7B_635/2025 — Entsiegelung und Durchsuchung: Substanziierungsobliegenheit bei Anwaltsgeheimnis
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Zurückweisung an Vorinstanz
Executive Summary
- Kernpunkt: Im Entsiegelungsverfahren muss die siegelungsberechtigte Person ihre Geheimhaltungsinteressen substanziieren und bei Anwaltsgeheimnis plausibilisieren, dass sie im Durchsuchungszeitraum in Kontakt mit dem Rechtsanwalt stand — auch für die Zeit vor der aktenkundigen Mandatierung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Verfügung des ZMG Luzern auf, weil die Vorinstanz eine Strafanzeige vom 1. November 2024 unbeachtet liess, die ein Mandatsverhältnis mit der Verteidigerkanzlei bereits vor der Sicherstellung der Geräte belegt. Die Sache wird zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Substanziierungs- und Mitwirkungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren und betont, dass diese nicht Selbstzweck ist, sondern eine sachgerechte Triage ermöglichen soll — die Anforderungen dürfen angesichts des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) nicht zu hoch angesetzt werden.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher arglistiger Vermögensschädigung und weiterer Delikte. Sie verdächtigt ihn, als Organ der B.________ GmbH und C.________ AG Luxusfahrzeuge unrechtmässig verfügt zu haben bzw. Verkaufserlöse nicht weitergeleitet zu haben, mit mutmasslichem Millionen-Schaden.
Am 2. April 2025 liess die Staatsanwaltschaft am Wohnsitz von A.________ — zugleich Sitz der B.________ GmbH, C.________ AG und D.________ AG — Hausdurchsuchungen durchführen und stellte diverse Datenträger sicher: zwei Apple iMac (HD-Pos. A1 und A2), ein Apple MacBook (HD-Pos. A3) und ein Apple iPhone 16 (HD-Pos. A4). A.________ verlangte deren Siegelung. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. April 2025 die Entsiegelung und Durchsuchung.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern trat mit Verfügung vom 10. Juni 2025 nicht auf das Entsiegelungsgesuch ein und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft befugt sei, die Geräte zu durchsuchen. Dagegen richtet sich die Beschwerde von A.________, der beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Entsiegelungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen
Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid in einer Strafsache, womit die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person und Inhaber der sichergestellten Aufzeichnungen grundsätzlich legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG), jedoch nicht berechtigt, sich in eigenem Namen auf allfällige Rechte von Drittpersonen — wie seinem Mitarbeiter F.________ oder den Gesellschaften — zu berufen.
Da der angefochtene Entscheid das Strafverfahren nicht abschliesst, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher droht, wenn die betroffene Person ausreichend substanziiert geltend macht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen. Das Bundesgericht bejaht den drohenden Nachteil insoweit, als allfällige Korrespondenz mit der Kanzlei G.________ AG — deren Rechtsanwälte den Beschwerdeführer im Strafverfahren verteidigen — entsiegelt werden soll.
Beschlagnahmeverbote und Siegelungsregime
Das Bundesgericht stellt den rechtlichen Rahmen dar: Nach Art. 246 StPO dürfen Datenträger durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin beweiserhebliche Informationen befinden. Art. 264 StPO ordnet jedoch absolute Beschlagnahmeverbote an, namentlich für Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a) und für Gegenstände aus dem Verkehr mit zeugnisverweigerungsberechtigten Personen (lit. c).
Art. 264 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. 2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. 3 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.»
Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese (Art. 248 Abs. 1 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 152 IV 107 E. 5.2.1; BGE 150 IV 239 E. 3.1).
Art. 248 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. 2 Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. 3 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.»
Substanziierungs- und Mitwirkungsobliegenheit
Es obliegt der siegelungsberechtigten Person, ihre Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das Gericht die geheimnisgeschützten Gegenstände aussondern kann. Sie darf dabei nur ihre eigenen Geheimnisinteressen geltend machen und ist nicht befugt, in eigenem Namen angebliche Geheimnisrechte Dritter anzurufen.
Das Bundesgericht präzisiert die Anforderungen an die Substanziierung (E. 3.3.1–3.3.4): Die siegelungsberechtigte Person muss ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen. Sie muss dem Gericht mitteilen, welche der sichergestellten Aufzeichnungen dem Geheimnisschutz unterliegen, und bei elektronischen Dateien den Speicherort benennen. Ruft sie Berufsgeheimnisse an, ohne selbst Trägerin zu sein, hat sie den Namen des Berufsgeheimnisträgers — etwa ihres Rechtsanwalts — mitzuteilen.
Beruft sich die siegelungsberechtigte Person auf das Anwaltsgeheimnis, muss sie plausibilisieren, dass sie im Durchsuchungszeitraum in Kontakt mit dem betreffenden Rechtsanwalt stand, soweit dies fraglich erscheint. Ein vom Anwaltsgeheimnis erfasstes Mandatsverhältnis ist ausgewiesen, wenn es sich um die Verteidigung im hängigen Strafverfahren handelt. Für die Zeit vor der aktenkundigen Mandatierung ist jedoch eine zusätzliche Plausibilisierung erforderlich, jedenfalls wenn die versiegelten Aufzeichnungen noch vor der aktenkundigen Mandatierung sichergestellt wurden (7B_450/2025 E. 2.2; 7B_1005/2025 E. 2.2). Ferner muss glaubhaft gemacht werden, dass der Rechtsanwalt im Rahmen einer berufstypischen Tätigkeit konsultiert wurde (BGE 150 IV 470 E. 3.1; BGE 143 IV 462 E. 2.2 und 2.3), wenn dies zweifelhaft erscheint.
