Executive Summary
- Kernpunkt: Der Vater eines Besuchsrechts begehrt den Suspensiveffekt für seine Berufung gegen eine eheschützende Anordnung, die sein Besuchsrecht von unmediatisierten auf mediatisierte Besuche via Point Rencontre einschränkt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die kantonale Instanz habe im Rahmen von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO eine zulässige Interessenabwägung vorgenommen, bei der das Kindeswohl den Vorrang vor den elterlichen Rechten des Vaters geniesst.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach der Suspensiveffekt bei vorsorglichen Massnahmen ausnahmsweise gewährt wird, die Vorinstanz aber über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und ein rein appellatorisches Bestreiten des Kindeswohls nicht genügt.
Sachverhalt
Parteien und Ausgangslage
Die Parteien — eine 1985 geborene Schweizerin und ein 1984 geborener syrischer Staatsangehöriger — heirateten im Oktober 2018. Aus der Ehe ging 2019 eine Tochter hervor. Seit dem 18. Juni 2020 leben die Parteien getrennt.
Verfahrensgeschichte
Die Eheschutzrichterin am Tribunal civil de l'arrondissement de La Côte ordnete am 15. Mai 2023 unter anderem an, dass der Vater ein unmediatisiertes Besuchsrecht mit progressiver Erweiterung (inkl. Übernachtungen nach sechs Monaten Coparentality-Arbeit beim CHUV-Dienst Les Boréales unter der Bedingung eines positiven Vorabgutachtens der DGEJ) ausüben könne, dass eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet und die Coparentality-Arbeit bei den Boréales angeordnet wird.
Gegen diesen Entscheid legte der Vater Berufung ein. Die Berufungsrichterin gab der Berufung am 7. Februar 2024 teilweise statt und ergänzte den Entscheid um die Anordnung einer Aufsichtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, deren Inhaberin (D.________) den genauen Besuchsplan festzulegen hat. Sie mahnte den Vater, das Kindeswohl vor seine eigenen Interessen zu stellen.
Am 18. Februar 2025 suspendierte die Eheschutzrichterin das Besuchsrecht des Vaters mit sofortiger Wirkung und erliess eine Rayon-Verbotsanordnung, nachdem die DGEJ in einem Schreiben vom 21. Februar 2025 die deläterischen Auswirkungen des väterlichen Verhaltens und die Angst der Mutter vor Gewalt und Entführungsdrohungen geschildert hatte. Am 24. Juni 2025 verstiess der Vater gegen das Rayon-Verbot und erschien unerwartet am Schulfest, was einen Polizeieinsatz erforderlich machte. Die Boréales erstellten am 27. Mai 2025 eine Bilanz, wonach die Coparentality-Arbeit nicht umsetzbar war und direkte Elternkontakte jedes Mal destruktive Wiederholungsschleifen auslösten.
Durch superprovisorische Anordnung vom 10. Juli 2025 führte die Eheschutzrichterin ein mediatisiertes Besuchsrecht wieder ein, das von der Beistandsorganisatorin D.________ zu organisieren war (wöchentlich Samstag oder Sonntag, max. vier Stunden).
Der angefochtene Entscheid
Mit der umstrittenen Eheschutz- und Scheidungsvorsorgemassnahmen-Verfügung vom 24. März 2026 ordnete die Eheschutzrichterin an, dass der Vater das Besuchsrecht über die Besuchsvermittlungsstelle Point Rencontre ausübe (zweimal monatlich, anfangs zwei Stunden intern, dann drei und sechs Stunden mit Ausgängen, schliesslich 24-Stunden-Besuche von Samstag bis Sonntag), unter Bestätigung des Rayon-Verbots. Sie begründete dies damit, dass der Vater trotz wiederholter Ermahnungen sein Verhalten nicht geändert habe, das Kindeswohl bei unmediatisierten Besuchen nicht gesichert sei und nur der strenge Rahmen von Point Rencontre das Kind beruhigen könne.
