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Strafrecht  ·  Urteil 7B_925/2025  ·  vom 23.09.2026

Levée de scellés

7B_925/2025 — Entsiegelung eines Smartphones bei Klimaaktivismus: Begründungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Zwangsmassnahmen, Entsiegelung) · Vorinstanz: Tribunal des mesures de contrainte des Kantons Wallis · Besetzung: II. Strafkammer, 3 Richter/innen (Abrecht, Koch, Kölz) · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Ordonnanz vom 23. Juli 2025 aufgehoben, Sache zu neuer Entscheidung an das TMC zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht verlangt vom Zwangsmassnahmengericht bei der Entsiegelung eines privaten Smartphones eine präzise Angabe des zeitlichen und sachlichen Umfangs der Datenauswertung sowie Klarheit darüber, ob ein Triage (Vorsortierung) durchgeführt wird — anderenfalls liegt ein Begründungsmangel vor, der das Bundesgericht an einer Interessenabwägung nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO und einer Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 197 StPO hindert.
  • Entscheidung: Die Ordonnanz des TMC Wallis vom 23. Juli 2025, die die Scellés ohne Präzisierung des Geltungsbereichs aufhob und die Gegenstände der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellte, wird aufgehoben; die Sache wird zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Der Tatverdacht versuchter Nötigung und die potenzielle Relevanz der Handydaten werden bestätigt.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Begründungsanforderungen an Entsiegelungsentscheide bei Smartphone-Durchsuchungen und schärft die Pflicht ein, den Spannungsbegriff zwischen Persönlichkeitsschutz und Strafverfolgungsinteresse (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) nachvollziehbar abzuwägen — insb. wenn eine frühere, begrenzende Ordonnanz durch eine spätere, unklare ersetzt wird.

Sachverhalt

Gegen A.________, einen Klimaaktivisten aus B.________, wurde eine Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 StGB) eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, am 3. September 2023 in U.________ zusammen mit anderen Aktivisten ein internationales Golfturnier (C.________ European Masters) gestört zu haben, indem er auf das Golfgelände eindrang, um seine Hände in ein Loch zu kleben. Bei der am selben Tag durchgeführten Durchsuchung wurden sein graues Fairphone-Smartphone mit Ladekabel sowie eine Rogers-SIM-Karte sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft des Regionalamts Wallis-Mitte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) bestätigte die Beschlagnahme am 8. September 2023 durch einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl.

Auf Antrag von A.________ wurden die sichergestellten Gegenstände versiegelt (Art. 248 StPO). Die Staatsanwaltschaft stellte am 26. September 2023 ein Entsiegelungsgesuch. Mit Ordonnanz vom 29. Dezember 2023 stellte das Tribunal des mesures de contrainte des Kantons Wallis (nachfolgend: TMC) die formellen Voraussetzungen der Siegelung fest und erklärte die Durchsuchung und Beschlagnahme für rechtmässig. Es beschränkte die auszuwertenden Informationen auf die drei Wochen vor dem 3. September 2023 und kündigte an, einen Experten mit der Kopie und Numerierung der Dateien zu betrauen, bevor eine Extraktion und Vorsortierung (Triage) unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolge. Eine dagegen erhobene Beschwerde (7B_139/2024) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2025 wegen Fehlens eines unmittelbaren Schadens als unzulässig ab.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens ordnete das TMC mit Ordonnanz vom 23. Juli 2025 die Entsiegelung an und stellte die Gegenstände der Staatsanwaltschaft «sofort zur Verfügung». Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen, mit der A.________ die Aufhebung der Scellés-Aufhebung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme und Durchsuchung sowie die Entfernung der Handydaten aus den Akten verlangt.

Erwägungen

Zulässigkeit und unmittelbarer Schaden (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde. Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts sind Inzidententscheide, die das Strafverfahren nicht abschliessen; die Beschwerde in Strafsachen setzt daher einen unmittelbaren Schaden im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG voraus. Ein solcher ist bei Scellés-Sachen grundsätzlich gegeben, wenn sich der Inhaber der versiegelten Gegenstände auf ein geschütztes Geheimnis — namentlich das Anwaltsgeheimnis — beruft (Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a, c, d StPO; BGE 143 IV 462 E. 1).

Bei der vollständigen Durchsuchung privater Smartphones ist zwar davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO betroffen sind. Diese geniessen jedoch keinen absoluten Schutz; für einen unmittelbaren Schaden muss die beschwerdeführende Partei zusätzlich dartun, dass ihr Persönlichkeitsschutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (BGE 151 IV 344 E. 2.7).

