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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 4A_19/2026  ·  vom 10.09.2026

arbitrage international en matière de sport,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein ägyptischer Fussballprofi rügt unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) die Ablehnung eines Beweisangebots durch den TAS-Einzelschiedsrichter sowie eine angebliche Nichtberücksichtigung wesentlicher Vorbringen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die erste Rüge ist durch Forclusion (Verwirkung) ausgeschlossen, da der Spieler den Gehörsanspruchsverstoss nicht unverzüglich beim Schiedsrichter gerügt hat (Art. 182 Abs. 4 IPRG). Die zweite Rüge erweist sich als unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Strenge der Rügeobliegenheit nach Art. 182 Abs. 4 IPRG (in Kraft seit 1. Januar 2021): Verfahrensrügen sind zwingend sofort im Schiedsverfahren zu erheben, und zwar unabhängig davon, ob die Ablehnungsgründe bereits vorliegen oder erst im Schiedsspruch mitgeteilt werden. Ausserlich als Gehörsrüge verkleidete Sachrügen bleiben unzulässig.

Sachverhalt

Dopingkontrolle und erstinstanzliches Verfahren

Am 21. August 2023 unterzog sich A.________, ein ägyptischer Fussballprofi, einer ausserwettkampfmässigen Dopingkontrolle. Da er über Durchfall klagte, wurde ihm vom Dopingkontrollbeamten (ACD) gestattet, die Urinprobe in sitzender Position auf der Toilette abzugeben. Das erste auf diese Weise gewonnene Sample wies eine zu geringe Dichte auf, weshalb der ACD ein zweites Sample verlangte, welches der Spieler eineinhalb Stunden später ebenfalls sitzend abgab.

Das Laboratorium von Barcelona, ein von der Welt-Anti-Doping-Agentur (AMA) akkreditiertes Labor, stellte beim ersten Sample fest, dass die untersuchte organische Substanz nicht menschlichem Urin entsprach, und meldete ein atypisches Ergebnis wegen Manipulation oder Manipulationsversuch. Das zweite Sample war negativ, enthielt jedoch eine geringe Konzentration eines THC-Metaboliten. Die ägyptische Anti-Doping-Organisation (EADO) leitete eine Untersuchung ein, in deren Rahmen der ACD am 17. März 2024 angab, der Spieler könnte Toilettenwasser in das Sammelgefäss gefüllt haben.

Nach zwei Anhörungen sprach das ägyptische Anti-Doping-Hearingpanel den Spieler am 16. Juli 2024 mehrheitlich frei, da die Beweise für eine Regelverletzung nicht das erforderliche Beweismass erreichten.

Schiedsverfahren vor dem TAS

Die AMA legte am 11. September 2024 beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung ein. In der Anhörung vom 19. Mai 2025 beantragte der Spieler nach Schluss der Verhandlungen, ein schriftliches Zeugnis des Vereinsarztes zum Dopingkontrollformular (FCD) und zu den Umständen der Probenentnahme beizubringen. Die AMA widersprach; der Einzelschiedsrichter wies das Beweisangebot ab und kündigte an, die Gründe im Schiedsspruch darzulegen.

Mit Schiedsspruch vom 26. November 2025 hob der Schiedsrichter den Freispruch auf, erklärte den Spieler für schuldig einer Anti-Doping-Regelverletzung (Manipulation des ersten Samples durch Beimischung eines anderen als menschlichen Urin) und verhängte eine Sperre von vier Jahren. Der Schiedsrichter hielt fest, der Spieler sei die einzige Person, die das Sammelgefäss berührt habe, und kein alternatives Szenario sei vorgebracht worden, das die Anomalie plausibel erkläre.

Verfahren vor dem Bundesgericht

Am 12. Januar 2026 erhob der Spieler Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde durch präsidiale Verfügung vom 30. Januar 2026 abgewiesen. Die AMA schloss auf Abweisung, der Schiedsrichter reichte Stellungnahmen ein, und die EADO verzichtete auf eine Antwort.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsumfang

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die Zuständigkeitsvoraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 190–192 IPRG erfüllt sind: Sitz des TAS in Lausanne, kein Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz zum massgeblichen Zeitpunkt (Art. 176 Abs. 1 IPRG).

Der Prüfungsumfang ist beschränkt. Das Bundesgericht prüft nur die formell erhobenen und substantiiert begründeten Rügen (Art. 77 Abs. 3 BGG; Rügeprinzip). Es entscheidet nicht als Appellationsinstanz und kann den vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt weder korrigieren noch ergänzen (Art. 105 Abs. 1 BGG; Art. 77 Abs. 2 BGG schliesst Art. 105 Abs. 2 BGG aus). Neue Urkunden, die der Spieler vor Bundesgericht einreichte, erklärte das Gericht für unzulässig:

Art. 99 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.»

