5A_728/2026 — Verwirkung der Drittwiderspruchsklage bei treuhänderisch verwalteten Bankguthaben
Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht · Vorinstanz: Kammer für Betreibung und Konkurs des Appellationsgerichts des Kantons Tessin (als Aufsichtsbehörde) · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (soweit zulässig), unentgeltliche Rechtspflege verweigert
Executive Summary
- Kernpunkt: Erben machen treuhänderisch verwaltete Vorsorgegelder (BVG) auf Bankkonten des Schuldners geltend und berufen sich auf das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da die Widerspruchsfrage gar nicht erst eröffnet werden muss: die Geltendmachung war erst nach über fünf Monaten erfolgt (Verwirkung) und das behauptete persönliche Treuhandrecht ist im Widerspruchsverfahren nicht durchsetzbar.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Praxis, dass vermischte Bankguthaben nicht Gegenstand der Drittwiderspruchsklage sein können, und präzisiert die Pflicht, sich mit jeder tragenden Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Art. 42 BGG).
Sachverhalt
Ausgangslage und Betreibungen
A.________ ist Schuldnerin des Gläubigers D.________. Das Betreibungsamt (BT) Lugano vollzog bereits am 7. Juni 2019 einen Arrest (Nr. 2776647) auf verschiedene Vermögenswerte von A.________ bis zum Betrag von rund 1,5 Mio. Franken. Ein weiterer Arrest (Nr. 3595163) folgte am 13. Mai 2024 auf Konten bei den Banken E.________ AG und F.________ SA. In der Betreibung Nr. 3236987 (zur Konvalidation eines dritten Arrests) pfändete das BT am 30. Mai 2025 ein Guthaben von A.________ bei E.________ AG zugunsten von D.________.
Am 18. Dezember 2025 erhoben die Mitglieder der Erbengemeinschaft des C.________ (verstorben am 23. November 2024) — die Tochter A.________ und der Sohn B.________ — die Betreibung Nr. 3886029 gegen A.________ auf Bezahlung von rund 221'000 Franken. A.________ erhob keinen Rechtsvorschlag. Das BT pfändete am 26. Januar 2026 zugunsten der Erben zwei Konten bei E.________ AG und eines bei F.________ SA.
Widerspruchsklage und Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
Am 11. Februar 2026 meldeten A.________ und B.________ beim BT die Widerspruchsklage an: Sie behaupten, die ihrer Mutter C.________ am 4. Januar 2008 auf einem «Konto corrente terzi» von A.________ bei der Bank G.________ ausbezahlte Vorsorgeleistung (BVG) von rund 221'000 Franken sei treuhänderisch für die Mutter verwaltet worden. Das Konto sei später zur Bank E.________ AG transferiert und 2011 durch einen strafrechtlichen Arrest gesperrt worden. Sie verlangten die Freigabe dieser Summe sowie die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 106 ff. SchKG.
Das BT setzte den Erben am 24. März 2026 eine Frist von 20 Tagen zur Erhebung einer Feststellungsklage, nachdem D.________ die Widerspruchsklage bestritten hatte. Insgesamt gelangten sechs verschiedene Rekurse an die Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 23. Juni 2026 vereinigte die Aufsichtsbehörde die Verfahren, wies den Rekurs der Erben vom 12. Februar 2026 als unzulässig ab, hiess die Rekurse von D.________ teilweise bzw. vollumfänglich gut und ordnete an, dass der Widerspruchsklage nicht zu entsprechen sei, weil sie verspätet erfolgt sei und weil ein persönliches (nicht dingliches) Treuhandrecht an vermischten Bankguthaben nicht Gegenstand des Verfahrens nach Art. 106 ff. SchKG sein könne. Ausserdem annullierte sie die Fristansetzung vom 24. März 2026 und wies das BT an, die gepfändete Summe aus der Betreibung Nr. 3236987 D.________ zuzuwenden.
Erwägungen
Formelles: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen
Das Bundesgericht prüft die Sachfrage von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), macht aber geltend, dass die Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG begründen müssen, warum der angefochtene Entscheid rechtswidrig ist. Das Gericht prüft in der Regel nur die vorgebrachten Rügen (BGE 133 III 350 E. 1.2; BGE 142 III 364 E. 2.4). Eine Beschwerde kann nur gutgeheissen werden, wenn die Beanstandungen gegen alle tragenden Begründungen der Vorinstanz durchgreifen — eine Pflicht, die hier mehrfach zum Fallstrick wurde.
