Executive Summary
- Kernpunkt: Ein investigativer RTS-Online-Beitrag («B.________»), der Google-Bewertungen eines Genfer Gynäkologen überprüft und dessen berufliche Sanktionsgeschichte aufarbeitet, verstösst nicht gegen das rundfunkrechtliche Objektivitätsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Die Rügen des Beschwerdeführers aus Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) bleiben erfolglos.
- Entscheidung: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. Gerichtskosten von 2'000 Fr. zulasten des Beschwerdeführers. Keine Parteientschädigung an die SRG SSR (Art. 68 Abs. 3 BGG).
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zum investigativen Journalismus (BGE 149 II 209) im digitalen Kontext: Fakt-Checking-Formate, die Google-Bewertungen von Ärztinnen und Ärzten untersuchen, genügen dem Sachgerechtigkeitsgebot, wenn der Gesamteindruck der Sendung nicht manipulativ ist und die betroffene Person angemessen zu Wort kommt. Die Entscheidungspraxis der UBI wird in einem sensiblen Bereich (ärztliche Berufsausübung, politische Einflussnahme) bestätigt.
Sachverhalt
A. Der RTS-Beitrag vom 13. September 2024
Am 13. September 2024 veröffentlichte die Radio Télévision Suisse (RTS) auf ihrer Website im Rahmen der Online-Sendung «B.________» einen investigativen Video-Beitrag. Dieser befasste sich in einem ersten Teil mit der Zuverlässigkeit von Google-Bewertungen bei der Arztsuche («fact-checking»). In einem zweiten Teil widmete sich die Journalistin dem Fall eines Genfer Gynäkologen — Dr. med. A.________ —, dessen Name im Beitrag nicht genannt wurde. Die Note des Arztes auf Google betrug 2,3 von 5 bei 165 Bewertungen.
Die Sendung zeigte zunächst anonymisierte, negative Google-Bewertungen, deren Inhalte nur flüchtig und nicht individuell lesbar waren. Danach untersuchte die Journalistin Methoden zur Identifikation von Falschbewertungen, befragte einen Spezialisten für Online-Reputation und überprüfte die Berufszulassung des Arztes. Sie stellte sowohl bei positiven (Eigenbewertungen, Bewertungen von Familienmitgliedern und Mitarbeitern) als auch bei negativen Bewertungen (Pseudonyme) Authentizitätszweifel fest. Drei negative Bewertungen wurden mit direkt kontaktierten Patientinnen überprüft; eine davon hatte eine Beschwerde bei der Genfer Aufsichtskommission für Gesundheitsberufe eingereicht.
Der Beitrag offenbarte sodann, dass sieben Anzeigen gegen den Gynäkologen (2016–2019) zu einem Urteil der Genfer Cour de justice geführt hatten, das vom Bundesgericht bestätigt worden war (2C_804/2022 vom 20. Juni 2023): Der Arzt wurde mit einer dreimonatigen Praxisuntersagung sanktioniert. Diese Sanktion wurde jedoch nie vollzogen, weil der damalige Genfer Staatsrat Pierre Maudet am 20. Oktober 2023 einen Aufhebungsbeschluss unterzeichnet hatte — trotz der bundesgerichtlichen Bestätigung. Maudet wurde im Beitrag interviewt, verweigerte aber substantiierte Stellungnahmen mit Verweis auf das Amtsgeheimnis.
Ein positives Patientenzeugnis wurde nur zusammengefasst, da die betroffene Patientin ihr Zeugnis vor Veröffentlichung zurückgezogen hatte. Ein möglicher Nähehinweis dieser Patientin zu Maudet wurde erwähnt, eine Einmischung in die Sanktionsaufhebung aber dementiert. Der Beitrag endete mit der Information, dass der Arzt und sein Anwalt mehrfach kontaktiert worden waren, einen Termin absagten und eine zivilgerichtliche Verfügung zur Verhinderung der Ausstrahlung erwirkten, jedoch erfolglos. Der Standpunkt des Arztes — er bestritt alle Vorwürfe und sprach von einer Rufmordkampagne konkurrierender Ärzte — wurde gleichwohl wiedergegeben, ebenso wie sein Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht.