Einzige Rüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG)

Der Beschwerdeführer erhob in einem einheitlichen, zweigeteilten Mittel die Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

Das Bundesgericht stellte die massgeblichen Grundsätze dar. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst das Recht, sich zu den entscheidwesentlichen Tatsachen zu äussern, rechtliche Argumente vorzubringen, Beweisangebote zu stellen und an den Verhandlungen teilzunehmen. Ein Beweisangebot muss jedoch rechtzeitig und formgerecht erfolgt sein. Das Schiedsgericht darf ein Beweisangebot ohne Gehörsverletzung ablehnen, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, der zu beweisende Sachverhalt bereits feststeht, das Angebot irrelevant ist oder eine vorweggenommene Beweiswürdigung ergibt, dass das Ergebnis die bereits gebildete Überzeugung nicht mehr zu ändern vermag (BGE 142 III 360 E. 4.1.1).

Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG (SR 291)Kommentierung auf glossagens.ch

«2 Der Entscheid kann nur angefochten werden: [...] d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; [...]»

Art. 182 Abs. 3 und 4 IPRG (SR 291)

«3 Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. 4 Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.»

Erste Rügebranch: Ablehnung des Beweisangebots – Forclusion

Der Beschwerdeführer rügte, der Schiedsrichter habe zu Unrecht sein Beweisangebot (Zeugnis des Vereinsarztes) abgelehnt und zu Unrecht das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände nach Art. R56 des CAS-Code verneint. Das Zeugnis hätte die angeblich neuen und falschen Aussagen des ACD zur Zerstörung des FCD entkräften sollen, die dieser erst in der TAS-Anhörung gemacht habe. Er habe das Beweisangebot nicht früher stellen können, da diese Aussagen erst an der Anhörung fielen. Ausserdem hätte er die Gehörsverletzung nicht früher rügen können, da die Ablehnungsgründe erst im Schiedsspruch mitgeteilt worden seien.

Das Bundesgericht hielt diese Rüge für durch Forclusion (Verwirkung) ausgeschlossen. Der Spieler erfuhr am 19. Mai 2025, dass sein Beweisangebot abgelehnt wurde, ohne sich je beim Schiedsrichter über eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu beschweren — und dies über mehr als sechs Monate bis zum Schiedsspruch. Hätte er die Verletzung von Art. R56 des CAS-Code bzw. seines Gehörsanspruchs tatsächlich bejaht, hätte er unverzüglich Einsprache erheben müssen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist es unzumutbar, die Rüge erst nach Kenntnisnahme des für ihn ungünstigen Schiedsspruchs vor Bundesgericht zu erheben.

Der Einwand, die Ablehnungsgründe seien erst im Schiedsspruch mitgeteilt worden, entbindet nicht von der Pflicht, sich unverzüglich beim Schiedsrichter zu melden: Die Ablehnung als solche — nicht ihre Begründung — löst die Rügeobliegenheit aus. Art. 182 Abs. 4 IPRG, der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist und die vorherige Rechtsprechung gesetzlich verankert hat, statuiert dies ausdrücklich. Das Bundesgericht verwies auf BGE 142 III 360 E. 4.1.1 und 4.1.3 sowie auf die ständige Praxis, wonach Verfahrensrügen zwingend im Schiedsverfahren zu erheben sind (4A_332/2021 vom 6. Mai 2022; 4A_668/2016 vom 24. Juli 2017 E. 3.1).

Zweite Rügebranch: angeblicher formeller Justizverweigerung — unzulässige appellatorische Kritik

Der Beschwerdeführer machte geltend, der Schiedsrichter habe sein Vorbringen und das dazugehörige Beweisangebot übergangen, mit denen er die Glaubwürdigkeit des ACD erschüttern wollte (Widersprüche zur Zerstörung des FCD). Dies sei entscheidrelevant gewesen.

Das Bundesgericht wies diese Rüge als unzulässig zurück. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer unter dem Deckmantel einer Gehörsrüge in Wahrheit die Beweiswürdigung des Schiedsrichters kritisiere — ein Vorgehen, das im Schiedsverfahrensrecht der Schweiz keinen Platz hat. Die Beweiswürdigung unterliegt nicht der Überprüfung durch das Bundesgericht (vgl. BGE 142 III 360 E. 4.1.2: die Gehörsrüge darf nicht dazu dienen, die materielle Rechtsanwendung überprüfen zu lassen).

