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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_322/2025  ·  vom 16.09.2026

Massnahmen betreffend variable Vergütungen gemäss Art. 10a BankG

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt erstmals den Anwendungsbereich von Art. 10a BankG: Die Norm ermächtigt den Bundesrat nicht nur zu einem befristeten Aufschub, sondern auch zur definitiven (irreversiblen) Streichung und Kürzung bereits vertraglich entstandener, noch nicht ausbezahlter variabler Vergütungen.
  • Entscheidung: Die Beschwerden von Eidgenossenschaft und UBS werden gutgeheissen; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2025 wird aufgehoben. Die Verfügung des EFD vom 23. Mai 2023 wird bestätigt.
  • Bedeutung: Präzedenzfall zur Auslegung von Art. 10a BankG nach der Credit-Suisse-Notfallfusion 2023. Das Gericht legt die Norm teleologisch-historisch aus und stellt klar, dass der Gesetzgeber die Streichung als mögliche Massnahme ausdrücklich wollte. Zugleich werden die Beschwerdelegitimation betroffener Mitarbeitender als «Drittbeschwerde contra Adressat» und die Verhältnismässigkeit der hierarchisch abgestuften Kürzungen bejaht.

Sachverhalt

Die Credit-Suisse-Krise und die staatlichen Massnahmen

Die Credit Suisse Bankengruppe geriet Mitte März 2023 in eine akute Vertrauenskrise, die sich seit Herbst 2022 abgezeichnet hatte. Am 16. März 2023 erliess der Bundesrat die Liquiditätshilfeverordnung (SR 952.3), die neben regulären Liquiditätshilfe-Darlehen (ELA) auch zusätzliche Darlehen mit Konkursprivileg (ELA+) und einer Ausfallgarantie des Bundes («Public Liquidity Backstop», PLB) in Höhe von 100 Mrd. Franken vorsah. Bis Ende März 2023 bezog die Credit Suisse Liquiditätshilfen im Gesamtbetrag von 168 Mrd. Franken.

Am 19. März 2023 wurde die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS Group AG bekannt gegeben. Gleichzeitig ergänzte der Bundesrat die Liquiditätshilfeverordnung um eine Bestimmung, wonach das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) nach Art. 10a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) eine Verfügung über Massnahmen im Bereich der Vergütungen zu erlassen habe.

Die Verfügung des EFD vom 23. Mai 2023

Nach superprovisorischen (21. März 2023) und provisorischen Massnahmen (18. April 2023) ordnete das EFD mit Verfügung vom 23. Mai 2023 die definitive Streichung bzw. Kürzung variabler Vergütungen an: Die oberste Führungsebene (Executive Board) wurde vollständig gestrichen, die Führungsebene direkt darunter hälftig (50 %) gekürzt und die dritte Führungsebene um einen Viertel (25 %) gekürzt. Die Massnahmen galten für alle bis Ende 2022 zugesicherten, aber am 21. März 2023 noch nicht ausbezahlten Anteile sowie für im Jahr 2023 noch entstehende variable Vergütungen bis zur Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen oder Überführung in das UBS-Vergütungssystem. Das Dispositiv wurde am 30. Mai 2023 im Bundesblatt publiziert (BBl 2023 1247).

Vorinstanz und Beschwerden

Zwölf betroffene (ehemalige) Mitarbeitende erhoben am 29. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Dispositiv-Ziffern 1–5 der EFD-Verfügung aufzuheben. Sie machten geltend, Art. 10a BankG erlaube nur Massnahmen für die Dauer der Unterstützung, nicht die Streichung bereits verdienter Vergütungen. Zudem fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2025 (B-3655/2023) gut: Es hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 auf, weil Art. 10a BankG keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Streichung vertraglicher Ansprüche darstelle, sondern nur einen Aufschub der Auszahlung während der Dauer der staatlichen Unterstützung erlaube.

Gegen dieses Urteil gelangten sowohl die Schweizerische Eidgenossenschaft (vertreten durch das EFD) als auch die UBS AG und die UBS Group AG als Rechtsnachfolgerinnen der Verfügungsadressatinnen mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Die Beschwerdegegner beantragten Abweisung der Beschwerden und zudem eine über die praxisgemässe Internet-Anonymisierung hinausgehende Anonymisierung des Urteils.

