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Strafrecht  ·  Urteil 7B_20/2025  ·  vom 02.09.2026

Ordonnance de non-entrée en matière (escroquerie)

7B_20/2025 — Nichteintretungsverfügung bei Betrug: fehlende Täuschung und Arglist im Kontext von Sanktionsgeschäften

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: II. strafrichterliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Gesellschaft mit Erfahrung im internationalen Rohstoffhandel verkaufte Aktienanteile an eine von einem angeblichen CIA-Agenten kontrollierte Gesellschaft in der Hoffnung auf eine OFAC-Lizenz für Russland-Ölgeschäfte. Das Bundesgericht bestätigt die Nichteintretungsverfügung mangels Täuschung und Arglist.
  • Entscheidung: Die Beschwerde von B.________ SA wird abgewiesen; diejenige von A.________ (Aktionär) als unzulässig erklärt. Keine arglistige Täuschung i.S.v. Art. 146 StGB, da die Unwahrheit der Behauptungen mit elementarer Sorgfalt erkennbar war.
  • Bedeutung: Präzisiert die Grundsätze zur Opfermitverantwortung bei erfahrenen Geschäftspartnern: Bei internationalen Sanktionsgeschäften mit hohem Volumen sind erhöhte Sorgfaltspflichten der Getäuschten anzunehmen; blosses Behaupten ohne Belege genügt nicht zur Begründung von Arglist.

Sachverhalt

B.________ SA, deren alleiniger Aktionär A.________ ist, hielt bis Sommer 2022 das gesamte Aktienkapital der C.________ SA (Ölhandel, Sitz im Ausland) sowie sämtliche Anteile der D.________ SA. Im Sommer 2022 nahm A.________ Verhandlungen mit E.________ über den Verkauf von Teilen der Namensaktien von C.________ SA und D.________ SA auf. Zu diesem Zweck wurde die nach Schweizer Recht gegründete F.________ SA (verwaltet durch G.________) geschaffen. Durch Verträge vom Juli und September 2022 erwarb F.________ SA 50 % der Aktien von C.________ SA und 26 % jener von D.________ SA. Ein dritter Vertrag betraf eine Aktionärsvereinbarung. Im Herbst 2022 gründete C.________ SA eine neue Tochtergesellschaft, C.________ Inc., geleitet von H.________.

Am 10. Mai 2023 annullierte B.________ SA die drei Verträge wegen Willensmängeln (wesentlicher Irrtum und List). Am 10. Dezember 2023 erstatteten B.________ SA und A.________ Strafanzeige gegen E.________, G.________ und H.________ wegen Betrugs, Verleumdung und Diffamierung. Sie warfen den Beschuldigten im Kern vor, ein Lügengebäude errichtet zu haben — E.________ habe behauptet, Undercover-Agent der CIA zu sein —, um sie davon zu überzeugen, er könne ihnen eine Lizenz des Office of Foreign Assets Control (OFAC) verschaffen, die die Fortführung ihres Ölhandelsgeschäfts mit Russland trotz internationaler Sanktionen ermöglicht hätte.

Die Genfer Staatsanwaltschaft verweigerte mit Verfügung vom 11. April 2024 die Eintretung auf die Strafanzeigen, da den Beschuldigten kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Die Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf bestätigte diese Verfügung am 20. November 2024. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht, die sich ausschliesslich gegen die Nichtanhandnahme betreffend den Betrugsvorwurf richtet.

Erwägungen

Beschwerdelegitimation von A.________ (Aktionär)

A.________ macht geltend, durch die mutmassliche Betrugshandlung indirekt in seinem Vermögen geschädigt worden zu sein. Das Bundesgericht hält fest, dass bei einer Straftat zum Nachteil des Vermögens einer juristischen Person nur diese selbst Schaden erleidet und die Eigenschaft als Geschädigter beanspruchen kann — unter Ausschluss der Aktionäre, Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigten und Gläubiger (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). Da A.________ selbst eintritt, dass der Schaden nur indirekt sein Vermögen betroffen hätte, und er die entsprechende Erwägung der Vorinstanz nicht angreift, ist seine Beschwerde unzulässig.

Qualifikation als Privatklägerschaft von B.________ SA

Die Vorinstanz teilte die angezeigten Sachverhalte in drei Komplexe auf: (1) die Veräusserung der Aktien von C.________ SA und D.________ SA an F.________ SA; (2) die Überredung der Beschwerdeführerin zu Zahlungen zugunsten Dritter; (3) den Versuch, C.________ Inc. anstelle von C.________ SA zur Muttergesellschaft der Gruppe zu machen. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Aufteilung nicht.