Im Übrigen hat der Schiedsrichter in Ziffer 87 seines Schiedsspruchs ausdrücklich dargelegt, dass die Umstände der Zerstörung des FCD für die Frage der Regelverletzung nicht relevant seien und die Glaubwürdigkeit des ACD nicht in Frage stellten. Das Bundesgericht qualifizierte dies als zumindest implizite Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Spielers. Die Rüge, der Schiedsrichter habe den Punkt nicht behandelt, ist damit unbegründet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Forclusion-Doktrin nach Art. 182 Abs. 4 IPRG

Der Entscheid steht in der Linie der ständigen Bundesgerichtspraxis zur Rügeobliegenheit im internationalen Schiedsverfahren. Bereits vor der ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung in Art. 182 Abs. 4 IPRG (in Kraft seit 1. Januar 2021) verlangte das Bundesgericht, dass Verfahrensrügen unverzüglich beim Schiedsgericht zu erheben sind, unter Androhung der Forclusion (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 4A_332/2021 vom 6. Mai 2022; 4A_668/2016 vom 24. Juli 2017 E. 3.1). Der Entscheid bestätigt, dass diese Pflicht auch gilt, wenn der Schiedsrichter die Gründe seiner prozessleitenden Verfügung (hier: Ablehnung eines Beweisangebots) erst im Endschiedsspruch mitteilt — die Ablehnung als solche löst die Rügeobliegenheit aus, nicht ihre spätere Begründung.

Diese Auslegung wird durch den Kommentar zu Art. 190 IPRG auf glossagens.ch gestützt, der in den Praxishinweisen betont, dass Ablehnungsgründe und Verfahrensrügen unverzüglich nach Kenntnisnahme im Schiedsverfahren zu rügen sind, ansonsten das Anfechtungsrecht unwiderruflich verwirkt wird (vgl. dort Praxishinweis 1 und die dort zitierte Kasuistik zu BGE 136 III 605 E. 3.2–3.3).

Abgrenzung von Gehörsrüge und appellatorischer Kritik

Die zweite Rügebranch illustriert die vom Bundesgericht wiederholt betonte Grenze zwischen einer echten Gehörsrüge (Nichtberücksichtigung wesentlicher Vorbringen) und einer verdeckten Sachrüge (Kritik an der Beweiswürdigung). Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 360 E. 4.1.2 klargestellt, dass die Gehörsrüge nicht dazu dienen darf, die materielle Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung überprüfen zu lassen. Diese Grundsätze werden durch den vorliegenden Entscheid in einem Sportschiedsverfahren angewendet und bestätigt, vgl. auch 4A_170/2023 vom 28. Juni 2023 (Sportschiedsverfahren; Ablehnung eines Beweisangebots; Gehörsrüge) und 4A_520/2021 vom 4. März 2022 (Sportschiedsverfahren; Gehörsrüge und Unterscheidung zur Beweiswürdigung).

Einordnung

Der Entscheid ist als Bestätigung der bestehenden Rechtsprechung zu qualifizieren. Er präzisiert in zwei Punkten: Erstens bejaht er die Forclusion auch in der Konstellation, in der der Schiedsrichter die Gründe einer prozessleitenden Verfügung erst im Endschiedsspruch mitteilt — ein in der Praxis häufiger Fall, der nun ausdrücklich zugunsten der Rügeobliegenheit auf Seiten der Parteien entschieden wird. Zweitens bekräftigt er, dass der Hinweis auf Ziffer 87 des Schiedsspruchs genügt, um eine implizite Auseinandersetzung mit einem Vorbringen und damit die Widerlegung einer formellen Justizverweigerung zu belegen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer hat seinen einzigen Gehörsanspruchsanspruch in zweifacher Hinsicht verfehlt: Er hat die Ablehnung seines Beweisangebots nicht unverzüglich beim Schiedsrichter gerügt und damit das Recht zur späteren Rüge vor Bundesgericht verwirkt (Art. 182 Abs. 4 IPRG). Sodann hat er unter dem Label der formellen Justizverweigerung die unzulässige Überprüfung der Beweiswürdigung angestrebt. Der Entscheid ist kostenmässig dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (7'000 Franken Gerichtskosten, 8'000 Franken Parteientschädigung an die AMA).

Der Entscheid unterstreicht die Bedeutung der unverzüglichen Rügeobliegenheit im Schweizer internationalen Schiedsverfahrensrecht. Parteien, die eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte durch das Schiedsgericht geltend machen wollen, müssen dies während des laufenden Verfahrens tun — das Aufbewahren von Rügen als «Rückversicherung» für den Fall eines ungünstigen Ausgangs ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar und führt zur Forclusion.