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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_322/2026  ·  vom 22.08.2026

récusation,

4A_322/2026 — Recusation d'un juge et d'un commissaire de procédure

Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht (Ausstand/Recusation) · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève, Chambre civile · Besetzung: I. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Gerichtsperson, die vor der formellen Ernennung eines Sachwalters dessen Verfügbarkeit abklärt, begründet dadurch weder den Anschein der Befangenheit noch einen Ausstandsgrund; Gleiches gilt für den ohne Parteianhörung ernannten Sachwalter, dessen Name von der Gegenpartei vorgeschlagen wurde.
  • Entscheidung: Die Beschwerde gegen den kantonalen Recusationsentscheid wird abgewiesen; weder die Richterin noch der commissaire de procédure sind zu recusieren.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grundsätze zum objektiven Anschein der Befangenheit bei organisatorischen Vorabklärungen im Rahmen von Art. 731b OR und grenzt diese klar von einseitigen Kontakten mit Parteien ab.

Sachverhalt

Zwischen D.________ Sàrl und A.________ SA besteht seit mehreren Jahren ein Streit darüber, ob D.________ Sàrl Aktionärin von A.________ SA ist. D.________ Sàrl reichte am 29. November 2024 beim Genfer Erstinstanzgericht ein Begehren nach Art. 731b OR gegen A.________ SA ein, mit dem vorab die Ernennung des Anwalts C.________ als commissaire (Sachwalter) zur Vertretung von A.________ SA im Verfahren verlangt wurde, da die Gesellschaft angeblich seit 2020 über keine Verwaltung mehr verfügte.

Nachdem die Erstinstanz am 25. April 2025 C.________ als commissaire ernannt und A.________ SA zur Leistung eines Kostenvorschusses von 5'000 Fr. verpflichtet hatte, focht A.________ SA diese Verfügung an. Die kantonale Berufungskammer wies das Rechtsmittel ab, weil die Verfügung keinen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstelle; das Bundesgericht bestätigte dies im Entscheid 4A_569/2025 vom 2. Dezember 2025.

In der Folge verlangte A.________ SA die Recusation der Richterin, welche die Verfügung vom 25. April 2025 erlassen hatte, sowie diejenige des commissaire C.________. Die Genfer Recusationsdelegation wies das Gesuch gegen die Richterin ab (Verfügung vom 16. Oktober 2025); die Cour de justice wies am 30. April 2026 die dagegen gerichtete Berufung ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bestätigt, dass Recusationsentscheide als Zwischenentscheide selbstständig angefochten werden können (Art. 92 Abs. 1 BGG) und sofort anzufechten sind (Art. 92 Abs. 2 BGG). Die Streitwertgrenze von 30'000 Fr. (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erfüllt, da es sich um einen Streit über die Inhaberschaft am Aktienkapital handelt. Die Frage der Vertretungsbefugnis der Anwälte der Beschwerdeführerin kann offenbleiben.

Rechtliches Gehör und formelle Verweigerung der Rechtspflege

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Erstinstanz über das Recusationsbegehren gegen den commissaire nicht formell entschieden habe. Das Bundesgericht hält fest, dass das rechtliche Gehör den Richter zur Motivation verpflichtet, dass er aber nicht alle Argumente der Parteien einzeln diskutieren muss. Eine implizite Motivation genügt, solange der Leser die tragenden Gründe erkennen kann.

Art. 29 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Die Vorinstanz hatte aus dem Schweigen der Erstinstanz auf eine implizite Ablehnung des Recusationsgesuchs gegen den commissaire geschlossen und dies damit motiviert, dass keine konkreten Umstände eine Befangenheitserscheinung begründeten. Das Bundesgericht erachtet diese implizite Motivation als genügend und stellt fest, dass die Vorinstanz über die volle rechtliche Kognition verfügte (Art. 320 lit. a ZPO). Selbst wenn ein Gehörsverstoss vorläge, könne dieser durch das Berufungsverfahren geheilt werden, um eine unnötige Verfahrensverlängerung zu vermeiden.

Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht

Die zentrale Frage des Urteils betrifft die Auslegung der Ausstandsgründe. Das Bundesgericht prüft, ob das Verhalten der Richterin und des commissaire den Anschein der Befangenheit begründet.

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»

Art. 47 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. 2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung: a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; b. beim Schlichtungsverfahren; c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG; d. bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen; e. beim Eheschutzverfahren.»

Das Bundesgericht wiederholt die feststehende Rechtsprechung, wonach nicht eine tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden muss, sondern es genügt, dass die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken. Es sind nur objektiv feststehende Umstände zu berücksichtigen; die rein subjektiven Eindrücke einer Partei sind nicht massgebend (BGE 152 III 263, E. 6.1.2; BGE 144 I 159, E. 4.3; BGE 142 III 521, E. 3.1.1).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Richterin habe vor Erlass der Verfügung vom 25. April 2025 Kontakt mit dem vorgesehenen commissaire aufgenommen, ohne dass dies im Dossier vermerkt worden sei. Zudem sei der commissaire ohne Anhörung der Beschwerdeführerin ernannt worden, obwohl seine Identität von der Gegenpartei vorgeschlagen worden sei. Sie beruft sich auf einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2018.190 vom 17. Juni 2019), in dem der Bundesanwalt, der in mehreren Verfahren zu Fussball-Weltmeisterschaften ermittelte, zweimal mit dem Präsidenten der geschädigten Partei zu Abend gegessen hatte, ohne dass eine Aktennotiz existierte — was zur Recusation geführt hatte.

