6B_211/2026 — Einfache Körperverletzung, Beschimpfung und Grenzen des letzten Worts
Rechtsgebiet: Strafrecht (materiell und prozessual) · Vorinstanz: Kantonalgericht Freiburg, Berufungskammer (Urteil vom 9. Februar 2026) · Besetzung: I. Strafkammer, Dreierbesetzung · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, unentgeltliche Rechtspflege verweigert
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung seines Konfrontationsrechts durch Dispensation der Parteien vom Erscheinen in der Berufungsverhandlung sowie die Verweigerung seines letzten Wortes, als er 13 Punkte «ergänzend zum Plädoyer» vortragen wollte.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Rügen sind teils unzulässig (nicht erschöpfte kantonale Rechtsmittel, appellatorische Begründung), teils unbegründet. Das letzte Wort (Art. 347 StPO) berechtigt nicht zu einem ergänzenden zweiten Plädoyer.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die etablierte Praxis, dass das Berufungsverfahren grundsätzlich auf den erstinstanzlichen Beweisen fusst (Art. 389 StPO) und das letzte Wort des Beschuldigten kurz zu halten ist — es ist kein Vehikel für eine zusätzliche Argumentation.
Sachverhalt
Am 22. Juni 2023 kam es in U.________ zwischen A.________ und B.B.________ zu einem Streit um den Hund des Letzteren. Nach einem ersten Schlag von B.B.________ versetzte A.________ ihm eine Vielzahl von Faustschlägen gegen Kopf und Gesicht, auch als sich B.B.________ in eine Thuja-Hecke flüchtete und schützend den Kopf bedeckte. B.B.________ war physisch nicht mehr in der Lage, sich den Schlägen entgegenzustellen, sondern versuchte nur noch, sich zu schützen.
Als C.B.________, die Tochter von B.B.________, eingriff und A.________ aufforderte, aufzuhören, versetzte sie ihm einen Faustschlag aus Angst um das Leben ihres Vaters. A.________ beschimpfte sie mit sexistischen Äusserungen («une pute», niemand wolle sie «baiser»). Als sich C.B.________ entfernte, versetzte A.________ ihr einen heftigen Schlag ins Gesicht, der beide oberen Schneidezähne brach.
Das Polizeigericht der Broye verurteilte A.________ am 16. Mai 2024 wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zu 160 Tagessätzen à 30 Franken (bedingt aufgeschoben für drei Jahre), einer Busse von 1'000 Franken sowie Schadensersatz und Genugtuung. Die Berufungskammer des Kantonalgerichts Freiburg wies die Berufung am 9. Februar 2026 ab.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Vorgaben und Rügepflicht
Das Bundesgericht stellt zu Beginn die Kognition im Beschwerdeverfahren klar: Es ist keine Berufungsinstanz, sondern prüft nur Rechtsverletzungen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsrügen sind nur zulässig bei Willkür (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 9 BV), und grundrechtliche Rügen — einschliesslich Willkürrügen — müssen präzise begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).
Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Konfrontationsrecht und Beweisergänzungen im Berufungsverfahren (Art. 389 StPO)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Konfrontationsrechts, weil die kantonale Vorinstanz die Dispensationsgesuche der Privatkläger von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung bewilligt hatte. Ausserdem rügt er, einen von ihm zitierten Zeugen nicht befragt zu haben.
Das Bundesgericht verweist auf die Systematik von Art. 389 StPO: Das Berufungsverfahren beruht auf den im Vor- und Erstinstanzverfahren erhobenen Beweisen (Abs. 1). Eine Wiederholung erstinstanzlicher Beweiserhebungen erfolgt nur bei den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen (Beweisvorschriften verletzt, unvollständige Beweiserhebung, unzuverlässige Akten), und die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3).
Art. 389 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. 2 Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. 3 Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.»
Wie der Kommentar zu Art. 389 StPO ausführt, verankert diese Bestimmung den Grundsatz der Aktenstrafjustiz in Kombination mit einer kontrollierten Unmittelbarkeit — ein effizienter, doppelspurigkeitsfreier Instanzenzug wird gesichert, ohne dass die Grundsätze des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt werden.
Das Bundesgericht hält die Rüge für nicht erschöpfend begründet: Der Beschwerdeführer hatte sich zwar am 12. September 2024 gegen das schriftliche Verfahren und die Dispensation der Parteien ausgesprochen, die Verfahrensleitung aber am 24. September 2024 über die Dispensation entschieden — da der Beschwerdeführer diesen Entscheid an der Berufungsverhandlung nicht erneut beanstandete und auch keinen Zeugenbeweisantrag stellte, ist der Einwand vor Bundesgericht präkludiert (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das Prinzip der Erschöpfung des kantonalen Rechtswegs und der Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbieten es, vor Bundesgericht einen Einwand zu erheben, der vor der letzten kantonalen Instanz hätte geltend gemacht werden können (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2).
Letztes Wort des Beschuldigten (Art. 347 StPO)
Der Beschwerdeführer rügt, an der Berufungsverhandlung am Ende der Plädoyers daran gehindert worden zu sein, 13 Punkte «ergänzend zum Plädoyer seines Anwalts» vorzubringen.
Art. 347 StPO (SR 312.0)
«1 Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort. 2 Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlungen für geschlossen.»
