Executive Summary
- Kernpunkt: Die kantonale Strafkammer hatte die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig erklärt, weil ihr nach Einstellung des gegen sie gerichteten Verfahrens (Ehrverletzung) das rechtlich geschützte Interesse fehle. Dabei übersahen die kantonalen Richter, dass die Beschwerdeführerin zumindest bezüglich der Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung (Art. 429 StPO) beschwerdelegitimiert war.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Nichteintretensentscheid im relevanten Umfang auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurück. Es bejaht eine formelle Justizverweigerung.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 429 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO begründet und die kantonale Rechtsmittelinstanz bei Nichtbehandlung eines rechtsgenüglich vorgetragenen Begehrens eine formelle Justizverweigerung begeht.
Sachverhalt
Ausgangslage
Gegen A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Ehefrau des Geschäftsführers des Restaurants D.________ im Kanton Jura, war eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung, Tätlichkeit, Beleidigung und Nötigung eröffnet worden. Die Untersuchung war durch eine Strafanzeige zweier ehemaliger Angestellter des Restaurants ausgelöst worden, die sich ebenfalls Strafanzeigen des Ehemanns der Beschwerdeführerin ausgesetzt sahen (Veruntreuung und Bedrohung).
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Mit Verfügung vom 26. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura die Verfahren gegen die beiden Angestellten wegen Veruntreuung und Bedrohung ein, ebenso das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Ehrverletzung und dasjenige gegen ihren Ehemann wegen Nötigung. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde eine gemeinsame Entschädigung von 2'200 Franken zugesprochen.
Kantonales Beschwerdeverfahren
Am 6. Oktober 2023 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam kantonale Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Sie beantragten primär die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 der Einstellungsverfügung — wobei Ziffer 8 die Zusprechung der gemeinsamen Entschädigung von 2'200 Franken an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann betraf — sowie die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Subsidiär beantragten sie die Zusprechung einer gemeinsamen Entschädigung von 8'100 Franken. Zudem enthielt das Beschwerdeschriftstück einen Abschnitt «C» mit dem Titel «De la réforme de la réglementation des frais et dépens», aus dem sich ergab, dass die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von 5'400 Franken für die Anwaltskosten im Vorverfahren verlangte (basierend auf einem Stundensatz von 270 Franken bei 20 Stunden Aufwand).
Mit Entscheidung vom 19. Februar 2024 erklärte die Strafbeschwerdekammer des Kantonsgerichts Jura die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig und legte ihr teilweise die Verfahrenskosten von 100 Franken auf. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin durch die Einstellungsverfügung von den gegen sie erhobenen Vorwürfen befreit worden sei und somit kein Beschwerdeinteresse habe. Die Beschwerde ihres Ehemanns wurde hingegen gutgeheissen; die Einstellungsverfügung wurde insoweit aufgehoben, als sie die Verfahren gegen die Angestellten wegen Veruntreuung und Bedrohung einstellte sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung im Vorverfahren.
Bundesgerichtliches Verfahren
Am 23. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids, soweit er ihre Beschwerde als unzulässig erklärt hatte, und die Zusprechung einer Entschädigung von 5'400 Franken nach Art. 429 StPO für das Vorverfahren. Die Staatsanwaltschaft und die Strafbeschwerdekammer verzichteten auf eine Stellungnahme; letztere beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen
Das Bundesgericht bejaht die Zuständigkeit im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 78 Abs. 1 BGG) und den Charakter der angefochtenen Entscheidung als Teilfinalentscheid (Art. 91 lit. b BGG), da sie das Strafverfahren wegen Ehrverletzung gegen die Beschwerdeführerin — einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsfrage — beendet (vgl. auch 7B_9/2022 vom 22. August 2023, E. 1).
Zur Beschwerdelegitimation stellt das Gericht fest, dass eine beschwerdeführende Partei im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen unabhängig von den Voraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt ist, sich über eine Verletzung ihrer Parteirechte zu beschweren, die einer formellen Justizverweigerung gleichkommt, ohne dass sie dabei mittelbar Einwendungen vorbringen kann, die nicht vom Sachbezug trennbar sind (BGE 146 IV 76, E. 2; BGE 141 IV 1, E. 1.1; BGE 138 IV 248, E. 2; BGE 138 IV 78, E. 1.3). Eine Partei ist insbesondere beschwerdelegitimiert, wenn sie sich gegen eine Entscheidung wehrt, die ein kantonales Rechtsmittel wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation als unzulässig erklärt (BGE 146 IV 76, E. 2; 7B_359/2026 vom 10. August 2026, E. 1.2; 7B_1038/2025 vom 2. Juli 2026, E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin rügt eine formelle Justizverweigerung: die Strafbeschwerdekammer sei zu Unrecht nicht auf ihre kantonale Beschwerde eingetreten, soweit diese die Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung betraf. Damit erhebt sie eine formelle Justizverweigerung und ist beschwerdelegitimiert.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG). Da sie sich gegen die Nichtzulassung eines kantonalen Rechtsmittels richtet, kann einzig diese Frage dem Bundesgericht unterbreitet werden; die sachliche Streitigkeit ist nicht zu prüfen (BGE 151 IV 175, E. 2.3.1; BGE 149 IV 205, E. 1.4; 7B_628/2024 vom 13. Februar 2025, E. 1.2.1).
