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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_257/2026  ·  vom 14.09.2026

Regolamento cantonale sulla protezione antincendio

Executive Summary

  • Kernpunkt: Tessiner Gemeinden und der Gemeindeverband ACT fechten die Änderung des kantonalen Brandschutzreglements (RPA) an, die den Gemeinden neue administrative Pflichten auferlegt — insbesondere die Führung eines Kontrollverzeichnisses — und erweiterte periodische Brandkontrollen vorsieht. Sie rügen Verletzungen des Legalitätsprinzips, der Gewaltenteilung, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgebots.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die umstrittenen Reglementsbestimmungen halten der Prüfung stand: Die Delegation in Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Brandschutzgesetzes (LPA) ist ausreichend bestimmt, die neuen Pflichten der Gemeinden sind als organisatorische Modalitäten der gesetzlichen Aufsichtsaufgabe legitim, und die Übergangsfristen sind nicht willkürlich.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an die Beschwerdelegitimation von Gemeinwesen bei abstrakten Normenkontrollen — insbesondere die Legitimation über Art. 89 Abs. 1 BGG bei Berührung in hoheitlichen Interessen — und bestätigt den weiten Ermessensspielraum des kantonalen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung von Übergangsfristen.

Sachverhalt

Das kantonale Brandschutzreglement des Kantons Tessin vom 6. Dezember 2023 (RPA; RL 705.210) regelt die Anwendung des kantonalen Brandschutzgesetzes vom 14. Dezember 2022 (LPA; RL 705.200). Am 25. März 2026 erliess der Tessiner Regierungsrat eine Teiländerung des RPA, die mit sofortiger Wirkung in Kraft trat. Die Änderung betrifft im Wesentlichen drei Bereiche:

Erstens erweitert der neue Art. 6 Abs. 2 RPA den Kreis der periodischen Kontrollpflichten und stuft weitere Gebäudekategorien in kürzere Kontrollintervalle (zwei-, fünf- oder zehnjährlich) ein. Zweitens verpflichtet Art. 6 Abs. 5 RPA den anerkannten Techniker, der Gemeinde die durchgeführte Kontrolle zu melden und bei schweren Mängeln mit nicht akzeptablem Brandrisiko zusätzlich die Gemeinde zu benachrichtigen, welche die Behebung zu überprüfen hat. Drittens schreibt der völlig neue Art. 6 Abs. 6 RPA der Gemeinde vor, ein Verzeichnis der kontrollpflichtigen Gebäude und Anlagen zu führen, das Angaben über die durchgeführten Kontrollen, deren Datum und Periodizität enthalten muss. Die Übergangsbestimmungen (Art. 13 Abs. 3 und 4 RPA) setzen gestaffelte Fristen: Das Restrisiko-Gutachten für Gebäude ohne Abnahmezeugnis ist bis zum 31. Dezember 2027 zu erstellen; die ersten obligatorischen Kontrollen sind je nach Gebäudekategorie bis 2027, 2029 oder 2034 durchzuführen.

Die Gemeinden Ascona, Bellinzona, Comano, Locarno, Lugano, Mendrisio, Novazzano sowie die Associazione dei Comuni Ticinesi (ACT) erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Begehren, die Reglementsänderung vollumfänglich aufzuheben, eventualiter das Inkrafttreten auf das Datum des Urteils hinauszuschieben. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2026 abgewiesen. Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde und erklärt, die Änderung sei durch den tragischen Brand in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 veranlasst worden, der Anlass geboten habe, Mängel in der Durchführung der Kontrollen zu beheben.

Erwägungen

Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation (Art. 89 BGG)

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BGE 151 II 68 E. 1). Da das Tessiner Recht kein abstraktes Normenkontrollverfahren kennt, sind kantonale Erlasse direkt beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 87 Abs. 1 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.2). Die Beschwerde ist formgerecht und fristgerecht eingereicht.