Das Bundesgericht weist die Argumentation als verfehlt zurück. Es anerkennt zwar, dass einseitige Kontakte zwischen einem Sachverständigen und einer Partei den Anschein der Befangenheit begründen können (BGer 4A_645/2024 vom 10. März 2025, E. 3.2). Der vorliegende Fall sei jedoch mit der Strafsache nicht vergleichbar. Hier habe die Richterin keinen direkten Kontakt mit einer Partei gehabt, sondern lediglich die Verfügbarkeit des in Aussicht genommenen commissaire abgeklärt. Dieses pragmatische Vorgehen — das vermeidet, eine Person formell zu ernennen, die den Auftrag ablehnen könnte, was eine erneute Ernennung nötig gemacht hätte — zeige weder bei der Richterin noch beim commissaire eine Befangenheit. Allein das Fehlen einer Aktennotiz, wenn auch bedauerlich, sei nicht ausreichend. Zudem habe sich die Ernennung in einem vorhersehbaren Rahmen vollzogen, da die Richterin die Parteien am 13. Januar und 19. März 2025 informiert und zur Stellungnahme aufgefordert hatte.

Der Umstand, dass der Name des commissaire von der Gegenpartei vorgeschlagen worden war, begründet für sich allein keinen Befangenheitsanschein gegenüber der Richterin, da die Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände darlegt, wonach der commissaire enge berufliche oder persönliche Beziehungen zur Gegenpartei oder zur Richterin unterhalte. Die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ernennung der von der Gegenpartei vorgeschlagenen Person ohne besondere Motivation sei nicht im Rahmen eines Recusationsgesuchs zu prüfen, sondern gegebenenfalls in einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid. Die Ernennung des commissaire als solche präjudiziere auch nicht die Hauptsache.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur objektiven Befangenheitsprüfung ein und bestätigt die Grundlinie, dass nicht jede administrative Vorabklärung oder organisatorische Massnahme einer Gerichtsperson den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Die massgebliche Frage ist stets, ob bei objektiver Betrachtung — aus der Sicht einer vernünftigen, unbeteiligten Drittperson — berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen, wie der Kommentar zu Art. 47 ZPO in seiner dogmatischen Einleitung darlegt.

Das Urteil präzisiert diese Rechtsprechung in einer wichtigen Abgrenzung: Während einseitige Kontakte zwischen einem Gerichtssachverständigen und einer Partei den Ausstandsgrund begründen können (BGer 4A_645/2024 vom 10. März 2025, E. 3.2), gilt dies nicht für die rein organisatorische Abklärung der Verfügbarkeit eines Sachwalters durch die richterliche Person. Das Gericht zieht eine klare Grenze zwischen prozessual relevanten einseitigen Kontakten mit Parteien und pragmatisch-organisatorischen Vorabklärungen mit Gerichtspersonen, die nicht Parteistatus haben.

Die Ablehnung des Vergleichs mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 verdeutlicht, dass der Mangel an Transparenz (hier: fehlende Aktennotiz) allein nicht genügt, wenn der Kontakt nicht mit einer Partei, sondern mit einem Gerichtsorgan stattfand und nicht den Inhalt prozessual relevanter Diskussionen betrifft. Dies steht im Einklang mit der im Kommentar zu Art. 30 BV dargestellten Differenzierung zwischen echten Befangenheitslagen und prozessualen Unzulänglichkeiten, die allenfalls mit anderen Rechtsmitteln zu rügen sind. Der Hinweis des Gerichts, dass eine allfällige Gehörsverletzung bei der Ernennung des commissaire nicht im Recusationsverfahren, sondern im Hauptverfahren zu rügen sei, unterstreicht die Trennung zwischen Ausstandsrügen und materiell-prozessualen Einwendungen.

Die Heilung eines allfälligen Gehörsverstosses durch die kantonale Berufungsinstanz folgt der etablierten Praxis (BGE 142 II 218, E. 2.8.1), wonach ein Gehörsverlust als repariert gelten kann, wenn die Partei sich vor der Berufungsinstanz frei äussern konnte und diese über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt, sofern der Eingriff nicht besonders schwerwiegend ist oder eine Rückweisung eine leere Formalie wäre.

Fazit

Das Urteil weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die pragmatische Abklärung der Verfügbarkeit eines Sachwalters durch eine Richterin keinen Befangenheitsanschein begründet, selbst wenn keine Aktennotiz erstellt wurde. Es präzisiert die Abgrenzung zwischen einseitigen Parteikontakten (die den Ausstand auslösen können) und rein organisatorischen Abklärungen mit Gerichtsorganen (die dies nicht tun). Die Kosten von 2'000 Fr. werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.