Executive Summary
- Kernpunkt: Tierärztin euthanasiert Hund des Eigentümers nach Diagnose einer Magendrehung im Notfall; Eigentümerin wirft Sachbeschädigung und Tierquälerei vor.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Einstellung des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung — die Einwilligung der Eigentümerin in die Euthanasie ist als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund klar erstellt und rechtfertigt die Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO.
- Bedeutung: Präzisiert die Anwendung der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund bei Sachbeschädigung an Tieren (Art. 110 Abs. 3bis StGB i.V.m. Art. 144 StGB) und die tierärztliche Aufklärungspflicht in Notfallsituationen; bestätigt die restriktive Praxis zum Grundsatz «in dubio pro duriore» bei Einstellungen.
Sachverhalt
A.________ erstattete am 11. März 2024 Strafanzeige gegen B.________, Tierärztin bei der Tierklinik C.________. Sie warf ihr vor, am 31. Januar 2024 ihren Hund gegen ihren Willen euthanasiert und damit eine Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a und b TSchG) begangen zu haben. Der Hund war am 31. Januar 2024 in die Tierklinik gebracht worden und dort zusammengebrochen, weshalb er notfallmässig behandelt werden musste. Die Tierärztin diagnostizierte eine Magendrehung; der Hund hätte entweder euthanasiert oder operiert werden müssen, wobei bei einer Operation unklar gewesen wäre, ob er die Narkose überlebt hätte. Nach einem längeren Gespräch und ausführlicher Beratung entschied sich A.________ für die Euthanasie und war bei der Verabreichung der Injektion anwesend.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 6. November 2025 ein. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 26. März 2026 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit der A.________ die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Untersuchung und Anklageerhebung beantragt.
Erwägungen
Eintreten
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (BGE 152 IV 249 E. 2.1). Der angefochtene Beschluss bestätigt die Einstellung des Strafverfahrens und stellt einen verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG), letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) dar.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Als Eigentümerin des euthanasierten Hundes ist sie geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Ihre Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist zu bejahen, da sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche (insbesondere Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR) auswirken kann (BGE 148 IV 256 E. 3.1).
Unzulässige Neurügen und Ausstandsrüge
Die Beschwerdeführerin rügt erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung ihres Teilnahmerechts bei der delegierten polizeilichen Einvernahme, eine Verletzung der Aktenführungspflicht sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Abweisung eines Begutachtungsantrags. Diese Rügen wurden vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht und können vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (Grundsatz der formellen und materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, Art. 80 Abs. 1 BGG). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nicht amtlich vertreten war.
Die Rüge der Voreingenommenheit der fallführenden Staatsanwältin ist ebenfalls unzulässig: Das Ausstandsgesuch war Gegenstand einer selbstständigen Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. November 2024, gegen die die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 2 BGG sofort hätte erhoben werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat dies unterlassen. Das Kantonsgericht hatte in Dispositiv-Ziffer 3 ausdrücklich auf Art. 92 BGG hingewiesen.
Sachbeschädigung und Einwilligung als Rechtfertigungsgrund
Der zentrale Streitpunkt betrifft die Frage, ob die Euthanasie des Hundes den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt und ob die Einwilligung der Eigentümerin diesen Tatbestand rechtfertigt, was zur Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO führt.
Art. 144 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Dieser Straftatbestand ist auch auf Tiere anwendbar, da Art. 110 Abs. 3bis StGB bestimmt, dass Bestimmungen, die auf den Begriff der Sache abstellen, entsprechende Anwendung auf Tiere finden. Wer das Tier einer anderen Person verletzt oder tötet, erfüllt somit den Tatbestand der Sachbeschädigung. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Hundes geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.
