9C_204/2026 — Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens und Zulässigkeit der RAD-Aktenbeurteilung
Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Versicherungsgericht des Kantons Aargau · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Streitig ist ein Rentenanspruch über den 31. Juli 2024 hinaus; die Beschwerdeführerin rügt die Beweiswürdigung des polydisziplinären SMAB-Gutachtens und die Verneinung einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die Vorinstanz hat dem Gutachten ohne Willkür vollen Beweiswert zuerkannt und die psychiatrische RAD-Aktenbeurteilung zu Recht zugelassen.
- Bedeutung: Routinebestätigung der ständigen Rechtsprechung zum vollen Beweiswert von Art. 44 ATSG-Gutachten und zur Abgrenzung zwischen RAD-Stellungnahme (Art. 49 Abs. 1 IVV) und eigener Untersuchung (Art. 49 Abs. 2 IVV).
Sachverhalt
A.________ (geb. 1964) war seit 2000 als Fachverkäuferin tätig und meldete sich im September 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau liess ein polydisziplinäres Gutachten bei der SMAB AG, St. Gallen, erstellen, das am 27. Mai 2024 erstattet wurde. Es ergab als diagnosenrelevante gesundheitliche Einschränkung eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen und 80 % in einer angepassten Tätigkeit. Nach Rücksprache mit dem RAD und erfolgtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 31. Juli 2024 eine ganze Rente zu und verneinte einen weiteren Rentenanspruch. Die Beschwerde dagegen wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Januar 2026 ab. Mit ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente ab 1. März 2023, eventualiter die Rückweisung zur weiteren Abklärung.
Erwägungen
Streitgegenstand und Kognition
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Rentenanspruch über den 31. Juli 2024 hinaus verneint hat. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber nur die gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 BGG). Den Sachverhalt legt es der Vorinstanzfeststellung zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Berichtigung kommt nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit — gleichbedeutend mit Willkür — in Betracht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2; BGE 145 V 57 E. 4.2).
Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens nach Art. 44 ATSG
Das Bundesgericht betont, dass Gerichte den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialistinnen und Spezialisten vollen Beweiswert zuerkennen dürfen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4). Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 44 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten. 2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.»
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. C.________ vom 2. Mai 2025 spreche gegen das SMAB-Gutachten. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz: Der behandelnde Psychiater gebe im Wesentlichen die Familiengeschichte und den subjektiven Leidensdruck wieder, ohne sich zur Auswirkung der psychosozialen Belastungsfaktoren auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern. Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt geblieben seien, benenne er nicht. Insbesondere habe er übersehen, dass die psychiatrische Gutachterin die Konzentrationsstörung als Nebenkriterium der depressiven Episode berücksichtigt und in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen habe. Auch die Explorationsdauer von einer Stunde und 22 Minuten begründe keine Zweifel: Die Dauer unterliege dem Ermessensspielraum der Expertinnen und Experten und komme allein nicht entscheidende Bedeutung zu. Massgebend sei, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei — was zu bejahen sei (9C_538/2024 E. 4.4; 8C_318/2024 E. 4.4; 8C_96/2024 E. 5.3).
Verneinung einer Gesundheitsveränderung und Zulässigkeit der RAD-Aktenbeurteilung
Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe eine wesentliche Gesundheitsveränderung verneint und sich dabei auf eine unzulässige Aktenbeurteilung gestützt. Der zuständige RAD-Arzt sei Allgemeinmediziner und Facharzt für Frauenheilkunde und verfüge nicht über die psychiatrische Fachexpertise.
Das Bundesgericht stellte richtig, dass die Vorinstanz nicht auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.________ (Allgemeinmedizin/Frauenheilkunde), sondern auf jene von RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2025 abgestellt hatte. Dieser verfüge über die nötigen fachlichen Qualifikationen. Eine Aktenbeurteilung war zulässig, da er lediglich die vorhandenen medizinischen Befunde aus medizinischer Sicht würdigte, ohne selbst medizinische Befunde zu erheben:
Art. 49 IVV (SR 831.201)«1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. 2 Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.»
