2C_112/2026 — Begründungspflicht bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
Rechtsgebiet: Ausländerrecht / Verfahrensrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, an Vorinstanz zurückgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine «Kurzbegründung», die die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde einzig auf ein Schengen-Einreiseverbot stützt, genügt den verfassungs- und gesetzesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht, da ein solches Verbot einer Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend entgegensteht.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Dispositiv-Ziffern 4–6 der vorinstanzlichen Verfügung auf und weist die Sache zu neuem Entscheid zurück.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach «Kurzbegründungen» bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege regelmässig gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG verstossen, und präzisiert dies für ausländerrechtliche Konstellationen mit Schengen-Einreiseverboten.
Sachverhalt
Die Eheleute A.A. (Schweizer Bürgerin, geb. 1989) und B.A. (kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1991) ersuchten im Rahmen eines kantonalen Beschwerdeverfahrens betreffend Familiennachzug das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 wies die Präsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und setzte den Beschwerdeführern eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.–, verbunden mit der Androhung, bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Verfügung enthielt eine «Kurzbegründung», die sich neben dem Verweis auf das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz darauf beschränkte, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde aus dem gegen B.A. verhängten Einreiseverbot für den Schengenraum (Gültigkeit bis 31. August 2030) abzuleiten.
Gegen diese Verfügung gelangen die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Februar 2026 ans Bundesgericht und verlangen sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Sie rügen unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der daraus fliessenden Begründungspflicht.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht bestätigt, dass sich die Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung richtet (Art. 93 Abs. 1 BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache. Da im Ausländerrecht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Bewilligungsentscheide nur zulässig ist, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario), und gestützt auf die Ehe der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf den Familiennachzug besteht (vgl. Art. 42 AIG), steht die Beschwerde offen. Der Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, da mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zugleich ein Kostenvorschuss auferlegt wird, dessen Nichtbezahlung zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt.
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringungen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung, den Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es genügt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Diese Begründungspflicht findet für das Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz auch Ausdruck in Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Aus dem anfechtbaren Entscheid müssen die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art hervorgehen, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Ohne Angabe des rechtserheblichen Sachverhalts ist das Bundesgericht nicht in der Lage, den angefochtenen Entscheid rechtlich zu überprüfen.
Art. 112 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: a. die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; b. die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; c. das Dispositiv; d. eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.»
Anwendung auf die vorinstanzliche «Kurzbegründung»
Die Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG gelten auch für Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht kam bereits wiederholt zum Schluss, dass «Kurzbegründungen» bei der Abweisung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege den gesetzes- und verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten (vgl. die Urteile 2C_354/2023 vom 14. Februar 2024, 2C_93/2023 vom 5. September 2023, 2C_859/2021 vom 8. April 2022 und 2C_135/2022 vom 10. Februar 2022).
Vorliegend beschränkt sich die Vorinstanz darauf, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde einzig mit dem gegen den Beschwerdeführer 2 verhängten Einreiseverbot für den Schengenraum zu begründen. Ein solches Verbot steht der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht zwingend entgegen (vgl. die Urteile 2C_156/2025 vom 22. Januar 2026 E. 4.3 und 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 1.3.3.3). Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde als aussichtslos qualifizierte. Auch bei einer summarischen Begründung muss erfasst werden können, weshalb die Erfolgsaussichten als derart gering eingestuft wurden, dass die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Ohne entsprechende sachverhaltliche Feststellungen und rechtliche Würdigung bleibt eine Nachprüfung unmöglich.
Die angefochtene Verfügung genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Dispositiv-Ziffern 4–6 werden aufgehoben, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in eine konstante, vom Bundesgericht seit Jahren gepflegte Rechtsprechungslinie ein, wonach «Kurzbegründungen» bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege regelmässig gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG verstossen. Schon in den Urteilen 2C_354/2023, 2C_93/2023 und 2C_859/2021 hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanzen bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege die Erfolgsaussichten der Beschwerde nachvollziehbar begründen müssen und sich nicht mit pauschalen Formulierungen begnügen dürfen. Die im Kommentar zu Art. 29 BV auf glossagens.ch dargestellte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör und zur Begründungspflicht wird durch diesen Entscheid bestätigt.
Der Entscheid präzisiert diese Rechtsprechung für ausländerrechtliche Konstellationen: Die Vorinstanz durfte die Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht einzig auf das Schengen-Einreiseverbot stützen, da ein solches Verbot einer Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend entgegensteht (vgl. hierzu die Urteile 2C_156/2025 vom 22. Januar 2026 und 2C_132/2024 vom 27. September 2024). Damit werden kantonale Instanzen daran erinnert, dass im Ausländerrecht die Beurteilung der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde eine eigenständige, sachverhaltsbezogene rechtliche Würdigung verlangt und nicht durch den blossen Hinweis auf ein Einreiseverbot ersetzt werden kann.
Fazit
Das Bundesgericht hält an seiner gefestigten Praxis fest, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einer nachvollziehbaren Begründung bedarf. Eine «Kurzbegründung», die sich darauf beschränkt, ein Schengen-Einreiseverbot als Aussichtslosigkeitsgrund zu nennen, ohne zu prüfen, ob dieses der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung tatsächlich entgegensteht, genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Der Entscheid unterstreicht die Pflicht der kantonalen Instanzen, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde die relevanten rechtlichen und tatsächlichen Umstände nachvollziehbar darzulegen.