Die Beschwerdeführer stützen ihre Legitimation auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG (Verletzung der Gemeindeautonomie) und Art. 89 Abs. 1 BGG (Berührung in hoheitlichen Interessen).

Art. 89 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 2 Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: [...] c. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; [...]»

Die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG scheitert. Das Bundesgericht verlangt, dass die Gemeindeautonomie in der Beschwerdebegründung ausreichend motiviert wird (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer, zwar anwaltlich vertreten, beschränken sich auf die pauschale Behauptung, der angefochtene Erlass auferlege ihnen «neue und kostspielige» Aufgaben und verletze «schwerwiegend» ihre Autonomie, ohne sich mit der Tragweite der Autonomiegarantie (Art. 50 BV und Art. 16 Abs. 2 KV/TI) auseinanderzusetzen oder konkret darzulegen, inwieweit die Änderung die beanspruchte Autonomie beeinträchtigt. Dies genügt nicht (vgl. BGE 149 I 81 E. 4.3; BGE 140 I 90 E. 1.1). Die Legitimation nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG wird daher verneint.

Die Legitimation nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist hingegen zu bejahen. Art. 89 Abs. 1 BGG richtet sich primär an Private, kann aber ausnahmsweise auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erfassen, wenn sie in ihren schutzwürdigen hoheitlichen Interessen betroffen ist (BGE 147 II 227 E. 2.3.2; BGE 146 I 36 E. 1.4). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Gemäss Art. 14 Abs. 1 LPA obliegt den Gemeinden die Aufsicht über die Umsetzung der Brandschutzvorschriften. Der angefochtene Erlass definiert die kontrollpflichtigen Bauten neu, bezeichnet die Gemeinde als Empfängerin der Restrisiko-Gutachten, der Meldungen über schwere Mängel und der Kontrollmitteilungen und verpflichtet sie zur Führung eines Verzeichnisses (Art. 6 Abs. 1, 2, 5 und 6 RPA). Die Gemeinden sind zudem als Gebäudeeigentümerinnen selbst kontrollpflichtig. Der Erlass berührt die Ausübung gemeindlicher Kompetenzen in einem Bereich von offensichtlichem öffentlichem Interesse. Die Beschwerdeführer sind daher ausreichend qualifiziert in ihren hoheitlichen Interessen betroffen und können die Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95 BGG geltend machen, unabhängig von einem Bezug zur Gemeindeautonomie (vgl. BGer 1C_613/2021 vom 2. Juni 2023 E. 1.2).

Auch der ACT ist legitimiert. Ein Verband kann unter Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG beschwerdebefugt sein, wenn er die Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt (egoistische Korporativbeschwerde), die Wahrung dieser Interessen satzungsmässig vorgesehen ist, die Interessen bei der Mehrheit oder zumindest einem grossen Teil der Mitglieder gemeinsam sind und jedes Mitglied individuell legitimiert wäre (BGE 151 V 100 E. 3.1). Die ACT umfasst einen grossen Teil der Tessiner Gemeinden, ihr Statut verfolgt den Zweck, deren öffentliche Interessen zu fördern und zu verteidigen. Die Legitimation ist gegeben.

Legalitätsprinzip und Gewaltenteilung (Art. 5 Abs. 1 BV)

Die Beschwerdeführer rügen, die Reglementsänderung verletze das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und die Gewaltenteilung (Art. 51 KV/TI), weil die neuen Pflichten der Gemeinden essentiellen Charakter hätten und in einem formellen Gesetz hätten geregelt werden müssen, und weil die Delegation in Art. 7 Abs. 2 LPA zu unbestimmt sei.

Art. 5 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.»

