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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_545/2025  ·  vom 24.08.2026

contratto di "conto vendita",

4A_545/2025 — Conto vendita: Sorgfaltspflicht des Garagisten bei Diebstahl des in Kommission gegebenen Fahrzeugs

Rechtsgebiet: Obligationenrecht (Vertragsrecht, gemischter Vertrag) · Vorinstanz: II. Camera civile des Tribunale d'appello del Cantone Ticino · Besetzung: I. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen (Bundesrichter Hurni als Präsident, Kiss, Pontarolo als Ersatzrichter) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein als «conto vendita» (Konsignationsvertrag) bezeichneter Vertrag über ein Fahrzeug kombiniert Elemente des Hinterlegungsvertrags und des Auftrags; mangels vereinbarter Rückgabepflicht sind die Hinterlegungsregeln (Art. 472 ff. OR) nicht anwendbar, massgeblich ist der Sorgfaltsmassstab des Beauftragten nach Art. 398 OR.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt, dass die beklagte Garagistin ihre vertragliche Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat, als das in Kommission gegebene Fahrzeug von ihrem Aussenplatz gestohlen wurde; die getroffenen Massnahmen (leerer Tank, entfernte Kennzeichen, verwahrte Schlüssel) waren ausreichend.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass bei Conto-vendita-Verhältnissen keine Garantenstellung des Verwahrers besteht und der Sorgfaltsmassstab des Auftragsrechts gilt; er grenzt sich von der älteren Rechtsprechung zu Werkvertrags-/Reparaturfällen ab und bestätigt die Linie von BGE 139 III 160.

Sachverhalt

A.________ und die B.________ Sagl, eine im Autohandel tätige Gesellschaft, schlossen am 14. Februar 2023 einen als «conto vendita» bezeichneten Vertrag über das Fahrzeug JEEP Wrangler. A.________ hielt das Fahrzeug gestützt auf einen Leasingvertrag; er übergab es der B.________ Sagl, die es an ihren Geschäftsräumen aufbewahren, ausstellen und gegen eine prozentuale Beteiligung am Verkaufspreis verkaufen sollte. Zwischen Ende Februar und Anfang März 2023 löste A.________ den Leasingvertrag ab (Ablösesumme Fr. 31'977.25), kündigte die Motorfahrzeugversicherung per 1. März 2023 und gab die Kennzeichen zurück. In der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 2023 wurde das auf dem Aussenplatz der Gesellschaft abgestellte Fahrzeug gestohlen.

A.________ klagte vor der Pretura Mendrisio Sud auf Schadenersatz (zuletzt Fr. 52'461.– nebst Zinsen), verlor aber in erster Instanz (Urteil vom 25. März 2025) und in der Berufung vor der II. Camera civile des Tribunale d'appello del Cantone Ticino (Urteil vom 29. September 2025). Die kantonale Berufungsinstanz bejahte zwar ein vertragsbegleitendes Obhuts- und Schutzpflichtverhältnis, verneinte aber eine Sorgfaltspflichtverletzung der Garagistin. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Oktober 2025 gelangt A.________ ans Bundesgericht.

Erwägungen

Vertragsnatur: gemischter Vertrag ohne Anwendbarkeit der Hinterlegungsregeln

Der Vertrag kombinierte ein Obhuts- und Ausstellungspflichtverhältnis zum Zwecke des Verkaufs und wies damit Elemente sowohl des Hinterlegungsvertrags (Art. 472 ff. OR) als auch des Auftrags (Art. 398 OR) bzw. eines ähnlichen Vertrags wie der Maklervereinbarung auf. Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz darin, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Regeln des Hinterlegungsvertrags nicht anwendbar sind, weil weder festgestellt noch behauptet wurde, die Parteien hätten eine Rückgabepflicht vereinbart. Es verweist auf BGE 139 III 160 E. 2.4–2.5 und BGE 120 II 252 E. 2d sowie auf die Lehre (BRAIDI/BARBEY, Commentaire romand, N. 22 zu Art. 472 OR): ohne Rückgabepflicht besteht kein Hinterlegungsvertrag. Stattdessen ist der Sorgfaltsmassstab des Auftragsrechts massgeblich:

Art. 398 Abs. 1 und 2 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. 2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.»

Der Sorgfaltsmassstab entspricht demjenigen eines Arbeitnehmers (Art. 321a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 398 Abs. 1 OR) und führt — wie das Gericht unter Verweis auf 4C.337/2003 E. 2.1 klarstellt — zu keiner Garantenstellung des Beauftragten. Der Beschwerdeführer hatte eine solche Garantenstellung analog dem Hinterleger beansprucht; dies wird vom Gericht ausdrücklich verworfen.

Sorgfaltsmassstab und Verschulden (Art. 97 OR)

Die vertragliche Haftung richtet sich nach Art. 97 OR:

Art. 97 Abs. 1 OR (SR 220)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.»

