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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_833/2026  ·  vom 18.09.2026

mesures provisionnelles, droit de visite (placement d'enfant dans le cadre d'une procédure de retour)

5A_833/2026, 5A_837/2026 —vollständiger Kontaktabbruch zwischen Mutter und Kind im La-Haager-Rückführungsverfahren

Rechtsgebiet: Internationales Kindesentführungsrecht (Haager Übereinkommen 1980, LF-EEA) · Vorinstanz: Chambre des curatelles du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen (Bovey, Hartmann, De Rossa) · Verfahrensergebnis: Beschwerden gutgeheissen (Art. 13 BV verletzt), Sache zur Neubeurteilung an Vorinstanz zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Im Rahmen eines Rückführungsverfahrens nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen darf der Kontakt zwischen dem entführenden Elternteil und dem Kind nicht vollständig abgebrochen werden, solange die Massnahme nicht durch aussergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die vollständige Kontaktsperre zwischen der Mutter (entführender Elternteil) und ihrem fünfjährigen Sohn auf und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie den persönlichen Verkehr in mediatierter Form wiederherstellt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass der aus einer konflikthaften Trennung resultierende, für Trennungssituationen übliche Loyalitätskonflikt des Kindes allein einen vollständigen Kontaktabbruch nicht rechtfertigt. Es grenzt sich deutlich von der restriktiveren Praxis in 5A_273/2026 ab, in der aussergewöhnliche Umstände (Verweigerung jeglicher Zusammenarbeit, gute psychische Verfassung des Kindes) einen Kontaktabbruch trugen.

Sachverhalt

Die Eltern B. (Mutter, 1986) und C. (Vater, 1979) des 2020 geborenen Kindes A. sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt. Die Mutter ist zudem Mutter eines 2015 geborenen weiteren Kindes D. aus einer früheren Beziehung.

Spanische Gerichte hatten der Mutter wiederholt Anträge auf Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes abgewiesen (Entscheide vom 3. Oktober 2021, 4. Oktober 2023 und 3. Februar 2025). Das spanische Gericht für Gewaltschutzsachen hatte am 25. Oktober 2023 die Obhut der Mutter zugesprochen und ein gemeinsames elterliches Sorgerecht sowie ein Besuchsrecht des Vaters angeordnet. Ein Aussetzungsantrag der Mutter bezüglich des Besuchsrechts wurde am 24. Oktober 2024 vom provincialen Gericht abgewiesen.

Am 6. Oktober 2025 erstattete der Vater Strafanzeige wegen Kindesentführung, nachdem die Mutter das Kind am 4. Oktober 2025 nicht zum vereinbarten Besuchskontakt im Point Rencontre Familial erschienen war. Am 31. Oktober 2025 suspendierte ein spanisches Untersuchungsgericht die elterliche Sorge der Mutter und übertrug dem Vater die alleinige Sorge und Obhut. Ein Erweiterungsantrag des Vaters auf Ausweitung seines Besuchsrechts wurde jedoch am 19. November 2025 vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesen; das Gericht hielt fest, dass keine ausreichende, vom Willen der Eltern unabhängige Veränderung der Verhältnisse vorliege, und betonte, dass der Verbleib des Kindes bei der Mutter in deren übergeordnetem Interesse liege.

Am 2. Juni 2026 stellte der Vater ein Rückführungsersuchen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ; SR 0.211.230.02) an die schweizerische Zentralbehörde. Nachdem Mutter und Kind im Kanton Waadt lokalisiert worden waren, reichte der Vater am 16. Juli 2026 ein Rückführungsbegehren bei der Chambre des curatelles ein. Die delegierte Richterin ordnete am 17. Juli 2026 superprovisorische Massnahmen an, darunter ein Placement des Kindes unter Schutz der Direction générale de l'enfance et de la jeunesse (DGEJ) an einem vor den Parteien geheim gehaltenen Ort. Nach Interpellation der Mutter am 29. Juli 2026 wurde das Kind der DGEJ übergeben.

