6B_606/2025 — Anstiftung zu versuchtem Schwangerschaftsabbruch, Widerruf des bedingten Vollzugs
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch, Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung und Gewaltdarstellungen verurteilt; er rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bei der Umqualifikation von Pornografie in Gewaltdarstellungen, willkürliche Beweiswürdigung und einen rechtswidrigen Widerruf des bedingten Vollzugs.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Umqualifikation von Art. 197 Abs. 5 aStGB in Art. 135 Abs. 2 StGB stellt keine andere rechtliche Würdigung i.S.v. Art. 344 StPO dar, sondern eine Frage des anwendbaren Rechts (lex mitior). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Der Widerruf stützt sich auf eine zulässige Schlechtprognose.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Praxis zu Art. 46 StGB (Schlechtprognose bei heterogener Vorstrafe und Probezeitdelikt) und klärt, dass der Wegfall von Art. 197 Abs. 5 StGB a.F. (sexuelle Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen) durch die Sexualstrafrechtsrevision 2024 eine lex-mitior-Frage ist, die keinen Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO auslöst.
Sachverhalt
A.________ wird vorgeworfen, er habe unbekannte Täter damit beauftragt, seine im siebten Monat schwangere Partnerin B.________ so zuzurichten, dass sie ihren Fötus verliere. Am 16. Juli 2021 drängten zwei unbekannte Männer B.________ in einen Kellereingang, setzten einen Taser gegen ihren Bauch ein und traktierten sie mit Schlägen und Tritten, bis einer sagte «es ist weg». Die Fusstritte führten weder zum Abbruch der Schwangerschaft noch bestand akute Lebensgefahr. Zudem wurde A.________ der Besitz von harter Pornografie sowie Gewaltdarstellungen (7 Videos sexueller Gewalt, 4 Videos verbotener Gewalt) zwischen dem 5. Februar 2014 und dem 22. Juli 2021 vorgeworfen.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 30. Oktober 2024 wegen Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch, Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung und Gewaltdarstellungen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 11 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Ausserdem widerrief es den mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2019 für 18 Monate Freiheitsstrafe gewährten bedingten Vollzug und sprach B.________ eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu. A.________ ficht das Urteil mit Beschwerde in Strafsachen an.
Erwägungen
Zulässigkeit der rein kassatorischen Begehren (E. 1)
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht auf ein rein kassatorisches Begehren beschränken darf. Da die Beschwerdebegründung jedoch zur Interpretation herangezogen werden kann und sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer Freisprüche anstrebt, werden die Begehren in diesem Sinne ausgelegt und ist die Beschwerde auch betreffend die Schuldsprüche zulässig.
Gewaltdarstellungen vs. Pornografie: lex mitior und Anklagegrundsatz (E. 2)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anklagegrundsatzes, weil die Parteien nicht auf die mögliche andere rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB (anstatt Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 aStGB) hingewiesen worden seien.
Das Bundesgericht weist die Rüge als am Gegenstand vorbeigehend zurück. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht einer anderen rechtlichen Würdigung unterziehen wollen, sondern die Frage der Gesetzesänderung von Art. 197 Abs. 5 StGB und die Konsequenzen für die unter altem Recht ergangene Anklageschrift unter dem Aspekt des anwendbaren Rechts und der lex mitior behandelt. Ein Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO sei aus Sicht der Vorinstanz entbehrlich gewesen. Der Beschwerdeführer setze sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten sei (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Der massgebende Wortlaut der zentralen Bestimmungen lautet:
Art. 135 Abs. 2 StGB (SR 311.0)«Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.»
Art. 2 Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024 die pornografischen Gegenstände mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen aus Art. 197 Abs. 5 StGB gestrichen wurden. Solche Gegenstände fallen seither nicht mehr unter diese Bestimmung, sondern sind nach Art. 135 StGB oder Art. 197 Abs. 1 oder 2 StGB zu prüfen. Da eine Subsumtion unter Art. 197 Abs. 5 StGB nicht mehr möglich ist, erweist sich das neue Recht als das mildere. Der Tatbestand der Gewaltdarstellungen hat in Bezug auf die Variante des Besitzes zum Eigenkonsum seit der Tatbegehung weder inhaltlich noch sanktionsmässig eine Änderung erfahren. Die Vorinstanz wendet zu Recht Art. 135 Abs. 2 StGB in der aktuell geltenden Fassung an. Diese intertemporalrechtliche Lösung folgt dem Grundsatz der lex mitior, wonach nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1; BGE 134 IV 121 E. 3.1). Der konkrete Günstigkeitsvergleich ist — wie im Kommentar zu Art. 2 StGB dargelegt — in concreto, nicht abstrakt vorzunehmen.
Willkürliche Beweiswürdigung (E. 3)
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung bezüglich der Schuldsprüche wegen Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch und zu versuchter schwerer Körperverletzung. Er macht geltend, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Aussagen von C.________ (seiner Ehefrau) und B.________ ab.
Das Bundesgericht wiederholt den Massstab: Sachverhaltsfeststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür liegt erst vor, wenn der Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht; dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu.
Das Bundesgericht weist die Rüge ab: Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine bereits im Berufungsverfahren erhobenen Einwände und präsentiert über weite Strecken lediglich seine eigene Sicht der Dinge, ohne sich begründet mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen Beweiswürdigung unter Berücksichtigung diverser Aussagen und objektiver Beweismittel nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Der Beschwerdeführer genügt den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Gleiches gilt für die Rüge bezüglich des Besitzes von Gewaltdarstellungen: Der Besitz der Videos ist unbestritten, und die Vorinstanz hat das Wissen des Beschwerdeführers um die automatische Speicherung und die nicht vorgenommene Löschung nachvollziehbar als Vorsatz gewürdigt.
