6B_41/2026 — Landesverweisung bei qualifiziertem Betäubungsmitteldelikt und Anklagegrundsatz
Rechtsgebiet: Strafrecht (BetmG, StGB) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision (11.12.2025) · Besetzung: I. Strafkammer, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Landesverweisung bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein thailändischer Staatsangehöriger mit C-Bewilligung und 30-jährigem Aufenthalt importierte in zwei Fällen insgesamt rund 35 g reines Methamphetamin aus Thailand und wurde wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikts (Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BetmG) zu 20 Monaten bedingt sowie zu 5 Jahren Landesverweisung verurteilt. Er rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und eine unverhältnismässige Landesverweisung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Anklage genügt dem Bestimmtheitsgebot, da die qualifizierende Gefährdung zahlreicher Personen in der Anklageschrift ausdrücklich umschrieben war und damit implizit die Handelswilligkeit zum Ausdruck bringt. Die Landesverweisung ist verhältnismässig: bei schwacher sozialer und beruflicher Integration, fortbestehenden Bindungen an Thailand und der Schwere des internationalen Betäubungsmittelhandels überwiegen die öffentlichen Interessen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis zur Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB und präzisiert, dass beim qualifizierten Betäubungsmitteldelikt die Gefährdung der Gesundheit vieler Personen in der Anklage genügend umschrieben ist, ohne dass die Modalitäten des Verkaufs einzeln beschrieben werden müssen.
Sachverhalt
A.________, ein 1968 in Thailand geborener thailändischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in der Schweiz seit 1987 (damals 19 Jahre alt), wurde gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin B.________ vom Tribunal de police genevois wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a aLArm verurteilt. Das Strafmass betrug 20 Monate Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit 3 Jahre) bei Anrechnung von 31 Tagen Untersuchungshaft. Zugleich wurde eine Landesverweisung für 5 Jahre mit SIS-Eintragung angeordnet.
Die Vorinstanz (Cour de justice GE) bestätigte am 11. Dezember 2025 das erstinstanzliche Urteil. Den verfassungsrelevanten Sachverhalt bilden zwei Importvorgänge von Methamphetamin aus Thailand: ein erster Versand vom 25. Januar 2020 (20–40 g, Gewicht nicht genau bestimmt) und ein zweiter, am 6. Juli 2020 vom Zoll am Genfer Flughafen abgefangener Versand mit 8 Minigrip-Beuteln in Buddha-Statuetten, insgesamt 34,84 g netto bei einem Reinheitsgrad von 78,8–80 %. Telefonauswertungen, Quittungsabbildungen und Paketverfolgungs-Screenshots belegten eine systematische Vorgehensweise: A.________ überwies mehrfach Geld an den thailändischen Lieferanten E.________, danach wurde jeweils ein Paket mit Methamphetamin in Buddha-Statuetten an B.________ adressiert. Insgesamt liessen sich mindestens 6 Sendungen zwischen Dezember 2019 und Juli 2020 nachvollziehen. Chatverläufe zeigten Verkaufsabsicht («bald habe ich nicht mehr», «schwer zu verkaufen», «viele haben kein Geld mehr»).
A.________ ist seit ca. 20 Jahren mit B.________ liiert, hat zwei volljährige Kinder (Sohn 25, Tochter 1989 geboren, nie offiziell anerkannt), keine Beschäftigung seit Jahren, lebt von Sozialhilfe, hat Schulden und drei Vorverurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 217 Abs. 1 StGB) zwischen 2013 und 2018. Er spricht nach eigenen Angaben wenig Französisch und beanspruchte für alle Verfahrensstufen einen Thai-Dolmetscher. Seine C-Bewilligung ist seit Juli 2024 abgelaufen, das Verlängerungsverfahren läuft.
Erwägungen
Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO)
Der Beschwerdeführer rügt, die Anklage enthalte keinen Sachverhalt bezüglich Verkaufsabsicht, weshalb die Verurteilung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegen das Akkusationsprinzip verstosse. Das Bundesgericht verneint dies. Die Anklage vom 30. Mai 2024 umschreibt die beiden Importvorgänge in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht, nennt die angerufenen Bestimmungen (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 lit. a BetmG) und hält ausdrücklich fest, die Beschuldigten hätten gewusst oder nicht ausschliessen können, dass die importierte Menge die Gesundheit vieler Menschen gefährden könne.
Art. 9 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. 2 Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.»
Das Bundesgericht präzisiert anhand der ständigen Rechtsprechung (BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1), dass der Anklagegrundsatz eine doppelte Funktion erfüllt: Umgrenzungsfunktion (Fixierung des Streitgegenstands) und Informationsfunktion (effektive Verteidigungsmöglichkeit). Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen sich implizit aus dem angeklagten Sachverhalt ergeben, solange der Beschuldigte seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann. Die Anklage braucht weder Beweise noch rechtliche Begründung zu enthalten (vgl. auch BGer 6B_842/2025 E. 1.1; BGer 6B_544/2025 E. 2.1).