Die DGEJ erstellte einen Bericht, der den Fortbestand des Placements und die Aufnahme von begleiteten Kontaktgaben zwischen Mutter und Kind (wöchentlich eine Stunde begleitete Visite, zwei wöchentliche Telefonkontakte von zwanzig Minuten) empfahl. Die Kuratorin des Kindes befürwortete ebenfalls mediatierten Kontakt zwischen Kind und Mutter, riet jedoch von der Wiederaufnahme des Kontakts zwischen Kind und Vater ab.

Am 14. August 2026 erliess die delegierte Richterin die angefochtene superprovisorische und provisorische Verfügung. Sie bestätigte die Wegnahme der faktischen Obhut von beiden Eltern, das Placement des Kindes an einem geheimen Ort und verweigerte der Mutter jeglichen Kontakt zum Kind — unter jeder Form (Ziff. I.d der Verfügung).

Beschwerden

Das Kind (5A_833/2026), vertreten durch seine Kuratorin, und die Mutter (5A_837/2026) beschwerden sich beide ausschliesslich gegen den vollständigen Kontaktabbruch zwischen der Mutter und dem Kind. Das Kind beantragt mediatierten Kontakt unter Supervision der DGEJ, die Mutter tägliche Video- oder Telefonkontakte und ein mediatiertes Besuchsrecht in möglichst weit gefasster Form.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Einordnung

Das Bundesgericht verbindet die beiden Beschwerden (Art. 24 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 71 BGG), da sie sich gegen denselben kantonalen Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Massnahme im Rahmen der internationalen Kindesentführungshilfe (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584 E. 1.2) und ist als Massnahme mit incidentellem Charakter im Sinne von Art. 93 BGG qualifiziert. Es liegt ein nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, da elterliche Prärogativen auf dem Spiel stehen (BGE 137 III 475 E. 1; BGer 5A_273/2026 vom 29. April 2026 E. 8.3). Die Vorinstanz entschied als einzige kantonale Instanz gemäss Art. 7 Abs. 1 LF-EEA (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG).

Da es sich um eine provisorische Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt, kann die Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft diese nur, wenn sie ausdrücklich und detailliert vorgebracht wurden (BGE 148 V 366 E. 3.3; BGE 147 I 73 E. 2.1).

Sachliche Massgeblichkeit von Art. 6 Abs. 1 LF-EEA

Das Bundesgericht stützt die Pflicht des mit dem Rückführungsbegehren betrauten Gerichts, den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern zu regeln und Schutzmassnahmen anzuordnen, auf Art. 6 Abs. 1 LF-EEA:

Art. 6 Abs. 1 LF-EEA (SR 211.222.32) «Das mit dem Rückführungsgesuch befasste Gericht regelt soweit erforderlich den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern und ordnet Massnahmen zum Schutz des Kindes an.»

Die Art der zu treffenden Massnahmen ergibt sich aus dem der CLaH80 zugrundeliegenden Schutzziel und dem Prozess der Konfliktlösung, der zur Kindesentführung geführt hat. Das angerufene Gericht soll sich dabei ergänzend am Schweizer Recht orientieren (BGer 5A_273/2026 vom 29. April 2026 E. 12.1.2.1). Die Schutzmassnahmen müssen notwendig sein, und es ist stets die am wenigsten eingreifende Massnahme zu wählen, die den angestrebten Zweck erreicht. Dabei kann sich das Gericht an der Rechtsprechung zu Art. 445 ZGB (i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) orientieren, wonach stets die mildeste Massnahme anzuordnen ist (BGer 5A_273/2026 E. 12.1.2.2).

Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV / Art. 8 EMRK)

Art. 8 Abs. 1 EMRK, dessen Tragweite mit Art. 13 BV identisch ist (BGE 146 I 20 E. 5.1), garantiert namentlich das Recht auf Achtung des Familienlebens. Ein Placement eines Kindes wie auch der Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr stellen schwerwiegende Eingriffe in dieses Recht dar (BGE 148 I 251 E. 3.4.5). Die Rechtmässigkeit solcher Eingriffe hängt von der korrekten Anwendung der einschlägigen Vorschriften ab, wobei das massgebliche Kriterium das Wohl des Kindes — sowohl physisch als auch psychisch — bleibt (BGE 136 I 178 E. 5.2; BGer 5A_181/2025 vom 23. Juli 2025 E. 6.1.1).

Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.»

Die Kommentierung zu Art. 13 BV auf Glossagens stellt klar, dass der Begriff des Familienlebens weit zu fassen ist und die Beziehung zwischen Eltern und Kindern umfasst. Eingriffe bedürfen der Rechtfertigung nach Art. 36 BV, namentlich einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses oder des Schutzes von Grundrechten Dritter, der Verhältnismässigkeit und der Wahrung des Kerngehalts. Das vorliegende Urteil illustriert die Anwendung dieser Grundsätze im speziellen Kontext des Kindesentführungsrechts: Der vollständige Kontaktabbruch als intensivste Form des Eingriffs in das Eltern-Kind-Verhältnis bedarf besonderer Rechtfertigung.

Der Grundsatz: Keine vollständige Unterbindung des persönlichen Verkehrs

Von zentraler Bedeutung ist die Feststellung des Bundesgerichts, dass das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Elternteils, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs eine vollständige Unterbindung des Rechts auf persönlichen Verkehr verbieten. Zwar kann ein durch den persönlichen Verkehr entstehender Schaden für das Kind durch die Anordnung eines begleiteten oder überwachten Besuchsrechts eingeschränkt werden — die vollständige Streichung ist jedoch unzulässig (BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_642/2025 vom 14. April 2026 E. 6.3). Dem Sachgericht steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 147 III 209 E. 5.3; BGE 151 III 190 E. 5.2; BGE 149 III 193 E. 5.3), in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift.

Willkürliche Tatsachenwürdigung und unzulässige Übergeneralisierung

Die Vorinstanz stützte den vollständigen Kontaktabbruch auf das spanische Urteil vom 19. November 2025, aus dem sie eine schädliche Einflussnahme der Mutter auf das Kind ableitete. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass dieses Urteil zwar den dominierenden und misstrauischen Charakter der Mutter und daraus resultierende elterliche Einmischungen feststellt, die sich negativ auf die Beziehung zwischen dem Kind und seinem Vater auswirken könnten — jedoch hält dasselbe Urteil auch fest, dass der Verbleib des Kindes bei der Mutter in deren übergeordnetem Interesse liege. In dieser Hinsicht und mangels gegenteiliger Feststellungen in den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen erscheint der konkrete Destabilisierungsrisiko des Kindes, auf den die Vorinstanz abstellt, zumindest üblich im Rahmen eines konfliktbeladenen Trennungsprozesses, ohne die Intensität zu erreichen, die einen vollständigen Abbruch des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und seinem Bezugelternteil rechtfertigen würde — zumal in einer Situation eines übereilt erfolgten Placements.

Zudem stellt das Bundesgericht auf den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach die DGEJ die Kooperationsbereitschaft und Angemessenheit der Mutter notierte, die emotionale Not des Kindes infolge der Trennung hervorhob und die Einrichtung überwachter persönlicher Beziehungen zwischen dem Kind und der Mutter (Recourante) unter ihrer Aufsicht empfahl und zu organisieren bereit war. Die Sachlage unterscheidet sich damit wesentlich von jener, die zum Urteil BGer 5A_273/2026 vom 29. April 2026 geführt hat, auf das sich der Intimé beruft. Dort war die vollständige Unterbindung jeglichen Kontakts zwischen dem widerrechtlich verbrachten Kind — das ebenfalls an einem geheim gehaltenen Ort untergebracht war — und dem entführenden Elternteil auf aussergewöhnliche, von der Neuenburger Kantonsrichterin ausdrücklich begründete Umstände gestützt: Verweigerung jeglicher Zusammenarbeit durch den entführenden Elternteil, praktische Schwierigkeiten bei der Organisation des Kontakts, Einrichtung eines Besuchsrechts mit dem zurückgelassenen Elternteil sowie ein guter psychischer Zustand des Kindes trotz Placement und Abbruch des Kontakts zum entführenden Elternteil.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung ein, wonach der vollständige Abbruch des persönlichen Verkehrs zwischen Kind und Elternteil eine ultima ratio darstellt, die nur bei aussergewöhnlichen, im Einzelnen zu begründenden Umständen gerechtfertigt ist. Der Leitentscheid BGE 122 III 404 formulierte bereits den Grundsatz, dass eine blosse abstrakte Gefahr einer möglichen nachteiligen Beeinflussung des Kindes nicht ausreicht, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen — und erst recht nicht, um ihn vollständig zu unterbinden.

