgien und wies das Begehren um Berichtigung der SYMIC-Daten ab.

Der Beschwerdeführer erhob zwei Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht (TAF). Mit Entscheid vom 13. November 2025 wies das TAF die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung und den Transfer nach Belgien ab (Verfahren F-8557/2025); dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, wobei festgehalten wurde, dass die Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Durch Zwischenverfügung vom 20. November 2025 (F-8588/2025) lehnte die instruktionsrichterliche Richterin des TAF die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend die SYMIC-Datenberichtigung ab, setzte eine Kostenvorschussfrist bis zum 22. Dezember 2025 fest und erklärte ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Dezember 2025 nach Belgien überstellt, bevor der Präsident der I. Abteilung superprovisorische Massnahmen anordnete.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Der angefochtene Entscheid stammt vom TAF (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) und betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. d BGG (Asylentscheide) greift nicht, da der Streit im Kern eine Frage des Datenschutzes und der Datenberichtigung betrifft (1C_80/2025 vom 30. April 2025, E. 1). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann trotz ihres Zwischencharakters selbständig mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen irreparablen Nachteil verursacht (BGE 133 IV 335 E. 4; BGE 133 V 402 E. 1.2).

Kostenvorschuss und BGE 144 II 56

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz, den die Verwaltungskommission des Bundesgerichts in BGE 144 II 56 aufgestellt hat: Für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (RMNA) darf im Asylverfahren auch in der Beschwerdeinstanz kein Kostenvorschuss erhoben werden, da dies den Zugang zur Justiz für besonders vulnerable Personen unverhältnismässig einschränkt (E. 5.3 und 6 jener Entscheidung). Er macht geltend, der TAF habe Art. 63 Abs. 4 VwVG sowie Art. 29a BV und Art. 6 EMRK verletzt.

Art. 63 Abs. 4 VwVG (SR 172.021)«Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.»

Das Bundesgericht hält diesen Grundsatz für das Asylverfahren aufrecht, verneint jedoch seine Anwendbarkeit auf das vorliegende Verfahren. Der Streit betrifft einzig die Eintragung des Geburtsdatums im SYMIC, nicht aber eine Frage, die die körperliche oder psychische Unversehrtheit, die Menschenwürde oder gar das Leben der betroffenen Person berührt. Die daraus resultierenden Interessen seien nicht mit jenen eines Asylverfahrens vergleichbar, das zur Rückweisung einer Person in ihr Heimat- oder einen Drittstaat führen kann. Streitgegenstand sei ausschliesslich, ob das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum hochgradig wahrscheinlicher ist als das im SYMIC eingetragene (1C_200/2025 vom 13. Mai 2025, E. 4.3; 1C_64/2025 vom 10. März 2025, E. 2.1).

Der TAF habe somit Art. 63 Abs. 4 VwVG nicht verletzt, als er einen Kostenvorschuss verlangte und implizit das Fehlen eines «besonderen Grundes» für einen Verzicht feststellte. Auch Art. 29a BV, der den Anspruch auf richterliche Beurteilung gewährleistet, stehe der Festlegung von Bedingungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegen (BGE 141 I 241 E. 4.1).

Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Aussichtslosigkeit

Der Beschwerdeführer rügt, der TAF habe die Erfolgschancen seiner Beschwerde zu Unrecht als gering eingestuft und damit Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 65 VwVG sowie Art. 6 EMRK verletzt.

Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.»

Das Bundesgericht legt den Massstab für die Aussichtslosigkeit dar: Ein Verfahren ist aussichtslos, wenn die Erfolgschancen erheblich geringer sind als die Verlustrisiken und nicht als ernsthaft betrachtet werden können, sodass eine vernünftige und vermögende Person von der Prozessführung absehen würde. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, wenn sich Erfolgschancen und Verlustrisiken etwa die Waage halten oder die Erfolgschancen nur geringfügig geringer sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer summarischen Prüfung zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 140 V 521 E. 9.1).