Bezüglich des dritten Komplexes verneint die Vorinstanz die direkte Betroffenheit von B.________ SA: Die Massnahme hätte allenfalls C.________ SA, nicht aber B.________ SA direkt geschädigt. Das Bundesgericht bestätigt diese Erwägung: Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, inwiefern ihre Anteile an C.________ SA beeinträchtigt worden wären. Eine Übernahme im Schweizer Recht setze nicht zwingend den Erwerb der Mehrheit des Aktienkapitals voraus (vgl. Art. 963 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 OR; Botschaft zur Revision des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 1543, Ziff. 2.2.5). Damit kann die Nichtanhandnahme auch insoweit bestätigt werden.

Zulässigkeit der Beschwerde von B.________ SA zum ersten Komplex

Das Bundesgericht prüft die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Die Privatklägerschaft ist zum recurrire berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Bei einer Nichteintretungsverfügung muss die Privatklägerschaft darlegen, inwiefern der Entscheid konkrete Zivilansprüche beeinträchtigt (BGE 148 IV 432 E. 3.3; Urteile 7B_915/2025 vom 19. Februar 2026 E. 1.2.1; 7B_12/2024 vom 26. Januar 2026 E. 1.2.1). B.________ SA beruft sich auf Detektiv- und Anwaltskosten zur Wahrung ihrer Rechte und zur Anfechtung der Verträge. Ob solche Nebenkosten genügen, kann offenbleiben.

In dubio pro duriore und Prüfungsmasstab

Der Grundsatz in dubio pro duriore folgt aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er besagt, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung nur dann verfügt werden darf, wenn klar feststeht, dass die Taten nicht strafbar sind oder die Verfolgungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung prüft das Bundesgericht nicht, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern einzig, ob die Vorinstanz willkürlich eine klare Beweislage angenommen hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

Art. 310 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b. Verfahrenshindernisse bestehen; c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.»

Fehlen einer Täuschung

Die Vorinstanz hat festgehalten, dass E.________ lediglich erklärt hatte, er könne «helfen» — ohne eine falsche Garantie für die Erteilung einer OFAC-Lizenz abzugeben. Das Bundesgericht bestätigt: Es ist nicht willkürlich, festzustellen, dass der Beschuldigte keine Garantie versprechen konnte, dass eine OFAC-Lizenz erteilt würde. Angesichts der Erfahrung der Beschwerdeführerin im Rohstoffhandel war ihr bewusst, dass es sich um eine unsichere, zukünftige Erwartung handelte, auf die der Beschuldigte keinen endgültigen Einfluss hatte — selbst wenn er tatsächlich CIA-Agent gewesen wäre. Die Lizenz hätte ausserdem von den Schweizer Behörden übernommen werden müssen. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass eine solche Lizenz nie durch den Beschuldigten hätte beschafft werden können. Damit fehlt es bereits an einer Täuschung.

Fehlen der Arglist

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht legt den Masstab der Arglist nach ständiger Rechtsprechung dar: Arglist liegt vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet, betrügerische Machenschaften anwendet oder eine Inszenierung vornimmt, aber auch bei einfachen falschen Angaben, deren Überprüfung nicht oder nur schwer möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses darauf verzichtet (BGE 150 IV 169 E. 5.1; BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3). Arglist fehlt, wenn sich der Getäuschte mit minimaler Aufmerksamkeit hätte schützen können. Eine Mitverantwortung des Opfers schliesst die Arglist jedoch nur in Ausnahmefällen aus (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der täuschende Charakter der Aussagen des Beschuldigten objektiv erkennbar war und dass es der erfahrenen Beschwerdeführerin, die den Beschuldigten erst seit wenigen Wochen kannte, obgelegen hätte, weitere Abklärungen zu treffen. Das Bundesgericht bestätigt dies in mehreren Schritten:

Erstens bestand kein besonderes Vertrauensverhältnis. Die Parteien waren zuvor nie in Geschäftsbeziehung gestanden und kannten einander nur kurz. Dass der Beschuldigte durch Dritte empfohlen worden war, begründete kein blindes Vertrauen — zumal bei den betroffenen Beträgen, dem internationalen Charakter der Transaktion und dem besonderen Kontext der Sanktionen gegen den Ölhandel mit Russland besondere Vorsicht geboten war (Urteile 6B_608/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 4.7; 6B_570/2018 vom 20. September 2018 E. 3.2).

Zweitens setzte der Beschuldigte keine Dokumente zur Untermauerung seiner Behauptungen ein — seine blosse Aussage überzeugte die Beschwerdeführerin zum Verkauf ihrer Aktien, was einen elementaren Mangel an Vorsicht offenbart. Das angebliche Ansinnen, C.________ SA zu «amerikanisieren», während die Aktien bei der Schweizer F.________ SA gehalten werden sollten, hätte zusätzlich Misstrauen erwecken müssen.

