7B_876/2026 — Rechtsverweigerung; Entscheidcharakter eines behördlichen Schreibens
Rechtsgebiet: Strafverfahrensrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, Zurückweisung an Vorinstanz
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Schreiben einer Gerichtsschreiberin «i.A. Präsidium», das zwar inhaltlich Stellung zu einem Begehren nimmt, aber weder als Beschluss/Verfügung bezeichnet ist noch ein Dispositiv oder eine Rechtsmittelbelehrung enthält, weist keinen Entscheidcharakter auf.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hält die Rechtsverweigerungsbeschwerde für begründet, da das Kantonsgericht Basel-Landschaft über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung keinen verbindlichen Entscheid gefällt hat, und weist die Sache zur Entscheidung zurück.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen einer materiellen Stellungnahme und einem verbindlichen Entscheid der zuständigen Behörde und bestätigt die Rechtsprechung, wonach nicht jeder behördliche Brief mit ablehnendem Inhalt einen anfechtbaren Entscheid darstellt.
Sachverhalt
A.________ war vom Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. August 2025 im Zustand der Schuldunfähigkeit einer versuchten schweren Körperverletzung für schuldig erklärt und eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet worden. Das Bundesgericht hatte die dagegen gerichteten Beschwerden (6B_854/2025 und 6B_855/2025) am 19. Januar 2026 abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden.
Nach Abschluss des Berufungsverfahrens beantragte der Rechtsvertreter von A.________ am 13. Oktober 2025 beim Kantonsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für den weiteren Aufwand im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug. Das Kantonsgericht teilte ihm am 14. Oktober 2025 mit, die amtliche Verteidigung ende grundsätzlich mit Abschluss des Verfahrens; rein administrative vollzugsrechtliche Belange seien davon nicht umfasst.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um «Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab der Berufungsverhandlung» und berief sich auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, mehrere Verlegungen, einen Antrag auf Behandlung, neue medizinische Unterlagen sowie eingeleitete Revisionsverfahren. Das Kantonsgericht hielt mit Schreiben vom 1. Juni 2026, unterzeichnet von einer Gerichtsschreiberin «i.A. Präsidium», an seiner Auffassung fest: Die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sei beendet; Gesuche für die Revisionsverfahren seien in den entsprechenden Verfahren zu stellen; für eine unentgeltliche Verbeiständung im Nachgang zum Berufungsverfahren verbleibe «kein Raum».
A.________ focht dies mit Beschwerde vom 2. Juli 2026 als Rechtsverweigerung an und beantragte festzustellen, dass er seit dem 4. August 2025 Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung bzw. Verbeiständung habe, eventualiter die Sache zurückzuweisen.
Erwägungen
Zulässigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1). Grundlage der Beschwerde ist Art. 94 BGG:
Art. 94 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.»
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann sich nur gegen das Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids richten, der unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 80 BGG). Vorliegend betrifft das Begehren die amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Verbeiständung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Ein entsprechender Entscheid des Kantonsgerichts als letzter kantonaler Instanz unterläge grundsätzlich der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Da das Berufungsverfahren bereits abgeschlossen ist und die Frage der nachträglichen Verbeiständung selbständig zu beurteilen wäre, würde ein darüber ergehender Entscheid die Streitfrage abschliessen.
Formelle Rechtsverweigerung
Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1), oder wenn sie eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 149 II 209 E. 4.2; BGer 7B_1275/2024 vom 18. September 2025 E. 2.2). Ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition.
Der Beschwerdeführer war zweimal — am 13. Oktober 2025 und am 19. Mai 2026 — an das Kantonsgericht gelangt. Zu prüfen war, ob insbesondere das Schreiben vom 1. Juni 2026 einen anfechtbaren Entscheid der zuständigen Behörde darstellt.
Entscheidcharakter des Schreibens vom 1. Juni 2026
Die massgeblichen formellen Anforderungen an Entscheide ergeben sich aus den Art. 80 und 81 StPO:
Art. 80 StPO (SR 312.0)«1 Entscheid, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. 2 Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. 3 Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.»
Art. 81 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: a. eine Einleitung; b. eine Begründung; c. ein Dispositiv; d. sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.»
Ob einem behördlichen Schreiben Entscheidcharakter zukommt, hängt nicht allein von seiner Bezeichnung oder äusseren Form ab. Massgebend ist, ob daraus hervorgeht, dass die zuständige Behörde über ein Begehren verbindlich befindet. Auch ein Schreiben, das den formellen Anforderungen an einen Entscheid nicht vollständig genügt und namentlich keine Rechtsmittelbelehrung enthält, kann Entscheidcharakter aufweisen, wenn daraus klar hervorgeht, dass und aus welchen Gründen einem Begehren nicht entsprochen wird (vgl. Urteil 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.2 f.).
Das Schreiben vom 1. Juni 2026 enthält zwar eine inhaltliche Stellungnahme: Es hält fest, die amtliche Verteidigung sei beendet, vollzugsrechtliche Tätigkeiten würden nicht erfasst, und für eine unentgeltliche Verbeiständung im Nachgang zum Berufungsverfahren verbleibe «kein Raum». Allein der Umstand, dass das Kantonsgericht damit eine Rechtsauffassung äussert, lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass die zuständige Behörde einen verbindlichen Entscheid gefällt hat. Ausschlaggebend ist, ob den Akten ein Entscheidungsakt der zuständigen Behörde entnommen werden kann. Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich.