Das Bundesgericht präzisiert, dass Art. 347 Abs. 1 StPO das persönliche Recht des Beschuldigten verbürgt, sich am Schluss kurz an das Gericht zu wenden. Dies schliesst jedoch insbesondere eine erneute Intervention des Verteidigers sowie längere Ausführungen oder die Ergänzung des Plädoyers aus — der Beschuldigte hat bereits den letzten Plädoyerdurchgang gemäss Art. 346 Abs. 1 StPO genossen. Das letzte Wort ist kein zweites Plädoyer, sondern ein kurzes Schlusswort. Hat der Beschuldigte ausführliche Erklärungen abzugeben, muss er dies im Rahmen des Plädoyers tun, damit die anderen Parteien replizieren können. Verliert er sich in irrelevanten Abschweifungen oder verwechselt er das letzte Wort mit einem erneuten Plädoyer, darf die Verfahrensleitung ihm das Wort entziehen, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen (6B_346/2011 E. 4.2; 6B_488/2014 E. 3.2).
Im vorliegenden Fall war die Verfahrensleitung somit berechtigt, dem Beschwerdeführer das Wort zu entziehen, als er ankündigte, im Rahmen seines letzten Wortes 13 inhaltliche Punkte als Ergänzung zum Plädoyer seines Anwalts entwickeln zu wollen. Dies folgt auch aus der Sitzungspolizei (Art. 63 Abs. 1 und 2 StPO).
Willkürrügen zur Sachverhaltsfeststellung
Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers richten sich gegen die willkürliche Feststellung von Widersprüchen in seinen eigenen Einlassungen. Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass seine erste polizeiliche Einvernahme vom 14. Juli 2023 (B.B.________ habe ihn nur einmal zu Beginn geschlagen, danach habe er sich schützend positioniert) von seiner Aussage vor dem Erstinstanzgericht (B.B.________ habe sich durchgehend mit ihm geschlagen) abweiche — und die zweite, knapp ein Jahr später geäusserte Version wurde als für den Prozess erfunden beurteilt.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Aussagen des Opfers ein Beweismittel darstellen, das der Richter frei zu würdigen hat. Liegt die Überzeugung der kantonalen Instanz auf einer Gesamtschau konvergierender Indizien, genügt es nicht, einzelne Indizien isoliert als unzureichend zu rügen — die Beweiswürdigung ist als Ganzes zu prüfen. Willkür liegt nur vor, wenn ein Beweismittel ohne ernsthaften Grund übergangen, sein Sinn und seine Tragweite offensichtlich verkannt oder aus den erhobenen Beweisen unhaltbare Feststellungen abgeleitet werden (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).
Der Beschwerdeführer nennt keine konkrete Stelle seiner polizeilichen Einvernahme, die seine Behauptung stützte, B.B.________ habe ihn durchgehend geschlagen. Seine Behauptung, Polizei und Richter hätten das Protokoll gefälscht, bleibt ohne greifbare Grundlage — insbesondere, da seine handschriftliche Unterschrift auf jeder Seite des von ihm als falsch bezeichneten Protokolls steht und die Versionen der Privatkläger untereinander sowie mit der Aussage einer Nachbarin übereinstimmen. Die Rüge ist unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die ständige Praxis des Bundesgerichts zur Strafprozessordnung ein, ohne neue Akzente zu setzen. Er bestätigt in drei Bereichen die etablierte Rechtsprechung:
Erstens präzisiert er die Reichweite von Art. 347 Abs. 1 StPO. Wie bereits in 6B_346/2011 und 6B_488/2014 festgehalten, ist das letzte Wort des Beschuldigten ein kurzes Schlusswort, kein zweites Plädoyer. Der vorliegende Entscheid illustriert die praktische Anwendung: Die Ankündigung, 13 inhaltliche Punkte ergänzend zum Plädoyer des Verteidigers entwickeln zu wollen, überschreitet den Rahmen von Art. 347 StPO offensichtlich und rechtfertigt den Wortentzug durch die Verfahrensleitung.
Zweitens bestätigt er den Grundsatz der Aktenstrafjustiz im Berufungsverfahren gemäss Art. 389 StPO, wie er auch im Kommentar zu Art. 389 StPO dargestellt wird: Das Berufungsgericht entscheidet grundsätzlich aufgrund der erstinstanzlich erhobenen Beweise, ohne eine vollständige zweite Beweisaufnahme durchzuführen. Die im Urteil zitierte Praxis zu BGE 140 IV 196 — wonach bei «Aussage gegen Aussage» eine persönliche Einvernahme der Belastungszeugen durch das Berufungsgericht notwendig sein kann — kam hier nicht zum Tragen, da der Beschwerdeführer den entsprechenden Einwand nicht im kantonalen Verfahren geltend gemacht hatte.
Drittens bestätigt er die Massstäbe der Willkürprüfung bei der Beweiswürdigung (Art. 9 BV): Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Instanz ein Beweismittel ohne ernsthaften Grund übergeht, dessen Sinn offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlüsse zieht. Die Geltendmachung der Unschuldsvermutung führt — wie im Kommentar zu Art. 9 BV dargelegt — nicht zu einer freien Überprüfung des Sachverhalts, sondern wird als reine Willkürrüge behandelt.
Fazit
Der Entscheid ist ein typisches Beispiel für die begrenzte Kognition des Bundesgerichts im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren. Die prozessualen Hürden — erschöpfte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG), Erschöpfung des kantonalen Rechtswegs (Art. 80 Abs. 1 BGG) und das Willkürmass (Art. 9 BV) — werden deutlich. Für die Praxis von Bedeutung ist die Klarstellung zu Art. 347 StPO: Das letzte Wort ist kurz und persönlich, kein Vehikel für eine ergänzende Argumentation, und die Verfahrensleitung darf insoweit Sitzungspolizei üben. Der Entscheid ergänzt die bisherige Kasuistik zu dieser Bestimmung um einen weiteren Fall, ohne die dogmatischen Grenzen zu verschieben.