Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Ehemannes wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (Würgegriffe), Nötigung und Beschimpfung im Kontext häuslicher Gewalt, beanstandet jedoch die Strafzumessungsbegründung der Vorinstanz als unzureichend.
- Entscheidung: Der Schuldspruch und die Kontaktverbotsmassnahmen werden bestätigt; das Urteil wird im Bereich der Strafzumessung (Strafhöhe und Bedingung der Strafe) aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurückverwiesen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Begründungspflicht bei der Strafzumessung nach Art. 47, 49 und 50 StGB: Die Vorinstanz muss für jede Einzeltat die Verschuldenskomponenten gesondert darlegen und die Asperationsstrafe nachvollziehbar begründen; zudem muss bei der Wahl zwischen Vollliberalstrafe und Teilvollzug eine umfassende Ameliorationsprognose erstellt werden.
Sachverhalt
A.A.________ und B.A.________ heirateten 2021 nach einer seit 2020 bestehenden Partnerschaft; aus der Verbindung ging ein Kind hervor (geboren 2021). Im selben Jahr wurde A.A.________ aus der Ehewohnung verwiesen; seither leben die Ehegatten getrennt.
Die kantonalen Instanzen stellten zwei Komplexe fest:
1. Psychische Nötigung in der Ehewohnung (21. September bis 20. Dezember 2021): A.A.________ übte täglich psychischen Druck auf seine damals schwangere bzw. frisch entbundene Ehefrau aus, kontrollierte ihre SMS und E-Mails, untersagte ihr ohne seine Erlaubnis das Verlassen der Wohnung und beschnitt ihre Kontakte zu Freunden, Familie und Anwältin. Er drohte wiederholt, ihr «die Hölle» zu bereiten und ihr Leid zuzufügen, falls sie sich nicht fügen würde. B.A.________ fühlte sich in ihrer Bewegungsfreiheit derart eingeschränkt, dass sie aus Angst vor Repressalien und physischer Gewalt nicht mehr frei agieren konnte.
2. Physische Gewalt vom 9. August 2023: A.A.________ folgte B.A.________, nachdem sie das gemeinsame Kind aus der Krippe abgeholt hatte. Er beschimpfte sie als «sale pute» und «sale menteuse», ergriff sie dreimal am Hals, jeweils ca. drei Sekunden lang, beeinträchtigte ihre Atmung und verursachte Schmerzen. Zudem versetzte er ihr Ohrfeigen. Das Centre universitaire romand de médecine légale (CURML) stellte eine leichte Gewebeeinblutung am linken Unterkiefer, eine lineare Blutung mit feinen Hautabschürfungen sowie eine millimetergrosse Kruste am Hals fest. Die Arbeitsunfähigkeit betrug vier Tage.
Das erstinstanzliche Gericht verurteilte A.A.________ zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (teilbedingt, 15 Monate Aufschub) nebst Geldstrafe, Kontakt- und Rayonverbot sowie Schadenersatz. Die Berufungsinstanz sprach ihn vom Vertrauensmissbrauch frei, bestätigte im Übrigen die Verurteilung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Nötigung, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe auf 15 Monate (teilbedingt, 9 Monate Aufschub).
Erwägungen
Willkür und Unschuldsvermutung
Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 StPO) für beide Geschehenskomplexe. Das Bundesgericht hält fest, dass es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser sie beruhen auf Willkür. In Fällen von Aussage-gegen-Aussage führt in dubio pro reo nicht zwingend zum Freispruch; die Beweiswürdigung obliegt der Sachinstanz (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
Die Vorinstanz stützte ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Geschädigten auf ein Bündel konvergierender Indizien: neutrale Dritte hatten das aggressive und dominante Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Scheidungsverfahrens beobachtet, eine CHUV-Expertise hatte seine eingeschränkte Empathiefähigkeit und Reizbarkeit diagnostiziert, und das CURML-Gutachten bestätigte Verletzungen im Einklang mit den Schilderungen der Geschädigten. Der Beschwerdeführer vermochte keine Willkür darzutun, sondern begnügte sich mit appellatorischer Kritik (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rügen werden abgewiesen.
