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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_411/2026  ·  vom 01.10.2026

Abfallrechtliche Betriebsbewilligung (Sprungbeschwerde); vorsorgliche Massnahmen

1C_411/2026 — Vorsorgliche Erteilung einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung

Rechtsgebiet: Umwelt- und Verwaltungsverfahrensrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine vorsorgliche Massnahme darf nicht den Endentscheid in der Hauptsache vorwegnehmen; die vorsorgliche Erteilung einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung würde gerade dies tun, da damit die Bewilligungsvoraussetzungen summarisch bejaht würden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Erteilung der Betriebsbewilligung. Eine summarische Prüfung darf keinen grundsätzlich rechtswidrigen Zustand schaffen, zumal die Gesuchstellerin die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hatte.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Grenzen des vorläufigen Rechtsschutzes bei Polizeibewilligungen und bekräftigt, dass aus Eigentumsgarantie und Vertrauensschutz kein Anspruch auf vorsorgliche Bewilligungserteilung abgeleitet werden kann, wenn die Gesuchstellerin selbst die Voraussetzungen nicht erfüllt hat.

Sachverhalt

Der A.________ AG war am Standort Vogelsangstrasse 20 in Gebenstorf wiederholt befristete abfallrechtliche Betriebsbewilligungen zur Annahme und Behandlung von Abfällen erteilt worden. Die letzte am 30. September 2025 erteilte Bewilligung war bis zum 31. März 2026 befristet. Die Gesuchstellerin reichte, obwohl zuvor auf die Notwendigkeit vollständiger Unterlagen hingewiesen worden war, kein vollständiges Erneuerungsgesuch ein.

Mit Verfügung vom 31. März 2026 untersagte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau der A.________ AG ab dem 1. April 2026 die Annahme und Behandlung mineralischer Bauabfälle sowie den Einsatz der mobilen Brecher- und Siebanlage und der Aushubwaschanlage. Der Verwendung der Aushubwaschanlage für Primärkies wurde unter räumlichen Auflagen zugestimmt. Der Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die A.________ AG erhob Beschwerde an den Regierungsrat und beantragte Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht sowie vorsorgliche Erteilung der Betriebsbewilligung für ein Jahr. Der Regierungsrat überwies die Beschwerde antragsgemäss an das Verwaltungsgericht. Dieses wies das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen am 2. Juli 2026 ab, da eine Gutheissung den Endentscheid präjudizieren würde und der Gesuchstellerin bekannt gewesen sei, dass sie rechtzeitig ein vollständiges Gesuch hätte einreichen müssen.

Gegen diesen Zwischenentscheid gelangte die A.________ AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition (E. 1)

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da die Verweigerung der vorsorglichen Betriebsbewilligung die Beschwerdeführerin in ihrer Wirtschaftsfreiheit (Art. 29 BV) einschränkt und zu irreparablen wirtschaftlichen Einbussen führen kann.

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.92 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. 3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.»

Da sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen richtet, kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Es gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG.

Art. 98 BGG (SR 173.110)«Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.»

Auf Rügen, die nicht hinreichend dargelegt werden, insbesondere zur angeblichen «Kriminalisierung» und zu Willkürvorwürfen ohne Darlegung der Erheblichkeit für den Verfahrensausgang, tritt das Bundesgericht nicht ein. Die Kognition ist auf verfassungsmässige Rechte beschränkt (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; BGE 152 II 1 E. 3.3.4).

Rechtliches Gehör: Kein Replikrecht im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen (E. 2)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Eingaben der Gemeinde und des BVU gewährt worden sei.

Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Replikrecht in Verfahren über vorsorgliche Massnahmen nicht die gleiche Tragweite zukommt wie im Hauptverfahren. Es liegt in der Natur solcher Verfügungen, dass sie umgehend getroffen werden müssen. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, braucht die entscheidende Behörde keinen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Nur ausnahmsweise besteht ein Recht auf Replik, wenn die Gesuchsantwort neue, entscheidrelevante Tatsachen enthält und sich das Gericht darauf stützen will.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Diese Praxis stützt sich auf BGE 139 I 189 E. 3.3 und 3.5, wo das Bundesgericht die Tragweite des Replikrechts bei vorsorglichen Massnahmen und der aufschiebenden Wirkung zusammenfassend dargelegt hat. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV dokumentiert unter Abschnitt F das unbedingte Replikrecht und dessen Grenzen in Eilverfahren und bestätigt damit die vom Bundesgericht angewandte Dogmatik (vgl. Kommentar zu Art. 29 BV). Die Rüge erweist sich als unbegründet.