Die geschuldete Sorgfalt bestimmt sich nach dem Parteiwillen, sodann nach Natur und Besonderheiten des Schuldverhältnisses sowie nach objektiven Kriterien (vgl. THÉVENOZ, Commentaire romand, N. 51 ff. zu Art. 97 OR; WIDMER LÜCHINGER, Basler Kommentar, N. 123 zu Art. 97 OR; BGE 115 II 62 E. 3; 4A_118/2025 E. 4.1). Konkret hatten die Parteien keine besonderen Obhutsmassnahmen vereinbart. Die Garagistin hatte den Tank geleert, die Kennzeichen des Fahrzeugs entfernt und die Schlüssel an einem sicheren, unzugänglichen Ort verwahrt. Der Aussenplatz war zwar generell zugänglich, doch das Fahrzeug war ohne Treibstoff und ohne Kennzeichen, und die Schlüssel waren nicht verfügbar. Diese Vorkehrungen waren unter den Umständen ausreichend. Eine Videoüberwachung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine durch die Umstände gebotene Massnahme; das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers war zudem verspätet (Art. 317 ZPO) und unbelegt.

Rügen zur Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung

Soweit der Beschwerdeführer den vertragsimmanenten Obhutsvorrang, die Ausstellungspflicht im Innern der Geschäftsräume, den Beweiswert der WhatsApp-Kommunikation und eine angebliche Zusicherung der Garagistin hinsichtlich Sicherheits- und Versicherungsvorkehrungen geltend macht, beschränkt er sich darauf, seine eigene Sachdarstellung zu wiederholen, ohne darzulegen, inwiefern die Feststellungen der kantonalen Instanzen offensichtlich unrichtig oder willkürlich wären (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese Rügen sind unzulässig mangels Substantiierung. Das gleiche gilt für die Beweiswürdigungsrüge (Art. 157 ZPO) und für den Vorwurf einer unzutreffenden Anwendung von BGE 113 II 421 und 4C.337/2003: das Gericht hat jene Entscheidungen zutreffend als Werkvertragsfälle abgegrenzt und nicht auf den vorliegenden Konsignationsvertrag angewendet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Linie zur Qualifikation gemischter Verträge und zur Reichweite der Hinterlegungsregeln ein. BGE 139 III 160 hatte bereits festgehalten, dass die Regeln des Hinterlegungsvertrags (Art. 472 ff. OR) nur eingreifen, wenn eine Rückgabepflicht der hinterlegten Sache vereinbart ist; fehlt es daran — wie im reinen Konsignationsverhältnis mit Verkaufszweck — kommt das Auftragsrecht zum Zug. 4A_545/2025 bestätigt diesen Ansatz und wendet ihn auf die konkrete Konstellation des Autohauses an, das ein Fahrzeug in Kommission nimmt. In dogmatischer Hinsicht folgt das Gericht damit dem im Kommentar zu Art. 398 OR dargelegten Massstab: der Beauftragte haftet für die Sorgfalt eines Arbeitnehmers, bei berufsmässiger Tätigkeit für den fachlichen Sorgfaltsmassstab, jedoch ohne Garantenstellung. Die Abgrenzung zu BGE 113 II 421 und 4C.337/2003 — beide betrafen Werkverträge bzw. Reparaturaufträge — ist sachgerecht, weil im vorliegenden Fall der Verkaufs- und Ausstellungszweck den Charakter des Verhältnisses prägt, nicht eine Reparaturleistung. Der Entscheid ergänzt die Kasuistik um den Hinweis, dass das Parken auf einem offenen, nicht videoüberwachten Platz bei gleichzeitigem Entfernen der Kennzeichen, leerem Tank und sicherer Schlüsselverwahrung die geschuldete Sorgfalt nicht verletzt; eine Videoüberwachung ist keine durch die Umstände gebotene Standardmassnahme. Er bestätigt damit die in BGE 115 II 62 E. 3 formulierte Flexibilität des Sorgfaltsmassstabs nach den konkreten Umständen des Schuldverhältnisses.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Ein Conto-vendita-Vertrag über ein Fahrzeug begründet zwar Obhuts- und Schutzpflichten des Garagisten; diese sind jedoch nach dem Sorgfaltsmassstab des Auftragsrechts (Art. 398 OR) und nicht nach den strengeren Hinterlegungsregeln (Art. 472 ff. OR) zu beurteilen, solange keine Rückgabepflicht vereinbart ist. Eine Garantenstellung des Verwahrers besteht nicht. Die getroffenen Massnahmen — leerer Tank, entfernte Kennzeichen, sichere Schlüsselverwahrung — genügten der geschuldeten Sorgfalt; eine Videoüberwachung war nicht geboten. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Fr. 2'500.– Gerichtsgebühr, Fr. 3'000.– Parteientschädigung) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

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