Mehrere Umstände sprechen in ihrer Gesamtheit gegen die Annahme eines Entscheidscharakters: Das Schreiben ist weder als Beschluss noch als Verfügung bezeichnet. Es enthält weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung. Es wurde lediglich von einer Gerichtsschreiberin mit dem Vermerk «i.A. Präsidium» unterzeichnet. Zusammen mit dem Fehlen eines anderweitig dokumentierten Entscheidungsakts sprechen diese Gegebenheiten gegen die Annahme eines verbindlichen Entscheids. Die Konstellation unterscheidet sich damit von einem Fall, in welchem feststeht, dass die zuständige Behörde einen Entscheid gefällt hat, dessen schriftliche Ausfertigung lediglich an einem Formmangel leidet (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2). Sie ist vielmehr mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil 7B_1275/2024 vom 18. September 2025 zugrunde lag, wo die zuständige Gerichtspräsidentin in einer schriftlichen Stellungnahme materiell dargelegt hatte, weshalb sie die geltend gemachten Ansprüche als nicht gegeben erachtete, ohne dass das Bundesgericht darin einen anfechtbaren Entscheid erkannte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in eine konsistente Linie von Bundesgerichtsentscheiden ein, die sich mit der Abgrenzung zwischen einer behördlichen Stellungnahme und einem verbindlichen Entscheid befassen. Die Kernfrage ist jeweils, ob trotz inhaltlicher Befassung mit einem Begehren ein Entscheidungsakt der zuständigen Behörde feststellbar ist.
Der Leitgedanke — dass der Entscheidcharakter nicht von der Bezeichnung oder äusseren Form abhängt, sondern davon, ob die zuständige Behörde verbindlich befindet — wurde bereits in BGE 135 I 6 E. 2.1 formuliert und in BGE 149 II 209 E. 4.2 sowie BGE 144 II 184 E. 3.1 bestätigt. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf eine Konstellation an, in der ein mit «i.A. Präsidium» unterzeichnetes Schreiben einer Gerichtsschreiberin vorliegt, das zwar sachlich Stellung bezieht, aber keinen dispositivmässigen Entscheidungsakt der zuständigen Behörde dokumentiert. Es bestätigt damit die Praxis aus 7B_1275/2024 vom 18. September 2025, wo eine analoge Situation ebenfalls verneint wurde.
Eine ähnliche Fragestellung behandelte das Bundesgericht in 8C_235/2026 vom 16. Juni 2026, wo eine Mail-Auskunft des kantonalen Gerichts, wonach nie ein Beschwerdeverfahren hängig gewesen sei, ebenfalls nicht als verbindlicher Entscheid qualifiziert wurde, sowie in 9C_404/2026 vom 28. August 2026, wo ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ohne Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung als bloss informelle Mitteilung ohne Entscheidcharakter eingestuft wurde. Auch BGE 148 IV 445 befasst sich mit den formellen Anforderungen an Entscheide, dort aber in der umgekehrten Konstellation: Es stand fest, dass die zuständige Behörde einen Strafbefehl erlassen hatte, dessen Ausfertigung lediglich an einem Formmangel (Faksimile-Stempel statt handschriftliche Unterschrift) litt.
Der Glossagens-Kommentar zu Art. 81 StPO stellt im Abschnitt zu den Rechtsfolgen formeller Mängel dar, dass das Fehlen einzelner Bestandteile unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich zieht: Ein fehlendes Dispositiv führt zur Nichtigkeit, eine fehlende Rechtsmittelbelehrung hemmt den Fristbeginn, und eine fehlende Begründung verletzt das rechtliche Gehör. Das vorliegende Urteil geht darüber hinaus, indem es nicht nur das Fehlen einzelner Bestandteile, sondern das Fehlen eines verbindlichen Entscheidungsakts der zuständigen Behörde als ganzer feststellt und damit die Vorstufe zur Anwendung der Formvorschriften von Art. 81 StPO markiert: Solange nicht einmal feststeht, dass die zuständige Behörde entschieden hat, können die formellen Anforderungen an Endentscheide gar nicht erst greifen (vgl. Kommentar zu Art. 81 StPO).
Fazit
Das Bundesgericht hat mit 7B_876/2026 einen Fall entschieden, der auf der prozessualen Grundebene angesiedelt ist: Es geht nicht um die materielle Frage, ob A.________ nach Abschluss des Berufungsverfahrens Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, sondern um die Vorfrage, ob das Kantonsgericht überhaupt über das entsprechende Gesuch entschieden hat. Die Antwort ist nein — das Schreiben vom 1. Juni 2026 ist eine inhaltliche Stellungnahme, aber kein verbindlicher Entscheid. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher gutgeheissen, und die Sache ist zur materiellen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Urteil bestätigt die gefestigte Praxis, dass die qualitative Schwelle für die Annahme eines Entscheids nicht durch eine inhaltliche Stellungnahme allein, sondern erst durch einen verbindlichen Entscheidungsakt der zuständigen Behörde erreicht wird. Für die Praxis bedeutet dies, dass Behörden bei Gesuchen nicht mit informellen Schreiben reagieren dürfen, wenn die Parteien einen verbindlichen Entscheid verlangen — andernfalls eröffnet sich der Weg der Rechtsverweigerungsbeschwerde.