Art. 5 Abs. 1 BV verankert das Legalitätsprinzip: Ein staatlicher Akt muss sich auf eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage stützen. Ausserhalb des Straf- und Steuerrechts ist das Legalitätsprinzip ein Verfassungsgrundsatz, der nicht selbstständig, sondern nur in Verbindung mit einem anderen Verfassungsrecht — hier der Gewaltenteilung — gerügt werden kann (BGE 140 I 381 E. 4.4; BGE 134 I 322 E. 2.1). Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 5 BV zutreffend festhält, ist das Legalitätsprinzip «ein Verfassungsgrundsatz, aber – von seiner spezifischen Bedeutung im Abgaberecht abgesehen – kein verfassungsmässiges Individualrecht» (BGE 127 I 60 E. 3). Für die Bundesebene konkretisiert Art. 164 Abs. 1 BV das Prinzip, wonach alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind; Art. 164 Abs. 2 BV lässt Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen.

Die Rechtsprechung bestimmt nicht abschliessend, ab welchem Importanzgrad eine Norm zwingend in einem formellen Gesetz stehen muss und wie präzise eine Delegation auszufallen hat. Kriterien sind namentlich erhebliche Eingriffe in Grundrechte, ein grosser Personenkreis, öffentlich-rechtliche Pflichten, voraussehbare starke Widerstände und politisch bedeutsame Fragen (BGE 133 II 331 E. 7.2.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Im Bereich der Leistungsverwaltung und der Staatsorganisation sind die Anforderungen weniger streng (BGE 150 I 1 E. 4.4.2).

Das Gewaltenteilungsprinzip verbietet dem Exekutivorgan, Normen zu erlassen, die in ein formelles Gesetz gehören, ausser im Rahmen einer gültigen Delegation durch den Gesetzgeber (BGE 151 I 382 E. 4.9.1; BGE 138 I 196 E. 4.1). Eine Delegation ist gültig, wenn das kantonale Recht sie nicht ausschliesst, sie in einem formellen Gesetz vorgesehen ist, auf einen bestimmten Bereich beschränkt ist und das Gesetz die Grundzüge regelt (BGE 142 I 26 E. 3.3; BGE 134 I 322 E. 2.4).

Zu Art. 6 Abs. 2 RPA (Katalog der kontrollpflichtigen Bauten): Die Parteien sind sich einig, dass Art. 7 Abs. 2 LPA dem Regierungsrat die Delegation einräumt, die kontrollpflichtigen Bauten zu bezeichnen und Fristen und Modalitäten festzulegen. Die Beschwerdeführer halten die Delegation für eine «Blankodelegation», substantiieren jedoch nicht, inwiefern die Bestimmung willkürlich sei, was bei einer kantonalgesetzlichen Norm erforderlich wäre (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge ist unzulässig. In der Sache ist Art. 6 Abs. 2 RPA klar auf den Bereich der periodischen Kontrollen nach Art. 7 Abs. 1 LPA begrenzt und betrifft genau die Aspekte, die Art. 7 Abs. 2 LPA dem Regierungsrat überlässt. Die Vorarbeiten bestätigen den weiten Ermessensspielraum: Die Regierungsbotschaft stellt fest, der Regierungsrat müsse «im Reglement sowohl die kontrollpflichtigen Bauten als auch die Zeitabläufe der Kontrollen präzisieren» und gibt die Merkmale nur «indikativ» an. Auch der Kommissionsbericht verweist ohne Einwände auf die präzisierende Regelung durch den Regierungsrat.

Zu Art. 6 Abs. 1 und 5 RPA (Einreichung des Gutachtens und Meldung der Kontrollen): Die Pflicht, das Restrisiko-Gutachten der Gemeinde einzureichen (Abs. 1), sowie die Meldepflicht des Technikers an die Gemeinde (Abs. 5) begründen keine neuen materiellen Kontrollen oder Aufgaben. Sie verlangen lediglich die Übermittlung von Resultaten aus gesetzlich bereits bestehenden Pflichten und können höchstens einen organisatorischen Anpassungsbedarf auslösen. Die Bestimmungen fallen in den Bereich der «Modalitäten» der Kontrollen, die Art. 7 Abs. 2 LPA dem Regierungsrat überlässt, und decken sich mit der gesetzlichen Aufsichtspflicht der Gemeinde (Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. c LPA). Dass diese Vorschriften eine grosse Zahl von Adressaten betreffen, verleiht ihnen allein keinen essentiellen Charakter. Sie greifen nicht erheblich in Grundrechte ein und regeln keine politisch bedeutsamen Fragen.

