1C_173/2026 — Geschädigtenstellung bei Amtsgeheimnisverletzung durch Herausgabe eines psychiatrischen Gutachtens an Dritte
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, angefochtener Beschluss aufgehoben, Zurückweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Beschwerdeführer, der geltend macht, ein ihn betreffendes psychiatrisches Gutachten aus einem separaten Strafverfahren sei ohne Rechtsgrundlage an den Gutachter in seinem eigenen Verfahren herausgegeben worden, kann Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB sein.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts auf, weil dieses zentrale Sachverhaltselemente aus der Strafanzeige unberücksichtigt liess und damit Art. 115 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB verletzte.
- Bedeutung: Präzisiert die bisherige Rechtsprechung zur Geschädigtenstellung bei Amtsgeheimnisverletzung: Enthält das herausgegebene Amtsgeheimnis Tatsachen aus der Privatsphäre des Anzeigeerstatters, ist dieser vorläufig als geschädigte Person zu qualifizieren, sofern die unmittelbare Verletzung hinreichend wahrscheinlich erscheint.
Sachverhalt
A.________ erstattete am 25. September 2025 Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________ und Prof. Dr. med. C.________ wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) bzw. Anstiftung dazu. Er wirft Staatsanwalt B.________ vor, in einem gegen ihn geführten Strafverfahren Prof. C.________ mit einem psychiatrischen Gutachten beauftragt und dabei ein Gutachten aus einem separaten, konnexen Strafverfahren gegen D.________ ohne Rechtsgrundlage und ohne Einverständnis der Beschuldigten herausgegeben zu haben. Prof. C.________ habe dieses Gutachten D.________ für seine eigene Begutachtung des A.________ verwendet und seine Schlussfolgerungen darauf gestützt.
Die Strafanzeige wurde an das Obergericht des Kantons Zürich zur Entscheidung über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung überwiesen. A.________ beantragte beim Obergericht Akteneinsicht, Stellungnahmemöglichkeit und unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss vom 19. Februar 2026 trat das Obergericht auf diese Gesuche nicht ein, mit der Begründung, A.________ habe im Ermächtigungsverfahren keine Parteistellung, weil er nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sei. Das Gutachten betreffe eine Drittperson, und es sei nicht ersichtlich, inwiefern A.________ durch dessen Herausgabe unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sei.
Erwägungen
Eintreten und Beschwerdelegitimation
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Beschluss erging in einem Ermächtigungsverfahren und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Da er dem Beschwerdeführer die Parteistellung abspricht, schliesst er für diesen das Verfahren ab und ist als Endentscheid bzw. Teilendentscheid zu qualifizieren (Art. 90 bzw. Art. 91 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner prozessualen Parteirechte und ist deshalb nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (sogenannte «Star-Praxis»; BGE 151 I 294 E. 1.3).
Parteistellung im Ermächtigungsverfahren
Nach Art. 111 Abs. 1 BGG muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Die Möglichkeit, bei erfolgreicher Beschwerdeführung an der Strafuntersuchung teilzunehmen und Parteirechte auszuüben, ist ein praktischer Nutzen, der zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt. Diese Teilnahmemöglichkeit wird durch die Stellung als geschädigte Person eröffnet, da sich diese durch eine entsprechende Erklärung als Privatklägerschaft konstituieren kann (Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO). Wer lediglich Strafanzeige erstattet, ist dagegen nur ein «anderer Verfahrensbeteiligter» (Art. 105 lit. b StPO) mit minimalen Verfahrensrechten (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO).
Begriff der geschädigten Person
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 152 IV 249 E. 3.4.4). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die tatbestandsmässigen Handlungen in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der Handlung ist. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt (BGE 148 IV 170 E. 3.2). Der massgebliche Wortlaut lautet:
Art. 115 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.»
Diese Rechtsgutstheorie ist das Fundament der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und wird im Kommentar zu Art. 115 StPO systematisch als Prüfschema mit kumulativ zu prüfenden Merkmalen dargestellt: Schutzzweck der Strafnorm, Trägerschaft des geschützten Rechtsguts und Unmittelbarkeit der Verletzung.
Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) und Individualrechtsschutz
Art. 320 StGB schützt in erster Linie das öffentliche Interesse an der Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis jedoch eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt die Bestimmung auch dessen Geheimhaltungsinteresse (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Betrifft das Geheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, ist dieser bei Verletzung des Amtsgeheimnisses geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3).
Der Wortlaut der Strafbestimmung lautet:
Art. 320 StGB (SR 311.0)«1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.»