Erwägungen

Verfahrensvereinigung und Eintreten

Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren 2C_322/2025 und 2C_323/2025 (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP), da sie denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen betreffen. Auf die Beschwerden wurde eingetreten: Das EFD ist als Erstinstanz zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG), und die UBS AG / UBS Group AG sind als Rechtsnachfolgerinnen der Verfügungsadressatinnen in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

Beschwerdelegitimation der Mitarbeitenden — «Drittbeschwerde contra Adressat»

Das EFD rügte, die Vorinstanz habe die Beschwerdegegner zu Unrecht als legitimiert betrachtet, da sie nicht Adressatinnen der Verfügung seien. Das Bundesgericht verwarf diese Auffassung. Zwar richtete sich die Verfügung ausschliesslich an die Credit Suisse AG und die Credit Suisse Group AG, nicht an die einzelnen Mitarbeitenden. Nach der Fusion am 12. Juni 2023 beantragten die Rechtsnachfolgerinnen (UBS) jedoch im vorinstanzlichen Verfahren die Abweisung der Beschwerde. Dies deckt sich mit der wirtschaftlichen Interessenlage: Die UBS profitiert in dem Ausmass, in dem die Beschwerdegegner vertragliche Ansprüche verlieren. Die Interessen von Beschwerdegegnern und Verfügungsadressatinnen bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen sind mithin konfligierend, nicht gleichgerichtet.

Es liegt somit keine «Drittbeschwerde pro Adressat» vor, bei der sich die Frage eines bloss mittelbaren Interesses stellte (vgl. BGE 135 V 382 E. 3.3; 133 V 188 E. 4.4), sondern eine «Drittbeschwerde contra Adressat». Die Beschwerdegegner haben ein unmittelbares Interesse daran, den finanziellen Nachteil zu verhindern, und stehen in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache (Art. 48 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegner den angestrebten Erfolg allenfalls auf dem Zivilweg (vorfrageweise Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung in einem Zivil- oder Schiedsverfahren) erreichen könnten, rechtfertigt es nicht, ihnen den verwaltungsgerichtlichen Weg zu verschliessen.

Zentrale Auslegung von Art. 10a BankG

Die zentrale Rechtsfrage ist, ob Art. 10a BankG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die definitive Streichung bzw. Kürzung bereits vertraglich entstandener, noch nicht ausbezahlter variabler Vergütungen darstellt — oder ob, wie die Vorinstanz annahm, die Norm nur befristete Massnahmen (Aufschub) für die Dauer der staatlichen Unterstützung erlaubt.

Art. 10a BankG (SR 952.0) «1 Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an. 2 Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung: a. die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten; b. Anpassungen des Vergütungssystems anordnen. 3 Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann.»

Grammatikalische Auslegung

Das Bundesgericht legt dar, dass der Wortlaut der Norm verschiedene Interpretationen zulässt. Die Formulierung «für die Dauer der beanspruchten Unterstützung» in Art. 10a Abs. 1 Halbsatz 2 BankG kann sich ebenso auf den Verfügungszeitpunkt (wann Massnahmen angeordnet werden können) beziehen wie auf die Dauer der Massnahmen selbst. Der erste Halbsatz äussert sich zum sachlichen Anwendungsbereich, der zweite zum zeitlichen — nicht aber zwingend zu den Rechtsfolgen. Art. 10a Abs. 2 BankG verwendet die Formulierung «insbesondere» und ist als «Kann-Bestimmung» formuliert, was auf einen nicht abschliessenden Massnahmekatalog und einen Ermessensspielraum des Bundesrats hindeutet (vgl. auch Favre, Kommentar zum Bankengesetz, N. 45 zu Art. 10a BankG; Bahar/Peyer, Basler Kommentar, Bankengesetz, 3. Aufl. 2026, N. 17 zu Art. 10a BankG).

Besonders aussagekräftig ist Art. 10a Abs. 3 BankG: Die systemrelevanten Banken müssen einen verbindlichen Vorbehalt anbringen, wonach der «Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann». Wäre nur ein Aufschub zulässig, wäre hier von Aufschiebung oder Sistierung die Rede (vgl. etwa Art. 30a BankG). Die Beschränkung des Rechtsanspruchs kann in grammatikalischer Hinsicht ohne Weiteres über einen blossen Aufschub hinausgehen und die (teilweise) Streichung umfassen.

Systematische Auslegung

Die innere Systematik der Norm stützt dieses Verständnis: Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich (Voraussetzungen), Absatz 2 die möglichen Massnahmen (Rechtsfolgen) und Absatz 3 die Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Massnahmen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (vgl. Bahar/Peyer, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 10a BankG; Favre, a.a.O., N. 47 ff. zu Art. 10a BankG). Von der Crone/Beeler (ZSR 2011 I, S. 201 f.) halten fest, der Vorbehalt habe zur Folge, dass die Höhe des Entgelts «für den Fall einer staatlichen Unterstützungsmassnahme in das freie Belieben des Bundesrates» falle.