Widerruf des bedingten Vollzugs (E. 4)
Der Beschwerdeführer beanstandet den Widerruf des mit Urteil vom 7. Mai 2019 für 18 Monate gewährten bedingten Vollzugs und macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer Schlechtprognose aus.
Art. 46 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf führt (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf setzt eine eigentliche Schlechtprognose voraus (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu; das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht (BGE 145 IV 137 E. 2.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).
Die Vorinstanz hat den Widerruf gestützt auf eine Schlechtprognose ausgesprochen und dabei Folgendes berücksichtigt: Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft (u.a. Betäubungsmitteldelikt, grobe Verletzung der Verkehrsregeln). Er habe sich von der teilbedingten Freiheitsstrafe unbeeindruckt gezeigt, was auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung hindeute. Er sei wiederholt durch Gewalttätigkeiten gegenüber Frauen aufgefallen. Die Zeitspanne des Wohlverhaltens seit dem vorliegenden Verfahren sei zu kurz und auf das «Damoklesschwert der drohenden Freiheitsstrafe» zurückzuführen. Die derzeit stabilen Familienverhältnisse seien für die Legalprognose nur wenig aussagekräftig, zumal der Beschwerdeführer auch im Begehungszeitpunkt bereits Vater eines Sohnes gewesen sei und ihn die Vaterschaft nicht von schwerwiegender Delinquenz abgehalten habe — mit dem Ziel, die Schwangerschaft seines eigenen ungeborenen Kindes abzubrechen.
Das Bundesgericht erachtet diese Prognose als zulässig. Der Beschwerdeführer bagatellisiere die Vorfälle und präsentiere lediglich seine eigene Einschätzung. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht überschritten, unterschritten oder missbraucht und die Konzeption von Art. 46 StGB nicht verkannt. Im Lichte der dargelegten Umstände durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von einer Schlechtprognose ausgehen und lag es in ihrem Ermessen, trotz der vollziehbaren neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 11 Monaten auch den bedingten Vollzug der Vorstrafe von 18 Monaten zu widerrufen (vgl. zur Gesamtstrafenbildung bei Widerruf BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff.).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs ein. Die massgeblichen Grundsätze wurden in BGE 134 IV 140 erstmals systematisch dargelegt: Ein Probezeitdelikt führt nicht automatisch zum Widerruf, sondern setzt eine eigenständige Schlechtprognose voraus; die Bewährungsaussichten sind durch Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren zu beurteilen. Wie der Kommentar zu Art. 46 StGB darlegt, beruht die praktische Tragweite der Bestimmung auf diesem doppelten Mechanismus: kein Automatismus bei erneuter Delinquenz, aber zwingende eigenständige Legalprognosebeurteilung. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Praxis und illustriert an einem extremen Fall — Anstiftung zu versuchtem Schwangerschaftsabbruch des eigenen ungeborenen Kindes während der Probezeit —, dass auch bei heterogener Delinquenz (Betäubungsmitteldelikt als Vorstrafe, Gewaltdelikt als Probezeitdelikt) eine Schlechtprognose zulässig ist, wenn das hohe Gewaltpotential und die Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung dies rechtfertigen. Die Vaterschaft als Prognosefaktor wurde dabei zu Recht als wenig aussagekräftig qualifiziert, da der Beschwerdeführer bereits zum Tatzeitpunkt Vater war.
Im Bereich der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) klärt der Entscheid die intertemporalrechtliche Einordnung der Sexualstrafrechtsrevision 2024: Der Wegfall der Strafbarkeit pornografischer Gegenstände mit sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen aus Art. 197 Abs. 5 aStGB führt nicht zu einem Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO, sondern zu einer lex-mitior-Prüfung. Die Vorinstanz durfte den Anklagesachverhalt unter Art. 135 Abs. 2 StGB subsumieren, ohne die Parteien auf diese «andere rechtliche Würdigung» hinweisen zu müssen, weil es sich nicht um eine Umqualifikation des Sachverhalts, sondern um die Anwendung des milderen Rechts handelte. Diese dogmatische Abgrenzung zwischen Anwendbares-Recht-Prüfung und Würdigungsvorbehalt präzisiert die bisherige Praxis zu Art. 344 StPO. In BGer 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 hatte das Bundesgericht bereits Schuldsprüche wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen unter Willkürgesichtspunkten bestätigt; der vorliegende Entscheid ergänzt diese Kasuistik um die intertemporalrechtliche Dimension.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Keine der drei Rügen — Anklagegrundsatz, Willkür, Widerruf — dringt durch. Der Entscheid ist dogmatisch von Interesse in zweierlei Hinsicht: Erstens klärt er, dass der Wegfall des Tatbestandsmerkmals «Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen» in Art. 197 Abs. 5 aStGB durch die Sexualstrafrechtsrevision 2024 als lex-mitior-Frage zu behandeln ist und keinen Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO auslöst. Zweitens bestätigt er die weite Ermessensspielraum-Praxis bei der Widerrufsentscheidung nach Art. 46 StGB: Auch bei heterogener Vorstrafen- und Probezeitdelinquenz, bei einem extremen Gewaltpotential und bei nur kurzfristigem Wohlverhalten darf der bedingte Vollzug widerrufen werden. Die stabilen Familienverhältnisse und die Vaterschaft des Beschwerdeführers konnten die Schlechtprognose nicht umstossen, da er die Tat bereits als Vater begangen hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.