Begründungspflicht: Kein Gehörsverstoss durch Nichtbefassung mit der Baubewilligung (E. 3)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht sei nicht auf ihr Argument eingegangen, für die Aushubwaschanlage liege bereits eine «lupenreine» Baubewilligung aus dem Jahr 2017 vor. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass sich die Behörde mit jedem Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid hinreichend begründet, indem es darlegte, dass die vorsorgliche Erteilung der Bewilligung den Endentscheid präjudizieren würde. Ob seit 2017 die erforderlichen Bewilligungen vorliegen, ist eine inhaltliche Frage, nicht eine solche des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2).

Vorsorgliche Massnahme darf Hauptsache nicht präjudizieren (E. 4)

Kein Bestandesschutz durch Baubewilligung

Das Bundesgericht stellt klar, dass der Hinweis auf die Baubewilligung von 2017 unbehelflich ist, da diese einzig die Einhausung der Aufbereitungsanlage für Kies und Aushub betrifft und keine abfallrechtliche Betriebsbewilligung darstellt. Die Verfügung des BVU vom 31. März 2026 präsentiert sich insoweit als negative Feststellungsverfügung: Die letzte befristete Betriebsbewilligung war am 31. März 2026 abgelaufen, und eine Aufhebung der BVU-Verfügung würde nicht bedeuten, dass die Beschwerdeführerin wieder über eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung verfügen würde.

Grundsatz: Keine Vorwegnahme des Endentscheids

Vorsorgliche Anordnungen, die im Resultat und in ihrer Begründung praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheides hinauslaufen, sollen vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden. Der beantragte Zustand darf mittels einer vorsorglichen Massnahme nur dann vorläufig erlaubt werden, wenn dadurch der Endentscheid nicht präjudiziert wird. Gerade aus Überlegungen des Vertrauensschutzes heikel ist die vorläufige Erlaubnis, von einer unterinstanzlich verweigerten Bewilligung Gebrauch zu machen. Es kann nicht Zweck einer vorsorglichen Massnahme sein, aufgrund einer summarischen Prüfung einen grundsätzlich rechtswidrigen Zustand zu schaffen (vgl. BGer 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.1).

Hätte das Verwaltungsgericht die verlangte abfallrechtliche Betriebsbewilligung vorsorglich erteilt, hätte dies bedeutet, dass für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf eine summarische Prüfung bejaht worden wären. Dies erscheint umso problematischer, als die Beschwerdeführerin die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hatte. Aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV) ergibt sich unter den gegebenen Umständen kein Anspruch auf vorsorgliche Erteilung einer Polizeibewilligung.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zu den Grenzen vorsorglicher Massnahmen im Bewilligungsverfahren. Das Bundesgericht hat bereits in BGer 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.1 festgehalten, dass es nicht Zweck einer vorsorglichen Massnahme sein kann, aufgrund einer summarischen Prüfung einen grundsätzlich rechtswidrigen Zustand zu schaffen, und dass die vorsorgliche Erlaubnis, von einer verweigerten Bewilligung Gebrauch zu machen, aus Vertrauensschutzgründen besonders heikel ist. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz auf den abfallrechtlichen Bereich an und präzisiert ihn dahingehend, dass dies insbesondere gilt, wenn die Gesuchstellerin selbst die Voraussetzungen für eine ordentliche Bewilligungsprüfung nicht erfüllt hat.

Ebenso bestätigt der Entscheid die Praxis zum eingeschränkten Replikrecht im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen gemäss BGE 139 I 189 E. 3.3 und 3.5 und zum BGer 2C_836/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.2.2. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV stellt unter Abschnitt F das unbedingte Replikrecht und dessen Grenzen in Eilverfahren dar; das Urteil reiht sich in die dort dokumentierte Linie ein, wonach der Gehörsanspruch der gesuchstellenden Person mit der Einreichung ihres Antrags grundsätzlich gewahrt ist und ein zweiter Schriftenwechsel nur bei neuen, entscheidrelevanten Tatsachen verlangt wird.

Die Abgrenzung zwischen Baubewilligung und abfallrechtlicher Betriebsbewilligung, die das Gericht vornimmt, ist von praktischer Bedeutung: Eine Baubewilligung für eine Anlageeinhausung begründet keinen Bestandesschutz für den abfallrechtlichen Betrieb der Anlage. Die negative Feststellungsverfügung des BVU, die den Ablauf der befristeten Bewilligung klarstellt, kann nicht durch eine vorsorgliche Massnahme umgangen werden.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Entscheid verdeutlicht, dass der vorläufige Rechtsschutz keine Umgehung des ordentlichen Bewilligungsverfahrens erlaubt. Wer die Voraussetzungen für eine definitive Bewilligung nicht erfüllt, indem er die erforderlichen Unterlagen nicht einreicht, kann nicht über den Weg vorsorglicher Massnahmen eine summarische Bejahung der Bewilligungsvoraussetzungen erzwingen. Aus Eigentumsgarantie und Vertrauensschutz ergibt sich unter diesen Umständen kein Anspruch auf vorsorgliche Erteilung einer Polizeibewilligung. Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.