B. Verfahren vor der UBI
Am 6. Februar 2025 reichte Dr. A.________ bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) eine Beschwerde ein. Er wandte im Wesentlichen ein, der Beitrag biete eine einseitige, unausgewogene und unzutreffende Darstellung. Nach einem dreifachen Schriftenwechsel fand am 22. Mai 2025 eine öffentliche Deliberation statt. Die UBI wies die Beschwerde ab: Der Beitrag genüge dem Objektivitätsgebot nach Art. 4 Abs. 2 RTVG; die journalistische Sorgfaltspflicht sei gewahrt.
C. Bundesgerichtliches Verfahren
Gegen den UBI-Entscheid vom 22. Mai 2025 gelangte Dr. A.________ an das Bundesgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Entfernung der Sendung vom Web, die Streichung der negativen Google-Bewertungen aus der Einleitungssequenz, eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK sowie die Akteneinsicht in den Bericht der Rapporteuse. Die UBI verzichtete auf eine Stellungnahme; die SRG SSR beantragte Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1. Zulässigkeit
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) über einen audiovisuellen Inhalt, der von der UBI (Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 99 Abs. 3 RTVG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG) erlassen wurde und nicht unter die Ausnahmen von Art. 83 BGG fällt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit offen. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdebefugt (Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 94 Abs. 1 RTVG; BGE 137 II 40 E. 2). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht.
2. Verfahrensrügen
2.1 Art. 6 EMRK: Anspruch auf öffentliche Verhandlung
Der Beschwerdeführer rügt, die öffentliche Deliberation der UBI habe nicht die Form eines öffentlichen, kontradiktorischen Verfahrens mit Anhörungsrecht angenommen, was Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder dem Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder — soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält — wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.»
Das Bundesgericht lässt weiterhin offen, ob Art. 6 EMRK auf das Individualbeschwerdeverfahren vor der UBI anwendbar ist (BGE 147 II 476 E. 3.2; BGE 138 I 154 E. 2.7 und 2.8). Diese Frage muss auch hier nicht entschieden werden. Die Pflicht zu einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht absolut (BGE 147 I 153 E. 3.5.1) und setzt einen klaren und unzweideutigen Antrag voraus (BGE 136 I 279 E. 1; BGE 130 II 425 E. 2.4). Der Beschwerdeführer hat jedoch nie beantragt, dass eine solche Verhandlung durchgeführt werde, noch behauptet, dass sie ihm zu Unrecht verweigert worden sei. Auf die Rüge tritt das Gericht daher nicht ein.
Sodann präzisiert das Gericht den Charakter der öffentlichen Deliberation der UBI (Art. 97 Abs. 1 RTVG): Diese dient — analog den öffentlichen Beratungen des Bundesgerichts (Art. 58 Abs. 1 BGG; BGE 147 II 476 E. 3.3) — der Transparenz des Willensbildungsprozesses in dem sensiblen Bereich der Verbreitung redaktioneller Radio- und Fernsehbeiträge (Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Radio- und Fernsehgesetzes; BBl 2003 1425 S. 1585). Sie ist nicht darauf angelegt, den Parteien ein Plädoyerrecht zu gewähren. Soweit der Beschwerdeführer tatsächlich rügt, er sei nicht gehört worden, verschmilzt dieser Einwand mit dem rechtlichen Gehör (dazu sogleich E. 2.2).