Der Vater legte Berufung ein und beantragte, den Suspensiveffekt zu gewähren, damit das Besuchsrecht nach der superprovisorischen Anordnung vom 10. Juli 2025 weitergeführt werde. Die Berufungsrichterin wies das Gesuch um Suspensiveffekt am 4. Mai 2026 ab, nachdem sie eine Interessenabwägung durchgeführt hatte, bei der das Interesse des Kindes an Schutz und gedeihlicher Entwicklung die vorübergehende Beschränkung der väterlichen Elternrechte überwog.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen. Das Bundesgericht wies ein superprovisorisches Gesuch um Vorsorgemassnahmen am 29. Juni 2026 ab.
Erwägungen
Zulässigkeit (E. 1–2)
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung über den Suspensiveffekt ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, der weder die Zuständigkeit noch ein Ablehnungsgesuch betrifft (Art. 92 BGG) und daher unter Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fällt, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil dargelegt wird. Ein solcher liegt vor: Die Einschränkung des väterlichen Besuchsrechts kann — selbst bei späterem Obsiegen in der Hauptsache — nicht nachträglich kompensiert werden, da die für die Entwicklung des Kindes und den Eltern-Kind-Kontakt verstrichene Zeit unwiederbringlich ist (BGE 137 III 475 E. 1).
Da der Entscheid dem Art. 98 BGG untersteht, ist lediglich die Verfassungswidrigkeit gerügt (E. 2.1). Sachverhaltskorrekturen sind nur bei Willkür möglich (Art. 9 BV); neue Tatsachen und Beweismittel sind nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig, soweit sie nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehen. Das Bundesgericht ergänzte den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) mit dem Berufungsurteil vom 7. Februar 2024.
Massgebliches Recht: Interessenabwägung nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO (E. 4, 6.1–6.3)
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Art. 315 Abs. 5 aZPO, sondern Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung massgeblich ist. Diese Übergangsbestimmung (Art. 407f ZPO) macht die Neufassung sofort anwendbar; materiell ändert dies jedoch nichts, da die Revision weder die materielle Tragweite noch den Gehalt der Bestimmung verändert hat.
Art. 315 Abs. 2 und 4 lit. b ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch
«2 Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über: [...] b. vorsorgliche Massnahmen; [...] 4 Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch: [...] b. in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben.»
Eheschutzmassnahmen sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO (BGE 137 III 475 E. 4.1). Die Berufung hat daher grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann die Vollstreckbarkeit nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil kann auch tatsächlicher Natur sein und selbst aus dem blossen Zeitablauf während des Prozesses resultieren. Die Rechtsmittelinstanz hat eine Interessenabwägung zwischen den beiderseitigen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen vorzunehmen — dem des Klägers bei Nichtvollstreckung und dem des Beklagten bei Vollstreckung der Massnahme (BGE 138 III 378 E. 6.3). Sie hat sich Zurückhaltung aufzuerlegen und den Vollstreckungscharakter nur in Ausnahmefällen zu suspendieren, verfügt aber über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 138 III 565 E. 4.3.1). Eine prima-facie-Beurteilung genügt (BGE 139 III 86 E. 4.2).
Besuchsrecht und Kindeswohl (E. 6.1.1)
Art. 273 Abs. 1 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch
«Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.»
Das Besuchsrecht ist ein Persönlichkeitsrecht des Kindes, das in erster Linie dem Kindeswohl dient. Das Interesse der Eltern tritt in den Hintergrund (BGE 130 III 585 E. 2.1; BGE 131 III 209 E. 5). Der Kommentar zu Art. 273 ZGB auf glossagens.ch hebt diesen Kindeswohl-Vorrang als absoluten Massstab hervor — nicht als Interessenausgleich zwischen den Eltern, sondern als Massstab, bei dem das Kind ein Recht auf Pflege der Beziehung zu beiden Elternteilen hat. Diese dogmatische Grundlage bestätigt den Ansatz der Vorinstanz, bei der Interessenabwägung das Kindeswohl als massgeblichen Faktor zu gewichten.