In der Sache hält das Bundesgericht die Würdigung des TAF für vertretbar: Nach der Rechtsprechung muss die Person, welche die Berichtigung von SYMIC-Daten beantragt, die Richtigkeit der beantragten Änderung beweisen (1C_240/2012 vom 13. August 2012, E. 3.1). Im Datenschutzbereich ist das Geburtsdatum aufgrund des Kriteriums der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen (1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 2.2.3), und der erforderliche Beweismassstab geht über die blosse Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG hinaus, welche nur im Asylverfahren gilt.

Die altersmedizinische Expertise, die vorgelegten Dokumente und die Erklärungen des Beschwerdeführers liessen die Richtigkeit der beantragten Änderung nicht als glaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer legt lediglich seine eigene Würdigung der Beweiselemente dar und erbringt nicht den Nachweis, dass die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV verletzt hätte. Insbesondere erklärt er nicht überzeugend, warum er in Belgien den 31. August 2006 als Geburtsdatum angegeben hat.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt und präzisiert die in BGE 144 II 56 entwickelte Rechtsprechung zur Befreiung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender vom Kostenvorschuss. Das Bundesgericht hatte in jener Entscheidung — erlassen von der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde — festgestellt, dass die Erhebung von Kostenvorschüssen von RMNA im Asylverfahren eine unverhältnismässige Beschränkung des Justizzugangs für besonders vulnerable Personen darstellt. Der vorliegende Entscheid (1C_747/2025 vom 17. September 2026) grenzt diesen Grundsatz nun dahingehend ein, dass er ausschliesslich für das eigentliche Asylverfahren — und nicht für davon getrennte Verfahren der Datenberichtigung im SYMIC — gilt.

Dogmatisch stützt sich das Gericht auf die unterschiedliche Tragweite der beiden Verfahrensarten: Während das Asylverfahren über die körperliche und psychische Unversehrtheit, die Menschenwürde und gegebenenfalls das Leben der betroffenen Person entscheidet, betrifft das SYMIC-Berichtigungsverfahren nur die Frage, welches Geburtsdatum in der Datenbank einzutragen ist. Diese Differenzierung ist konsistent mit der bisherigen Praxis, wonach das SYMIC-Berichtigungsverfahren einen eigenständigen Streitgegenstand bildet, der nicht mit dem Asylverfahren verbunden ist (1C_200/2025; 1C_64/2025).

Bezüglich des Beweismassstabs im Datenschutzrecht bestätigt der Entscheid die in 1C_240/2012 aufgestellte und in 1C_236/2023 präzisierte Regel, wonach die beweispflichtige Person im Berichtigungsverfahren die Richtigkeit der beantragten Änderung nachzuweisen hat und das Geburtsdatum nach dem Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen ist, was über die blosse Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG hinausgeht.

Im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt der Entscheid die ständige Rechtsprechung zum Massstab der Aussichtslosigkeit (BGE 142 III 138; BGE 139 III 475; 5A_49/2024 vom 10. Juli 2024, E. 3.2), wonach eine summarische Prüfung genügt und der Entscheidungsspielraum der Vorinstanz nur bei Willkür korrigiert wird. Wie der Kommentar zu Art. 29 BV und der Kommentar zu Art. 65 VwVG auf glossagens.ch darlegen, fliesst der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV, während im Beschwerdeverfahren vor dem TAF Art. 65 VwVG als Konkretisierung zur Anwendung gelangt. Der vorliegende Entscheid reiht sich in die dort dokumentierte Kasuistik ein, wonach die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bei wenig aussichtsreichen Beschwerden verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, hält jedoch angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers keine Gerichtskosten fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. Das Begehren um Rückkehr in die Schweiz fällt ausserhalb des Streitgegenstands, da die Überstellung auf der Grundlage einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Asylentscheidung vollzogen wurde.

Der Entscheid ist dogmatisch von Bedeutung, weil er den Anwendungsbereich von BGE 144 II 56 auf das eigentliche Asylverfahren begrenzt und damit eine klare Grenze zwischen asylrechtlichen Verfahren und parallelen Datenschutzberichtigungsverfahren zieht. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Kostenvorschuss nach Art. 63 Abs. 4 VwVG in SYMIC-Berichtigungsverfahren auch gegenüber unbegleiteten Minderjährigen erhoben werden darf, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Fünferbesetzung unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Abgrenzungsfrage.

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