2.2 Art. 29 Abs. 2 BV: Rechtliches Gehör
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Der Beschwerdeführer erhebt drei Gehörsrügen:
a) Nichtmitteilung der «Quadruplik» der SRG (E. 4.1): Das rechtliche Gehör umfasst das unbedingte Replikrecht — jede neue Stellungnahme der Gegenpartei muss mitgeteilt werden (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; vgl. auch den Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV, Abschnitt F zum unbedingten Replikrecht). Eine Gehörsverletzung führt jedoch nur zur Aufhebung, wenn ihr ein Einfluss auf den Verfahrensausgang zugeschrieben werden kann; die beschwerdeführende Partei muss darlegen, welche relevanten Argumente sie vorgebracht hätte und inwiefern dies den Ausgang hätte beeinflussen können (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Diese Substanziierungslast erfüllt der Beschwerdeführer nicht: Er legt nicht einmal summarisch dar, welche Argumente er bei der UBI noch vorgebracht hätte. Die Rüge ist daher unbegründet (Art. 106 Abs. 2 BGG).
b) Verweigerung der Akteneinsicht in den Bericht der Rapporteuse (E. 4.2): Das Akteneinsichtsrecht aus Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht unbeschränkt und erstreckt sich nicht auf interne Dokumente wie Notizen, Entscheidsentwürfe und Vorlagen, die ausschliesslich der internen Meinungsbildung der Behörde dienen und keinen Beweiswert haben (BGE 129 IV 141 E. 3.3.1; BGE 133 II 13 E. 4.2; BGE 125 II 473 E. 4a). Der Rapport der Rapporteuse gehört — wie der Bericht eines Instruktionsrichters in gerichtlichen Verfahren (BGE 131 II 13 E. 4.2) — zu dieser Kategorie. Gemäss Art. 8 des Reglements der UBI vom 1. März 2007 (SR 784.409) stellt der/die Rapporteur/in einen Bericht und einen Antrag. Dieser Bericht ist ein internes Dokument zur Vorbereitung der Deliberation; er wird zu Beginn der Deliberation vorgetragen, ist aber nicht Teil der Akten und wird in der angefochtenen Entscheidung nirgends referenziert. Der Bericht ist daher vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen. Der Umstand, dass er öffentlich vorgetragen wird, ändert nichts an seiner internen Funktion.
c) Begründungspflicht hinsichtlich Echtheit der Google-Bewertungen (E. 4.3): Die Begründungspflicht verlangt, dass die tragenden Gründe zumindest kurz dargelegt werden, nicht aber, dass sich die Behörde mit jedem Vorbringen der Parteien auseinandersetzt (BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 147 IV 249 E. 2.4). Die UBI hat dargelegt, dass die umstrittenen negativen Bewertungen anonymisiert, nur flüchtig sichtbar und ohne Bezug zu einer bestimmten Person gezeigt wurden und daher keinen bestimmenden Einfluss auf die Meinungsbildung des Publikums hatten; deshalb wurde auf eine Prüfung der Echtheit verzichtet. Diese Begründung ermöglicht dem Beschwerdeführer nachzuvollziehen, warum die Echtheitsfrage nicht entscheidend war. Eine Begründungspflichtverletzung liegt nicht vor. Ob die materielle Würdigung der UBI rechtens ist, wird getrennt geprüft (E. 7).
3. Materiell: Art. 4 Abs. 2 RTVG — Objektivitätsgebot
Art. 4 Abs. 2 RTVG (SR 784.40)
«Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.»
3.1 Massstab
Art. 4 Abs. 2 RTVG unterwirft Programme einem Objektivitätsgebot («Gebot der Sachgerechtigkeit»): Das Publikum muss sich anhand der vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zutreffendes Bild machen und eine eigene Meinung bilden können (BGE 149 II 209 E. 3.3; BGE 137 I 340 E. 3.1; 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 5.1.2). Das Gebot verlangt nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig präsentiert werden (BGE 149 II 209 E. 3.3; BGE 137 I 340 E. 3.1; 2C_142/2024 vom 27. September 2024 E. 5.1). Massgebend ist, ob das Publikum erkennen kann, dass eine Behauptung umstritten ist und in welchem Masse, und ob es in seiner Meinungsbildung nicht manipuliert wird (BGE 149 II 209 E. 3.3). Als Manipulation gilt jede Information, die unter Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten dem Publikum durch unvollständige oder «inszenierte» Fakten suggeriert, die journalistische Perspektive sei die absolute Wahrheit (BGE 149 II 209 E. 3.3 und 3.4; BGE 137 I 340 E. 3.1 und 3.2).
