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Strafrecht  ·  Urteil 6B_266/2026  ·  vom 11.09.2026

Fahrlässige schwere Körperverletzung; Anklagegrundsatz, rechtliches Gehör

6B_266/2026 — Fahrlässige schwere Körperverletzung beim Laderampen-Unfall

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer (STK 2025 4) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter (Muschietti, Rüedi, von Felten) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen — Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (150 Tagessätze bedingt) bestätigt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher, der durch seine Anweisung an den Chauffeur, den Anhänger näher an die Laderampe zu manövrieren, eine Gefahr für die im Entladebereich befindlichen Mitarbeiter schafft, muss sicherstellen, dass niemand den Gefahrenbereich betritt — andernfalls verwirklicht er den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Verurteilung. Die Anklage wird nicht überschritten, und das Mitverschulden des verletzten Mitarbeiters unterbricht den Kausalzusammenhang nicht, da dessen Verhalten im Rahmen des normalen Geschehensverlaufs lag.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Garantenstellung des Vorgesetzten als Sicherheitsverantwortlicher bei betrieblichen Gefahrenlagen und bestätigt die strenge Adäquanz-Praxis: Ein vorangegangener ähnlicher Unfall erhöht die Vorhersehbarkeit und verengt den Spielraum für den Einwand des Opfer-Mitverschuldens.

Sachverhalt

Am 21. Mai 2021 entlud die C.________-Filiale in U.________ einen Sattelschlepper. Der Beschwerdeführer, Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher der Filiale, wies den Chauffeur D.________ an, die Fahrzeugkombination näher an die Laderampe Nr. 2 heranzufahren, weil das Rampenblech nur ungenügend auf dem Auflieger auflag. In diesem Moment stand der spätere Geschädigte (Beschwerdegegner 2) auf dem Rampenblech, das bei dem Manöver den Kontakt zum Anhänger verlor und nach unten wegkippte. Der Mitarbeiter stürzte in den Spalt zwischen Laderampe und Anhänger und wurde eingeklemmt; er erlitt ein fulminantes Leberversagen nach Abdominaltrauma sowie ein akutes Nierenversagen.

Das Bezirksgericht Schwyz sprach den Beschwerdeführer am 13. November 2024 frei. Es hielt das Verhalten des Geschädigten für ein äusserst ungewöhnliches Selbstgefährdungsverhalten, das die Anweisung des Beschwerdeführers als Unfallursache vollständig in den Hintergrund treten lasse. Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Berufung des Privatklägers am 25. November 2025 teilweise gut und verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu 150 Tagessätzen Geldstrafe (bedingt). Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag auf Freispruch.

Erwägungen

Anklagegrundsatz und rechtliches Gehör

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Vorinstanz gehe über den angeklagten Sachverhalt hinaus, indem sie ein länger andauerndes Verharren des Geschädigten im Anhänger bzw. auf der Ladebrücke annehme, während die Anklage von einem spontanen, zeitlich unmittelbar vor dem Unfall erfolgenden Betreten der Ladebrücke ausgehe.

Das Bundesgericht weist die Rüge ab. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Verfahrens (Umgrenzungsfunktion). Bei Fahrlässigkeitsdelikten und unechten Unterlassungsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit, die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolgs ergeben (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGE 116 Ia 455 E. 3a). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte (Informationsfunktion): Solange klar ist, welcher Sachverhalt vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte Anklage nicht zu keinem Schuldspruch führen (BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Der Anklagesachverhalt umfasst hier ein Tätigkeits- und ein unechtes Unterlassungsdelikt: Die Anweisung an den Fahrer einerseits, das Unterlassen der Sicherstellung, dass niemand im Gefahrenbereich verweilt, andererseits. Die Anklage geht von einem länger andauernden Vorgang im Rahmen der Entladevorbereitung aus, nicht von einem bloss punktuellen Betreten. Eine Überschreitung des Anklagesachverhalts liegt nicht vor.

Art. 325 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Anklageschrift bezeichnet: a. den Ort und das Datum; b. die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; c. das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; d. die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; e. die geschädigte Person; f. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; g. die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. 2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.»

Sorgfaltspflicht, Vorhersehbarkeit und Kausalität

Zentral ist die Auslegung von Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Das Mass der Sorgfalt richtet sich, wo besondere Sicherheitsnormen bestehen, in erster Linie nach diesen; fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder den allgemeinen Gefahrensatz abgestellt werden (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGE 145 IV 154 E. 2.1). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein (Adäquanz). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände — wie schwerwiegendes Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten — als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.1). Der Erfolg muss zudem vermeidbar gewesen sein; bei Unterlassungsdelikten ist der hypothetische Kausalzusammenhang anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a).

Art. 125 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.»