Historisch-teleologische Auslegung

Klarheit schafft die historisch-teleologische Auslegung. Die Botschaft vom 20. April 2011 zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; «too big to fail», BBl 2011 4717 [Botschaft TBTF]) hält ausdrücklich fest:

«Die vorgeschlagenen Massnahmen können bis zur Streichung von variablen Vergütungen gehen.» (Botschaft TBTF, S. 4732)

An anderer Stelle heisst es:

«Bei einer teilweisen oder ganzen Streichung von variablen Vergütungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht systemrelevante Banken qualifiziertes Personal der betroffenen systemrelevanten Bank abwerben. Dieser Nachteil ist indessen in Kauf zu nehmen, da es gerade Zweck der Bestimmung ist, zu verhindern, dass die staatlichen Mittel der Finanzierung unangemessener Boni dienen.» (Botschaft TBTF, S. 4797)

Der Gesetzgeber hat die (teilweise oder ganze) Streichung von variablen Vergütungen also ausdrücklich als mögliche Massnahme vorgesehen. Die Formulierung «für die Dauer der beanspruchten Unterstützung» bezieht sich nach dem klaren Willen des Gesetzgebers auf den Zeitraum, innerhalb dessen Massnahmen verfügt werden können, nicht auf die Dauer der Massnahmen selbst.

Normzweck und sachlich-zeitliche Kongruenz

Der präventive Normzweck besteht im «Steuergeldschutz»: Es soll verhindert werden, dass staatliche Mittel der Finanzierung unangemessener Boni dienen (Botschaft TBTF, S. 4797; Grünewald/Eggen, SWZ 2025, S. 102). Variable Vergütungen knüpfen regelmässig an den Geschäftserfolg in abgeschlossenen Geschäftsperioden an. Benötigt eine systemrelevante Bank staatliche Beihilfe, liegt dies in der Regel am (fehlenden) Geschäftserfolg in genau jenen Perioden. Sachlogisch zielen die Massnahmen daher auch auf variable Vergütungen, die für die Geschäftsperioden ermittelt wurden, in denen der Grundstein für die Notwendigkeit der Beihilfe gelegt wurde. Eine bloss zukunftsgerichtete Anordnung ab dem Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Beihilfe würde diesen Normzweck verfehlen.

Klar unzulässig: Rückforderung bereits ausbezahlter Vergütungen (Clawback)

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Rückforderung von bereits ausbezahlten variablen Vergütungen (sog. «Clawback») nach der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen ist (vgl. Favre, a.a.O., N. 42 zu Art. 10a BankG; Bahar/Peyer, a.a.O., N. 34a zu Art. 10a BankG; Lüthi, SZW 2023, S. 451). Eine entsprechende Gesetzesänderung ist jedoch in Diskussion (vgl. Botschaft vom 6. September 2023 zur Änderung des Bankengesetzes, BBl 2023 2165 ff., S. 35 f.; neuer Art. 10a Abs. 2 lit. c BankG). Würde man der vorinstanzlichen Auslegung folgen, wäre künftig die Rückforderung bereits ausbezahlter Vergütungen zulässig, die Streichung noch nicht ausbezahlter Vergütungen aber nicht — ein offensichtlich widersinniges Ergebnis.

Auslegungsergebnis

Art. 10a BankG stellt entgegen der vorinstanzlichen Auffassung eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, um bereits vertraglich entstandene, noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen definitiv zu streichen oder zu kürzen. Die Norm bildet eine rechtsgenügliche Grundlage für die «irreversible Kürzung» variabler Vergütungsansprüche.

Anwendung von Art. 10a BankG im Einzelfall

Voraussetzungen erfüllt

Die Liquiditätshilfen der SNB mit Ausfallgarantie des Bundes im Rahmen des «Public Liquidity Backstop» in Höhe von 100 Mrd. Franken stellen unstreitig staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BankG dar. Dass diese später zurückbezahlt wurden und der Bund eine Prämie erhielt, ändert nichts an der Qualifikation im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Mai 2023. Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit zu verstehen und umfasst auch indirekte Massnahmen wie Garantien (Botschaft TBTF, S. 4763). Die Credit Suisse galt als systemrelevante Bank im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BankG (vgl. BGE 151 II 391 E. 3.2; 2E_5/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 7.5.1).

Art. 10a Abs. 1 Halbsatz 2 BankG räumt dem Bundesrat kein Ermessen ein, ob er Massnahmen ergreift — er ist verpflichtet, dies zu tun. Die Delegation an das EFD via Art. 10 Abs. 2 der Liquiditätshilfeverordnung findet eine hinreichende Rechtsgrundlage in Art. 47 Abs. 1 RVOG.