Art. 4 Abs. 2 RTVG schliesst Stellungnahmen, Kritik oder engagierten Journalismus nicht aus, sofern dies transparent ausgewiesen wird (BGE 149 II 209 E. 3.4; BGE 131 II 253 E. 2.2). Die Sendung als Ganzes darf aber nicht manipulativ wirken (BGE 137 I 340 E. 3.2). Ein investigativer Beitrag entbindet den Veranstalter nicht von der Pflicht, kritische Distanz zu eigenen Recherchen und Aussagen Dritter zu wahren und Gegenansichten korrekt wiederzugeben, selbst wenn sie die vertretene These schwächen (BGE 149 II 209 E. 3.4; BGE 137 I 340 E. 3.2; 2C_142/2024 E. 5.2). Bei schweren Vorwürfen muss die betroffene Person mit den Belastungsmomenten konfrontiert werden und grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, mit ihren besten Argumenten in den Beitrag integriert zu werden (BGE 149 II 209 E. 3.5; BGE 137 I 340 E. 3.2; 2C_484/2024 E. 5.1.3). Verweigert sie eine Stellungnahme, obwohl ihr der Journalist diese Möglichkeit eingeräumt hat, kann sie nachträglich nicht geltend machen, sie oder ein Dritter seien nicht gehört worden (2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 7.6).
Berücksichtigt werden muss schliesslich die Programmautonomie: Ein Eingriff in die Programmaufsicht rechtfertigt sich nicht schon dann, wenn eine Sendung nicht in jeder Hinsicht voll überzeugt, sondern erst, wenn sie in der Gesamtschau die Mindestanforderungen nach Art. 4 RTVG verletzt (BGE 149 II 209 E. 3.6; BGE 132 II 290 E. 2.2; BGE 131 II 253 E. 2.3). Eine zu strenge Anwendung des Objektivitätsgebots würde Freiheit und Spontaneität der Programmgestaltung beeinträchtigen (BGE 132 II 290 E. 2.2). Im Interesse der Vereinbarkeit mit der Medienfreiheit (Art. 17 und 93 BV) ist eine gewisse Zurückhaltung geboten (BGE 149 II 209 E. 3.6; 2C_142/2024 E. 5.2).
3.2 Einleitungssequenz mit negativen Google-Bewertungen (E. 7.4–7.5)
Der Beschwerdeführer rügt, die einleitende Sequenz zeige ausschliesslich negative Google-Bewertungen und erzeuge einen «Aufhänger-Effekt», der das Publikum von vornherein in eine negative Lesart dränge. Das Bundesgericht anerkennt, dass eine solche einseitige Präsentation a priori problematisch ist, da die Bewertungen des Arztes zwar insgesamt negativ, aber nicht ausschliesslich negativ sind. Allerdings bleiben die Bewertungen nur wenige Sekunden sichtbar, sind anonymisiert und mentionieren den Arzt nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Zuschauer den Inhalt der Bewertungen kaum lesen und deren Bezug nicht erkennen kann. Der Einfluss dieser Sequenz auf die Meinungsbildung des Publikums über die Zuverlässigkeit der Bewertung des Beschwerdeführers ist daher begrenzt. Zwar handelt es sich um einen etwas sensationellistischen Aufhänger («accroche»), doch rechtfertigt es die Würdigung der UBI, dass dieser nicht massgeblich auf die Meinungsbildung einwirkt.
Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, die gezeigten negativen Bewertungen seien «falsch», beruht dies ausschliesslich auf seinen eigenen Behauptungen und ist appellatorisch, mithin unzulässig (Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.2).