Dabei ist das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses nicht Voraussetzung für die Geltung des Anwaltsgeheimnisses. Jeder Rechtssuchende ist geschützt, der sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wendet, selbst wenn in der Folge kein Mandat zustande kommt. Geschützt sind insbesondere auch Informationen, die im Hinblick auf ein allfälliges späteres Mandat geteilt werden (7B_93/2022 E. 5.1).
Das Bundesgericht betont, dass die Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit kein Selbstzweck ist, sondern dem Gericht ermöglichen soll, eine sachgerechte und gezielte Triage durchzuführen. Angesichts des in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkung und Substanziierung im Entsiegelungsverfahren nicht zu hoch angesetzt werden (7B_197/2025 E. 2.2.2; 7B_1253/2024 E. 2.3.2).
Art. 248a StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: a. im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht; b. in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist. 2 Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht. 3 Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens.»
Bundesrechtswidrigkeit der Vorinstanz
Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer für seine Substanziierungsobliegenheiten als nicht nachgekommen erachtet: Er habe zwar die Namen seiner Anwälte und die Ablageorte genannt, aber keine konkreten Angaben zu den Mandatsverhältnissen gemacht. Insbesondere bestünden laut Vorinstanz keine Anhaltspunkte, dass sein Verteidiger Enrico Moretti bereits vor der Sicherstellung mandatiert gewesen wäre — die Vollmacht sei erst am 3. April 2025 unterzeichnet worden.
Das Bundesgericht hält der Vorinstanz entgegen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Stellungnahme vom 28. April 2025 eine Kopie einer Strafanzeige vom 1. November 2024 eingereicht hatte, in welcher er als «Beschuldigter, vertreten durch RA lic. iur. Enrico Moretti und/oder RA MLaw E.________» aufgeführt wird. Indem die Vorinstanz trotz dieser Strafanzeige davon ausgeht, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein Mandatsverhältnis vor der Sicherstellung, verletzt sie Bundesrecht. Das Bundesgericht bejaht demnach insoweit einen ausreichend substanziierten Geheimnisschutz für die Korrespondenz mit der Kanzlei G.________ AG.
Soweit der Beschwerdeführer Anwaltskorrespondenz mit anderen Rechtsanwälten geltend macht, ohne zu spezifizieren, ob er diese in eigenem Namen oder für die Gesellschaften bzw. seinen Mitarbeiter mandatiert hat, ist er seinen Substanziierungsobliegenheiten nicht hinreichend nachgekommen. Da er nicht berechtigt ist, sich auf Geheimnisrechte Dritter zu berufen, kann die Frage, ob das Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 248a Abs. 2 und 3 StPO auf weitere Personen hätte erweitert werden müssen, offenbleiben.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die seit der StPO-Revision vom 1. Januar 2024 konturierte Rechtsprechung zur Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren ein. Es bestätigt die Grundsätze aus BGE 152 IV 107, wonach das Gericht zu prüfen hat, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen einer Durchsuchung entgegenstehen, und aus BGE 150 IV 470 zum Schutzumfang des Anwaltsgeheimnisses, der sämtliche berufstypische anwaltliche Tätigkeiten umfasst und nicht auf den Monopolbereich beschränkt ist.
Dogmatisch präzisiert das Urteil drei Aspekte: Erstens bekräftigt es den in 7B_93/2022 E. 5.1 entwickelten Grundsatz, dass ein formelles Mandatsverhältnis nicht Voraussetzung für den Geheimnisschutz ist — auch die Kontaktaufnahme im Hinblick auf ein allfälliges späteres Mandat fällt unter das Anwaltsgeheimnis. Zweitens schärft es die in 7B_450/2025 E. 2.2 und 7B_1005/2025 E. 2.2 aufgestellte Pflicht, bei Sicherstellung vor aktenkundiger Mandatierung eine zusätzliche Plausibilisierung des vorangegangenen Kontakts zu verlangen — und zeigt anhand der Strafanzeige vom 1. November 2024 auf, dass ein solches Vorbringen genügen kann. Drittens betont es gegen die Tendenz übermässig strenger Substanziierungsanforderungen, dass die Mitwirkungspflicht funktional auf die Ermöglichung einer sachgerechten Triage begrenzt ist und vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) nicht überansprucht werden darf (7B_197/2025 E. 2.2.2; 7B_1253/2024 E. 2.3.2). Wie der Kommentar zu Art. 248a StPO darlegt, bezweckte der Gesetzgeber mit der Verselbstständigung des Entsiegelungsverfahrens 2024 eine Beschleunigung und Straffung — ein Ziel, das durch überhöhte Substanziierungsanforderungen konterkariert würde.
Fazit
Das Bundesgericht hebt die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Luzern auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die Vorinstanz hatte eine Strafanzeige vom 1. November 2024 unbeachtet gelassen, die ein Mandatsverhältnis mit der Verteidigerkanzlei bereits vor der Sicherstellung der Geräte am 2. April 2025 belegt — ein offensichtlicher Bundesrechtsverstoss. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen: soweit der Beschwerdeführer Geheimnisrechte Dritter (Mitarbeiter, Gesellschaften) geltend macht, ist er mangels Legitimation damit nicht zu hören. Die Vorinstanz wird bei der Neubeurteilung zu prüfen haben, ob die weiteren Entsiegelungsvoraussetzungen erfüllt sind, und gegebenenfalls sämtliche Korrespondenz mit den Rechtsanwälten der Kanzlei G.________ AG aussondern müssen.