Zu Art. 6 Abs. 6 RPA (Kontrollverzeichnis — die Hauptneuerung): Die Pflicht der Gemeinde, ein Verzeichnis der kontrollpflichtigen Gebäude zu führen, lässt sich vernünftigerweise den «Modalitäten» der Kontrollen nach der Delegation in Art. 7 Abs. 2 LPA zuordnen, da das Verzeichnis gerade ermöglicht, die kontrollpflichtigen Bauten zu erfassen und die Durchführung der Kontrollen im Rahmen der gesetzlichen Aufsichtsaufgabe nachzuverfolgen.

Der Einwand der Beschwerdeführer, die Kombination der Abs. 1, 5 und 6 weise der Gemeinde «eine neue, bisher unbekannte aktive Rolle» zu, wird nicht geteilt. Art. 6 Abs. 6 RPA ändert die gesetzliche Aufsichtspflicht nicht, sondern regelt einen organisatorischen Aspekt. Anders als eine reglementarische Vorschrift, die eine völlig eigenständige Verwaltungspflicht gegenüber den gesetzlichen Aufgaben begründet (vgl. BGer 1C_7/2026 vom 13. April 2026 E. 2.3), ist die Führung des Verzeichnisses direkt funktional und notwendig für die Ausübung der in Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. c LPA bereits verliehenen Aufgabe. Aufsicht und Erfassung der Kontrollen setzen voraus, dass die Gemeinde die kontrollpflichtigen Bauten und die durchgeführten Überprüfungen kennt. Das Verzeichnis ist im Wesentlichen ein untergeordnetes organisatorisches Instrument. Es schreibt der Gemeinde auch nicht vor, den Eigentümern Fristen zu setzen und sie bei Nichterfüllung zu mahnen; solche Schritte können je nach Umständen in eine sorgfältige Aufsicht fallen, die im Brandschutz notorisch von besonderer Bedeutung ist (vgl. BGer 6B_209/2025 vom 13. Juli 2026 E. 3.2.3 und 3.2.5).

Die Beschwerdeführer bringen verständlicherweise vor, die Umsetzung könne administrativen Mehraufwand und organisatorische Anpassungen erfordern, namentlich für grössere Gemeinden. Die Gemeinde Lugano hat in ihrer Antwort auf eine Interpellation geschätzt, dass tausende Gebäude zu erfassen und zu klassifizieren seien, dass adäquate Informatikmittel beschafft und eine Koordinationsstelle für Brandschutzprävention eingerichtet werden müssten, und dass der Ressourcenbedarf bei «zwei Vollzeitstellen, zumindest in den ersten Jahren» liegen könnte. Diese Elemente machen einen administrativen Aufwand und Anpassungsbedarf wahrscheinlich, der jedoch bei der Einführung neuer reglementarischer Vorschriften allgemein üblich ist und in den von Lugano geschilderten Dimensionen nicht ausreicht, der Bestimmung essentiellen Charakter zu verleihen. Die übrigen beschwerdeführenden Gemeinden präzisieren die konkreten finanziellen oder organisatorischen Folgen nicht.