3.3 Gesamteindruck des Beitrags (E. 7.6)
Massgebend für die Beurteilung nach Art. 4 Abs. 2 RTVG ist der Gesamteindruck der Sendung, nicht die ersten Sekunden. Dieser Gesamteindruck rechtfertigt den Standpunkt der UBI:
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Der Beitrag verfolgt primär das Ziel, dem Publikum Instrumente zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Google-Bewertungen bei der Arztsuche zur Verfügung zu stellen. Das öffentliche Interesse ist offensichtlich. Die einleitenden Bewertungen fungieren als Illustration des Phänomens der ärztlichen Bewertung auf Google, nicht als Feststellung über eine bestimmte Person. Die Sendung ordnet sie dem Arzt auch nicht ausdrücklich zu oder stellt sie als erwiesene Fakten dar.
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Der Beitrag hat danach die Google-Bewertungen des Beschwerdeführers — insgesamt negativ, aber teils stark kontrastierend — überprüft und drei negative Patientenzeugnisse sowie ein zusammengefasstes positives Zeugnis präsentiert. Das Publikum konnte erkennen, dass es sich um persönliche Meinungen mit unterschiedlichen Standpunkten handelt. Die disziplinarische Vorgeschichte (Praxisuntersagung, Bestätigung durch das Bundesgericht im Urteil 2C_804/2022 vom 20. Juni 2023) und die anschliessende politische Aufhebung der Sanktion durch Staatsrat Maudet wurden als erwiesene Fakten dargestellt.
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Der Beschwerdeführer wurde wiederholt eingeladen, sich zu den schweren Vorwürfen zu äussern, was er nicht tat — obwohl die ärztliche Schweigepflicht der vor der Kamera aussagenden Patientin aufgehoben worden war. Sein Standpunkt wurde gleichwohl mit seinen besten Argumenten in die Sendung integriert.
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Zwar ist bedauerlich, dass nur ein positives Zeugnis in den Beitrag aufgenommen wurde. Art. 4 Abs. 2 RTVG verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig vertreten sind, sofern die Fakten objektiv wiedergegeben werden. Es liegt nichts dafür, dass dies nicht der Fall gewesen wäre oder dass der Beitrag wesentliche Informationen verschwiegen hätte. Die Sendung als Ganzes erscheint nicht manipulativ.
4. Kostenfolgen
Der Beschwerdeführer unterliegt und trägt die Gerichtskosten von 2'000 Fr. (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der SRG SSR wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit obsiegt hat (Art. 68 Abs. 3 BGG; 2C_142/2024 E. 6).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum rundfunkrechtlichen Objektivitätsgebot nach Art. 4 Abs. 2 RTVG. Es bestätigt und präzisiert die massgeblichen Leitentscheide in mehreren Punkten:
1. Bestätigung von BGE 149 II 209 — investigativer Journalismus und Pandemie-Berichterstattung. Der Leitentscheid BGE 149 II 209 (Tessiner Altersheimsterbstfälle während der ersten Pandemiewelle) hatte Tragweite und Grenzen des investigativen Journalismus im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 RTVG konturiert: Der Veranstalter muss kritische Distanz zu eigenen Recherchen und Aussagen Dritter wahren, aber nicht alle Aspekte eines komplexen Geschehens erschöpfend darstellen. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf ein neues Format an — das Online-Fact-Checking-Format, das sich mit nutzergenerierten Bewertungen (Google Reviews) im Gesundheitsbereich befasst. Es bestätigt, dass der Gesamteindruck der Sendung massgebend ist und dass ein bloss etwas sensationellistischer Aufhänger («accroche») allein keine Manipulation darstellt, wenn die nachfolgenden Recherchen transparent und ausgewogen sind.