Das vorliegende Urteil präzisiert diese Linie im Kontext des internationalen Kindesentführungsrechts. Es unterscheidet klar zwischen den für Trennungssituationen typischen Konflikten — elterliche Einmischung, Loyalitätskonflikte des Kindes, einseitige Beeinflussung — und den aussergewöhnlichen Umständen, die einen vollständigen Kontaktabbruch rechtfertigen könnten. Massgeblich ist, dass die für Trennungssituationen üblichen, durch eine Kindesentführung verschärften Konflikte allein die Streichung des Besuchsrechts nicht tragen, selbst wenn sie zu einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes geführt haben.

In Abgrenzung zu BGer 5A_273/2026 vom 29. April 2026 stellt das Bundesgericht klar, dass die Suspension der elterlichen Sorge und die Zuweisung der alleinigen Sorge an den zurückgelassenen Elternteil durch die Behörden des Aufenthaltsstaats für sich allein noch keinen aussergewöhnlichen Umstand im Sinne der Kontaktabbruch-Rechtsprechung darstellt, insbesondere wenn die zuständige Kinder- und Jugendschutzbehörde (hier: DGEJ) die Kooperationsbereitschaft des entführenden Elternteils positiv bewertet und überwachten Kontakt selbst zu organisieren bereit ist. Die Kommentierung zu Art. 13 BV auf Glossagens bestätigt den weiten Schutzbereich des Familienlebens, der die Beziehung zwischen Eltern und Kindern erfasst und einen vollständigen Abbruch ohne aussergewöhnliche Rechtfertigung als unverhältnismässigen Eingriff erscheinen lässt.

Das Urteil bestätigt schliesslich den in BGE 136 I 178 E. 5.2 niedergelegten Massstab, wonach das körperliche und seelische Wohl des Kindes das wesentliche Kriterium für die Rechtmässigkeit von Eingriffen in das Recht auf Achtung des Familienlebens bleibt, verbindet diesen aber mit dem Grundsatz der mildesten Massnahme: wenn eine weniger eingreifende Massnahme (begleiteter Kontakt) den Schutz Zweck erreicht, ist der vollständige Abbruch willkürlich.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den vollständigen Kontaktabbruch zwischen der Mutter und ihrem fünfjährigen Sohn im Rahmen eines La-Haager Rückführungsverfahrens auf und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese die konkreten Modalitäten des persönlichen Verkehrs in Zusammenarbeit mit der DGEJ festlegt. Das Urteil stärkt die Position des entführenden Elternteils im provisorischen Verfahren: Auch bei widerrechtlichem Verbringen des Kindes bleibt der Grundsatz, dass der persönliche Verkehr nicht vollständig unterbunden werden darf, solange nicht aussergewöhnliche, im Einzelnen zu begründende Umstände vorliegen. Eine für Trennungssituationen übliche elterliche Beeinflussung des Kindes reicht dafür nicht aus — selbst dann nicht, wenn sie zu einer Kindesentführung eskaliert ist. Die Entscheidung schärft damit den Verhältnismässigkeitsmassstab im Kindesentführungsrecht und grenzt die Ausnahmefälle, in denen ein vollständiger Kontaktabbruch zulässig ist, präzise ein.