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Strafrecht  ·  Urteil 7B_733/2026  ·  vom 18.09.2026

Modalités de la détention

7B_733/2026 u.a. — Telefonierverbot in der Untersuchungshaft: Formularverfügung ohne Begründung verletzt Art. 112 BGG und Art. 29 Abs. 2 BV

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Haftvollzug) · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantons Waadt, Verfahrensleitung · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerden gutgeheissen; angefochtene Verfügungen aufgehoben, Zurückweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Vier Verfügungen, mit denen der Telefonierverkehr eines Untersuchungsgefangenen mit seinem 8-jährigen Sohn verweigert wurde, bestanden aus einem Formular mit angekreuztem Kästchen «abgelehnt» und enthielten — abgesehen von einer handschriftlichen Verweisung auf ein Aktenstück in der letzten Verfügung — keinerlei Begründung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Verfügungen auf, weil sie weder den massgebenden Sachverhalt noch die rechtliche Begründung angeben und somit Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG sowie Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) verletzen; die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Der Entscheid bekräftigt, dass die Begründungspflicht aus Art. 112 BGG und Art. 29 Abs. 2 BV auch für scheinbar Routineverfügungen im Haftvollzug gilt und dass eine Verweisungsbegründung nur zulässig ist, wenn die in Bezug genommenen Aktenstücke einen ausreichenden Sachverhalt enthalten, der eine rechtliche Subsumtion ermöglicht.

Sachverhalt

A.________ befindet sich in strafprozessualer Haft. Er stellte an vier Terminen (14. und 31. Mai 2026 sowie 26. Juni und 24. Juli 2026) Gesuche um Erlaubnis, seinen Sohn telefonisch zu kontaktieren. Die Verfahrensleitung der Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies diese Gesuche mit vier Verfügungen vom 19. Mai, 3. Juni, 2. und 30. Juli 2026 ab. Die Verfügungen hatten die Form eines vorgedruckten Formulars «Gesuch um Telefoniererlaubnis», in dem jeweils lediglich das Kästchen «abgelehnt» angekreuzt war. Auf der jüngsten Verfügung war handschriftlich der Vermerk «aus den im Schreiben vom 29.07.26 genannten Gründen» hinzugefügt worden.

A.________ erhob in den Verfahren 7B_733/2026, 7B_812/2026, 7B_960/2026 und 7B_1080/2026 je eine Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und ihm die Telefonate mit seinem Sohn zu gestatten. Er rügte eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 235 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK sowie ungenügende Begründung und mangelhafte Form der Verfügungen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung; die Verfahrensleitung der Vorinstanz reichte Stellungnahmen ein, in denen sie einräumte, dass ihre Verfügungen «die Ablehnungsgründe nicht» enthielten, jedoch geltend machte, der Beschwerdeführer kenne diese Gründe, weil sie mit jenen übereinstimmten, die die Staatsanwaltschaft in einem früheren Entscheid vorgebracht habe.

Erwägungen

Eintreten

Das Bundesgericht verbindet die vier Beschwerden wegen Konnexität und Verfahrensökonomie (Art. 71 BGG, Art. 24 BGerPF). Es tritt auf die Beschwerden ein: Die angefochtenen Verfügungen sind selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen im Strafverfahren (Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 234–236 StPO), welche dem Beschwerdeführer einen irreparablen Nachteil zufügen können (Art. 93 BGG; BGE 143 I 241 E. 1). Die Beschwerdefrist wurde gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befindet, ihm die Telefoniererlaubnis mit seinem Sohn verweigert wird und die Streitigkeit jederzeit unter gleichen oder analogen Umständen wiederkehren kann (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 143 I 241 E. 1).

Begründungspflicht und rechtliches Gehör

Das Bundesgericht stellt die massgebenden Rechtsgrundsätze klar. Die Begründungspflicht folgt zum einen aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), zum anderen aus den formellen Anforderungen an die Eröffnung von Entscheiden, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).

Art. 29 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht der entscheidenden Behörde, zumindest kurz die massgebenden Gründe anzugeben, auf die sie ihren Entscheid stützt, damit der Betroffene die Tragweite erkennen und ihn in Kenntnis der Sachlage anfechten kann (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 II 335 E. 5.1; BGE 145 IV 407 E. 3.4.1). Die Behörde muss nicht alle vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Rügen erörtern, sondern darf sich auf die aus ihrer Sicht relevanten Punkte beschränken (BGE 147 IV 249 E. 2.4). Die Begründung kann auch implizit aus den verschiedenen Erwägungen der Entscheidung hervorgehen.

Art. 112 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: a. die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringungen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; b. die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; c. das Dispositiv; d. eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. 2 Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. 3 Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. 4 Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.»

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG verlangt, dass aus dem Entscheid klar hervorgeht, welcher Sachverhalt als erwiesen festgehalten und welche rechtliche Überlegung angestellt wurde, damit der Betroffene die Tragweite erkennen und sachgerecht anfechten kann (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufheben und die Sache an die kantonale Behörde zurückweisen. Dies ist der Regelfall.

Anwendung auf den Einzelfall

Die vier angefochtenen Verfügungen genügen den Anforderungen von Art. 112 BGG nicht. Sie enthalten weder die massgebenden tatsächlichen noch die rechtlichen Gründe. Die Verfahrensleitung der Berufungskammer — die einräumt, dass ihre Verfügungen «die Ablehnungsgründe nicht» nennen — kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, der Beschwerdeführer kenne die Gründe, weil diese mit jenen übereinstimmten, die die Staatsanwaltschaft in einem früheren Entscheid vorgebracht habe. Eine solche konkludente Begründung durch Verweisung auf ein anderes Aktenstück genügt den formellen Anforderungen nicht.