Drittens war die Falschheit der Behauptungen des Beschuldigten durch die Untersuchungen einer privaten Agentur im Frühjahr 2023 aufgedeckt worden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass aussergewöhnliche, unverhältnismässige Untersuchungen erforderlich gewesen wären. Der Beschuldigte war in den USA diversen Betrugsvorwürfen und Verfahren ausgesetzt — eine Information, die leicht zu beschaffen gewesen wäre und hätte beschafft werden müssen. Der Umstand, dass Dritte die Falschheit nicht erkannt hatten, ist unerheblich, da der Sorgfaltsmasstab nach der Getäuschten und ihren Schutzmöglichkeiten zu beurteilen ist.

Schliesslich verfängt der Hinweis auf den emotionalen Zustand von A.________ nicht. Die Vorinstanz hat diesen Aspekt nicht übersehen, sondern festgehalten, dass er ein erfahrener Geschäftsmann blieb, der sich der Tragweite der Aktienveräusserung bewusst war. Damit liegt keine arglistige Täuschung vor, und die Nichtanhandnahmeverfügung ist zu bestätigen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Betrugskasistik des Bundesgerichts ein, insbesondere in die Linage zur Arglist und Opfermitverantwortung bei erfahrenen Geschäftspartnern. Die masstäblichen Leitentscheide sind BGE 150 IV 169 (Arglistformel und systematische Darstellung der Betrugselemente), BGE 147 IV 73 (Arglist bei einfachen falschen Angaben und Masstab der Opfermitverantwortung) sowie BGE 143 IV 302 (Abgrenzung von Vergangenheits- und Zukunftsangaben bei der Täuschung).

Die Kernfrage der Opfermitverantwortung — dass Arglist nur in Ausnahmefällen bei Mitverantwortung des Opfers entfällt — wird hier nicht neu justiert, sondern konsequent angewandt. Das Bundesgericht betont, dass der Sorgfaltsmasstab nach den Umständen des Einzelfalls und der Person des Getäuschten zu beurteilen ist, und bestätigt die Vorinstanz in der Würdigung, dass eine erfahrene Handelsgesellschaft bei internationalen Sanktionsgeschäften mit hohem Volumen erhöhte Sorgfaltspflichten trifft. Insbesondere die Erwägung, dass die Falschbarkeit der CIA-Behauptung mit einer einfachen Hintergrundprüfung — die hier durch eine private Agentur nachträglich ohne unverhältnismässigen Aufwand durchgeführt wurde — hätte erkannt werden können, illustriert den vom Glossagens-Kommentar zu Art. 146 StGB dargelegten Grundsatz, dass das Schweizer Strafrecht kein Verbot der einfachen Lüge kennt und dass bei elementarem Vorsichtsmangel des Opfers der strafrechtliche Schutz entfällt. Der Entscheid ergänzt die Kasuistik um einen Fall aus dem Sanktions- und Rohstoffhandelskontext, in dem die Kombination aus kurzer Geschäftsbeziehung, hohem Transaktionsvolumen, internationalem Kontext und objektiv überprüfbaren Behauptungen die Arglist verneinen liess.

Im Verfahrensrecht bestätigt der Entscheid die strenge Praxis zu Art. 310 StPO: Das in dubio pro duriore-Prinzip hindert die Staatsanwaltschaft nicht daran, eine Nichtanhandnahme zu verfügen, wenn eine klare Beweislage besteht, dass der Straftatbestand nicht erfüllt ist. Der Prüfungsmasstab des Bundesgerichts ist dabei zurückhaltend — es greift nur ein, wenn die Vorinstanz willkürlich eine klare Beweislage angenommen hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von B.________ SA ab und erklärt diejenige von A.________ als unzulässig. Im Zentrum steht die Feststellung, dass bei einer im internationalen Rohstoffhandel erfahrenen Gesellschaft, die innerhalb weniger Wochen eine Aktienveräusserung im Rahmen von Sanktionsgeschäften vornimmt, ohne elementare Hintergrundprüfungen durchzuführen, der Betrugsvorwurf mangels Arglist nicht durchdringt. Der Entscheid illustriert, dass die Opfermitverantwortung bei erfahrenen Akteuren in komplexen internationalen Transaktionen eine hohe Hürre für die Strafverfolgung darstellt und dass das Bundesgericht den Ermessensspielraum der kantonalen Behörden in in dubio pro duriore-Fällen respektiert. Die Gerichtskosten von 3'000 Fr. werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und solidarisch auferlegt.