Art. 12 Abs. 3 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»

Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz zu: Der Beschwerdeführer hat mit seiner Anweisung an den Fahrer, näher heranzufahren, angesichts der bereits begonnenen Entladevorbereitungen eine besondere Gefahr für die Personen im Bereich der Ladebrücke geschaffen. Als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher war er verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um diese Gefahr wieder auszuräumen — namentlich sicherzustellen, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhielt. Dass er dies unterliess, begründet die Pflichtwidrigkeit. Der Sturz des Geschädigten lag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbar, zumal der Beschwerdeführer wusste, dass dieser bereits mit den Vorbereitungen zum Entladen begonnen hatte. Der Erfolg wäre bei pflichtgemässem Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.

Kein Abweichen vom Kausalzusammenhang wegen Mitverschuldens

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Verhalten des Geschädigten — Betreten der Ladebrücke im Wissen um das bevorstehende Manöver — sei schlechterdings nicht zu rechnen gewesen; der Kausalzusammenhang sei unterbrochen. Das Bundesgericht verneint einen derart gravierenden Unterbrechungsgrund. Das den Kausalzusammenhang unterbrechende Verhalten eines Dritten muss einen Wirkungsgrad aufweisen, der so aussergewöhnlich ist, dass die vom Sorgfaltspflichtigen gesetzte Ursache rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 148 III 343 E. 3.2). Vorliegend lag das Verhalten des Geschädigten — der sich bereits zuvor unter Mithilfe des Beschwerdeführers und entgegen den Sicherheitsbestimmungen ohne Freigabe des Chauffeurs im Anhänger aufgehalten hatte — innerhalb des normalen Geschehensverlaufs. Verstärkend wirkt ein Umstand, den das Bundesgericht ausdrücklich hervorhebt: Nur zwei Monate vor dem inkriminierten Ereignis hatte sich in einer anderen Filiale derselben Firma ein ähnlicher Unfall ereignet, bei dem sich der Anhänger überraschend von der Ladebrücke wegbewegt und ein Personenschaden eingetreten war. Der Beschwerdeführer als Sicherheitsverantwortlicher hatte daraufhin eine interne Meldung erhalten, die die Sicherheitsbestimmungen nochmals explizit aufgelistet hatte. Die Vorhersehbarkeit war damit offensichtlich erhöht. Die Selbstgefährdung des Geschädigten wiegt nicht derart schwer, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache erscheint und das Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur fahrlässigen Körperverletzung und zur Adäquanz bei Mitverschulden des Opfers ein. Die Grundsätze zur Sorgfaltspflichtverletzung, zur Voraussehbarkeit nach dem Adäquanzmassstab und zum hypothetischen Kausalzusammenhang bei Unterlassungsdelikten entsprechen der ständigen Praxis (BGE 148 IV 39; BGE 140 II 7; BGE 135 IV 56). Das Bundesgericht bestätigt insbesondere den in BGE 148 III 343 E. 3.2 formulierten Massstab für die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch Drittverhalten: Ein Abweichen ist nur bei einem Wirkungsgrad gegeben, der so aussergewöhnlich ist, dass die ursprüngliche Ursache rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Der Entscheid präzisiert diese Rechtsprechung für die Konstellation der Garantenstellung eines Vorgesetzten: Wer als Sicherheitsverantwortlicher selbst eine Gefahr geschaffen hat und zudem von einem vergleichbaren Vorfall in der jüngeren Vergangenheit weiss, an den gesteigerte Sorgfaltsanforderungen gestellt werden, kann sich auf ein Mitverschulden des geschulten Opfers kaum berufen. Auch der subjektive Sorgfaltsmassstab — der nach individueller Erfahrung und Befähigung differenziert (vgl. BGE 122 IV 145 E. 3) — wirkt hier nicht entlastend, sondern belastend: Der Beschwerdeführer war gerade wegen seiner Berufserfahrung, seiner Stellung und seines Wissens um die internen Sicherheitsbestimmungen zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet.

Dogmatisch bemerkenswert ist der Hinweis, dass offenbleiben kann, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Verletzung betrieblicher Sicherheitsbestimmungen vorwerfen durfte und ob dieser Vorwurf von der Anklage mitumfasst war. Selbst wenn man dies verneint, musste der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geschaffenen Gefahr und seines Wissens um den vorangegangenen ähnlichen Unfall die Gefahr für die Mitarbeiter erkennen. Der Entscheid stützt sich damit neben den speziellen Sicherheitsnormen auch auf den allgemeinen Gefahrensatz als Sorgfaltsmassstab — eine Konstruktion, die der Kommentar zu Art. 125 StGB als zulässig einordnet, wo besondere Normen fehlen (vgl. die Kommentierung zu Art. 125 StGB).

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Geschäftsführers und Sicherheitsverantwortlichen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Der Entscheid verdeutlicht, dass eine Garantenstellung aus der Vorgesetzten- und Sicherheitsfunktion eine gesteigerte Pflicht begründet, selbst geschaffene Gefahren wieder auszuräumen. Ein Mitverschulden des Opfers bricht den Kausalzusammenhang nur in aussergewöhnlichen Fällen, und die Vorhersehbarkeit wird durch einen vergleichbaren Vorfall in der jüngeren Vergangenheit signifikant erhöht. Die Beschwerde wird abgewiesen; der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.–.

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