Als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO kommt die Einwilligung der geschädigten Person in Betracht (BGE 152 IV 1 E. 4.1.7 — «motif justificatif extra-légal»). Dem Eigentümer eines Tieres steht in den Schranken der Rechtsordnung (Art. 641a i.V.m. Art. 641 Abs. 1 ZGB) das Recht zu, in medizinische Eingriffe in den Körper des ihm gehörenden Tieres einzuwilligen. Eine rechtfertigende Einwilligung setzt jedoch voraus, dass der Eigentümer weiss, worin er einwilligt, was eine hinreichende Aufklärung durch den Tierarzt erfordert.
Art. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.»
Grundsatz «in dubio pro duriore» und Kognition des Bundesgerichts
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss klar erstellt sein, damit eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ergehen kann (vgl. auch 6B_743/2013 E. 3.1; 1B_534/2012 E. 2.1).
Das Bundesgericht prüft bei Beschwerden gegen Einstellungsentscheide nicht, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (wie bei einem Schuldspruch), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer «klaren Beweislage» ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für «klar erstellt» annahm (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Diese differenzierte Kognition — wie sie auch im Kommentar zu Art. 319 StPO dogmatisch entfaltet wird — unterscheidet die Überprüfung von Einstellungsentscheiden grundlegend von derjenigen bei Schuldsprüchen.
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz erwägt, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Tierärztin sowie aus dem Arztbericht vom 31. Januar 2024 übereinstimmend ergibt, dass die Beschwerdeführerin der Euthanasie zugestimmt habe und bei der Verabreichung der Injektion anwesend war. Die späteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe der Euthanasie nicht zugestimmt, stehen im Widerspruch zu ihren Aussagen bei der polizeilichen Befragung und sind unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel unglaubhaft.
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung in allen wesentlichen Punkten:
Aufklärungspflicht im Notfall: Die Tierärztin diagnostizierte eine Magendrehung und erklärte der Beschwerdeführerin, worum es sich dabei handelt. Nach einem «längeren Gespräch» entschied sich die Beschwerdeführerin nach «ausführlicher Beratung» für die Euthanasie. Eine Verletzung der tierärztlichen Aufklärungspflicht ist weder dargetan noch ersichtlich. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit der Notfallsituation kann der Tierärztin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine Bedenkzeit eingeräumt hat. Die Beschwerdeführerin räumt selbst eine «Ausnahmesituation» ein und bestreitet die Diagnose nicht.
Freiwilligkeit der Einwilligung: Dass Personen in Stresssituationen dazu neigen, einem ärztlich vorgeschlagenen Eingriff zuzustimmen, lässt die Wirksamkeit der Einwilligung hier nicht entfallen, da die Beschwerdeführerin die Diagnose nicht in Abrede stellt und erst nach einem längeren Gespräch und ausführlicher Beratung zustimmte. Die Euthanasie wurde nicht «faktisch als alternativlos verkauft».
Berufsausübungsbewilligung: Die Beschwerdeführerin rügt, die Tierärztin verfüge über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 MedBG; SR 811.11). Das Bundesgericht hält fest, dass zwar tatsächlich keine Bewilligung vorliegt, das kantonale Recht aber Ausnahmen vorsieht: Nach § 20 lit. b des Gesundheitsgesetzes des Kantons Schwyz bedürfen Personen, die unter Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung stehen, keiner Bewilligung. Eine willkürliche Anwendung dieser kantonalen Norm ist weder gerügt noch ersichtlich.
Insgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie das Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung bejaht. Damit liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» vor.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zu «in dubio pro duriore»
Das Urteil reiht sich in die konstante Rechtsprechung zum Grundsatz «in dubio pro duriore» bei Einstellungsentscheiden ein. Es bestätigt die Leitentscheide BGE 143 IV 241 (Einstellung bei «Aussage gegen Aussage»-Situationen) und BGE 146 IV 68 (Einstellung infolge Verjährung trotz umstrittener Rechtslage), wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen darf. Auch der Grundentscheid BGE 138 IV 186, der den Grundsatz aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) ableitet, wird bestätigt.