Eine medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den RAD-Arzt war nicht erforderlich (vgl. 8C_342/2023 E. 5.7.3). Eine willkürliche Würdigung des Berichts von med. pract. C.________ sei ebenfalls nicht erkennbar: Die Vorinstanz habe dessen Feststellung berücksichtigt, dass sich die Symptomatik Ende 2023 und Ende 2024 gebessert habe, wenngleich eine residuale/chronische depressive Symptomatik fortbestehe. Auch der Bericht des Kantonsspitals D.________ vom 15. Mai 2025 zeige trotz einer Verschlechterung der Aufmerksamkeit und Impulskontrolle in anderen Bereichen vergleichbare oder bessere Leistungen, insgesamt weiterhin einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung entsprechend.
Antizipierte Beweiswürdigung
Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie den Rentenanspruch über den 31. Juli 2024 hinaus verneinte, weil sie von einer wieder erlangten Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit ausging. Die beantragte Rückweisung wurde hinfällig, da von weiteren Abklärungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten waren (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; BGE 136 I 229 E. 5.3).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht ein. Die Grundlagen wurden in BGE 134 V 231 E. 5.1 und BGE 125 V 351 E. 3a gelegt. Der Grundsatz, dass ein den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechendes Gutachten nach Art. 44 ATSG vollen Beweiswert geniesst, solange keine konkreten Indizien dagegen sprechen, geht auf BGE 137 V 210 und BGE 135 V 465 zurück und wurde mit der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022 teilweise in Gesetzesform überführt (vgl. den Kommentar zu Art. 44 ATSG auf glossagens.ch).
Die Abgrenzung zwischen der RAD-Aktenbeurteilung (Art. 49 Abs. 1 IVV) und der eigenen ärztlichen Untersuchung (Art. 49 Abs. 2 IVV) entspricht der gefestigten Rechtsprechung. In 8C_452/2016 E. 3.2 hielt das Bundesgericht fest, dass der Beweiswert von RAD-Berichten mit jenem externer Gutachten vergleichbar ist, sofern die praxisgemässen Anforderungen erfüllt sind und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. 8C_608/2025 E. 2.3 präzisierte die Unterscheidung: Interne RAD-Berichte nach Abs. 1 würdigen vorhandene Befunde, ohne selbst solche zu erheben; Untersuchungsberichte nach Abs. 2 setzen eine eigene medizinische Untersuchung voraus. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Linie für den psychiatrischen Fachbereich: Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie darf eine psychiatrische Aktenbeurteilung vornehmen, wenn er lediglich bestehende Befunde würdigt.
Der Hinweis, dass die Explorationsdauer allein nicht entscheidend ist und dem Ermessensspielraum der Expertinnen und Experten unterliegt, bestätigt die neuere Kasuistik (9C_538/2024; 8C_318/2024; 8C_96/2024). Der Entscheid enthält keine Rechtsprechungsänderung, illustriert aber zwei praktisch bedeutsame Punkte: Erstens vermag ein behandelnder Arztbericht den vollen Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens nur zu erschüttern, wenn er konkrete, das Gutachten betreffende Mängel benennt — nicht bereits durch die Schilderung des subjektiven Leidensdrucks. Zweitens ist eine psychiatrische RAD-Aktenbeurteilung zulässig, wenn der zuständige RAD-Arzt über die entsprechende Fachexpertise verfügt und keine eigenen Befunde erhebt.
Fazit
Der Entscheid ist eine Bestätigung der etablierten Beweiswürdigungsrechtsprechung im Invalidenversicherungsrecht. Er enthält keine grundsätzliche Neuorientierung, verdeutlicht aber die praktisch zentralen Voraussetzungen für den vollen Beweiswert eines Art. 44 ATSG-Gutachtens und für die Zulässigkeit der RAD-Aktenbeurteilung nach Art. 49 Abs. 1 IVV. Die Abgrenzung zwischen reiner Befundwürdigung und eigener medizinischer Untersuchung — und damit die Frage, wann eine persönliche Untersuchung der versicherten Person durch den RAD-Arzt zwingend ist — bleibt ein praktisch wichtiger Prüfungspunkt, den der Entscheid für den psychiatrischen Fachbereich klärt.