Der handschriftliche Verweis auf der vierten Verfügung («aus den im Schreiben vom 29.07.26 genannten Gründen») ändert nichts an dieser Beurteilung. Eine Begründung durch Verweisung auf eine frühere Entscheidung oder ein Aktenstück ist nur zulässig, wenn die in Bezug genommenen Gründe ausreichend entwickelt und aktuell sind (BGE 114 Ia 281 E. 4c; BGer 1C_391/2023 vom 8. August 2024 E. 3.1). Das Bundesgericht lässt offen, ob das «Schreiben vom 29.07.26» — die Stellungnahme der Vorinstanz im Verfahren 7B_960/2026 — als Aktenstück qualifiziert werden kann. Die darin erwähnten Tatsachen (der Sohn des Beschwerdeführers sei 8 Jahre alt, die angegebene Telefonnummer gehöre seiner Mutter, diese sei Beschwerdeführerin und Geschädigte im Strafverfahren, schriftliche Kommunikation sei möglich) bilden keinen ausreichenden Sachverhalt, der eine rechtliche Subsumtion ermöglichen würde. Das Schreiben enthält ausser der Identität der Geschädigten keine Angaben zum gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren oder zu seiner Haft. Eine rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 235 StPO, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK — wie sie das Bundesgericht fordert — fehlt gänzlich (vgl. BGer 1B_122/2020 vom 20. März 2020 E. 2.4).

Zudem fehlt in den Verfügungen die Rechtsmittelbelehrung. Dieser Mangel hat den Beschwerdeführer jedoch nicht geschädigt, da er rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Die Verfügungen scheinen zudem von drei verschiedenen Personen unterzeichnet worden zu sein, ohne dass feststellbar wäre, von wem. Ob dieser Mangel ein Aufhebungsgrund darstellt, kann dahingestellt bleiben, da die Verfügungen bereits aus den dargelegten Gründen aufzuheben sind.

Haftvollzug und Telefoniererlaubnis

Art. 235 StPO (SR 312.0)«1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. 2 Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt. 3 Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. 4 Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig. 5 Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.»

Art. 235 Abs. 2 StPO unterstellt die Kontakte der inhaftierten Person mit anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Art. 235 Abs. 1 StPO setzt dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, dass die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern, die Grenze. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass aus Art. 235 StPO ein Anspruch auf angemessene Haftbesuche abgeleitet werden kann und dass bei besonderen Umständen auch ein Recht auf Telefonverkehr geboten sein kann (BGer 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1; BGE 143 I 241 E. 2). Im vorliegenden Fall brauchte das Bundesgericht diese Frage nicht materiell zu beurteilen, da die Verfügungen bereits formell mangelhaft waren.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zur Begründungspflicht bei Haftvollzugsverfügungen ein. Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 143 I 241 die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen im Haftvollzug bejaht und die massgebenden sachurteilsrelevanten Voraussetzungen geklärt. In BGer 1B_122/2020 vom 20. März 2020 befasste sich das Bundesgericht mit der Verweigerung von Telefonier-, Besuchs- und Anwesenheitsrechten eines Untersuchungsgefangenen und verlangte dort eine rechtliche Würdigung nach Art. 235 StPO, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK — eine Anforderung, die im vorliegenden Fall von der Vorinstanz offensichtlich nicht erfüllt wurde.

Der Entscheid bestätigt die Grundsätze zur Begründung durch Verweisung, wie sie in BGE 114 Ia 281 E. 4c aufgestellt wurden: Eine Verweisungsbegründung ist nur zulässig, wenn die in Bezug genommenen Gründe ausreichend entwickelt und aktuell sind. Er präzisiert diese Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Nennung von Einzelfakten (Alter des Kindes, Identität der Telefonnummerinhaberin, Möglichkeit schriftlicher Kommunikation) keinen ausreichenden Sachverhalt darstellt, der eine rechtliche Subsumtion im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ermöglichen würde. Die Verweisung muss sich auf ein Aktenstück beziehen, das nicht nur Fakten nennt, sondern auch den Bezug zum Strafverfahren und zur Haftsituation herstellt.

Wie der Kommentar zu Art. 112 BGG auf glossagens.ch darlegt, dient die Begründungspflicht dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen und ihn sachgerecht anfechten können. Der vorliegende Fall bildet ein anschauliches Extrembeispiel: Wenn eine Verfügung sich im Wesentlichen auf ein angekreuztes Formularfeld «abgelehnt» beschränkt, wird diese Funktion der Begründung von vornherein verfehlt. Der Entscheid ergänzt die im Kommentar dargestellte Kasuistik zum Verbot unreflektierter Verweisungen um einen Fall aus dem Haftvollzug, in dem selbst die rudimentärste Form einer Begründung fehlte. Insofern präzisiert er die bisherige Praxis und unterstreicht, dass die Begründungspflicht aus Art. 112 BGG und Art. 29 Abs. 2 BV unterschiedslos für alle der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegenden Entscheide gilt, unabhängig von deren prozessualer Bedeutung oder routinely-Charakter.

Fazit

Das Bundesgericht hebt vier Verfügungen auf, mit denen einem Untersuchungsgefangenen die Telefonate mit seinem 8-jährigen Sohn verweigert wurden, weil die Verfügungen die formellen Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) grob verletzten. Die Verfügungen bestanden aus einem vorgedruckten Formular mit angekreuztem Kästchen «abgelehnt» und enthielten — trotz handschriftlicher Verweisung auf ein Aktenstück in der jüngsten Verfügung — weder eine ausreichende tatsächliche noch eine rechtliche Begründung. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie unter Angabe der massgebenden Gründe im Sinne der Erwägungen neu entscheidet. Dem Anwalt des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung von 1'500 Franken zugesprochen.