Abgrenzung einfache Körperverletzung – Tätlichkeit (Art. 123 StGB)
Der Beschwerdeführer wendet ein, die festgestellten Verletzungen seien zu geringfügig für eine Körperverletzung. Das Bundesgericht legt dar, dass jeder Akt, der einen krankhaften Zustand herbeiführt, diesen verschlimmert oder die Heilung verzögert, unter Art. 123 StGB fallen kann, ausser die Verletzung hat keine anderen Folgen als eine vorübergehende und unwesentliche Störung des Wohlbefindens (BGE 134 IV 189 E. 1.1). In Grenzfällen ist die Schmerzintensität massgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Körperverletzung und Tätlichkeit (Art. 126 StGB) (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Das Bundesgericht anerkennt einen Beurteilungsspielraum der Sachinstanz bei unbestimmten Rechtsbegriffen und übt Zurückhaltung.
Art. 123 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, [...] wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, [...]»
Im vorliegenden Fall wurden eine Blutung, eine Gewebeeinblutung und eine Kruste am Kiefer- bzw. Halsbereich festgestellt. Die Vorinstanz hat zu Recht berücksichtigt, dass die Verletzungen durch Würgegriffe – eine besonders gewaltsame Handlung – verursacht wurden und eine viertägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Bei der Gesamtbetrachtung aller Verletzungen überschreitet diese die Schwelle der Tätlichkeit, auch wenn die Lebensgefahr nicht erreicht wurde. Die Qualifikation als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Ehegattenqualifikation) wird bestätigt.
Nötigung (Art. 181 StGB) und Kontaktverbotsmassnahmen (Art. 67b StGB)
Der Beschwerdeführer legt keine substanzielle Begründung dar, weshalb die Voraussetzungen der Nötigung (Art. 181 StGB) nicht erfüllt seien; der Einwand ist unzulässig (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Rüge gegen das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB geht von einem Freispruch aus, der nicht eintritt, und erweist sich als unbegründet.
Strafzumessung und Begründungspflicht – der entscheidende Punkt
Die zentrale Erwägung des Urteils betrifft die Strafzumessungsbegründung. Das Bundesgericht prüft nacheinander die Strafenwahl (Freiheitsstrafe statt Geldstrafe), die Strafhöhe und die Frage des Vollzugsaufschubs.
Strafenwahl (Art. 41 StGB): Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe mit spezialpräventiven Gründen begründet: Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens die Verantwortung auf seine Ehefrau abgewälzt, sich als Opfer dargestellt und sich in der Verleugnung seiner Taten befunden. Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 41 Abs. 2 StGB. Das Festhalten an der Tatenverleugnung ist keine Sanktionierung des Schweigerechts, sondern eine legitime Erwägung zur Spezialprävention. Die fehlenden Vorstrafen stehen einer Freiheitsstrafe nicht entgegen, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalls geboten erscheint.
Strafhöhe (Art. 47 und 49 StGB): Hier setzt die Kritik des Bundesgerichts an:
Art. 47 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Art. 49 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»
Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für die Körperverletzung pauschal auf 10 Monate an und erhöhte sie um 5 Monate für die Nötigung im Konkurrenzverhältnis, ohne die Verschuldenskomponenten nach Art. 47 Abs. 2 StGB für jede Tat gesondert darzulegen. Der blosse Verweis auf «schwere Gewalttaten» erlaubt es weder, die konkrete Schwere der Verletzungen noch die Verwerflichkeit der Tatausführung nachzuvollziehen. Auch die Erhöhung um 5 Monate für die Nötigung wird nicht mit den tatbezogenen und täterbezogenen Faktoren begründet, die diese Zuspitzung rechtfertigen. Die Vorinstanz verletzt damit die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB, wie sie in der ständigen Rechtsprechung präzisiert wurde (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Gemäss dem Glossagens-Kommentar zu Art. 49 StGB muss das Gericht in der Begründung die hypothetische Einsatzstrafe für die schwerste Tat, die Einzelstrafen für die Nebendelikte und den Asperationszuschlag transparent darlegen – gerade damit das Bundesgericht die Einhaltung der gesetzlichen Schranken überprüfen kann.