Ausstandsfrage (Art. 30 Abs. 1 BV)
Die Beschwerdeführer rügten, die präsidierende Richterin der Aufsichtsbehörde habe bei der Entscheidung über ihre eigene Ausstandspflicht nicht mitwirken dürfen. Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass ein Richter grundsätzlich an der Entscheidung über die eigene Ausstandspflicht nicht teilnimmt, verweist aber auf die anerkannte Ausnahme: Bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Ausstandsgesuchen kann der abgelehnte Richter mitentscheiden (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 4A_35/2023 vom 23. Februar 2023 E. 6).
Verspätete Widerspruchsklage — Verwirkung nach der Fünf-Monats-Regel
Die Aufsichtsbehörde hatte festgestellt, dass die Widerspruchsklage vom 11. Februar 2026 sowohl gegenüber dem Arrest Nr. 2776647 (vollstreckt am 7. Juni 2019) als auch gegenüber dem Arrest Nr. 3595163 und der Pfändung in der Betreibung Nr. 3236987 (die A.________ am 31. Juli 2025 zur Kenntnis genommen hatte) verspätet war. C.________ bzw. ihre Vertreterin A.________ hatten seit 2019 vom Arrest Kenntnis, ohne jemals eigene Vorsorgegelder geltend zu machen. Die Fünf-Monats-Frist, innerhalb deren die Widerspruchsklage angemeldet werden sollte — widrigenfalls Verwirkung eintritt, wenn keine Gründe für die Verzögerung geltend gemacht werden — war deutlich überschritten (vgl. BGE 144 III 198 E. 5.1.2.2; BGer 5A_363/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2; BGer 5A_543/2015 vom 16. November 2015 E. 4.2.1).
Die Beschwerdeführer machten geltend, während andauernder Bestreitung der Arrest- bzw. Pfändungsgültigkeit bestehe keine Anmeldepflicht. Das Bundesgericht äussert sich hierzu nicht abschliessend, sondern stellt fest, dass die Beschwerdeführer nur die erste Begründung (Verspätung) bekämpft, die zweite (fehlendes Widerspruchsrecht) jedoch nicht behandelt haben.
Kein Widerspruchsverfahren für persönliche Treuhandrechte an vermischten Bankguthaben
Die zweite, unabhängige Begründung der Aufsichtsbehörde war tragend: Die von den Erben behaupteten BVG-Gelder der Mutter seien auf einem Kontokorrentkonto von A.________ hinterlegt und mit anderen Geldern vermischt worden. Vermischte Bankguthaben sind keine beweglichen Sachen, an denen Eigentum im Sinne von Art. 106 SchKG geltend gemacht werden kann, auch wenn sie aufgrund einer Treuhandvereinbarung hinterlegt wurden. Das von den Erben behauptete Recht — auf die angeblich treuhänderisch von A.________ verwalteten BVG-Gelder der Mutter — ist ein rein persönliches (obligatorisches) Recht, nicht in einem Grundbuch eingetragen und nicht dinglicher Natur. Für solche Rechte eröffnet das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG nicht, wie der Kommentar zu Art. 106 SchKG auf glossagens.ch unter Rz. 4 bestätigt: Widerspruchsfähig sind dingliche Rechte wie Eigentum, Pfandrechte oder Eigentumsvorbehalt, nicht aber persönliche Herausgabeansprüche aus Treuhand.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführer diese zweite Begründung überhaupt nicht bekämpft haben. Nach ständiger Praxis muss sich die beschwerdeführende Partei mit jeder selbsttragenden Begründung der Vorinstanz auseinandersetzen, widrigenfalls die Beschwerde unzulässig ist (BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 106 SchKG (SR 281.1)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. 2 Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist. 3 Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.»
Arrestkonvalidation und Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 279 und 281 SchKG)
Die Beschwerdeführer behaupteten, der Arrest Nr. 2776647 sei mit der Peremption der Konvalidationsbetreibung (Nr. 2789405) am 5. August 2020 von Gesetzes wegen verfallen. Die Aufsichtsbehörde hatte bereits in früheren Entscheiden festgestellt, dass D.________ neben der perempierten Betreibung auch rechtzeitig eine Feststellungsklage eingeleitet hatte (Art. 279 Abs. 1 und 5 SchKG), sodass er nach allfälliger Gutheissung der Klage innert zehn Tagen eine neue Betreibung zur Arrestkonvalidation hätte einleiten können (Art. 279 Abs. 4 SchKG). Das Bundesgericht weist das Vorbringen als offensichtlich unbegründet zurück und verweist auf BGer 5A_196/2025 vom 1. September 2025 E. 1.2.2.