Vorläufige Natur der Geschädigtenstellung und Massstab der Beurteilung
Die verfahrensrechtliche Stellung als geschädigte Person ist vorläufig und hat im weiteren Verfahren einer erneuten und vertieften Prüfung standzuhalten. Wer sich als geschädigte Person beteiligen will, muss die unmittelbare Verletzung in eigenen Rechten nicht strikt beweisen; es genügt, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen als hinreichend wahrscheinlich erscheint. Beurteilt wird dies anhand des behördlich festgestellten Sachverhalts und der Behauptungen der sich als geschädigt erachtenden Person (6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.1 und 4.4; Art. 303 Abs. 2 StPO).
Fehler der Vorinstanz
Das Bundesgericht rügt, dass das Obergericht zentrale Elemente der Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige unerwähnt liess. Der Beschwerdeführer hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich sein eigenes Gutachten auf das herausgegebene Gutachten D.________ stütze. Er legte seiner Strafanzeige eine Kopie einer Seite seines Gutachtens bei, in der der Beschwerdegegner 2 (Prof. C.________) das Gutachten D.________ als Informationsgrundlage auswies und erwähnte, dass ihm dieses auf Nachfrage von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden sei. Wenn der Beschwerdegegner 1 (Staatsanwalt B.________) davon ausging, dass das Gutachten D.________ für die Begutachtung des A.________ nützlich sein könnte, ist vorläufig davon auszugehen, dass sich darin auch geheime Tatsachen aus der Privatsphäre des Beschwerdeführers befinden. Indem das Obergericht dies ausser Acht liess, verletzte es Art. 115 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die ständige Rechtsprechung zur Geschädigtenstellung bei Amtsgeheimnisverletzung ein und präzisiert sie für eine spezifische Konstellation. Der Grundsatz, dass Art. 320 StGB neben dem öffentlichen Interesse an der Amtsverschwiegenheit auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen an Tatsachen seiner Privatsphäre schützt und der Betroffene bei Verletzung dieses mitgeschützten Individualrechtsguts als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO qualifiziert, ist seit BGE 142 IV 65 und dem Urteil 1B_29/2018 vom 24. August 2018 etabliert.
Die dogmatische Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass das herausgegebene Geheimnis ein Gutachten aus einem separaten Strafverfahren gegen eine Drittperson (D.________) betrifft. Das Bundesgericht legt dar, dass gleichwohl eine unmittelbare Verletzung des Anzeigeerstatters in seinen eigenen Rechten hinreichend wahrscheinlich erscheint, wenn das fremde Gutachten — wie hier vom Beschwerdegegner 2 ausdrücklich belegt — als Informationsgrundlage für das Gutachten über den Anzeigeerstatter selbst verwendet wurde und darin Tatsachen aus dessen Privatsphäre enthalten sein können. Damit wird die Schwelle zur Geschädigtenstellung nicht abgesenkt, sondern die Prüfpflicht der Ermächtigungsbehörde präzisiert: Sie darf nicht einzelne Sachverhaltselemente isoliert betrachten (das Gutachten betreffe nur eine Drittperson), sondern muss den vom Anzeigeerstatter dargelegten Zusammenhang zwischen dem herausgegebenen Gutachten und seiner eigenen Privatsphäre in die vorläufige Würdigung einbeziehen.
Der Entscheid bestätigt damit die im Kommentar zu Art. 115 StPO dargestellte Rechtsgutstheorie: Die Geschädigtenstellung wird nicht nach dem tatsächlichen Schaden, sondern nach dem Schutzzweck der angerufenen Strafnorm bestimmt. Da Art. 320 StGB neben kollektiven auch Individualrechtsgüter (Geheimhaltungsinteresse an Privatsphäre) mitgeschützt, genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Verletzung dieses Individualrechtsguts. Die vorläufige Natur der Geschädigtenstellung — die im weiteren Verfahren einer vertieften Prüfung standhalten muss — korrespondiert mit dem im Kommentar beschriebenen Prinzip, dass gerade die Parteirechte es der geschädigten Person erlauben, ihre Position im weiteren Verfahren zu verteidigen.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts Zürich auf und weist die Sache zurück. Das Obergericht hat die Gesuche des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht, Stellungnahme und unentgeltliche Rechtspflege neu zu beurteilen, wobei ihm die Geschädigtenstellung des A.________ nicht von vornherein abgesprochen werden darf. Der Entscheid ist ein Beleg dafür, dass die Ermächtigungsbehörde im Ermächtigungsverfahren die Sachverhaltsdarstellung des Anzeigeerstatters vollständig und in ihrem inneren Zusammenhang zu würdigen hat und nicht zentrale Elemente ausblenden darf, die für die Qualifikation als geschädigte Person massgeblich sind.