Öffentliches Interesse

Angesichts der Ausfallgarantie von 100 Mrd. Franken bestand offenkundig ein grosses öffentliches Interesse an den Massnahmen (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Staat hat ein Interesse sicherzustellen, dass variable Vergütungen für vergangene Geschäftsperioden, in denen der Grundstein für die Notwendigkeit der Beihilfe gelegt wurde, nicht mit staatlichen Mitteln finanziert werden. Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 10a BankG keine Sanktionierung bezweckt und keinen Nachweis individueller Verantwortlichkeit verlangt. Die Norm zeitigt eine rein präventive Wirkung (Botschaft TBTF, S. 4803 f.). Die betroffenen Mitarbeitenden waren im Rahmen des vertraglichen Vorbehalts ausdrücklich auf die möglichen Massnahmen — namentlich die ganze oder teilweise Streichung — hingewiesen worden (vgl. Art. 10a Abs. 3 BankG).

Verhältnismässigkeit

Die angeordneten Massnahmen erweisen sich als geeignet, erforderlich und zumutbar (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Ein blosser Aufschub, wie von den Beschwerdegegnern gefordert, ist keine gleichwertige, aber mildere Massnahme: Mit einem Aufschub würde die staatliche Beihilfe den Beschwerdegegnern mit zeitlicher Verzögerung dennoch zugute kommen, was Fehlanreize schafft (Moral Hazard, Botschaft TBTF, S. 4803).

Art. 5 Abs. 2 BV (SR 101)«Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.»

Die Zumutbarkeit wird durch die hierarchische Abstufung gewahrt: Die Streichung erfolgt nach Führungsstufen gestaffelt (100 % / 50 % / 25 %). Im vorinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass die Beschwerdegegner im Durchschnitt lediglich eine Kürzung von rund 68'000 Franken hinnehmen mussten, bei einer durchschnittlichen unangetasteten Barvergütung von etwa 1,4 Mio. Franken. Es liegt offenkundig auch kein Eingriff in privilegierte Konkursforderungen erster Klasse vor (vgl. Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV; Höchstbetrag per 1. Januar 2023: 148'200 Franken).

In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich die Streichung auf bis Ende 2022 zugesicherte, am 21. März 2023 noch nicht ausbezahlte Anteile sowie auf im Jahr 2023 entstehende Vergütungen bis zur Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen oder Überführung in das UBS-Vergütungssystem.

Eigentumsgarantie

Soweit die Streichung den Schutzbereich der Eigentumsgarantie tangiert — was angesichts des verbindlichen Vorbehalts in den Vergütungssystemen (Art. 10a Abs. 3 BankG) fraglich, aber offen gelassen wird —, lässt sich ein allfälliger Grundrechtseingriff rechtfertigen:

Art. 26 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.»

Mit Art. 10a BankG liegt eine hinreichend bestimmte, formell-gesetzliche Grundlage vor (Art. 36 Abs. 1 BV). Die Massnahme liegt im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) und ist verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV). Eine Verletzung der Eigentumsgarantie ist zu verneinen. Wie der Kommentar zu Art. 36 BV darlegt, stehen die Schrankenvoraussetzungen des Art. 36 BV — gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit — in einem strikten Kumulativverhältnis; alle drei Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Art. 36 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

Veröffentlichungsantrag der Beschwerdegegner

Die Beschwerdegegner beantragten, Rubrum und Dispositiv nur in anonymisierter Form öffentlich aufzulegen, da der «Niedergang der Credit Suisse in der Öffentlichkeit zu grossem Ressentiment» geführt habe. Das Bundesgericht wies den Antrag ab, soweit damit eine Einschränkung über die praxisgemässe Anonymisierung im Internet hinaus verlangt wurde (Art. 27 Abs. 2 BGG; Art. 59 Abs. 2 BGerR). Der vorgetragene Umstand vermöge keine Gefahr einer ausserordentlich schweren Persönlichkeitsverletzung darzutun (vgl. Art. 60 Halbsatz 2 BGerR).

Einordnung in die Rechtsprechung

Erstmalige gerichtliche Auslegung von Art. 10a BankG

Art. 10a BankG trat am 1. März 2012 im Rahmen der TBTF-Revision in Kraft (AS 2012 811 ff.). Bis zu diesem Urteil gab es keine bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil B-3655/2023 vom 31. März 2025 als Vorinstanz erstmals Stellung genommen und war zum Schluss gelangt, Art. 10a BankG erlaube nur einen befristeten Aufschub, nicht aber eine definitive Streichung. Das Bundesgericht korrigiert diese Auslegung in umfassender Weise und stellt klar, dass der Gesetzgeber die Streichung als mögliche Massnahme ausdrücklich gewollt hat.