Zu den Vorarbeiten (Art. 14 Abs. 2 lit. d LPA): Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, dass die parlamentarische Kommission den Antrag Ghisletta, in Art. 14 Abs. 2 lit. d LPA das Verb «kann» durch «muss» zu ersetzen, abgelehnt hatte, was den Übergang von punktuellen zu systematischen Kontrollen mit erheblichem Mehraufwand bedeutet hätte. Der Grosse Rat hatte den Änderungsantrag mit 17 zu 39 Stimmen abgelehnt. Das Bundesgericht folgt jedoch der Auffassung des Regierungsrats, dass aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden kann, der Gesetzgeber habe die mit den periodischen Kontrollen verbundene Aufsichtspflicht einschränken oder das Führen eines Verzeichnisses der kontrollpflichtigen Bauten ausschliessen wollen. Der abgelehnte Änderungsantrag betraf die Pflicht der Gemeinde, das Restrisiko-Gutachten für Gebäude ohne Abnahmezeugnis zu verlangen — unabhängig von einer Kontrollpflicht nach Art. 7 LPA. Art. 6 Abs. 6 RPA hat hingegen einen engeren, direkt mit Art. 14 Abs. 2 lit. c LPA verbundenen Gegenstand, da er die kontrollpflichtigen Bauten nach Art. 7 LPA betrifft. Die parlamentarische Entscheidung, die Anforderung fakultativ zu belassen, bezog sich auf die weitere und eigenständige Interventionsmöglichkeit und nicht auf die organisatorischen Instrumente des separaten Regimes der periodischen Kontrollen. Art. 6 Abs. 6 RPA erlangt daher kein Profil, der eine Regelung im formellen Gesetz erfordern würde.

Willkürverbot und Übergangsfristen (Art. 9 BV)

Die Beschwerdeführer rügen, die Übergangsfristen — insbesondere die Frist bis 31. Dezember 2027 für die Erstellung des Restrisiko-Gutachtens (Art. 13 Abs. 3 RPA) — seien willkürlich (Art. 9 BV), unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) und verletzten die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), da sie unrealistisch und nicht einhaltbar seien und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Gebäudeeigentümern mit Abnahmezeugnis führten.

Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Ein normativer Akt von allgemeiner Tragweite verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn er sich nicht auf objektive, ernsthafte Gründe stützt oder weder Sinn noch Zweck hat (BGE 147 I 16 E. 4.2.1; BGE 136 I 241 E. 3.1). Dem kantonalen Gesetzgeber als politischem, demokratisch kontrolliertem Organ ist bei der Ausgestaltung der Rechtsordnung eine grosse Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Das Bundesgericht überprüft nicht die Zweckmässigkeit der getroffenen Wahl. Eine Norm wird nicht aufgehoben, weil andere Lösungen denkbar oder gar vorziehbar wären (BGE 136 I 241 E. 3.1). Der Gleichheitssatz (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein normativer Akt rechtliche Unterschiede ohne vernünftigen, in der zu regelnden Sachlage begründeten Grund trifft (BGE 149 I 105 E. 4.2).

Zur Frist für das Restrisiko-Gutachten (Art. 13 Abs. 3 RPA): Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass die Pflicht zur Erstellung des Restrisiko-Gutachtens für kontrollpflichtige Gebäude ohne Abnahmezeugnis nicht durch die angefochtene Änderung eingeführt wurde, sondern bereits in Art. 6 Abs. 1 des bisherigen RPA (vRPA) enthalten war. Der angefochtene Erlass hat insoweit lediglich eine einheitliche Frist bis zum 31. Dezember 2027 für die Erfüllung einer bereits bestehenden Pflicht gesetzt. Die Fristfestsetzung lässt sich — wie der Regierungsrat ausführt — vernünftig mit dem Bedürfnis rechtfertigen, sicherzustellen, dass das Restrisiko der betroffenen, in ihrer Gefährlichkeit generell unbekannten Bauten innerhalb definierter Fristen und ohne ungerechtfertigte Verzögerungen ermittelt wird. Der Regierungsrat verweist auf den schweren Brand in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 als aktuellen Beleg für die Bedeutung einer effektiven und rechtzeitigen Brandschutzprävention. Dies ist ein objektiver und besonders gewichtiger Grund, der unmittelbar mit der Prävention von Brandrisiken und dem Schutz von Personen und Sachwerten verbunden ist. Die Fristwahl ist, auch wenn sie diskutierbar sein mag, nicht willkürlich.