Vollzugsaufschub (Art. 42 und 43 StGB): Bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren ist der Vollliberalstrafaufschub (Art. 42 StGB) die Regel und der Teillaufschub (Art. 43 StGB) die Ausnahme (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der Teillaufschub setzt eine hinreichend unsichere Ameliorationsprognose voraus, die durch die abschreckende Wirkung des Strafteilvollzugs verbessert werden kann. Die Vorinstanz hat jedoch keine Gesamtbeurteilung der Prognose vorgenommen und sich nicht zu einer allenfalls ungünstigen Prognose geäussert. Diese Lücke ist umso weniger akzeptabel, als der Teillaufschub bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren eine Ausnahme darstellt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Strafzumessungsbegründung bei Konkurrenz mehrerer Delikte. Der Leitentscheid BGE 144 IV 313 hatte bereits festgehalten, dass das Gericht für jede Tat zunächst die Strafart bestimmen und erst dann die Asperation nach Art. 49 StGB vornehmen muss. Das vorliegende Urteil unterstreicht, dass die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht durch eine globale Verschuldensbewertung erfüllt wird, sondern eine einzelfallbezogene Darlegung der Kriterien nach Art. 47 Abs. 2 StGB für jede Einzeltat verlangt.
Im Bereich der Abgrenzung von Körperverletzung und Tätlichkeit folgt das Urteil der etablierten Kasuistik von BGE 134 IV 189: Die Schmerzintensität und die Gesamtheit der Verletzungen sind massgeblich; eine Arbeitsunfähigkeit von mehreren Tagen ist ein Indiz für die Schmerzintensität. Die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums der Sachinstanz bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist konstant (vgl. auch 6B_276/2025 vom 3. September 2025; 6B_820/2024 vom 2. Dezember 2024).
Zur Strafenwahl bei Fehlen von Vorstrafen präzisiert das Urteil, dass die Unbescholtenheit zwar ein relevantes Kriterium ist, aber für sich allein einer Freiheitsstrafe aus Spezialpräventionsgründen nicht entgegensteht (vgl. 6B_737/2022 vom 1. Mai 2023 E. 5.3). Die Tatenverleugnung darf als spezialpräventives Kriterium herangezogen werden, ohne dass dies eine Sanktionierung des Schweigerechts darstellt – eine Abgrenzung, die in der Praxis von Bedeutung ist.
Die Anforderungen an die Begründung beim Teillaufschub wurden bereits in BGE 144 IV 277 und BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 formuliert. Das vorliegende Urteil verdeutlicht, dass die Vorinstanz nicht nur abwägen, sondern explizit Stellung zur Ameliorationsprognose beziehen muss, bevor sie den Teillaufschub ausspricht.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde teilweise gut: Der Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, Nötigung und Beschimpfung wird bestätigt, ebenso die Kontakt- und Rayonverbotsmassnahmen. Das angefochtene Urteil wird jedoch im Umfang der Strafhöhe und der Frage des Vollzugsaufschubs aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die kantonale Berufungsinstanz zurückverwiesen (Art. 112 Abs. 3 BGG). Diese hat die Strafe unter gesonderter Darlegung der Verschuldenskomponenten für jede Einzeltat (Art. 47 StGB), nachvollziehbarer Begründung der Asperation (Art. 49 StGB) und mit einer umfassenden Ameliorationsprognose zur Frage des Voll- oder Teillaufschubs (Art. 42 bzw. 43 StGB) neu festzusetzen.