Begründetheit: Beschwerdelegitimation und Entschädigungsanspruch
Massgebende Norm: Art. 382 Abs. 1 StPO
Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen von Art. 382 Abs. 1 StPO dar:
Art. 382 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.»
Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn die beschwerdeführende Partei direkt und unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist, nicht nur durch einen blossen Reflex. Die beschwerdeführende Partei muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die den Schutz ihrer Interessen bezweckt und aus der sich ein subjektives Recht ableiten lässt (BGE 151 IV 98, E. 1.2.1; BGE 150 IV 409, E. 2.5.1; BGE 145 IV 161, E. 3.1). Das Interesse muss zudem aktuell sein (BGE 144 IV 81, E. 2.3.1). Eine Verfahrenspartei verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse daran, ihr eine Entschädigung zuzusprechen oder sie nicht mit Verfahrenskosten zu belasten (BGE 147 IV 47, E. 4.1; BGE 138 IV 248, E. 2). Wie der Kommentar zu Art. 382 StPO auf glossagens.ch darlegt, ist die Legitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO im kantonalen Verfahren — anders als die Legitimation zur Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) — nicht davon abhängig, dass der Entscheid Auswirkungen auf Zivilansprüche haben kann (BGE 141 IV 380, E. 2.3.1).
Bestimmung des Streitgegenstands: Art. 385 Abs. 1 StPO
Art. 385 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: a. welche Punkte des Entscheides sie anficht; b. welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen; c. welche Beweismittel sie anruft.»
Eine strafrechtliche Rechtsmittelinstanz (Art. 20 Abs. 1 StPO) ist nur an den Streitgegenstand gebunden, der ihr unterbreitet wird, nicht an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen (BGE 151 IV 338, E. 2.3.5). Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den in der Rechtsschrift angefochtenen Punkten (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO; 7B_120/2026 vom 28. August 2026, E. 2.2; 7B_1401/2025 vom 19. Juni 2026, E. 2.2). Schlussanträge sind nach dem Vertrauensprinzip im Lichte ihrer Begründung auszulegen; das Gericht kann auf die Begründung zurückgreifen, wenn die Anträge unklar sind und der Auslegung bedürfen (BGE 149 III 224, E. 5.2.2; BGE 137 III 617, E. 6.2; 7B_353/2024 vom 28. April 2026, E. 2.1). Der Kommentar zu Art. 385 StPO präzisiert, dass die genaue Bezeichnung der Anfechtungspunkte (lit. a) die Angabe oder klare Bezeichnung der angefochtenen Dispositivziffern erfordert (BGE 141 IV 244, E. 1.3).
Anwendung auf den Einzelfall
Die Strafbeschwerdekammer hatte festgestellt, die Beschwerdeführerin sei durch die Einstellungsverfügung von den gegen sie erhobenen Vorwürfen befreit worden, sodass ihr ein Beschwerdeinteresse fehle. Dabei übersah sie, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Höhe der ihr im Zusammenhang mit der Einstellung des Ehrverletzungsverfahrens zugesprochenen Entschädigung beschwerdelegitimiert war.
Aus den Schlussanträgen des kantonalen Beschwerdeschriftstums ergab sich, dass die Beschwerdeführerin primär die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 der Einstellungsverfügung beantragt hatte — wobei Ziffer 8 die Zusprechung einer gemeinsamen Entschädigung von 2'200 Franken an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vorsah — sowie die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Subsidiär hatte sie die Zusprechung einer gemeinsamen Entschädigung von 8'100 Franken beantragt. Ferner enthielt das Beschwerdeschrift einen Abschnitt «C» zum Thema «réforme de la réglementation des frais et dépens», aus dem klar hervorging, dass die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von 5'400 Franken für die Anwaltskosten im Vorverfahren verlangte (270 Franken Stundensatz bei 20 Stunden Aufwand).
Der Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 429 StPO bildet die rechtliche Grundlage für dieses Begehren:
Art. 429 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.»