2. Bestätigung von BGE 137 I 340 und BGE 131 II 253 — Begriff der Sachgerechtigkeit und journalisme engagé. BGE 137 I 340 («FDP und die Pharmalobby») hatte den Begriff der «Sachgerechtigkeit» geprägt und festgehalten, dass der Veranstalter Schwerpunkte setzen darf, sofern das Publikum umstrittene Behauptungen als solche erkennen kann. BGE 131 II 253 («Rentenmissbrauch») hatte anerkannt, dass auch ein provokativer und qualitativ stellenweise fragwürdiger Beitrag bei Gesamtwürdigung programmrechtskonform sein kann. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze und wendet sie auf einen Beitrag an, der einen einzelnen Arzt in den Mittelpunkt stellt. Der Umstand, dass nur ein positives Patientenzeugnis präsentiert wurde, wird — gestützt auf BGE 149 II 209 E. 3.3 — nicht als Verletzung des Objektivitätsgebots qualifiziert, da die Fakten objektiv wiedergegeben wurden.
3. Bestätigung der neueren Rechtsprechung (2C_484/2024, 2C_142/2024). Das Urteil stützt sich intensiv auf 2C_484/2024 vom 6. August 2025 und 2C_142/2024 vom 27. September 2024, die die Anforderungen an investigativen Journalismus und die Konfrontationspflicht bei schweren Vorwürfen präzisiert haben. Der vorliegende Entscheid bekräftigt insbesondere, dass die Konfrontationspflicht entfällt, wenn die betroffene Person eine Stellungnahmemöglichkeit erhält, diese aber nicht wahrnimmt (so schon 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 7.6).
4. Präzisierung im Bereich der Online-Formate. Eine gewisse Neuakzentuierung erfährt die Rechtsprechung dadurch, dass der Beitrag nicht klassisch linear ausgestrahlt, sondern als Online-Beitrag auf der RTS-Website veröffentlicht wurde. Das Bundesgericht behandelt diesen ohne Weiteres als «redaktionelle Sendung mit Informationsgehalt» im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG und unterwirft ihn denselben Massstäben wie traditionelle Fernsehbeiträge. Dies entspricht der Praxis, Online-Beiträge konzessionierter Veranstalter in den Anwendungsbereich des RTVG einzubeziehen (vgl. 2C_484/2024 E. 1).
5. Verfahrensrechtlich — kein Neuland. Die verfahrensrechtlichen Ausführungen zu Art. 6 EMRK (offen gelassen) und Art. 29 Abs. 2 BV bestätigen die ständige Rechtsprechung: Die öffentliche Deliberation der UBI ist kein kontradiktorisches Plenarverfahren; der Rapport der Rapporteuse ist ein internes Dokument ohne Beweiswert; die Begründungspflicht erfordert keine Auseinandersetzung mit jedem Parteivorbringen. Die Substanziierungslast bei Gehörsrügen (Darlegung, welche Argumente man vorgebracht hätte und inwiefern dies den Ausgang beeinflusst hätte) wird bekräftigt (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; vgl. hierzu den Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV, Abschnitt F zum unbedingten Replikrecht).
Fazit
Das Urteil 2C_740/2025 bestätigt die bisherige Rechtsprechung zum Objektivitätsgebot nach Art. 4 Abs. 2 RTVG und überträgt sie auf ein zeitgemässes Online-Fact-Checking-Format, das sich mit nutzergenerierten Bewertungen im Gesundheitsbereich befasst. Es verdeutlicht, dass der Gesamteindruck einer Sendung massgebend ist, dass ein etwas sensationellistischer Aufhänger allein keine Manipulation darstellt und dass die Nichtberücksichtigung eines positiven Zeugnisses das Objektivitätsgebot nicht verletzt, wenn die Fakten objektiv wiedergegeben werden und die betroffene Person angemessen zu Wort kommt. Die verfahrensrechtlichen Rügen aus Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV bleiben erfolglos; insbesondere wird der Rapport der Rapporteuse als internes Dokument vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen. Das Urteil trägt der Programmautonomie und der Medienfreiheit (Art. 17 und 93 BV) Rechnung und bestätigt die Entscheidungspraxis der UBI in einem sensiblen Bereich ärztlicher Berufsausübung und politischer Einflussnahme.