Zentral ist die Auslegung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG: Diese Bestimmung enthält eine objektive Bedingung (mittelbare oder unmittelbare Gefährdung der Gesundheit vieler Personen) und eine subjektive Bedingung (Wissen oder Wissensmöglichkeit des Täters), beide kumulativ (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; BGer 6B_1428/2019 E. 1.1.2). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine tatsächliche Abgabe an Dritte muss nicht nachgewiesen werden; die Bestimmung gilt auch, wenn die Droge noch nicht an Dritte gelangt, aber dazu bestimmt ist (BGer 6B_1441/2019 E. 2). Daraus folgt: Wenn die Anklage die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen ausdrücklich erwähnt, bringt sie damit implizit zum Ausdruck, dass die Betäubungsmittel nicht für den Eigenkonsum des Beschuldigten, sondern zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Die Staatsanwaltschaft musste die Modalitäten eines allfälligen Verkaufs in der Anklage nicht zu beschreiben; die Ausführungen der Vorinstanzen zur Bestimmung der Droge für den Verkauf gehören zur Beweiswürdigung und Begründung, nicht zum Anklagesachverhalt.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGer 6B_1335/2016 E. 2.4, wo das Bundesgericht einen Verstoss gegen den Anklagegrundsatz bejaht hatte, weil die Anklage sich auf einen allgemeinen Verweis auf Art. 19 Abs. 1 lit. a–f BetmG beschränkte, ohne das konkrete Verhalten zu umschreiben. Das Bundesgericht grenzt ab: Hier habe die Anklage präzise die beiden Importvorgänge und die qualifizierende Gefährdung beschrieben — ein fundamentally anderer Fall.
Landesverweisung (Art. 66a StGB)
Art. 66a Abs. 1 lit. o und Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmM); 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Die Landesverweisung ist bei einer Verurteilung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG obligatorisch (lit. o). Der Beschwerdeführer erfüllt die Katalogtat, weshalb eine Ausnahme nur über die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB möglich ist.
Zweistufige Prüfung
Das Bundesgericht wendet die etablierte zweistufige Prüfung an (BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1): Stufe 1 prüft, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt (Eingriff in Privat-/Familienleben nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK). Stufe 2 — nur bei Bejahung von Stufe 1 — führt eine Interessenabwägung durch.
Stufe 1: Härtefall
Allein die 30-jährige Aufenthaltsdauer begründet keine «besonders intensiven sozialen und beruflichen Bindungen», die deutlich über eine ordentliche Integration hinausgehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Es gilt eine individualisierte Gesamtwürdigung, keine schematische Regel.
- Private Lebenssphäre: Keine berufliche Tätigkeit seit Jahren, Sozialhilfeabhängigkeit, Schulden, keine Sprachintegration (Thai-Dolmetscher in allen Verfahrensstufen), keine sozialen Bindungen ausserhalb der Familie. Die Perspektiven beruflicher Wiedereingliederung sind «besonders schlecht».
- Familienleben: Die zwei volljährigen Kinder begründen keinen Schutz nach Art. 8 EMRK, da keine über normale affektive Bindungen hinausgehende Abhängigkeitsbeziehung dargetan ist (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Beschwerdeführer leistet keinen Unterhaltsbeitrag, hat die Tochter nie offiziell anerkannt. Das Konkubinat mit B.________ — selbst wenn es besteht — fällt nur bei besonderer Stabilität unter Art. 8 EMRK; die Vorinstanz durfte zudem annehmen, dass B.________ (selbst thailändische Staatsangehörige, keine Erwerbstätigkeit, eigene Kinder in Thailand) dem Beschwerdeführer nach Thailand folgen könnte (BGer 6B_333/2025 E. 6.2.3; BGer 6B_153/2025 E. 1.4.2).
- Gesundheit: Kein medizinischer Befund im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils; die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Gesundheitsdaten sind Noven und nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2). Selbst wenn ein Härtefall bejaht würde, wäre Stufe 2 nicht erfüllt.
Stufe 2: Interessenabwägung
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Interessenabwägung. Die öffentlichen Interessen überwiegen deutlich:
- Schwere der Tat: Qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt mit internationalen Verflechtungen, über 6 Monate dauernd, erhebliche Menge (35 g reine Methamphetamin) — geeignet, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Der EGMR anerkennt ein besonderes staatliches Interesse an harter Vorgehensweise gegen Betäubungsmittelhandel (Urteil K.M. gegen Schweiz vom 2. Juni 2015, Beschwerde Nr. 6009/10, § 55; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Beschwerde Nr. 38005/07, § 65; vgl. auch BGer 6B_274/2026 E. 3.4.2; BGer 6B_64/2026 E. 3.2.2).
- Fehlende Einsicht: Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin die Verkaufsabsicht gegen alle Beweise («schwer zu verkaufen, Kunden haben kein Geld»), was fehlende Schuldeinsicht zeigt.
- Mögliche Widerruf der Niederlassungsbewilligung: Die ausgesprochene 20-Monate-Strafe übersteigt ein Jahr, was einen Widerruf der C-Bewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erlaubt (BGE 139 I 145 E. 2.1; BGer 6B_821/2025 E. 1.5.2).