Wie der Kommentar zu Art. 429 StPO auf glossagens.ch darlegt, statuiert diese Norm eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung des Gemeinwesens: Endet das Verfahren mit Freispruch oder Einstellung, hat der Staat die adäquat kausal verursachten Aufwendungen wiedergutzumachen (BGE 142 IV 237, E. 1.3.1). Der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO ist ein subjektives Recht der beschuldigten Person und begründet mithin ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (BGE 147 IV 47, E. 4.1; BGE 138 IV 248, E. 2).
Vor diesem Hintergrund war die Frage der der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einstellung des Ehrverletzungsverfahrens geschuldeten Entschädigung Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Indem die Strafbeschwerdekammer es unterliess, über einen Streitgegenstand zu entscheiden, der von einer beschwerdelegitimierten Partei rechtsgenüglich vorgetragen worden war, verstiess sie gegen Art. 382 Abs. 1 StPO und beging eine formelle Justizverweigerung. Die Rüge ist begründet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur formellen Justizverweigerung bei Nichteintreten
Der Entscheid steht in einer gefestigten Rechtsprechungslinie, wonach eine Partei, deren kantonale Beschwerde wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation als unzulässig erklärt wurde, sich vor Bundesgericht mit der Rüge der formellen Justizverweigerung Gehör verschaffen kann. Bereits BGE 138 IV 248 und BGE 141 IV 1 hatten diesen Grundsatz etabliert; BGE 146 IV 76 hat ihn bestätigt und angewendet. Auch die jüngere Rechtsprechung (7B_359/2026 vom 10. August 2026; 7B_1038/2025 vom 2. Juli 2026) folgt dieser Linie. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Praxis in einem Fall, in dem die kantonale Instanz die prozessuale Stellung der Beschwerdeführerin unzutreffend eingeschränkt hatte, indem sie allein auf die Einstellung des Sachvorwurfs abstelle und die selbständige Bedeutung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 429 StPO als eigenständigen Streitgegenstand verkannte.
Präzisierung zum rechtlich geschützten Interesse bei Entschädigungsansprüchen
Das Bundesgericht präzisiert, dass der Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 429 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO begründet, was bereits in BGE 147 IV 47 (E. 4.1) und BGE 138 IV 248 (E. 2) zum Ausdruck gekommen war. Die dogmatische Bedeutung liegt darin, dass die Entschädigungsfrage nicht als blosses Annex zum Sachentscheid behandelt werden darf, sondern als eigenständiger Streitgegenstand, über den die Rechtsmittelinstanz gesondert zu befinden hat, wenn er rechtsgenüglich vorgetragen wurde. Dies entspricht der systematischen Stellung von Art. 429 StPO als verschuldensunabhängigem Ausgleichsanspruch, wie er im Kommentar zu Art. 429 StPO auf glossagens.ch dargestellt wird.
Präzisierung zur Bestimmung des Streitgegenstands
Mit der Heranziehung von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO und dem Vertrauensprinzip bei der Auslegung unklarer Schlussanträge bestätigt der Entscheid die Rechtsprechung, wonach die Rechtsmittelinstanz an den Streitgegenstand, nicht an die Begründung gebunden ist (BGE 151 IV 338, E. 2.3.5). Im konkreten Fall war entscheidend, dass die Beschwerdeführerin in ihrem kantonalen Beschwerdeschrift nicht nur die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragt, sondern auch — in einem eigenen Abschnitt — eine höhere Entschädigung eingefordert hatte. Die kantonale Instanz durfte diesen Streitgegenstand nicht ignorieren, nur weil die Hauptanträge auf Aufhebung gerichtet waren.
Fazit
Das Bundesgericht hält die Beschwerde für begründet und hebt den angefochtenen Entscheid auf, soweit er die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig erklärt hatte, soweit sie die Höhe der ihr für das Vorverfahren zugesprochenen Entschädigung betrifft. Die Sache wird an die Strafbeschwerdekammer des Kantonsgerichts Jura zurückgewiesen, damit sie über diesen Punkt entscheidet und neu über die Kosten und Entschädigung des kantonalen Beschwerdeverfahrens befindet (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführerin, die mit anwaltlicher Vertretung obsiegt, wird eine Parteientschädigung von 1'500 Franken zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Der Entscheid ist eine konsequente Anwendung der etablierten Grundsätze zur formellen Justizverweigerung bei fehlerhafter Verneinung der Beschwerdelegitimation. Er unterstreicht, dass der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO ein eigenständiges rechtlich geschütztes Interesse begründet und dass die kantonale Rechtsmittelinstanz gehalten ist, alle rechtsgenüglich vorgetragenen Streitgegenstände zu behandeln — unabhängig davon, ob sie im Hauptantrag oder in subsidiären Begehren geltend gemacht wurden.