Vorbringen des Beschwerdeführers und Antwort des Bundesgerichts (E. 5–6.3)
Der Vater macht zunächst Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung geltend (E. 5). Er argumentiert, die Vorinstanz habe die Stellungnahme der DGEJ vom 19. März 2026 ausser Acht gelassen, die keine konkrete Kindesgefährdung enthalte. Das Bundesgericht hält dem entgegen, die DGEJ habe keineswegs eine Entwarnung ausgesprochen, sondern lediglich darauf verwiesen, dass keine Gegenindikation gegen eine Erörterung der Ausweitung des Besuchsrechts vorliege, und betont, dass die elterliche Einvernehmlichkeit Voraussetzung sei. Ausserdem stützten sich die kantonalen Feststellungen zum väterlichen Fehlverhalten nicht nur auf die Vorfälle vom 14. Februar und 24. Juni 2025, sondern auch auf die sozialpädagogische Bilanz vom 5. Januar 2026, die ein ambivalentes Verhalten des Kindes feststellt, das Angst vor dem Vater oder seinen Reaktionen zeigt.
Sodann wendet sich der Vater gegen die willkürliche Anwendung von Art. 273 ZGB und Art. 315 Abs. 5 aZPO (E. 6.2). Er macht geltend, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sei, verweist auf das Gutachten des Experten E.________, das die elterlichen Fähigkeiten als vorhanden qualifiziert, und auf das Vorhandensein einer Vertretungsbeistandschaft. Das Bundesgericht qualifiziert diese Kritik als rein appellatorisch und daher unzulässig: Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der Würdigung der Vorinstanz seine eigene Auffassung entgegenzustellen, ohne deren Begründung, die sich auf mehrere Elemente stützt (Gutachten mit Hinweis auf gefährdete Kindesentwicklung, Vorfall vom 14. Februar 2025, DGEJ-Schreiben vom 21. Februar 2025, Vorfall vom 24. Juni 2025, Bilanz vom 5. Januar 2026), substanziiert zu entkräften.
Der Einwand, zwischen der superprovisorischen Anordnung vom 10. Juli 2025 und der Eheschutzverfügung vom 24. März 2026 sei kein neuer Vorfall eingetreten, lässt das Bundesgericht nicht gelten. Das Fehlen von Vorfällen allein vermag die kantonale Würdigung, die sich auf zahlreiche andere Elemente stützt, nicht als willkürlich zu erweisen. Der Hinweis auf die Stabilität der bisherigen Besuchsrechtsausübung nach der Anordnung vom 10. Juli 2025 verfängt nicht: Die Beibehaltung der bisherigen Situation ist nur zulässig, wenn sie das Kindeswohl nicht gefährdet (BGE 144 III 469 E. 4.2.1; vgl. auch den Kommentar zu Art. 315 ZPO auf glossagens.ch, der die sofortige Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen damit begründet, dass deren Sicherungs- und Regelungszweck nicht vereitelt werden darf). Die superprovisorische Anordnung kann ausserdem — wegen ihrer Natur als vorläufige Massnahme — nichts zugunsten des Vaters hergeleitet werden.
Ergebnis (E. 6.3, 7–8)
Die Vorinstanz hat nach Auffassung des Bundesgerichts ihren Ermessensspielraum nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO nicht offensichtlich missbraucht. Die angefochtene Verfügung erweist sich weder in ihrer Begründung noch in ihrem Ergebnis als willkürlich. Die Beschwerde wird — soweit zulässig — abgewiesen.