Die vielfältigen praktischen und organisatorischen Schwierigkeiten, auf die die Beschwerdeführer verweisen, führen zu keiner anderen Schlussfolgerung. Mit ihren allgemeinen Hinweisen auf die Komplexität der Erfassung der betroffenen Bauten und die behauptete knappe Verfügbarkeit anerkannter Techniker zeigen sie nicht, dass die Frist unmöglich einzuhalten oder anderweitig unhaltbar sei. Die Gemeinde Lugano selbst hat beurteilt, dass die Aufgabe für eine kleine Gemeinde «in relativ kurzer Zeit lösbar» wäre. Die übrigen beschwerdeführenden Gemeinden mit unterschiedlichen demografischen und territorialen Dimensionen zeigen nicht, in welchem konkreten Mass die Frist willkürlich wäre.

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Rechtsordnung, und dem kantonalen Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung einer angemessenen Übergangsregelung ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Übergangsregelung bezweckt nicht, den Betroffenen die möglichst lange Fortgeltung des bisherigen Rechts zu sichern, sondern eine angemessene Frist zur Anpassung an das neue Regime zu gewähren (BGE 149 I 291 E. 5.4; BGE 145 II 140 E. 4). Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips wird zudem den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht gerecht, da sie sich auf dieselben praktischen Schwierigkeiten beschränkt, ohne sich spezifisch mit Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit auseinanderzusetzen.

Zur angeblichen Ungleichbehandlung (Art. 13 Abs. 4 RPA): Die Beschwerdeführer sehen eine Ungleichbehandlung darin, dass die Erstellung des Restrisiko-Gutachtens bis 2027 für Gebäude ohne Abnahmezeugnis faktisch eine Vorverlegung der periodischen Kontrolle bedeute, die für Gebäude mit Abnahmezeugnis mit fünf- oder zehnjährlicher Periodizität erst 2029 oder 2034 fällig werde. Diese Rüge scheitert bereits an der Begründungsanforderung: Die Beschwerdeführer legen nicht dar, warum und auf welcher Grundlage die Erstellung des Restrisiko-Gutachtens technisch und rechtlich der Durchführung der periodischen Kontrolle gleichkommen oder deren Vorverlegung bewirken sollte. Die LPA unterscheidet klar zwischen der Durchführung der obligatorischen Kontrollen nach Art. 7 LPA und der Erstellung von Restrisiko-Gutachten (Art. 13 Abs. 2 LPA). Auch das RPA regelt Gutachten (Art. 6 Abs. 1) und Kontrollen (Art. 6 Abs. 3) getrennt. Die Prämisse der gerügten Ungleichbehandlung wird nicht ausreichend begründet; die Rüge ist unzulässig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid ist in mehreren Linien in die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts einzuordnen.

Beschwerdelegitimation von Gemeinwesen: Die Abgrenzung zwischen Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG (Autonomiebeschwerde) und Art. 89 Abs. 1 BGG (Individuallegitimation von Körperschaften) folgt der gefestigten Rechtsprechung, wonach die Rüge der Gemeindeautonomie ausreichend motiviert sein muss (BGE 149 I 81 E. 4.3; BGE 140 I 90 E. 1.1) und Gemeinwesen sich ausnahmsweise auf Art. 89 Abs. 1 BGG berufen können, wenn sie in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen werden (BGE 147 II 227 E. 2.3.2). Der Entscheid bestätigt und präzisiert diese Dogmatik für den Fall, dass Gemeinden gegen eine sie in ihrer Aufsichtsrolle treffende Reglementsänderung vorgehen. Er ist mit dem jüngeren Entscheid BGer 1C_325/2024 vergleichbar, der die Legitimation von Nachbargemeinden bei Immissionen eines Bauvorhabens im Nachbarkanton bejaht hat, und mit BGer 1C_61/2024 vom 19. Dezember 2025, der ebenfalls die Legitimation eines Gemeinwesens nach Art. 89 Abs. 1 BGG bei nicht ausdrücklich erhobener Autonomierüge geprüft hat. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 89 BGG hält zur Legitimation von Gemeinwesen nach Abs. 1 fest, diese setze «eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen» voraus (BGE 147 II 227 E. 2.3.2) — eine Voraussetzung, die hier durch die Berührung der Gemeinden in ihrer Brandschutzaufsicht bejaht wurde.