Im vorliegenden Fall bejaht das Bundesgericht den unmittelbaren Schaden in einer «besonderen Konstellation»: Aus den beiden Ordonnanzen vom 29. Dezember 2023 und 23. Juli 2025 lässt sich weder ablesen, ob die Entsiegelung unter den Bedingungen der ersten Ordonnanz (begrenzt auf drei Wochen vor dem Ereignis, mit Triage) steht, noch ob die Triage durchgeführt wurde. Weil der Beschwerdeführer so den Umfang der Entsiegelung nicht erfassen kann und das Bundesgericht die nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO erforderliche Interessenabwägung nicht kontrollieren kann, liegt ein unmittelbarer Schaden vor.

Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)

Der Hauptmangel liegt in der Begründung der angefochtenen Ordonnanz. Die Begründungspflicht aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ist gewahrt, wenn das Gericht die massgeblichen Gründe zumindest kurz darlegt, sodass die betroffene Person die Tragweite der Entscheidung erkennen und sie in Kenntnis der Sachlage anfechten kann (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 145 IV 407 E. 3.4.1). Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen anfechtbare Entscheide die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungen enthalten; genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG).

Im vorliegenden Fall bleibt unklar, ob die Entsiegelung «aux conditions» der Ordonnanz vom 29. Dezember 2023 erfolgt oder ob sie — wie der Dispositiv der Ordonnanz vom 23. Juli 2025 nahelegt — sämtliche Daten erfasst. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob das TMC die angekündigte Triage durchgeführt oder darauf verzichtet hat. Diese Unklarheit verhindert die Überprüfung der Beschlagnahmeeinschränkung nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO sowie der allgemeinen Voraussetzungen von Zwangsmassnahmen nach Art. 197 StPO, namentlich der Verhältnismässigkeit. Das Bundesgericht kann lediglich den Tatverdacht und die potenzielle Relevanz der Daten überprüfen. Dies verstösst gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Das TMC muss eine neue Ordonnanz erlassen, die den zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich sowie die Frage der Triage klarstellt.

Hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO)

Bei der Prüfung der «Nebengründe» im Entsiegelungsverfahren (Art. 197 StPO) prüft das Gericht, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse wichtige und konkrete Hinweise auf eine Straftat vorliegen — nicht aber eine vollständige Abwägung von Belastungs- und Entlastungsanzeigen (BGE 150 IV 239 E. 3.2–3.4). Der Wortlaut der massgebenden Bestimmung lautet:

Art. 197 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.»

Das TMC hat einen hinreichenden Tatverdacht der versuchten Nötigung bejaht, gestützt auf die Umstände der Festnahme (Klebstoff an den Händen, zwei gebrauchte UHU-Klebstofftuben, ein Merkblatt mit Verhaltenstipps bei Festnahme und Einvernahme, ein Eintrittsbillet für das Golfturnier) und die wenig überzeugenden Erklärungen des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung: Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, auf dem Golfgelände festgenommen worden zu sein, räumt aber ein, Klebstoff an den Händen gehabt und das Tipps-Merkblatt mitgeführt zu haben. Auf diesem Verfahrensstadium reichen diese Indizien für einen Tatverdacht der versuchten Nötigung aus.

Potenzielle Relevanz der Daten (utilité potentielle)

Da der Inhalt der versiegelten Gegenstände noch unbekannt ist, gilt der Massstab der «potenziellen Nützlichkeit» (BGE 132 IV 63 E. 4.3). Es genügt, dass die Daten einen Bezug zur Straftat aufweisen und für die laufende Untersuchung potenziell nützlich sind, ohne dass ein strenger Konnexitätsnachweis verlangt wird (7B_1230/2025 vom 16. April 2026 E. 4.2.3). Das TMC hat zutreffend erwogen, dass die Auswertung des Handys und der SIM-Karte — namentlich der Anruf- und Nachrichtenlisten, der Fotos vom Ereignistag und der Korrespondenz mit gleichzeitig festgenommenen Personen — für die Klärung des Tatverlaufs und der Rolle des Beschwerdeführers (Täter, Gehilfe) nützlich sein kann, zumal die Einvernahme der Aktivisten wegen des konsequenten Schweigerechts keine Erkenntnisse brachte.

Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, die Ereignisse hätten sich in der Öffentlichkeit abgespielt, sodass die Handydaten irrelevant seien. Damit substituiert er seine Einschätzung derjenigen der Vorinstanz, ohne deren Argumentation topisch zu entgegnen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG); die Rüge ist unzulässig. Mangels Substanz fällt auch der Einwand, es handle sich um eine unbestimmte Beweissuche («fishing expedition») mit «standardisierter Begründung», ins Leere: die potenzielle Relevanz ist dargetan.