Die Beistandsfrage (Art. 308 ZGB) wird nicht behandelt, da der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren keine entsprechenden Anträge gestellt hat (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden für beide Parteien abgewiesen: das des Beschwerdeführers, weil seine Anträge von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG); das der Beschwerdegegnerin, weil sie ihre Bedürftigkeit nicht dargetan hat. Kosten von 2'500 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt, der der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von 1'000 Fr. schuldet. Der Kasse des Bundesgerichts wird eine Entschädigung von 1'000 Fr. an die Vertretungsbeiständerin des Kindes ausgerichtet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bewegt sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zum Suspensiveffekt bei vorsorglichen Massnahmen und bestätigt diese in mehreren Punkten:
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Suspensiveffekt bei Eheschutzmassnahmen: Dass Eheschutzmassnahmen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO sind und die Berufung daher grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfaltet, entspricht der gefestigten Rechtsprechung seit BGE 137 III 475. Der Entscheid bestätigt dies unter der neuen, seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung von Art. 315 ZPO und hält fest, dass die Revision keine materielle Änderung bewirkt hat.
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Interessenabwägung und Ermessensspielraum: Die Pflicht zur Interessenabwägung zwischen den beiderseitigen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen (BGE 138 III 378 E. 6.3) und der weite Ermessensspielraum der kantonalen Instanz (BGE 138 III 565 E. 4.3.1) werden bestätigt. Der Entscheid präzisiert, dass der Ermessensmissbrauch nur bei offensichtlicher Unangemessenheit des Ergebnisses bejaht wird — eine rein appellatorische Kritik genügt nicht.
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Kindeswohl als absoluter Massstab: Der Vorrang des Kindeswohls vor den Elterninteressen bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts (BGE 130 III 585 E. 2.1; BGE 131 III 209 E. 5) wird konsequent angewendet. Die dogmatische Grundlage, dass das Besuchsrecht ein Persönlichkeitsrecht des Kindes ist, wie sie auch im Glossagens-Kommentar zu Art. 273 ZGB dargelegt wird, bildet den massgeblichen Rahmen für die Interessenabwägung nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO.
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Stabilitätsargument und Kindeswohl: Die Erwägung, die Beibehaltung der bisherigen Besuchsrechtsregelung sei nur zulässig, wenn sie das Kindeswohl nicht gefährdet (BGE 144 III 469 E. 4.2.1), wird auf die Besuchsrechtssituation übertragen. Der Entscheid verdeutlicht, dass ein Status quo, der das Kindeswohl nicht sicherzustellen vermag, keinen Schutzanspruch geniesst — auch nicht im Rahmen des Suspensiveffekts.
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Prima-facie-Beurteilung: Die Zulässigkeit einer prima-facie-Beurteilung bei Suspensiveffektgesuchen (BGE 139 III 86 E. 4.2) wird bestätigt, ebenso die Pflicht zur Interessenabwägung trotz der nur summarischen Prüfung.
Der Entscheid ist damit eine konsequente Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung und enthält keine neue dogmatische Akzentuierung. Er illustriert jedoch anschaulich, wie der Vorrang des Kindeswohls bei der Ausübung des Ermessens im Suspensiveffektverfahren durchschlägt: Die Schutzbedürftigkeit des Kindes — begründet durch eine Vielzahl von Indizien — überwiegt das Interesse des Vaters an der vorläufigen Aufrechterhaltung der bisherigen, weniger restriktiven Besuchsrechtsregelung.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Vaters gegen die Verweigerung des Suspensiveffekts ab. Die kantonale Instanz hat eine vertretbare Interessenabwägung nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO vorgenommen, bei der das Kindeswohl das Interesse des Vaters an der vorläufigen Beibehaltung eines unmediatisierten Besuchsrechts überwogen hat. Die Rügen des Vaters — Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und bei der Rechtsanwendung — vermögen nicht zu überzeugen, soweit sie überhaupt zulässig sind. Der Entscheid steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum Suspensiveffekt bei vorsorglichen Massnahmen und zum Vorrang des Kindeswohls bei der Besuchsrechtsregelung.