Einordnung in die Credit-Suisse-Rechtsprechung

Das Urteil steht im Kontext einer ganzen Serie von bundesgerichtlichen Entscheiden zur Notfallfusion der Credit Suisse vom März 2023. Im Bereich der Staatshaftung befassen sich die Verfahren 2E_5/2024 (Urteil vom 7. Oktober 2025) und 2E_1/2024 (Urteil vom 23. Mai 2025) mit der Frage der Verantwortlichkeit des Bundes für die Massnahmen rund um die Credit-Suisse-Rettung. Das vorliegende Urteil ergänzt diese Rechtsprechung auf der Ebene des bankenrechtlichen Aufsichtsrechts und klärt die Reichweite der vergütungsbezogenen Eingriffsbefugnis des Bundesrats.

Drittbeschwerde contra Adressat

Die Frage der Beschwerdelegitimation von Nicht-Verfügungsadressaten ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 142 II 451 E. 3.4.1; 145 II 259 E. 2.3). Die Unterscheidung zwischen «Drittbeschwerde pro Adressat» und «Drittbeschwerde contra Adressat» ist seit langem etabliert (vgl. BGE 135 V 382 E. 3.3; 133 V 188 E. 4.4). Das vorliegende Urteil wendet diese Dogmatik auf eine neuartige Konstellation an: Die ursprünglichen Verfügungsadressatinnen (Credit Suisse) und die betroffenen Drittpersonen (Mitarbeitende) hatten zwar anfänglich gleichgerichtete Interessen, durch die Fusion und die Haltung der UBS als Rechtsnachfolgerin wandelte sich dieses Verhältnis jedoch in ein konfligierendes. Das Bundesgericht stuft die Beschwerde der Mitarbeitenden folgerichtig als «Drittbeschwerde contra Adressat» ein und bejaht ein unmittelbares — nicht bloss mittelbares — schutzwürdiges Interesse.

Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe in Vergütungsansprüche

Die Erwägungen zur Verhältnismässigkeit knüpfen an die ständige Rechtsprechung an, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BGE 148 II 475 E. 5; 146 I 157 E. 5.4). Die hierarchische Abstufung der Kürzungen wird als sachliches, schematisierendes Kriterium anerkannt, was dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.3). Die Feststellung, dass die Streichung keine Sanktionierung bezweckt und keinen Nachweis individueller Verantwortlichkeit verlangt, präzisiert den rein präventiven Charakter von Art. 10a BankG in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien.

Fazit

Das Bundesgericht fällt mit diesem Urteil den ersten bundesgerichtlichen Meilenstein zur Auslegung von Art. 10a BankG. Die zentrale Aussage: Die Norm erlaubt nicht nur einen temporären Aufschub, sondern auch die irreversible Streichung und Kürzung bereits vertraglich entstandener, noch nicht ausbezahlter variabler Vergütungen. Dies wird durch die grammatikalische, systematische und namentlich die historisch-teleologische Auslegung gestützt, welche den klaren Willen des Gesetzgebers in der Botschaft TBTF 2011 offenbart. Die Gegenposition des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf eine enge Wortlautinterpretation stützte, wird korrigiert.

Zugleich bestätigt das Gericht die Beschwerdelegitimation der betroffenen Mitarbeitenden als «Drittbeschwerde contra Adressat» und prüft die Massnahmen vollumfänglich auf ihre Verhältnismässigkeit. Die hierarchisch abgestufte Kürzung (100 % / 50 % / 25 %) bei einer durchschnittlichen Kürzung von rund 68'000 Franken gegenüber einer Barvergütung von 1,4 Mio. Franken wird als verhältnismässig und zumutbar qualifiziert. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie ist durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 10a BankG, das grosse öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit gerechtfertigt.

Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Auslegung aller künftigen Massnahmen nach Art. 10a BankG und schafft Rechtssicherheit für die Praxis der Finanzaufsicht in Krisensituationen systemrelevanter Banken. Es ist zu erwarten, dass es in den anhängigen Staatshaftungsverfahren zur Credit-Suisse-Rettung (2E_5/2024; 2E_1/2024) sowie bei der Umsetzung der geplanten Gesetzesrevision (Einführung des Clawback in Art. 10a Abs. 2 lit. c BankG) als Referenz herangezogen wird.