Art. 279 Abs. 1 und 4 SchKG (SR 281.1)
«1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. 4 Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.»
Zur Teilnahme von Arrestgläubigern an der Pfändung hält das Bundesgericht fest, dass das BT das Pfändungsprotokoll vom 12. März 2026 durch jenes vom 27. März 2026 ersetzen konnte, da es innert der Rechtsmittelfrist über seine eigenen Verfügungen neu befinden darf (vgl. BGE 97 III 3 E. 2). Die Teilnahme der Arrestgläubiger an der Pfändung ergibt sich aus:
Art. 281 SchKG (SR 281.1)
«1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. 2 Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen. 3 Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.»
Die Rügen der Beschwerdeführer zu Art. 281 Abs. 1 SchKG erachtet das Bundesgericht als undeutlich und daher als ungenügend begründet.
Weitere Rügen
Die Beschwerdeführer machten ferner geltend, die aufsichtsbehördliche Feststellung, D.________ habe die Widerspruchsklage rechtzeitig bestritten (Art. 107 Abs. 4 SchKG), sei unrichtig, weil die Bestreitung nur in der Betreibung Nr. 3236987, nicht aber in der Betreibung Nr. 3886029 erfolgt sei. Diese Rüge erachtete das Bundesgericht als «mysteriös» und ungenügend substanziiert. Auch der Rekurs vom 7. April 2026, der die Fristansetzung vom 24. März 2026 zum Gegenstand hatte, wurde gegenstandslos, da die Widerspruchsklage ohnehin nicht weiterzuverfolgen war.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Praxis zur Verwirkung der Widerspruchsklage bei verspäteter Geltendmachung ein. Die Fünf-Monats-Regel, wie sie in BGE 144 III 198 E. 5.1.2.2 aufgestellt und in BGer 5A_363/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2 sowie BGer 5A_543/2015 vom 16. November 2015 E. 4.2.1 bestätigt wurde, wird konsequent angewandt. Die Kenntnis des Arrests durch die treuhänderische Vertreterin A.________ wird der verstorbenen Mutter C.________ bzw. deren Erben zugerechnet — eine Zurechnung, die das Bundesgericht nicht gesondert problematisiert, sondern als selbstverständlich voraussetzt.
Dogmatisch interessant ist die zweite, alternative Begründung: persönliche (obligatorische) Treuhandansprüche auf vermischte Bankguthaben sind im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG nicht durchsetzbar. Diese Aussage steht im Einklang mit der Systematik von Art. 106 SchKG, der dingliche Rechte (Eigentum, Pfandrecht, «andere Rechte, die der Pfändung entgegenstehen») voraussetzt — ein persönlicher Herausgabeanspruch aus Treuhand begründet kein dingliches Widerspruchsrecht. Der Kommentar zu Art. 106 SchKG auf glossagens.ch zählt unter Rz. 4 als widerspruchsfähige Rechte ausdrücklich nur Eigentum, Pfandrechte, Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte auf — persönliche Treuhandansprüche fehlen. Der Entscheid ergänzt diese Kasuistik um einen weiteren Fall aus dem Bereich der Bankguthaben.
Die Auseinandersetzung mit Art. 279 Abs. 4 SchKG bestätigt schliesslich die Praxis, dass ein Arrestgläubiger, der eine Feststellungsklage eingeleitet hat, nach Gutheissung innert zehn Tagen eine neue Konvalidationsbetreibung einleiten kann. Die beschwerdeführerische Gegenansicht, die Klage hätte bereits zum Zeitpunkt der Arrestgewährung pendent sein müssen, wies das Gericht als offensichtlich unhaltbar hin (vgl. bereits BGer 5A_196/2025 vom 1. September 2025 E. 1.2.2).
Fazit
Der Entscheid zeigt die Hürden des betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens auf: Wer als Dritter treuhänderisch verwaltete Gelder auf einem vermischten Bankkonto geltend macht, muss nicht nur die Anmeldefrist wahren, sondern auch ein dingliches — nicht bloss ein persönliches — Recht geltend machen. Beides war hier nicht gegeben. Den beschwerdeführenden Erben bleibt der Weg des ordentlichen Zivilprozesses, um ihre Ansprüche gegen A.________ durchzusetzen. Zudem illustriert der Entscheid die Tragweite der Begründungspflicht nach Art. 42 BGG: Wer sich nur mit einer von zwei tragenden Begründungen auseinandersetzt, verliert ohne Sachprüfung der zweiten.