Die besondere Kognition bei Einstellungsentscheiden — wonach das Bundesgericht nicht die Willkürlichkeit von Sachverhaltsfeststellungen wie bei einem Schuldspruch prüft, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer «klaren Beweislage» ausging — entspricht der in BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 etablierten Praxis und wird vom vorliegenden Urteil konsequent angewendet, wie dies auch im Kommentar zu Art. 319 StPO dargelegt wird.
Präzisierung: Einwilligung als Rechtfertigungsgrund bei Sachbeschädigung an Tieren
Das Urteil bringt eine dogmatisch bedeutsame Präzisierung der Einwilligung als aussergesetzlichem Rechtfertigungsgrund bei der Sachbeschädigung an Tieren. Der Referenzentscheid BGE 152 IV 1 E. 4.1.7 anerkennt die Einwilligung als «motif justificatif extra-légal»; das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz auf die spezifische Konstellation der tierärztlichen Euthanasie an und konkretisiert die Anforderungen:
- Die Einwilligung des Tiereigentümers in medizinische Eingriffe ergibt sich aus dessen eigentümerrechtlicher Befugnis (Art. 641a i.V.m. Art. 641 Abs. 1 ZGB).
- Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt eine hinreichende tierärztliche Aufklärung voraus, die im Notfall nicht zwingend eine Bedenkzeit einschliesst.
- Der Kommentar zu Art. 144 StGB behandelt in seiner Rubrik zu den Rechtfertigungsgründen namentlich Notwehr, Notstand und Selbsthilfe — die Einwilligung wird dort (noch) nicht als eigenständiger Rechtfertigungsgrund der Sachbeschädigung diskutiert. Das vorliegende Urteil schliesst diese Lücke für den Fall des Tieres und legt die dogmatischen Voraussetzungen (Aufklärung, Freiwilligkeit, Eigentümerstellung) fest.
Abgrenzung zur tierschutzrechtlichen Praxis
Das Urteil grenzt sich implizit von der tierschutzrechtlichen Rechtsprechung ab, in der behördlich angeordnete Euthanasien Gegenstand sind (vgl. 1C_616/2022 — behördliche Beschlagnahme und Euthanasie von Pferden; VB.2024.00131 des Verwaltungsgerichts Zürich — Euthanasie einer Eselstute durch Veterinäramt). Während in jenen Fällen die Rechtmässigkeit der Euthanasie nach tierschutzrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Massstäben zu beurteilen ist, liegt hier ein strafrechtlicher Sachbeschädigungsvorwurf gegen eine Tierärztin vor, bei dem die zivilrechtliche Einwilligung des Eigentümers als Rechtfertigungsgrund fungiert.
Verfahrensrechtliche Aspekte
Die konsequente Anwendung des Ausschöpfungsgrundsatzes (Art. 80 Abs. 1 BGG) und der Selbstständigkeit von Ausstandsentscheiden (Art. 92 BGG) entspricht der gefestigten Rechtsprechung. Dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nicht amtlich vertreten war, ändert nichts an den prozessualen Präklusionsfolgen — ein Hinweis von praktischer Bedeutung für Privatklägerinnen ohne anwaltliche Vertretung.
Fazit
Das Urteil bestätigt die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Tierärztin. Die Einwilligung der Hundeeigentümerin in die Euthanasie ist als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund klar erstellt und rechtfertigt die Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO. Das Bundesgericht verneint sowohl eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» als auch Willkür der Vorinstanz. Dogmatisch leistet das Urteil eine Präzisierung der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund bei Sachbeschädigung an Tieren: Die tierärztliche Aufklärungspflicht muss im Notfall nicht zwingend eine Bedenkzeit umfassen, wenn die Diagnose unbestritten ist und sich die Eigentümerin nach ausführlicher Beratung für den Eingriff entscheidet. Die fehlende kantonale Berufsausübungsbewilligung der Tierärztin fällt unter eine kantonale Ausnahmebestimmung für die Praxis unter Aufsicht einer bewilligten Fachperson und rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.