- Bindungen zum Heimatstaat: Der Beschwerdeführer hat bis zum Alter von 19 Jahren in Thailand gelebt, spricht die Sprache, hat dort Cousins und Bekannte, mit denen er über soziale Netzwerke in Kontakt steht. Dies sind keine bloss theoretischen Bindungen. Eine wirtschaftlich günstigere Situation in der Schweiz als im Heimatstaat steht der Landesverweisung nicht entgegen (BGer 6B_824/2025 E. 3.4.3; BGer 6B_42/2024 E. 3.2.1).
Die Dauer der Landesverweisung (5 Jahre, gesetzliches Minimum) wurde nicht gesondert angefochten und ist nicht unverhältnismässig. Die SIS-Eintragung blieb unbestritten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Praxis zur obligatorischen Landesverweisung bei Betäubungsmitteldelikten ein. Das Bundesgericht bestätigt die zweistufige Härtefallprüfung nach BGE 144 IV 332 und BGE 149 IV 231 ohne neue dogmatische Akzente. Die ablehnende Haltung gegenüber reinen Aufenthaltsdauer-Argumenten entspricht BGE 146 IV 105 E. 3.4.3. Die Heranziehung der EGMR-Rechtsprechung (K.M. gegen Schweiz, Kissiwa Koffi gegen Schweiz, Maslov gegen Österreich) zur Begründung eines weiten Ermessensspielraums bei Drogendelikten folgt ständiger Praxis (BGer 6B_274/2026; BGer 6B_64/2026).
Im Bereich des Anklagegrundsatzes präzisiert das Bundesgericht die Anforderungen an die Anklage bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten. Die dogmatische Kernaussage — dass die Umschreibung der qualifizierenden Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) in der Anklage implizit die Bestimmung der Droge für Dritte (und damit die Handelswilligkeit) zum Ausdruck bringt — ist eine folgenreiche Klarstellung. Sie zeigt, dass bei abstrakten Gefährdungsdelikten der Anklagegrundsatz nicht verlangt, dass alle Umstände der Tatausführung (hier: Modalitäten des Verkaufs) explizit in der Anklageschrift stehen, solange der angeklagte Sachverhalt alle Tatbestandsmerkmale — auch implizit — erfasst und die Verteidigung dadurch wirksam möglich ist. Diese Auffassung steht im Einklang mit der auf glossagens.ch im Kommentar zu Art. 9 StPO dargestellten Rechtsprechung, wonach einzelne Tatbestandsmerkmale sich implizit aus dem angeklagten Sachverhalt ergeben dürfen, sofern die beschuldigte Person ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2).
Die Abgrenzung zu BGer 6B_1335/2016 verdeutlicht das Prüfungsprogramm: Eine formelhafte Verweisung auf die gesamte Bandbreite des Art. 19 Abs. 1 lit. a–f BetmG ohne konkrete Sachverhaltsumschreibung genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht; eine präzise Beschreibung der beiden Importvorgänge mit ausdrücklicher Nennung der qualifizierenden Gefährdung schon. Der vorliegende Entscheid ergänzt damit die Kasuistik zur Anklageschrift bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten um ein weiteres Anwendungsbeispiel, ohne die bisherige Praxis zu modifizieren.
Die Behandlung der Konkubinatsfrage — dass die thailändische Lebensgefährtin dem Beschwerdeführer in der Regel nach Thailand folgen kann, da sie selbst keine Erwerbstätigkeit ausübt und eigene Kinder in Thailand hat — entspricht der Praxis, wonach bei Freiwilligkeit des Nachziehens regelmässig kein Eingriff in das Familienleben vorliegt (BGE 144 I 91 E. 4.2; BGE 140 I 145 E. 3.1). Ebenso bestätigt das Bundesgericht die restriktive Praxis bei volljährigen Kindern ohne besondere Abhängigkeitsbeziehung (BGE 144 II 1 E. 6.1) und die Ablehnung wirtschaftlicher Argumente gegen die Landesverweisung (BGer 6B_824/2025 E. 3.4.3).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die 5-jährige Landesverweisung. Der Entscheid illustriert die Härte der obligatorischen Landesverweisung bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten: Selbst ein 30-jähriger Aufenthalt, eine C-Bewilligung und eine langjährige Partnerschaft begründen keinen Härtefall, wenn die soziale und berufliche Integration schwach bleibt, Bindungen an den Heimatstaat fortbestehen und das Delikt von erheblicher Schwere mit internationaler Dimension ist. Zurückweisung der Anklageschrift hätte nicht gewirkt, da das qualifizierende Merkmal in der Anklage ausdrücklich genannt war und damit implizit die Bestimmung der Droge für Dritte zum Ausdruck brachte — eine praxisrelevante Klarstellung zur Reichweite des Anklagegrundsatzes bei abstrakten Gefährdungsdelikten. Die unbedingte Landesverweisung für 5 Jahre steht im Einklang mit Art. 66a Abs. 1 lit. o und Abs. 2 StGB sowie mit Art. 8 EMRK.