Legalitätsprinzip und Delegation: Der Entscheid bewegt sich im Rahmen der etablierten Kriterien für den Essentialitätsgrad und die Bestimmtheit von Delegationen (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 133 II 331 E. 7.2.1). Er bestätigt, dass organisatorische Massnahmen, die direkt funktional mit gesetzlich übertragenen Aufsichtsaufgaben verbunden sind, nicht zwingend in einem formellen Gesetz geregelt werden müssen, und dass der Umstand einer grossen Zahl von Adressaten allein keinen essentiellen Charakter begründet. Die Abgrenzung zu BGer 1C_7/2026 vom 13. April 2026 ist instruktiv: Dort ging es um eine reglementarische Vorschrift, die eine eigenständige Verwaltungspflicht begründete, die über die gesetzlichen Aufgaben hinausging; hier hingegen ist die Führung des Verzeichnisses direkt notwendig für die Ausübung der bereits gesetzlich verankerten Aufsicht. Der Entscheid ist auch mit BGE 138 I 196 vereinbar, wonach die Delegation von Staatsaufgaben an Dritte einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf — im vorliegenden Fall ist die Delegation an den Regierungsrat in Art. 7 Abs. 2 LPA formellgesetzlich verankert.

Übergangsrecht und Ermessensspielraum: Die Prüfung der Übergangsfristen folgt der ständigen Rechtsprechung, wonach dem kantonalen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Übergangsrechts ein weiter Ermessensspielraum zusteht und kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Rechtsordnung besteht (BGE 149 I 291 E. 5.4; BGE 145 II 140 E. 4; BGE 134 I 23 E. 7.6.1). Der Entscheid präzisiert, dass die Setzung einer einheitlichen Frist für eine bereits bestehende — aber bisher unbefristete — Pflicht nicht willkürlich ist, wenn sie sich auf einen objektiven, mit dem Schutzzweck der Norm verbundenen Grund stützen lässt, wie hier das Crans-Montana-Ereignis und das Erfordernis rechtzeitiger Risikoprävention.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die angefochtene Reglementsänderung verletzt weder das Legalitätsprinzip noch die Gewaltenteilung: Die Delegation in Art. 7 Abs. 2 LPA ist ausreichend bestimmt, und die neuen Pflichten der Gemeinden — insbesondere die Führung des Kontrollverzeichnisses nach Art. 6 Abs. 6 RPA — stellen keine eigenständigen, essentiellen Verwaltungspflichten dar, sondern sind organisatorische Modalitäten der gesetzlich bereits in Art. 14 LPA verankerten Brandschutzaufsicht. Die Übergangsfristen sind nicht willkürlich, da sie sich auf objektive Gründe des Personen- und Sachwertschutzes stützen und dem kantonalen Gesetzgeber im Übergangsrecht ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Der Entscheid verdeutlicht, dass bei der abstrakten Normenkontrolle kantonaler Erlasse das Bundesgericht eine zurückhaltende Prüfung übt und eine Norm nur aufhebt, wenn sie sich keiner verfassungs- oder bundesrechtskonformen Auslegung mehr zugänglich zeigt. Keine Gerichtskosten werden erhoben, da die Gemeinden in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben handeln (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG); auch gegenüber der ACT wird von der Erhebung abgesehen. Der siegreichen kantonalen Behörde werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).