Persönlichkeitsschutz bei Smartphone-Durchsuchung (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO)

Die massgebliche Bestimmung über die Beschlagnahmeeinschränkungen lautet:

Art. 264 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, an dem sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. 2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. 3 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.»

Das Bundesgericht hält fest, dass persönliche Aufzeichnungen und die Korrespondenz der beschuldigten Person keinen absoluten Schutz geniessen: Für einen unmittelbaren Schaden im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG resp. ein Interesse am Fortbestand der Siegelung nach Art. 248 Abs. 1 StPO muss zusätzlich dargetan werden oder leicht erkennbar sein, dass das Persönlichkeitsschutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (BGE 151 IV 344 E. 2.7). Gerade bei der Durchsuchung privater Smartphones — die unvermeidlich persönliche Daten und Korrespondenz erfassen kann — verlangt das Bundesgericht eine nachvollziehbare Interessenabwägung und eine Begrenzung des Eingriffs. Dass das TMC den Umfang der Datenauswertung nicht klar umrissen hat, verunmöglicht genau diese Abwägung; der Entscheid wird deshalb aufgehoben.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die jüngere, durch BGE 151 IV 175 begründete Linie zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entsiegelungsentscheide ein. BGE 151 IV 175 hat die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO bejaht und dafür den unmittelbaren Schaden im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bei Geltendmachung eines geschützten Geheimnisses als gegeben erachtet. Die nachfolgenden Entscheide 7B_1230/2025 vom 16. April 2026 und 7B_890/2025 vom 25. März 2026 haben dies für die Beschwerdelegitimation des Handycinhabers bestätigt.

Der vorliegende Entscheid erweitert diese Praxis auf eine «besondere Konstellation»: Er bejaht den unmittelbaren Schaden nicht aufgrund eines spezifischen Geheimnisses (Anwaltsgeheimnis, Zeugnisverweigerungsrecht), sondern allein deshalb, weil die Unklarheit der angefochtenen Ordonnanz dem Betroffenen die Erkennbarkeit des Eingriffs und dem Bundesgericht die Kontrolle der Interessenabwägung nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO entzieht. Damit präzisiert er die Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen an Entsiegelungsentscheide bei Smartphone-Durchsuchungen und verknüpft die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 112 BGG) mit dem materiellen Persönlichkeitsschutz: Wo der Eingriffsumfang unklar bleibt, kann die Verhältnismässigkeit (Art. 197 StPO) und die Beschlagnahmeeinschränkung (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) nicht geprüft werden.

Zur Relevanzprüfung bestätigt der Entscheid die in BGE 150 IV 239 E. 3.2–3.4 und BGE 141 IV 77 entwickelte und in 7B_1230/2025 E. 4.2.3 bekräftigte Praxis: Bei der Entsiegelung gilt der Massstab der potenziellen Nützlichkeit; es genügt ein Bezug zur Straftat ohne strenge Konnexität. Auch die Pflicht des Handycinhabers zu substanziierten Einwendungen gegen die Relevanz der Daten, namentlich wenn er — anders als die Staatsanwaltschaft — Zugang zum Inhalt hat, wird bestätigt (vgl. die im Kommentar zu Art. 264 StPO angesprochene Problematik der Smartphone-Durchsuchung). Der Einwand einer «fishing expedition» wird mangels Substanz zurückgewiesen.

Die dogmatische Verortung bei BGE 143 IV 462 und BGE 151 IV 344 E. 2.7 — wonach persönliche Aufzeichnungen nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO keinen absoluten Schutz geniessen und eine Interessenabwägung verlangen — wird damit bekräftigt und für den Fall unklarer Entsiegelungsentscheide operationalisiert.

Fazit

Das Bundesgericht hebt die Ordonnanz des TMC Wallis vom 23. Juli 2025 auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung zurück. Das TMC muss in der neuen Ordonnanz klarstellen, auf welchen Zeitraum und welche Daten sich die Entsiegelung erstreckt und ob eine Triage durchgeführt wird — und so die nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 197 StPO erforderliche Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung überhaupt ermöglicht. Der Tatverdacht der versuchten Nötigung und die potenzielle Relevanz der Handydaten werden bestätigt; die Rügen der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme und der «fishing expedition» dringen nicht durch. Der Entscheid betont, dass gerade bei Smartphone-Durchsuchungen die Begrenzung und Begründung des Eingriffs nicht hinter dem Tatverdacht und der Relevanz der Daten zurückstehen darf. Der Beschwerdeführer trägt ein reduziertes Gerichtsguthaben von 2000 Fr. und erhält eine reduzierte Parteientschädigung von 2000 Fr.

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